Welchen Zweck hat der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit?

Der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit soll Mitgliedern zugelassener Nichtregierungsorganisationen (NROs) die Möglichkeit zur Teilnahme an in Luxemburg oder im Ausland organisierten Entwicklungsprogrammen und -projekten geben, um die Bevölkerung in Entwicklungsländern zu unterstützen.

Wer kann ein Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit beantragen?

Sachverständige und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen (mit Ausnahme der Mitarbeiter einer solchen Organisation) die eine andere selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit in Luxemburg ausüben, können einen Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit beantragen, wenn sie dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • sie müssen volljährig sein;
  • sie müssen Angehörige eines Mitgliedsstaates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) sein;
  • sie müssen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms oder -projekts in ein Hilfsprojekt für die Bevölkerung eines Entwicklungslandes eingebunden sein;
  • sie müssen an der Durchführung eines Entwicklungsprogramms oder -projekts zugunsten der Bevölkerung eines Entwicklungslandes beteiligt sein, dessen Umsetzung Aufgabe einer zugelassenen Nichtregierungsorganisation ist;
  • sie müssen über die für die Erfüllung ihrer Aufgabe erforderliche Ausbildung, Eignung und Vorbereitung verfügen.

Wenn es sich bei der betroffenen Person um einen Arbeitnehmer handelt, muss er eine Betriebszugehörigkeit von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber nachweisen können, um Anspruch auf einen Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit zu haben.

Welche Einsätze können für die Bewilligung eines Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit in Betracht gezogen werden?

Die nachstehenden Einsätze können für die Bewilligung dieses Urlaubs in Betracht gezogen werden:

  • Fahrten und Reisen in Bezug auf die Ermittlung, Ausarbeitung, Ausführung, Weiterverfolgung, Kontrolle und Bewertung von Entwicklungszusammenarbeitsprogrammen oder -projekten zugunsten der Bevölkerung in Entwicklungsländern;
  • die finanzielle und verwaltungstechnische Leitung eines Programms oder Projekts zur Entwicklungszusammenarbeit zugunsten der Bevölkerung in Entwicklungsländern, dessen Umsetzung Aufgabe einer NRO ist;
  • Sitzungen von Sachverständigen und Vertretern von NROs im Rahmen internationaler Organisationen;
  • Austauschprogramme im Rahmen von Programmen oder Projekten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
  • Sitzungen jedweder Art im Zusammenhang mit der Entwicklungszusammenarbeit, zu denen der für Entwicklungszusammenarbeit zuständige Außenminister einen luxemburgischen Vertreter entsandt hat.

Welche Schritte sind zur Beantragung eines Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit zu ergreifen?

Die betroffene Person muss den Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit mindestens 2 Monate vor dessen Beginn durch die Übermittlung eines Formulars an das Außenministerium beantragen.

Wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, übermittelt er den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag an seinen Arbeitgeber, der den ihm vorbehaltenen Teil des Formulars ausfüllt und dieses unterzeichnet.

Der Arbeitgeber kann eine ablehnende Stellungnahme abgeben, wenn aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmers gravierende nachteilige Auswirkungen auf die Betriebsabläufe bzw. die Planung des Jahresurlaubs der gesamten Mitarbeiter des Unternehmens zu befürchten sind.

Im Anschluss daran übermittelt der Antragsteller das ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete Formular mindestens 2 Monate vor Beginn des Urlaubs in 3-facher Ausfertigung an die  Direktion für die Entwicklungszusammenarbeit des Außenministeriums.

Die Entscheidung des Außenministers in Bezug auf die Bewilligung oder Ablehnung des Urlaubs wird dem Antragsteller im Monat nach der Antragstellung zugestellt.

Die betroffene Person legt den Antrag zusammen mit der Entscheidung des Ministers gegebenenfalls mindestens 15 Tage vor Beginn des beantragten Urlaubs ihrem Arbeitgeber vor.

Wie lange dauert der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit?

Die Dauer des Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit darf 6 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Der Urlaub kann aufgeteilt werden.

Wird der Urlaub für Entwicklungszusammenarbeit als Arbeitszeit betrachtet?

Der Zeitraum des Urlaubs für Entwicklungszusammenarbeit ist der Arbeitszeit gleichgestellt. Während der Dauer des Urlaubs finden die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts weiterhin auf die Berechtigten Anwendung.

Sachverständige und Vertreter von Nichtregierungsorganisationen, die als Arbeitnehmer des privaten Sektors beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zu zahlende Ausgleichsentschädigung in Höhe des durchschnittlichen Tageslohns. Diese Entschädigung darf das 4-fache des sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter) nicht übersteigen. Der Arbeitgeber streckt die Entschädigung vor, die ihm vom Staat erstattet wird.

Sobald der Arbeitgeber von der zuständigen NRO eine Bescheinigung über die Teilnahme des Arbeitnehmers an der Aktivität erhält, für die der Urlaub beantragt wurde, kann er durch die Übermittlung einer Erstattungserklärung an die Direktion für Entwicklungszusammenarbeit die Erstattung der Kosten beantragen.

Die Erklärung wird formlos verfasst und muss von den nachstehenden Dokumenten begleitet sein:

  • der seitens der zuständigen NRO übermittelten Teilnahmebescheinigung an der Veranstaltung;
  • dem Lohnzettel für den entsprechenden Zeitraum.

Das Außenministerium erstattet dem Arbeitgeber den Betrag der Ausgleichsentschädigung sowie den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben.

Sachverständige und Vertreter von NROs, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, erhalten während der Dauer des Urlaubs weiterhin ihr volles Gehalt sowie die übrigen Vergünstigungen im Zusammenhang mit ihrem Amt.