Welchen Zweck hat der Sporturlaub?

Der Sporturlaub soll erwerbstätigen Spitzensportlern ermöglichen, an internationalen Sportwettbewerben in Luxemburg und im Ausland teilzunehmen (Leistungssportler, Trainer, Punktrichter und Schiedsrichter).

Für welche Veranstaltungen kann ein Sporturlaub bewilligt werden?

Sporturlaub wird Spitzensportlern, Betreuern (offizielle Begleitpersonen), Richtern und Schiedsrichtern gewährt, damit sie an folgenden Veranstaltungen teilnehmen können:

  • Wettbewerbe welche auf dem offiziellen Programm der Olympischen und Paralympischen Sommer- und Winterspiele stehen, sowie vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) genehmigte Vorführprogramme;
  • Welt- und Europameisterschaften, die von oder in Zusammenarbeit mit den zuständigen internationalen Verbänden organisiert werden und, einzeln oder gemeinsam, den Nationalmannschaften oder der Auswahl der Altersgruppen, für die sie bestimmt sind, vorbehalten sind;
  • internationale Wettbewerbe, einschließlich der End- und Qualifikationsphase sowie der vom Luxemburger Olympischen und Sportkomitee oder seinem Verband festgelegten Vorbereitungskurse.

Punkt- und Schiedsrichtern kann ebenfalls Sporturlaub bewilligt werden, um an internationalen Schulungen im Hinblick auf Diplome der obersten Stufen teilzunehmen.

Um Anspruch auf Sporturlaub zur Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zu haben, müssen Athleten und Betreuer mindestens 6 Monate bei demselben Arbeitgeber beschäftigt sein.

Für die technischen und administrativen Leiter wird Sporturlaub gewährt für:

  • die Organisation von und die Teilnahme an Sitzungen, auf internationaler oder europäischer Ebene, von Gremien, Kommissionen oder Arbeitsgruppen internationaler Sportverbände, der Olympischen Bewegung, zwischenstaatlicher Sportgremien und nichtstaatlichen Sportorganisationen;
  • die Organisation von offiziellen internationalen Sportveranstaltungen in Luxemburg;
  • Weiterbildungskurse auf internationaler Ebene.

Welche Voraussetzungen müssen für einen Sporturlaub erfüllt sein?

Um Anspruch auf einen Sporturlaub zu haben, müssen die Spitzensportler ebenso wie die Punktrichter und Schiedsrichter die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • als Amateursportler einem zugelassenen nationalen Verband angehören;
  • sich für eine Vertretung Luxemburgs bei Wettkämpfen auf internationaler Ebene qualifiziert haben;
  • ihren Antrag durch das Luxemburgische Olympische Komitee (COSL) genehmigen lassen.

Manager müssen innerhalb des COSL oder eines zugelassenen Verbands ehrenamtlich tätig sein. Technische und verwaltungstechnische Manager, die diese Tätigkeit beruflich durchführen oder dafür bezahlt werden, haben keinen Anspruch auf Sporturlaub.

Welches Verfahren ist für die Beantragung von Sporturlaub zu befolgen?

Der Antrag auf Sporturlaub ist schriftlich in doppelter Ausfertigung entweder seitens des Luxemburgischen Olympischen Komitees (COSL) oder des zuständigen nationalen Verbandes (mit Stellungnahme des COSL) beim Ministerium für Sport einzureichen.

Der Antrag auf Sporturlaub muss spätestens einen Monat vor Beginn des betreffenden Sportereignisses eingereicht werden.

Eine Kopie des Antrags ist dem Arbeitgeber der betroffenen Person binnen derselben Frist zu übermitteln, damit dieser dem Sportminister seine Anmerkungen mitteilen kann.

Sobald der Antrag eingereicht wurde, wird er nach Stellungnahme der Sonderkommission des Obersten Sportrates vom Sportminister bewilligt oder abgelehnt, der gegebenenfalls die Dauer des Sporturlaubs festlegt.

Der betroffene Arbeitgeber kann Einspruch gegen den Antrag einlegen, wenn aufgrund der Abwesenheit des Antragstellers gravierende Folgen für den Betriebsablauf zu befürchten sind. Dieser Einspruch muss begründet und in schriftlicher Form an die betroffene Person, die beantragende Organisation und an den Sportminister übermittelt werden. Dieser bezieht kurzfristig Stellung.

Die Bewilligung des Sporturlaubs ist unwiderruflich, wenn der Arbeitgeber 8 Tage nach der Entscheidung des Ministers keinen Einspruch eingelegt hat.

Weitere Informationen

Wie lange dauert der Sporturlaub?

Grundsätzlich ist der Sporturlaub auf 12 Werktage pro Jahr und pro Berechtigten begrenzt.

Auf ministerielle Empfehlung, kann der Sporturlaub jedoch für die Mitglieder eines speziellen staatlich und vom COSL genehmigten Trainingsmodells der Nationalkader und für die Mitglieder des Kaders der Elitesportler und für die Elitesportler, die eine Teilnahme an den Olympischen oder Paralympischen Spielen verlängert werden.

Dasselbe gilt für die technischen Führungskräfte und die Betreuer der Sportler.

Ebenfalls kann die 12-Tages-Frist aufgehoben werden für Schiedsrichter, die von den internationalen Sportinstanzen eingeladen werden, anlässlich von offiziellen internationalen Wettbewerben aufzutreten, sowie zu Zwecken der Steigerung ihres Ausbildungsgrads.

Der Sporturlaub für Führungskräfte ist auf 50 Werktage pro Jahr und pro Verband, dem sie angehören, begrenzt.

Der Sporturlaub muss nicht zwingend am Stück genommen werden. Er kann aufgeteilt werden.

Die Dauer des Sporturlaubs wird derjenigen des jährlichen Erholungsurlaubs hinzugefügt und kann von diesem nicht abgezogen werden. Der Sporturlaub kann grundsätzlich nicht mit dem Jahresurlaub zusammengelegt werden, wenn sich dadurch eine fortlaufende Abwesenheit ergibt, deren Dauer die Dauer des gesamten Jahresurlaubs übersteigt, es sei denn, der Arbeitgeber ist damit einverstanden.

Ist der Sporturlaub der Arbeitszeit gleichgestellt?

Ja, der Sporturlaub gilt als Arbeitszeit. Folglich finden die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts während der Dauer des Sporturlaubs weiterhin Anwendung.

Für die Dauer des Sporturlaubs haben die Arbeitnehmer des privaten Sektors für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu zahlende Ausgleichsentschädigung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns. Diese Entschädigung darf das 4-fache des sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter) nicht übersteigen.

Selbstständig Tätige oder Freiberufler erhalten ebenfalls eine Ausgleichsentschädigung, die direkt vom Staat bezahlt wird.

Im öffentlichen Sektor (d. h. beim Staat, bei halbstaatlichen Einrichtungen und diesen unterstehenden öffentlichen Diensten, Gemeinden, der Nationalen luxemburgischen Eisenbahngesellschaft CFL) beschäftigte Sportler erhalten weiterhin ihr Gehalt und sind daher von der Ausgleichsentschädigung bei Gehaltsverlust nicht betroffen.