Arbeitgeber

Worin besteht seine allgemeine Aufgabe?

Der Arbeitgeber ist zur Sicherstellung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bezug auf alle die Arbeit betreffenden Aspekte verpflichtet.

Der Arbeitgeber ergreift im Rahmen seiner Zuständigkeiten sämtliche erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, einschließlich der Maßnahmen zur Prävention von Berufsrisiken, zur Information und Ausbildung sowie zur Einrichtung der erforderlichen Organisation und der erforderlichen Mittel.

In Anbetracht der Art der Tätigkeiten des Unternehmens, bewertet er die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, einschließlich im Hinblick auf die Wahl der Arbeitsmittel, der chemischen Substanzen oder Präparate und hinsichtlich der Einrichtung der Arbeitsorte.

Welche Funktion hat der Arbeitgeber im Bereich Erste Hilfe?

Der Arbeitgeber trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Ersten Hilfe, der Brandbekämpfung und der Evakuierung der Arbeitnehmer.

Er organisiert die erforderlichen Beziehungen zu externen Diensten, insbesondere in den Bereichen Erste Hilfe, Notfallmedizin, Rettungsdienst und Brandbekämpfung.

Zur Bewältigung der Risiken am Arbeitsplatz ist eine in Anbetracht der Größe und/oder der spezifischen Risiken des Unternehmens hinreichende Anzahl an Personen auszubilden und mit dem geeigneten Material auszustatten.

Muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ausbilden?

Die Ausbildung aller Arbeitnehmer im Bereich Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz muss anlässlich der nachstehenden Ereignisse erfolgen:

  • bei ihrer Einstellung;
  • bei einer Versetzung oder Aufgabenänderung;
  • bei einer Änderung der Arbeitsmittel;
  • bei der Einführung einer neuen Technologie.

Die Ausbildung muss speziell auf den Arbeitsplatz oder die Aufgabe ausgerichtet sein und ist bei Bedarf in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

Muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz informieren?

Der Arbeitgeber muss geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die Arbeitnehmer und deren Vertreter sämtliche erforderlichen Informationen in Bezug auf die Risiken für die Sicherheit und Gesundheit erhalten.

Diese Informationspflicht des Arbeitgebers besteht auch gegenüber den als Unterauftragnehmer tätigen Unternehmen.

Die Sicherheitsbeauftragten und die Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten müssen Zugang zu sämtlichen nachstehenden Informationen haben:

  • zur Bewertung der Risiken für die Gesundheit und Sicherheit;
  • zum Verzeichnis der Arbeitsunfälle, die eine Arbeitsunfähigkeit von über 3 Tagen zur Folge hatten;
  • zu den Berichten über den Ablauf der Arbeitsunfälle.

Muss der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz konsultieren?

Die Arbeitgeber konsultieren die Arbeitnehmer und deren Vertreter und ermöglichen deren Mitwirkung an allen Thematiken in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Die Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten nehmen an allen Maßnahmen teil, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit haben könnten, oder werden vorab vom Arbeitgeber diesbezüglich konsultiert.

Sind die Arbeitnehmer und ihre Vertreter der Ansicht, dass die seitens des Arbeitgebers ergriffenen Maßnahmen und eingesetzten Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz nicht ausreichen, können sie sich an die Gewerbeaufsicht (ITM) wenden.

Der Sonderfall der ernsthaften Gefahr: In diesem Fall muss der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer Anweisungen erteilen, damit dieser seine Tätigkeit einstellen und sich in Sicherheit bringen kann, wenn ihm eine ernste und unmittelbare Gefahr droht. Arbeitnehmer, die sich in einer solchen Situation befinden und sich von ihrem Arbeitsplatz entfernen, dürfen dadurch keinen Nachteil erleiden.

Muss der Arbeitgeber in seinem Unternehmen eine Risikobewertung durchführen?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet:

  • über eine Bewertung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu verfügen;
  • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und bei Bedarf die einzusetzende Schutzausrüstung zu bestimmen.

Jeder Arbeitgeber macht zusammen mit dem Arbeitsmediziner eine Bestandsaufnahme der Risikoarbeitsplätze und der Arbeitsplätze in seinem Unternehmen, an denen die Beschäftigung mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, die er mindestens im Abstand von 3 Jahren aktualisiert. Die Bestandsaufnahme und die Aktualisierungen werden dem leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin der Gesundheitsbehörde mitgeteilt, der für jeden Arbeitgeber das Verzeichnis der Risikoarbeitsplätze erstellt. In Ermangelung einer Mitteilung des Arbeitgebers erstellt der leitende Arzt der vorgenannten Abteilung dieses Verzeichnis nach Stellungnahme der Gewerbeaufsicht (ITM) von Amts wegen.

Wie muss der Arbeitgeber mit Arbeitsunfällen umgehen?

Siehe Frage: Wie ist ein Unfall anzuzeigen?

Arbeitnehmer

Welche Pflichten obliegen dem Arbeitnehmer?

Jeder Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Übereinstimmung mit seiner Ausbildung und den Anweisungen seines Arbeitgebers für seine eigene Sicherheit und Gesundheit sowie für die Sicherheit und Gesundheit der von seinen Handlungen oder Unterlassungen am Arbeitsplatz betroffenen anderen Personen zu sorgen.

Der Arbeitnehmer ist dazu verpflichtet:

  • die ihm zur Verfügung gestellten Maschinen, Geräte, Werkzeuge, gefährlichen Substanzen, Transportmittel und sonstigen Mittel ordnungsgemäß zu verwenden;
  • die ihm zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß einzusetzen und diese nach Gebrauch am vorgesehenen Platz zu verstauen;
  • die Sicherheitsvorrichtungen für die Maschinen und Anlagen an Ort und Stelle zu belassen und sie ordnungsgemäß anzuwenden;
  • dem Arbeitgeber und/oder den Sicherheitsbeauftragten und dem Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten unverzüglich jedwede Arbeitssituation zu melden, die eine ernste und unmittelbare Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit darstellt, sowie jedweden Defekt an den Schutzsystemen.

Die Gesetzgebung sieht im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen in Bezug auf die Pflichten der Arbeitnehmer strafrechtliche Sanktionen vor.

Sicherheits- und Gesundheitsdelegierter

Wer ist der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte?

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte, der von der Personaldelegation entweder aus den eigenen Reihen oder unter den sonstigen Arbeitnehmern der Niederlassung ernannt wird, kümmert sich um alle Aspekte der Sicherheit am Arbeitsplatz. Zu diesem Zweck hat er das Recht, beim Arbeitgeber zu intervenieren und ihn aufzufordern, Maßnahmen zu ergreifen, um jedem Risiko für die Arbeitnehmer vorzubeugen und alle Gefahrquellen zu beseitigen.

Untersteht er einer Anzeigepflicht?

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte hinterlegt die Ergebnisse seiner Feststellungen, die durch den Abteilungsleiter gegengezeichnet werden, in einem speziellen Register, das im Büro der Niederlassung hinterlegt wird, wo die Mitglieder der Personaldelegation ebenso wie die Inspektoren und die Kontrolle der Gewerbeaufsicht (ITM) Einsicht nehmen können.

In dringenden Fällen, in denen die Erkenntnisse ein sofortiges Eingreifen der Gewerbeaufsicht erforderlich machen, hat der Delegierte das Recht, sich direkt an diese Behörde zu wenden, sofern er gleichzeitig den Unternehmensleiter oder dessen Vertreter informiert.

Hat er eine Kontrollaufgabe?

Jede Woche kann der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte in Begleitung des Niederlassungsleiters oder dessen Vertreters am Sitz der Niederlassung und auf deren Baustellen oder anderen Arbeitsplätzen mit vorübergehendem Charakter einen Kontrollrundgang durchführen.

Für Baustellen oder andere Arbeitsplätze mit vorübergehendem Charakter von Niederlassungen, deren Personalbestand 150 Arbeitnehmer nicht übersteigt, kann der Kontrollrundgang jedoch nur mit vorheriger Zustimmung des Niederlassungsleiters oder dessen Vertreters durchgeführt werden.

Bei den Verwaltungsdiensten dürfen nicht mehr als 2 Kontrollgänge pro Jahr stattfinden.

Der Leiter der Abteilung, die Gegenstand der Kontrolle ist, und der Leiter des Wartungsdienstes nehmen an dem in den vorstehenden Absätzen genannten Kontrollgang teil.

Die Inspekteure und die Beauftragten der Gewerbeaufsicht haben das Recht, sich während ihrer Kontrollgänge und bei der Untersuchung von Unfällen vom Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten begleiten zu lassen.

Muss der Arbeitgeber den Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten konsultieren?

Der Niederlassungsleiter muss ihn zu folgenden Aspekten konsultieren:

  • die Bewertung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz, einschließlich solcher Risiken, die bestimmte Gruppen von besonders gefährdeten Arbeitnehmern betreffen;
  • die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen und gegebenenfalls die zu verwendende Schutzausrüstung;
  • die nach Maßgabe des Arbeitsgesetzbuches bei der Gewerbeaufsicht einzureichenden Erklärungen;
  • jede Handlung, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit haben kann;
  • die Ernennung von Sicherheitsbeauftragten, die sich um die Schutzmaßnahmen und um die Tätigkeiten zur Prävention der Berufsrisiken des Unternehmens/der Niederlassung kümmern;
  • die an den Tätigkeitsbereich und an die Größe des Unternehmens/der Niederlassung angepassten und unter Berücksichtigung der übrigen anwesenden Personen erforderlichen und ergriffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung der Arbeitnehmer;
  • die Maßnahmen, um die notwendigen Beziehungen mit externen Diensten zu organisieren, vor allem im Hinblick auf Erste Hilfe, Notfallmedizin, Rettungsdienst und Brandbekämpfung;
  • den Rückgriff auf unternehmens- und/oder niederlassungsinterne Fachkräfte bzw. auf unternehmens- und/oder niederlassungsexterne Fachkräfte zur Organisation von Schutz- und Präventionsmaßnahmen;
  • die jedem Arbeitnehmer im Interesse seiner Gesundheit und Sicherheit zugesicherte angemessene Ausbildung;
  • die Bewertung der möglichen Umweltrisiken der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens, sofern die Gesundheit oder die Arbeitsbedingungen davon betroffen sind;
  • die zugunsten des Umweltschutzes ergriffenen Maßnahmen, sofern die Gesundheit oder die Arbeitsbedingungen davon betroffen sind.

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte ist berechtigt, den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ihm diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten, um jegliches Risiko für die Arbeitnehmer zu verringern und/oder die Gefahrenursachen zu beseitigen.

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte wirkt an den nachstehenden Maßnahmen gleichberechtigt mit oder wird vom Arbeitgeber zumindest vorab diesbezüglich konsultiert:

  • jede Handlung, die erhebliche Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit haben kann;
  • die Ernennung von Sicherheitsbeauftragten, die sich um die Schutzmaßnahmen und um die Tätigkeiten zur Prävention der Berufsrisiken des Unternehmens kümmern;
  • die von den Sicherheitsbeauftragten vorgeschlagenen Tätigkeiten;
  • die seitens des Arbeitgebers durchgeführte Bewertung der Risiken für die Sicherheit und Gesundheit;
  • die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz;
  • die Planung und Organisation von Ausbildungen für die Arbeitnehmer des Unternehmens im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Der Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte ist berechtigt, den Arbeitgeber aufzufordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen und ihm diesbezügliche Vorschläge zu unterbreiten, um jegliches Risiko für die Arbeitnehmer zu verringern.

Veröffentlichung CSL

Praktischer Leitfaden für den Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten

Weitere Informationen finden Sie in unserer Veröffentlichung, die Sie HIER herunterladen können.

Sicherheitsbeauftragter

Wer ist der Sicherheitsbeauftragte?

Der Arbeitgeber ernennt einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte, die sich um die Schutzmaßnahmen und um die Tätigkeiten zur Prävention der Berufsrisiken des Unternehmens kümmern. Diese Arbeitnehmer werden als Sicherheitsbeauftragte bezeichnet.

Besitzt das Unternehmen nicht über eine hinreichende Anzahl an Fachkräften zur Organisation dieser Schutz- und Präventionsmaßnahmen, muss der Arbeitgeber auf externe Fachkräfte zurückgreifen (diesbezüglich ausgebildete Personen oder Schutz- und Präventionsdienste).

Die Ernennung und die Tätigkeiten eines oder mehrerer Sicherheitsbeauftragter entheben weder den Unternehmensleiter, den Niederlassungsleiter, den Abteilungsleiter noch die übrigen Mitarbeiter des Unternehmens ihrer eigenen Verantwortung im Bereich der Sicherheit.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte sind erforderlich?

Die Anzahl der pro Unternehmen erforderlichen Sicherheitsbeauftragten wird in Abhängigkeit von der Anzahl der Arbeitnehmer und der Anzahl der Risikoarbeitsplätze im Unternehmen bestimmt.

Nach Maßgabe der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 sind die Unternehmen in 7 Klassen (A, B, C, D, E, F und G) eingeteilt, die unter anderem die Grundausbildung und die Berufserfahrung des Sicherheitsbeauftragten bestimmen. Die Klassifizierung der Unternehmen ist in Anhang 1 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 enthalten.

Die Ernennung der Sicherheitsbeauftragten obliegt dem Arbeitgeber nach vorheriger Konsultation des Sicherheits- und Gesundheitsbeauftragten.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeiter nicht dazu zwingen, die Ernennung zum Sicherheitsbeauftragten anzunehmen.

In Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern kann der Arbeitgeber selbst die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten übernehmen, sofern er die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und über die entsprechende Zeit verfügt.

Übt ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit an mehreren Standorten aus, muss jeder Standort, an dem mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt sind, über einen Sicherheitsbeauftragten verfügen.

Im Falle der Kündigung eines Sicherheitsbeauftragten benennt der Arbeitgeber innerhalb einer Frist von 2 Monaten einen neuen Sicherheitsbeauftragten.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben muss der Sicherheitsbeauftragte die Mindestqualifikationskriterien erfüllen und über die in der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 unter Berücksichtigung der Klassifizierung des Unternehmens genannte Berufserfahrung verfügen.

Welche Aufgaben hat er?

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung von Schutz- und Präventionsmaßnahmen im Unternehmen. Er ist der Fachmann für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.

Er muss dazu in der Lage sein:

  • die allgemeine Überwachung der Einhaltung der geltenden Gesetze und Vorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu übernehmen und zu organisieren;
  • eine Unternehmensstrategie zum Ausbau der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer festzusetzen;
  • die Arbeitsmethoden und die eingesetzten Arbeitsmittel, die Risikobewertung und -analyse sowie die Bestimmungen bezüglich der Verhütung von Unfällen zu überwachen;
  • regelmäßig Sicherheitsbegehungen vorzunehmen; die Sicherheitsregister zu verwalten und die Wartungsbücher zu führen;
  • die Sicherheits- und Gesundheits-, Notfall-, Notruf-, Einsatz- und Evakuierungspläne auszuarbeiten, zu aktualisieren und bekannt zu geben;
  • Evakuierungsübungen vorzubereiten, zu organisieren und zu leiten;
  • die Situation des Unternehmens oder der Niederlassung im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu bewerten;
  • die Beziehungen zur Gewerbeaufsicht, zu den Kontrollbehörden, zum arbeitsmedizinischen Dienst, dem das Unternehmen angehört, zu den übrigen Aufsichtsbehörden im Bereich Sicherheit und Gesundheit sowie zu den im Falle eines Unfalls oder Brandes zu verständigenden Rettungsdiensten zu unterhalten.

Über welche Mittel muss er verfügen?

Der Arbeitgeber muss den Sicherheitsbeauftragten mit den seinen Aufgaben entsprechenden Befugnissen und Zuständigkeiten ausstatten:

  • ihm die erforderlichen Informationen, Betriebs- und Finanzmittel bereitstellen;
  • für seine Aus- und Weiterbildung sorgen;
  • seine Stellungnahme zu sicherheitsrelevanten Projekten, zu Vorschlägen von sicherheitsrelevanten Verordnungen und Vorschriften sowie zu sicherheitsrelevanten Haushaltsvorschlägen beantragen.

Der Sicherheitsbeauftragte muss sich über einen der Größe und der Art der Niederlassung entsprechenden Zeitraum ausschließlich seinen Aufgaben in Bezug auf die Sicherheit widmen können.

Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben muss der Sicherheitsbeauftragte über eine Mindestzeit verfügen. Die Festsetzung der durchschnittlichen Mindestzeit, über die der Sicherheitsbeauftragte verfügen muss, ist in Anhang 2 der großherzoglichen Verordnung vom 9. Juni 2006 dargelegt.

Die durchschnittliche Mindestzeit in Minuten, über die der Sicherheitsbeauftragte pro Tag verfügen muss, kann wie folgt berechnet werden:

(Anzahl der Arbeitnehmer x Z Sek.) + (Anzahl der Risikoarbeitsplätze x Y Sek.)

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