In welchen Fällen endet der Arbeitsvertrag automatisch?

In den nachstehenden Fällen endet der Arbeitsvertrag von Rechts wegen:

  • am Tag, an dem der Arbeitnehmer bei der ärztlichen Einstellungsuntersuchung für die betreffende Beschäftigung für untauglich erklärt wird;
  • am Tag, an dem einem Arbeitnehmer eine Altersrente gewährt wird und spätestens im Alter von 65 Jahren, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Altersrente hat;
  • am Tag der Entscheidung in Bezug auf die Gewährung einer Invaliditätsrente an den Arbeitnehmer; sofern der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit fortsetzt oder in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Invaliditätsrente wiederaufnimmt, kann ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden;
  • am Tag, an dem das Recht des Arbeitnehmers auf Krankengeld erlischt, d.h. nach 78 Wochen Krankengeldbezug;
  • bei Arbeitnehmern, die ihre letzte Beschäftigung nicht mehr ausüben können, am Tag, an dem der gemischte Ausschuss seinen Beschluss über eine externe Wiedereingliederung bekannt gibt;
  • am Tag, an dem der behinderten Person die Anerkennung als behinderter Arbeitnehmer entzogen wird;
  • am Tag, an dem einem behinderten Arbeitnehmer die Bestätigung der Entscheidung zur Wiedereingliederung auf dem ersten Arbeitsmarkt durch die Kommission für Orientierung und berufliche Wiedereingliederung oder durch die zuständigen Gerichte mitgeteilt wird.

Kann der Arbeitsvertrag im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers infolge des Todes, der Erwerbsunfähigkeit oder der Konkurserklärung des Arbeitgebers während der Kündigungsfrist von Rechts wegen enden?

Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, dem fristgerecht gekündigt wurde, endet im Falle der aus den nachstehenden Gründen erfolgenden Einstellung der Geschäftstätigkeit auch während der Kündigungsfrist von Rechts wegen, automatisch und mit sofortiger Wirkung:

  • Tod;
  • Erwerbsunfähigkeit oder
  • Konkurserklärung des Arbeitgebers.

Außer im Falle der Weiterführung der Geschäftstätigkeit seitens des Konkursverwalters oder des Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:

  • die Fortzahlung der Löhne oder Gehälter für den Eintrittsmonat und den Folgemonat des Ereignisses; und
  • die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 50% der Monatslöhne, die der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist bezogen hätte, auf die er Anspruch gehabt hätte.

Der Arbeitnehmer hat nur Anspruch auf die Löhne und Entschädigungen, auf die er im Falle einer fristgerechten Kündigung Anspruch gehabt hätte.

Hat der Arbeitnehmer, dem fristgerecht gekündigt wurde, dessen Arbeitsvertrag jedoch während der Kündigungsfrist aufgrund der Gewährung einer Invaliditätsrente von Rechts wegen endet, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung?

Das Gesetz schließt die Gewährung einer Abgangsentschädigung nur in zwei konkreten Fällen aus, und zwar wenn der Arbeitgeber dazu befugt ist, dem Arbeitnehmer wegen grober Pflichtverletzung zu kündigen, oder wenn der Arbeitnehmer seine Ansprüche auf eine normale Altersrente geltend macht, und nicht im Falle der Gewährung einer Invaliditätsrente.

Die seitens der Sozialversicherungsträger rückwirkend ab einem Datum vor der zum Erhalt der Abgangsentschädigung berechtigenden Kündigung erfolgende Gewährung einer Invaliditätsrente darf für den Arbeitnehmer nicht den Verlust der Abgangsentschädigung nach sich ziehen.

Hat der Arbeitnehmer im Falle der von Rechts wegen erfolgenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf die Ausbezahlung seines nicht in Anspruch genommenen Urlaubs?

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in einem Urteil vom 20. Januar 2009 entschieden, dass  eine nationale Gesetzgebung, nach der sich das Recht auf Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Vortragszeitraums erschöpft, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, dieses Recht wahrzunehmen, der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung widerspricht. Die Richtlinie wurde in Luxemburg mit dem Gesetz vom 19. Mai 2006 umgesetzt.

Daraus ergibt sich, dass dem Arbeitnehmer, der seinen Urlaub aufgrund der Beendigung seines Arbeitsvertrages aufgrund dessen Kündigung oder Beendigung von Rechts wegen nicht in Anspruch nehmen konnte, eine finanzielle Entschädigung zu entrichten ist, deren Höhe dem nicht in Anspruch genommenen Resturlaub entspricht.

Diese Rechtsprechung wird von den nationalen Richtern angewandt.

Was geschieht mit dem Arbeitsvertrag im Falle der Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers?

Im Falle der aus den nachstehenden Gründen erfolgenden Einstellung der Geschäftstätigkeit endet der Arbeitsvertrag ohne weiteres Zutun des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers von Rechts wegen, automatisch und mit sofortiger Wirkung : Tod; Erwerbsunfähigkeit oder und Konkurserklärung des Arbeitgebers. Im Falle einer Unternehmensübertragung werden die aufgelösten Verträge zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit nach der Übertragung von Rechts wegen wiederaufgenommen. In letzterem Fall muss die Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit jedoch innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Einstellung der Geschäftstätigkeit erfolgen. Diese Frist kann durch eine andere Vereinbarung zwischen den Parteien verlängert oder verkürzt werden. Außer im Falle der Weiterführung der Geschäftstätigkeit seitens des Konkursverwalters oder des Rechtsnachfolgers des Arbeitgebers, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf:

  • die Fortzahlung der Löhne oder Gehälter für den Eintrittsmonat und den Folgemonat des Ereignisses; und
  • die Gewährung einer Entschädigung in Höhe von 50 % der Monatslöhne, die der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist bezogen hätte, auf die er Anspruch gehabt hätte.

Die dem Arbeitnehmer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gewährten Löhne und Entschädigungen dürfen jedoch den Betrag der Löhne und Entschädigungen nicht übersteigen, auf die er im Falle einer fristgerechten Kündigung Anspruch gehabt hätte.

Was geschieht mit dem Arbeitsvertrag im Falle des Todes des Arbeitnehmers?

Mit dem Tod des Arbeitnehmers endet der Arbeitsvertrag.

Gleichwohl muss der Arbeitgeber die als „Sterbevierteljahr” bezeichneten Entschädigungen entrichten, die Nachstehendes umfassen:

  • den Lohn für den Monat, in dem der Arbeitnehmer verstarb; und
  • eine Entschädigung in Höhe von 3 Monatslöhnen.

Das Sterbevierteljahr steht den nachstehenden Personen zu:

  • dem überlebenden Ehepartner, gegen den kein Scheidungsurteil oder rechtskräftiges Trennungsurteil vorliegt, oder der überlebenden Person, die zum Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten mit diesem in eingetragener Lebenspartnerschaft lebte; ansonsten
  • den minderjährigen Kindern des verstorbenen Arbeitnehmers und dessen volljährigen Kindern, für deren Unterhalt und Ausbildung er zum Zeitpunkt seines Ablebens aufgekommen ist; ansonsten
  • den Verwandten in aufsteigender Linie, die mit dem Arbeitnehmer in Haushaltsgemeinschaft gelebt haben, sofern er für deren Unterhalt aufkam.

Sofern der verstorbene Arbeitnehmer das Nutzungsrecht an einer kostenlosen Wohnung hatte, muss der Arbeitgeber diese Wohnung den im vorstehenden Absatz genannten Personen über einen Zeitraum von 3 Monaten nach dem Tod des Arbeitnehmers kostenlos zur Verfügung stellen.

Welche Rechte hat der Arbeitnehmer im Falle des Konkurses des Arbeitgebers?

Im Falle des Konkurses des Arbeitgebers wird der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers mit sofortiger Wirkung beendet.

Als Ausgleich für diese abrupte Vertragsauflösung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf verschiedene Entschädigungen.
Letztere werden jedoch nicht automatisch entrichtet. Um in den Genuss dieser Entschädigungen zu kommen, muss der Arbeitnehmer beim Handelsgericht, das die Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens verkündet hat, eine Forderungsanmeldung einreichen.

Im Falle des Konkurses seines Arbeitgebers werden dem Arbeitnehmer die nachstehenden Beträge gewährt:

  • der Lohn für den Monat, in dem der Konkurs eingetreten ist;
  • der Lohn für den Folgemonat;
  • eine Entschädigung in Höhe von 50% der Monatslöhne, die der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist bezogen hätte, auf die er im Falle der Kündigung Anspruch gehabt hätte.

Diese Beträge unterliegen insofern einer Obergrenze, als dass die Summierung dieser 3 Beträge den Betrag der Löhne und Entschädigungen nicht übersteigen darf, die dem Arbeitnehmer im Falle einer fristgerechten Kündigung zugestanden hätten.

Neben den vorstehend aufgezählten Beträgen kann der Arbeitnehmer in der Forderungsanmeldung noch andere Beträge angeben, die ihm sein Arbeitgeber schuldig blieb (zum Beispiel Lohnrückstände, Entschädigungen für geleistete Überstunden, Entschädigungen für nicht in Anspruch genommene Urlaubstage).

Die sich aus der Auflösung des Arbeitsvertrages ergebenden Lohnforderungen und die dem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Konkursverfahrens geschuldeten Entschädigungen jedweder Art sind bis zu einer Obergrenze in Höhe des 6-fachen des als Referenz herangezogenen sozialen Mindestlohns für die 6 letzten Arbeitsmonate garantiert (siehe Sozialparameter).

Für jede Lohnforderung, die sich auf mehr als die Hälfte des auf Grundlage des Durchschnitts der 3 letzten Monate vor der Konkurseröffnung berechneten Monatslohns beläuft, kann der Arbeitnehmer (Gläubiger) eine Kopie seiner in Bezug auf die Lohnrückstände beim Handelsgericht hinterlegten Forderungsanmeldung an die Arbeitsagentur übermitteln.

Nach Prüfung der übermittelten Schriftstücke seitens der Arbeitsagentur entrichtet der Beschäftigungsfonds dem Arbeitnehmer die Forderungen in Bezug auf die Lohnrückstände bis zu einer Höhe von maximal 75 % der vorgenannten Obergrenze in Form eines Vorschusses.