Welche Arbeitnehmer sind davon betroffen?

Alle Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und alle Lehrlinge sind von den Vorschriften zur Arbeit an gesetzlichen Feiertagen betroffen. Gleichwohl gelten Sondervorschriften für in Saisonbetrieben beschäftigte Arbeitnehmer, die in einer großherzoglichen Verordnung dargelegt sind.

Welche Tage gelten als gesetzliche Feiertage?

Der Ausdruck „gesetzliche Feiertage” bezieht sich auf die gesetzlich festgesetzten staatlichen und religiöse Festtage.

Das Arbeitsgesetzbuch enthält eine Auflistung der gesetzlichen Feiertage und setzt darüber hinaus eine Reihe von Vorschriften fest, die auf Arbeitnehmer und Lehrlinge anlässlich eines gesetzlichen Feiertags Anwendung finden.

Grundsätzlich sind diese durch die Gesetzgebung von der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag befreit. Folglich werden die gesetzlichen Feiertage bei der Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt und werden in gleicher Höhe entlohnt wie ein Arbeitstag.

Somit hat ein Arbeitnehmer für jeden auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag Anspruch auf einen Lohn, der der Anzahl der von ihm am betreffenden Tag normalerweise geleisteten Arbeitsstunden entspricht. Selbiges gilt für Feiertage, die auf einen Sonntag fallen und durch einen Tag Freizeitausgleich ersetzt werden.

Einigen Arbeitnehmern wird jedoch ihr dem Feiertag entsprechender Lohn verweigert. Dabei handelt es sich um Arbeitnehmer, die:

  • durch ihr Verschulden am Tag vor oder nach dem betreffenden Feiertag nicht gearbeitet haben;
  • im Laufe der 25 Werktage vor dem Feiertag über einen Zeitraum von über 3 Tagen unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sind, selbst wenn sie triftige Gründe für ihre Abwesenheit vorweisen können.

In Luxemburg gibt es insgesamt 11 gesetzlich festgesetzte staatliche und religiöse Feiertage:

  • Neujahr (1. Januar);
  • Ostermontag;
  • 1. Mai;
  • Europatag (9. Mai);
  • Christi Himmelfahrt;
  • Pfingstmontag;
  • offizielle Geburtstagsfeier des Großherzogs (23. Juni);
  • Mariä Himmelfahrt;
  • Allerheiligen (1. November);
  • 1. Weihnachtstag (25. Dezember);
  • 2. Weihnachtstag (26. Dezember).

Neben den gesetzlichen Feiertagen gibt es in der Praxis weitere lokale oder traditionelle Feste, wie den Karnevalsmontag, den 2. November oder den Kirmesmontag in der Stadt Luxemburg.

Diese Tage stellen für die Arbeitnehmer nicht automatisch freie Tage dar, weshalb sie grundsätzlich an ihrem Arbeitsplatz erscheinen müssen. Dem Arbeitgeber ist es jedoch freigestellt, seinem Personal diese Feiertage zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen zu gewähren. Darüber hinaus können diese Feiertage den Arbeitnehmern auch mittels der Kollektivverträge zugestanden werden.

Werden gesetzliche Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, nachgeholt?

Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Sonntag, so steht den Arbeitnehmern ein Tag Freizeitausgleich zu.

Der Arbeitnehmer kann diesen Freizeitausgleich innerhalb von 3 Monaten nach Belieben nehmen. Er muss ihn allerdings wirklich nehmen und kann ihn sich nicht auszahlen lassen.

ACHTUNG: der Arbeitnehmer muss die Anfrage auf Freizeitausgleich beim Arbeitgeber innerhalb von 3 Monaten stellen, ansonsten ist der Freizeitausgleich verloren, es sei denn der Arbeitgeber hat eine flexiblere Lösung festgelegt.

Werden gesetzliche Feiertage, die auf einen arbeitsfreien Werktag fallen, nachgeholt?

Der Begriff „arbeitsfreier Werktag” bezeichnet Wochentage (außer Sonntagen), an denen eine Person laut Arbeitsvertrag nicht arbeitet.

Beispiel: 

Erstreckt sich die wöchentliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers von Montag bis Freitag, gilt der Samstag als arbeitsfreier Werktag. 

Arbeitet ein Arbeitnehmer jeweils von Dienstag bis Samstag, ist der Montag für ihn ein arbeitsfreier Werktag. 

Fällt ein Feiertag auf einen solchen arbeitsfreien Werktag, so steht dem Arbeitnehmer ein Tag Freizeitausgleich zu, der innerhalb von 3 Monaten zu nehmen ist.

Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann der Freizeitausgleich laut Gesetz noch bis zum Ende des Kalenderjahres genommen werden. Davon ausgenommen ist der Freizeitausgleich für Feiertage im November und Dezember. Dieser ist in den ersten 3 Monaten des folgenden Jahres zu nehmen.

Der Arbeitnehmer muss einen solchen Freizeitausgleich immer beim Arbeitgeber beantragen.

Kann der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine entsprechende Vergütung.

Was passiert, wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag fällt, an dem gearbeitet wird?

Wenn ein Feiertag auf einen Wochentag fällt, an dem der Arbeitnehmer (nach Maßgabe seines individuellen Arbeitsvertrages) normalerweise mehr als 4 Stunden gearbeitet hätte, dann ist dieser Tag für ihn arbeitsfrei, ohne dass ihm ein zusätzlicher Urlaubstag angerechnet wird. Dieser Tag wird ihm in Höhe der Anzahl der Arbeitsstunden bezahlt, die er normalerweise an diesem Tag hätte leisten müssen.

Wenn ein gesetzlicher Feiertag auf einen Wochentag fällt, an dem der Arbeitnehmer (nach Maßgabe seines individuellen Arbeitsvertrages) höchstens 4 Stunden gearbeitet hätte, hat er zusätzlich zur Entlohnung der Anzahl der an diesem Tag normalerweise geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf einen halben Tag Freizeitausgleich

Sofern der Freizeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht gewährt werden kann, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den der Dauer des besagten Urlaubs entsprechenden Lohn.

Kann ein Feiertag, der in einen Zeitraum fällt, in dem der Arbeitnehmer krank geschrieben ist, nachgeholt werden?

Es sind zwei Fälle zu unterscheiden:

  • Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem der Mitarbeiter normalerweise gearbeitet hätte, ist der freie Tag verloren und der Mitarbeiter kann ihn nicht wiedererlangen. Wenn der Arbeitnehmer an diesem Tag im Rahmen seines Arbeitsvertrages 4 Stunden oder weniger arbeiten musste, hat er Anspruch auf einen halben Tag Ausgleichsruhe.
  • Fällt der Feiertag auf einen Tag der Woche, an dem der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag normalerweise nicht arbeitet, besteht Anspruch auf Freizeitausgleich. Daher ist es notwendig, einen zusätzlichen Urlaubstag zu berücksichtigen.

Die gleichen Antworten gelten für eine Mitarbeiterin im Mutterschaftsurlaub.

Es sei darauf hingewiesen, dass die so wieder eingezogenen Urlaubstage nach den oben genannten Regeln beantragt und genommen werden müssen.

Wie wird die Feiertagsarbeit entschädigt?

Sofern ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, an einem gesetzlichen Feiertag zu arbeiten, wird sein Lohn wie folgt festgesetzt:

  • sofern er nach Stunden bezahlt wird, hat er für jede an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitsstunde zusätzlich zu seinem üblichen Lohn Anspruch auf seinen um einen Zuschlag von 100% erhöhten üblichen Stundenlohn;

Beispiel:

Herr Y erhält einen Bruttostundenlohn von 20 € und arbeitet Montags normalerweise 6 Stunden.

Am Pfingstmontag bat ihn sein Arbeitgeber, für 4 Stunden zur Arbeit zu kommen.

Sein Bruttolohn für den besagten Feiertag ist wie folgt: (6 x 20 €) + (4 x 40 €) = 280 €

  • sofern er einen Monatslohn bekommt, hat er für jede an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitsstunde zusätzlich zu seinem üblichen Monatslohn Anspruch auf seinen um einen Zuschlag von 100% erhöhten normalen Stundenlohn. Der normale Stundenlohn wird bestimmt, indem der Monatslohn durch 173 geteilt wird.

Beispiel:

Herr X arbeitet 40 Stunden/Woche, d.h. 8 Stunden pro Tag von Montag bis Freitag, und bezieht einen Bruttomonatslohn von 2.900 €.

Am Montag, den 1. November, Allerheiligen, musste er 6 Stunden arbeiten. In diesem Monat hat er Anspruch auf:

Stundenlohn: 2.900 : 173 = 16,76 €

Am Monatsende zu entrichtender Lohn: 2.900 + (6 x 33,52 €) = 3.101,12 €

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Lohnzulagen für Feiertagsarbeit unbeschränkt steuerfrei sind.

Wie wird die Arbeit an einem auf einen Sonntag fallenden Feiertag entschädigt?

Sofern ein Arbeitnehmer an einem Feiertag arbeiten muss, bei dem es sich gleichzeitig um einen Sonntag handelt, so hat er Anspruch auf den gleichzeitigen Bezug des gesetzlich festgesetzten Lohns für die Feiertagsarbeit und auf den Zuschlag für Sonntagsarbeit, wie folgt:

  • zur Vergütung des auf einen Sonntag fallenden Feiertags:
    auf einen Tag Freizeitausgleich, den er innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach dem betreffenden Feiertag nach Belieben in Anspruch nehmen kann;
  • zur Vergütung der Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag:
    Entlohnung der an diesem Tag tatsächlich geleisteten Stunden zum normalen Stundentarif
    + Feiertagszuschlag
    = 100% des normalen Stundentarifs multipliziert mit der Anzahl der an diesem Tag tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden;
  • zur Vergütung der Sonntagsarbeit:
    70% Lohnzuschlag (70% des normalen Stundentarifs, multipliziert mit der Anzahl der am Sonntag geleisteten Arbeitsstunden).

Sollte es sich bei den am Sonntag geleisteten Stunden für den Arbeitnehmer gleichzeitig um Überstunden handeln, hat er darüber hinaus auch Anspruch auf einen Freizeitausgleich von eineinhalb Stunden pro geleisteter Überstunde oder auf den Überstundenzuschlag von 40%.

Wie wird die Feiertagsarbeit in Saisonbetrieben vergütet?

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch hinzugefügt, dass für Arbeitnehmer, die in Saisonbetrieben beschäftigt sind, Sondervorschriften gelten.

Als Saisonbetriebe gelten Hotelbetriebe, Gaststättenbetriebe und Schankbetriebe, sowie jedwedes sonstige Unternehmen des privaten Sektors, dessen Geschäftstätigkeiten saisonalen Schwankungen unterliegen.

Sofern die in den vorstehend aufgezählten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen nicht frei haben, können sie für jeden gesetzlichen Feiertag, an dem sie gearbeitet haben, wie folgt vergütet werden:

  • entweder durch die Bewilligung von 2 bezahlten Ruhetagen, die innerhalb einer Frist von 6 Monaten in Anspruch zu nehmen sind;
  • oder durch die Bewilligung von 2 zusätzlichen bezahlten Urlaubstagen;
  • oder für die Gesamtheit der gesetzlichen Feiertage, an denen sie gearbeitet haben, durch die Bewilligung eines halben bezahlten Ruhetags pro Woche während des ganzen Jahres. Diese Ruhetage können nicht für die Berechnung der wöchentlichen Ruhezeit angerechnet werden.

Dürfen jugendliche Arbeitskräfte sonntags oder an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten?

Grundsätzlich dürfen jugendliche Arbeitskräfte weder sonntags noch an gesetzlichen Feiertagen eingesetzt werden.

Jedoch darf der Arbeitgeber im Falle von höherer Gewalt oder wenn der Fortbestand oder die Sicherheit des Unternehmens davon abhängt, ausnahmsweise jugendliche Arbeitskräfte zur Arbeit an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag heranziehen, jedoch ausschließlich, um eine ernsthafte Störung des laufenden Betriebes des Unternehmens zu vermeiden und wenn er nicht auf erwachsene Arbeitskräfte zurückgreifen kann.

Der Leiter des Unternehmens informiert unverzüglich die Gewerbeaufsicht (ITM) darüber und gibt dabei den oder die Gründe für die Sonn- oder Feiertagsarbeit an.

Außerdem kann das Arbeitsministerium eine verlängerte Genehmigung für die Sonn- und Feiertagsarbeit jugendlicher Arbeitskräfte erteilen, die in Hotels, Gaststätten, Cafés, Stehcafés, Kliniken, Pflege- und Betreuungseinrichtungen für ältere und/oder abhängige Personen, Kinderheimen oder Kindererziehungs- und -betreuungseinrichtungen tätig sind. Im Beschluss des Ministeriums wird die Geltungsdauer der Genehmigung festgelegt.

Jugendliche Arbeitskräfte haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 100% für die Arbeit an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag.

Darüber hinaus steht ihnen zum Ausgleich für den Sonn- oder Feiertag, an dem sie für den Arbeitgeber tätig waren, innerhalb von 12 Tagen nach dem betreffenden Sonn- oder Feiertag ein Ruhetag zu.

Ist der Arbeitgeber zur Führung eines besonderen Verzeichnisses verpflichtet?

Ja, der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, ein besonderes Verzeichnis der an gesetzlichen Feiertagen geleisteten Arbeitsstunden zu führen, unter Angabe der den Arbeitnehmern entsprechend entrichteten Löhne.