Was ist unter jugendlichen Arbeitskräften zu verstehen?

Personen unter 18 Jahren, die:

  • im Rahmen eines Arbeitsvertrages (nach luxemburgischem oder ausländischem Recht) in Luxemburg arbeiten, oder
  • ein Praktikum absolvieren, oder
  • eine Ausbildung absolvieren, oder
  • arbeitslos sind, die eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, einen Berufseingliederungsvertrag (Contrat d’appui emploi – CAE) oder einen Berufseinführungsvertrag (Contrat d’initiation à l’emploi – CIE) in Anspruch nehmen, oder
  • als Schüler oder Student in den Schulferien arbeiten.

In bestimmten Fällen wird die Altersgrenze von 18 auf 21 Jahre heraufgesetzt, jedoch nicht bezüglich der Arbeitszeit.

Was ist unter der Arbeitszeit jugendlicher Arbeitskräfte zu verstehen?

Dabei handelt es sich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen um die Zeit, in der der Jugendliche bei der Arbeit ist, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Aufgaben erfüllt.

Diese Arbeitszeit umfasst keine Ruhezeiten, in denen der Jugendliche seinem Arbeitgeber nicht zur Verfügung steht, es sei denn, die Arbeit wird im Rahmen eines ununterbrochenen Arbeitstages verrichtet (8 Stunden praktisch ununterbrochene Arbeit mit einer kurzen Mittagspause [maximal 30 bis 45 Minuten]).

Ist ein Jugendlicher bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so werden die verschiedenen Arbeitszeiten zusammengezählt.

Der Arbeitgeber muss zulassen, dass die jugendlichen Arbeitskräfte ihre Arbeit verlassen, um am obligatorischen Berufsschulunterricht teilzunehmen. Die in der Schule verbrachten Stunden sowie die mit der Ausbildung im Unternehmen zugebrachte Zeit gelten als Arbeitsstunden und sind wie vereinbart zu entlohnen.

Verfügt das Unternehmen über einen Arbeitsorganisationsplan, so muss ein Kapitel die Arbeit von Jugendlichen behandeln.

Welche Arbeitszeitbeschränkungen gelten für jugendliche Arbeitskräfte?

Grundsätzlich darf die Arbeitszeit einer jugendlichen Arbeitskraft 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten.

Welche Ruhezeiten gelten für jugendliche Arbeitskräfte?

Ruhepausen

Nach 4 Stunden Arbeit steht Jugendlichen eine bezahlte oder unbezahlte Ruhepause von mindestens 30 zusammenhängenden Minuten zu.

Werden die jugendlichen Arbeitskräfte in der Produktion und in einem Team gemeinsam mit erwachsenen Arbeitskräften eingesetzt, so stehen ihnen dieselben Ruhepausen zu wie den Erwachsenen. Die Pausen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Arbeit im Rahmen eines ununterbrochenen Arbeitstages verrichtet wird.

Der Arbeitstag darf nur von einer einzigen bezahlten oder unbezahlten Ruhepause unterbrochen werden.

Tägliche Ruhezeit

Über einen Zeitraum von 24 Stunden steht jugendlichen Arbeitskräften eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 zusammenhängenden Stunden zu.

Wöchentliche Ruhezeit

Innerhalb jeder Zeitspanne von 7 Tagen steht den Jugendlichen eine regelmäßige Ruhezeit von 2 zusammenhängenden Tagen zu, grundsätzlich einschließlich des Sonntags.

Diese Ruhezeit kann reduziert werden, wenn objektive technische oder organisatorische Gründe dies rechtfertigen, darf aber 44 zusammenhängende Stunden nicht unterschreiten.

Ausnahmen

Das luxemburgische Arbeitsministerium kann bezüglich der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten jugendlicher Arbeitskräfte schriftliche Ausnahmen für Arbeiten genehmigen, die im Rahmen einer offiziellen, von den zuständigen Behörden organisierten und beaufsichtigten Berufsausbildung verrichtet werden:

  • in Krankenhäusern, Kliniken, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere oder abhängige Personen, Kinderheimen und Kinderbetreuungs- oder -erziehungseinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen;
  • im sozialpädagogischen Bereich;
  • im Hotel- und Gaststättengewerbe;
  • in den Streitkräften.

Jedoch können solche Ausnahmen nur genehmigt werden, wenn sie durch objektive Gründe gerechtfertigt sind und wenn den Jugendlichen innerhalb einer kurzen Frist angemessene Ausgleichsruhezeiten dafür gewährt werden. Diese Frist darf 12 Tage nicht übersteigen.

In diesen Fällen wird die Dauer der Ausgleichsruhezeiten und die Frist, in der sie zu nehmen sind, in der Genehmigung des Ministeriums festgelegt.

Zudem dürfen diese Ausnahmen die Sicherheit, Gesundheit, körperliche, psychische, mentale, geistige, moralische und soziale Entwicklung der Jugendlichen, ihre Teilnahme an behördlich zugelassenen und beaufsichtigten Orientierungs- oder Berufsbildungsprogrammen oder ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen, nicht beeinträchtigen.

Auf keinen Fall darf die tägliche ununterbrochene Ruhezeit 10 Stunden unterschreiten. Die wöchentliche zusammenhängende Ruhezeit darf 36 Stunden nicht unterschreiten.

Dürfen jugendliche Arbeitskräfte Überstunden machen?

Grundsätzlich ist jugendlichen Arbeitskräften untersagt, Überstunden zu leisten, außer

  • im Falle von höherer Gewalt oder
  • wenn die Existenz oder Sicherheit des Unternehmens davon abhängt,
  • jedoch ausschließlich, um eine ernsthafte Störung des normalen Betriebsablaufs im Unternehmen zu vermeiden.

Die Arbeiten, welche die jugendlichen Arbeitskräfte in den Überstunden verrichten, müssen vorübergehend sein und dürfen keinen Aufschub dulden. Keinesfalls dürfen die Überstunden für Unterricht oder die Ausbildung oder für Tätigkeiten im Unternehmen im Rahmen einer dualen Ausbildung genutzt werden.

Darüber hinaus darf der Arbeitgeber nur Überstunden von jugendlichen Arbeitskräften verlangen, sofern kein Erwachsener dafür zur Verfügung steht. Die Sicherheits- und Schutzbestimmungen für die Arbeit von Jugendlichen müssen befolgt werden.

Die Gewerbeaufsicht (ITM) muss unverzüglich unter Angabe der Gründe, aus denen die Überstunden von jugendlichen Arbeitskräften geleistet werden müssen, darüber informiert werden.

In diesen Fällen steht den Jugendlichen zum Ausgleich eine Ruhezeit zu, die der Dauer der geleisteten Überstunden entspricht. Die Frist, in der die Ausgleichsruhezeit stattfinden muss, wird auf Vorschlag des Direktors der Gewerbeaufsicht vom Arbeitsministerium festgelegt. Diese Frist darf 12 Tage ab der Leistung der Überstunden nicht überschreiten.

Jugendlichen Arbeitnehmern und Lehrlingen steht zusätzlich zu der Ausgleichsruhezeit eine Sonderentlohnung in Höhe von 100% ihres Stundenlohns zu.

Dürfen jugendliche Arbeitskräfte nachts arbeiten?

Jugendliche Arbeitskräfte dürfen nicht nachts arbeiten.

In Bezug auf jugendliche Arbeitskräfte bezeichnet der Begriff „Nacht“ einen Zeitraum von mindestens 12 zusammenhängenden Stunden innerhalb der Zeitspanne zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

In Unternehmen und Dienstleistungsbetrieben mit durchgehendem Schichtbetrieb dürfen jugendliche Arbeitskräfte allerdings bis 22.00 Uhr arbeiten.

Das luxemburgische Arbeitsministerium kann schriftliche Ausnahmen von dem Nachtarbeitsverbot für Arbeiten genehmigen, die im Rahmen einer offiziellen, behördlich organisierten und beaufsichtigten Berufsausbildung verrichtet werden:

  • im Gesundheitswesen;
  • im sozialpädagogischen Bereich;
  • im Hotel- und Gaststättengewerbe für jugendliche Arbeitskräfte mit Ausbildungsvertrag. Die Nachtarbeit ist auf 22.00 Uhr begrenzt;
  • in den Streitkräften;
  • im Bäcker- und Konditorgewerbe.

Auf jeden Fall ist Nachtarbeit zwischen Mitternacht und 4.00 Uhr unzulässig.

Der Arbeitgeber muss in seinem Ausnahmeantrag eine erwachsene Person namentlich angeben, die für die Beaufsichtigung der jugendlichen Arbeitskraft zuständig ist.

Das Ministerium genehmigt nur Ausnahmen, wenn diese durch objektive Gründe gerechtfertigt sind und wenn der jugendlichen Arbeitskraft in einer kurzen Frist, mindestens jedoch innerhalb von 12 Tagen, eine angemessene Ausgleichsruhezeit gewährt wird.

Darüber hinaus dürfen diese Ausnahmen:

  • die Sicherheit und Gesundheit der jugendlichen Arbeitskräfte, sowie
  • die Berufsausbildung der jugendlichen Arbeitskräfte nicht beeinträchtigen.

Der Gesundheitszustand und die Fähigkeiten der jugendlichen Arbeitskräfte müssen vor Aufnahme einer Nachtarbeit und danach regelmäßig von den zuständigen arbeitsmedizinischen Diensten unentgeltlich untersucht werden.

Dürfen jugendliche Arbeitskräfte sonntags oder an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten?

Grundsätzlich dürfen jugendliche Arbeitskräfte weder sonntags noch an gesetzlichen Feiertagen eingesetzt werden.

Jedoch darf der Arbeitgeber im Falle von höherer Gewalt oder wenn der Fortbestand oder die Sicherheit des Unternehmens davon abhängt, ausnahmsweise jugendliche Arbeitskräfte zur Arbeit an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag heranziehen, jedoch ausschließlich, um eine ernsthafte Störung des laufenden Betriebes des Unternehmens zu vermeiden und wenn er nicht auf erwachsene Arbeitskräfte zurückgreifen kann.

Der Leiter des Unternehmens informiert unverzüglich die Gewerbeaufsicht (ITM) darüber und gibt dabei den oder die Gründe für die Sonn- oder Feiertagsarbeit an.

Außerdem kann das Arbeitsministerium eine verlängerte Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit jugendlicher Arbeitskräfte erteilen, die in Hotels, Gaststätten, Cafés, Stehcafés, Kliniken, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere und/oder abhängige Personen, Kinderheimen oder Kindererziehungs- und -betreuungseinrichtungen tätig sind. Im Beschluss des Ministeriums wird die Geltungsdauer der Genehmigung festgelegt.

Jugendliche Arbeitskräfte sind jedoch jeden zweiten Sonntag von der Arbeit freizustellen, mit Ausnahme der Monate Juli und August im Hotel- und Gaststättengewerbe, in denen diese Beschränkung nicht gilt.

Jugendliche Arbeitskräfte haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 100% für die Arbeit an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag.

Darüber hinaus steht ihnen zum Ausgleich für den Sonn- oder Feiertag, an dem sie für den Arbeitgeber tätig waren, innerhalb von 12 Tagen nach dem betreffenden Sonn- oder Feiertag ein Ruhetag zu.

Sind flexible Arbeitszeiten für jugendliche Arbeitskräfte möglich?

Im Rahmen eines Arbeitsorganisationsplans (POT) oder eines Gleitzeitmodells kann die Arbeitszeit jugendlicher Arbeitskräfte über einen Bezugszeitraum von höchstens vier Wochen verteilt werden, wenn der Kollektivvertrag dies vorsieht. Anderenfalls ist die schriftliche Genehmigung des für das Ressort Arbeit zuständigen Ministers erforderlich.

Der eventuelle Bezugszeitraum umfasst weder Unterrichts- oder Ausbildungszeiten noch Tätigkeiten im Unternehmen im Rahmen einer dualen Ausbildung. Er kann auch nicht dafür genutzt werden, die für solche Tätigkeiten zur Verfügung stehenden Stunden zu erhöhen.

Darüber hinaus kann ein Bezugszeitraum für Jugendliche nur ausnahmsweise eingeführt werden, wenn objektive Gründe dies rechtfertigen.

Die effektive maximale Arbeitszeit darf jedoch keinesfalls neun Stunden pro Tag übersteigen. Sie darf die regelmäßige Arbeitszeit im Unternehmen höchstens um 10% übersteigen und höchstens 44 Stunden pro Woche betragen.

Die für einen Bezugszeitraum von 4 Wochen berechnete durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf weder 40 Stunden noch die tariflich festgelegte maximale Wochenarbeitszeit übersteigen.

Bei einer Teilzeittätigkeit darf die tatsächliche maximale tägliche und wöchentliche Arbeitszeit die im Arbeitsvertrag festgelegte Tages- und Wochenarbeitszeit höchstens um 10% übersteigen.