Sind die Arbeitnehmer dazu verpflichtet, sich einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen?

Jede Person, die sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, ist im Hinblick auf die Einstellung dazu verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung durch den Arbeitsmediziner zu unterziehen.

Neben Arbeitnehmern und Lehrlingen müssen sich auch Schüler und Studenten, sowie Schüler, die ein Ausbildungspraktikum absolvieren, der ärztlichen Einstellungsuntersuchung unterziehen, sofern sie an einem Risikoarbeitsplatz tätig sind.

Für Nachtarbeiter und Arbeitnehmer, die einen Risikoarbeitsplatz bekleiden, ist die Untersuchung vor der Einstellung durchzuführen.

Alle übrigen Arbeitnehmer müssen sich innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Einstellung der Untersuchung unterziehen.

Die seitens der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den Einstellungsuntersuchungen gewidmete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Findet die ärztliche Einstellungsuntersuchung nach der Einstellung statt, wird der Arbeitsvertrag unter auflösender Bedingung abgeschlossen.

Die auflösende Bedingung tritt ein und der Arbeitsvertrag wird folglich von Rechts wegen gekündigt, sofern der Arbeitnehmer im Zuge der ärztlichen Einstellungsuntersuchung für die geplante Beschäftigung für untauglich erklärt wird.

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Welchen Zweck hat diese ärztliche Einstellungsuntersuchung?

Die ärztliche Einstellungsuntersuchung zielt darauf ab, festzustellen, ob der Bewerber für die vorgesehene Beschäftigung tauglich ist oder nicht, d.h. ob er den ins Auge gefassten Arbeitsplatz bekleiden kann, ohne sich gesundheitlichen Risiken auszusetzen.

In welchen Fällen werden die Arbeitnehmer regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterzogen?

Die nachstehenden Arbeitnehmer müssen sich regelmäßigen ärztlichen Untersuchungen unterziehen:

  • Arbeitnehmer unter 21 Jahren;
  • Arbeitnehmer, die einen Risikoarbeitsplatz bekleiden;
  • Arbeitnehmer, für die der Arbeitsmediziner bei der Einstellungsuntersuchung eine regelmäßige ärztliche Untersuchung für zweckmäßig erachtet hat;
  • Nachtarbeiter.

Die seitens der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit den regelmäßigen Untersuchungen gewidmete Zeit gilt als Arbeitszeit.

Arbeitnehmer, die sich in interner oder externer Wiedereingliederung befinden, müssen sich ebenfalls mindestens alle 2 Jahre einer regelmäßigen ärztlichen Neubeurteilung unterziehen.

Hält es der Arbeitsmediziner aufgrund des Gesundheitszustands der betroffenen Personen oder aufgrund ihrer besonderen Arbeitsbedingungen oder aufgrund von im Unternehmen aufgetretenen gesundheitsrelevanten Zwischenfällen oder auf Verlangen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder auf Verlangen der Personaldelegation für erforderlich, kann er zusätzlich zu den oben aufgeführten Untersuchungen noch weitere Untersuchungen durchführen.

Was ist unter einem Risikoarbeitsplatz zu verstehen?

Die nachstehenden Arbeitsplätze gelten als Risikoarbeitsplätze:

  • alle Arbeitsplätze, auf denen der betreffende Arbeitnehmer dem Risiko einer Berufskrankheit, dem spezifischen Risiko eines Arbeitsunfalls am Arbeitsort selbst, physischen oder biologischen Einflüssen, die für ihn gesundheitsschädlich sein können, oder kanzerogenen Stoffen ausgesetzt ist;
  • alle Arbeitsplätze, mit denen eine Tätigkeit verbunden ist, die die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer oder Dritter ernsthaft gefährden könnte, sowie alle Arbeitsplätze, die die Steuerung einer Anlage beinhalten, deren Ausfall die Sicherheit und Gesundheit anderer Arbeitnehmer oder Dritter ernsthaft gefährden könnte.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer für die Ausübung der Tätigkeit für tauglich befunden wurde?

Wurde der Arbeitnehmer für die Ausübung der Tätigkeit für tauglich befunden, kann er den im Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsplatz bekleiden.

Was passiert, wenn der Arbeitnehmer für die Ausübung der Tätigkeit für untauglich befunden wurde?

Wurde der Arbeitnehmer im Zuge der ärztlichen Einstellungsuntersuchung für die Ausübung der Tätigkeit für untauglich befunden, wird der Arbeitsvertrag von Rechts wegen gekündigt. Gegen diese Entscheidung kann keine Berufung eingelegt werden.

Gegen alle übrigen seitens des Arbeitsmediziners verkündeten Entscheidungen in Bezug auf die Untauglichkeit des Arbeitnehmers kann vor dem leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin sowohl seitens des Arbeitgebers als auch seitens des Arbeitnehmers Berufung eingelegt werden.

Wenn der Arbeitsmediziner nach einer medizinischen Untersuchung feststellt, dass der Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, einen Arbeitsplatz einzunehmen, muss er den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber per Einschreiben unter Angabe der Rechtsmittel und der Rechtsmittelfrist darüber informieren.

Der Arbeitsmediziner kann die Nichteignung des Arbeitnehmers für seinen Arbeitsplatz nur nach einer Untersuchung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen feststellen, außer in Fällen, in denen die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitsplatz eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit des Arbeitnehmers oder die von Dritten darstellt.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht weiter an einem Arbeitsplatz beschäftigen, für den er vom Arbeitsmediziner für untauglich erklärt wurde, und muss den für untauglich erklärten Arbeitnehmer nach Möglichkeit an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen.

Unter bestimmten Bedingungen muss oder kann der Arbeitsmediziner, der die Nichteignung eines Arbeitnehmers für seinen Arbeitsplatz festgestellt hat, die gemischte Kommission befassen.

  • Der Arbeitsmediziner muss die gemischte Kommission einberufen, wenn:
    • Das Unternehmen mindestens 25 Arbeitnehmer beschäftigt;
    • Der Arbeitnehmer im Besitz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für seinen Arbeitsplatz ist oder eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren hat.

In diesem Fall übermittelt der Arbeitsmediziner, der die gemischte Kommission befasst, diesem seine begründete Stellungnahme, in der er die Nichteignung des Arbeitnehmers für den besetzten Arbeitsplatz feststellt, zusammen mit den erstellten Belegen.

In seiner Stellungnahme äußert sich der zuständige Arbeitsmediziner zu den verbleibenden Arbeitsfähigkeiten des Arbeitnehmers und zu einer eventuellen Arbeitszeitverkürzung. Bei jeder medizinischen Neubewertung kann der zuständige Arbeitsmediziner die ursprünglich festgelegte Periodizität ändern. Die Periodizität muss weniger als 2 Jahre betragen, es sei denn, die Einschränkungen sind endgültig.

Die gemischte Kommission entscheidet entweder über eine interne oder eine externe berufliche Neueinstufung. Der zuständige Arbeitsmediziner informiert den Arbeitgeber und den betroffenen Arbeitnehmer darüber, indem er ihnen eine Kopie des Dokuments über die Befassung zukommen lässt.

  • Der zuständige Arbeitsmediziner kann, mit der Einwilligung des Arbeitnehmers, die gemischte Kommission befassen, wenn:
    • Das Unternehmen weniger als 25 Arbeitnehmer beschäftigt;
    • Der Arbeitnehmer im Besitz einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für seinen Arbeitsplatz ist oder eine Betriebszugehörigkeit von mindestens 3 Jahren hat.

Die Zustimmung des Arbeitnehmers muss zum Zeitpunkt der Befassung durch den zuständigen Arbeitsmediziner an der gemischten Kommission übermittelt werden.

Die gemischte Kommission entscheidet über eine interne berufliche Wiedereingliederung oder eine externe berufliche Wiedereingliederung, wobei die interne berufliche Wiedereingliederung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers beschlossen werden kann.

Im Falle einer externen Wiedereingliederung ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinem Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung zu zahlen, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers wie folgt variiert:

  • 1 Monatsgehalt nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren;
  • 2 Monatsgehälter nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren;
  • 3 Monatsgehälter nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mindestens 15 Jahren;
  • 4 Monatsgehälter nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von 20 Jahren und mehr.

Die Betriebszugehörigkeit wird zum Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung über die externe berufliche Wiedereingliederung beurteilt. Die Entschädigung wird auf der Grundlage der Bruttolöhne berechnet, die dem Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor dem Monat, in dem die Entscheidung über die externe berufliche Wiedereingliederung mitgeteilt wurde, tatsächlich gezahlt wurden. Diese dem Arbeitnehmer auf diese Weise gezahlte Entschädigung wird dem Arbeitgeber vom Beschäftigungsfonds auf schriftlichen Antrag mit entsprechenden Belegen erstattet. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten ab dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung der gemischten Kommission zu stellen, da er sonst verfällt.

Schließlich werden Nachtarbeiter mit anerkannten Gesundheitsproblemen, die mit der Tatsache zusammenhängen, dass sie Nachtarbeit leisten, so weit wie möglich auf eine Tagesarbeit umgeordnet, für die sie geeignet sind.

(letzte Aktualisierung am 05.07.2022)