Nein. Der soziale Mindestlohn findet auf Auszubildende keine Anwendung, da der Ausbildungsvertrag laut Gesetz keinen Arbeitsvertrag darstellt.
Beschäftigt der Arbeitgeber einen Auszubildenden, d.h. eine Person, der er die Berufspraxis lehrt und die parallel dazu eine schulische Ausbildung in einer Berufsschule absolviert, ist er dazu verpflichtet, dem Auszubildenden eine seitens des Ministeriums für Schul- und Berufsbildung festgesetzte Mindestvergütung zu entrichten.
Die Beträge der Ausbildungsvergütung sind der Webseite www.csl.lu unter der Rubrik Ihre Rechte, Unterrubrik Ausbildung zu entnehmen.
| Base_legale | Art. L. 111-1. |
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| Plus_d_informations | Les indemnités d'apprentissage |