Personen zwischen 15 und 27 Jahren, die in einer Lehranstalt angemeldet bzw. eingeschrieben sind und dort regelmäßig eine Vollzeitschul- oder -hochschulausbildung absolvieren. Eine Person, deren Schulanmeldung oder Immatrikulation seit weniger als vier Monaten abgelaufen ist, gilt noch als Schüler oder Student.
| Base_legale | Art. L. 151-1. |
|---|---|
| Base_legale | Art. L. 151-2. |
| Base_legale | Art. L. 151-3. |
| Base_legale | Art. L. 151-4. |
| Base_legale | Art. L. 151-5. |
| Base_legale | Art. L. 151-6. |
| Base_legale | Art. L. 151-7. |
| Base_legale | Art. L. 151-8. |
| Base_legale | Art. L. 151-9. |
| Modele_type | L'occupation d'élèves et d'étudiants pendant les vacances scolaires |
Die maximale Beschäftigungsdauer beläuft sich auf zwei Monate pro Jahr, unabhängig davon, ob es sich um einen oder um mehrere Verträge handelt.
Der Schülern oder Studenten zu entrichtende Lohn darf nicht unter 80 % des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer liegen.
Dieser Lohn ist von Kranken-, Renten- und Pflegeversicherungsbeiträgen befreit. Der Arbeitgeber muss den Schüler oder Student jedoch bei der Unfallversicherung anmelden und die entsprechenden Beiträge entrichten.
Der Lohn von Schülern und Studenten ist bis zu einem Betrag von 14 € pro Stunde steuerfrei.
Der zu entrichtende Lohn variiert in Abhängigkeit vom Alter des Schülers oder Studenten und beläuft sich derzeit auf die nachstehenden Beträge (Index: 814,40):
| 15 bis 17 Jahre | 1.242,66 € |
|---|---|
| 17 bis 18 Jahre | 1.325,50 € |
| 18 Jahre und älter | 1.656,88 € |