Welches sind die Modalitäten zur Ernennung von Personaldelegierten?

Unternehmen mit mindestens 100 Arbeitnehmer

Die Vollmitglieder und Stellvertreter der Personaldelegation werden seitens der Arbeitnehmer des Unternehmens von wie folgt vorgelegten Kandidatenlisten gewählt:

  • entweder seitens einer Gewerkschaft mit allgemeiner nationaler Vertretung;
  • oder seitens einer Gewerkschaft mit branchenspezifischer Vertretung in der entsprechenden Branche;
  • oder seitens einer anderen Gewerkschaft, die die absolute Mehrheit der Mitglieder der noch amtierenden Delegation vertritt;
  • oder von einer Anzahl von Arbeitnehmern des Unternehmens, die mindestens 5% des gesamten Personalbestands darstellen, bei denen es sich jedoch nicht um mehr als 100 Arbeitnehmer handeln darf.

Die Wahl erfolgt in geheimer Urnenabstimmung nach Maßgabe des Verhältniswahlsystems.

Jede Liste darf lediglich so viele Kandidaten enthalten, wie Mandate für Vollmitglieder und Stellvertreter zu verleihen sind.

Kein auf einer Liste aufgeführter Kandidat wird gewählt, sofern die Liste nicht mindestens 5% der abgegebenen Stimmen erhält.

Unternehmen mit weniger als 100 Arbeitnehmern

Die Vollmitglieder und Stellvertreter der Personaldelegation werden seitens der Arbeitnehmer des Unternehmens von wie folgt eingereichten Kandidaturen gewählt:

  • entweder seitens einer Gewerkschaft mit allgemeiner nationaler Vertretung;
  • oder seitens einer Gewerkschaft mit branchenspezifischer Vertretung in der entsprechenden Branche;
  • oder seitens einer anderen Gewerkschaft, die die absolute Mehrheit der Mitglieder der noch amtierenden Delegation vertritt;
  • oder seitens 5 Wählern.

Die Wahl erfolgt nach Maßgabe des Systems der relativen Mehrheit.

Die Vorschriften in Bezug auf die Wahl und Wahlstreitigkeiten sind Gegenstand einer großherzoglichen Verordnung.

Welches sind die Vorraussetzungen für die Briefwahl ?

Auf Antrag des Unternehmensleiters oder der Personaldelegation kann der Arbeitsminister nach Maßgabe der von ihm festgesetzten Bedingungen und Modalitäten die Briefwahl von Arbeitnehmern genehmigen, die aus Gründen der Arbeitsorganisation im Betrieb oder wegen Krankheit, Arbeitsunfall, Mutterschaftsurlaub oder Urlaub am Wahltag nicht im Unternehmen anwesend sind.

Kann die Anzahl der Kandidaten der Anzahl der zu besetzenden Posten entsprechen?

Sofern die Anzahl der eingereichten Kandidaturen die Anzahl der zu wählenden Vollmitglieder und Stellvertreter der Personaldelegation nicht übersteigt, und sofern sich die Kandidaten auf die Ernennung des oder der Vollmitglieder oder Stellvertreter der Personaldelegation und auf die Reihenfolge einigen, in der der oder die Stellvertreter das oder die Vollmitglieder der Personaldelegation ersetzen, so werden diese automatisch für gewählt erklärt. 

Was sind die Folgen fehlender Kandidaten ?

Sofern keine Kandidaten presentiert werden, erstellt der Unternehmensleiter oder dessen Beauftragter darüber ein Protokoll, das er spätestens an dem für die Wahlen festgesetzten Termin an den Direktor der Gewerbeaufsicht übermittelt, der daraufhin im Unternehmen Ermittlungen durchführt.

Auf Vorschlag des Direktors der Gewerbeaufsicht (ITM) werden die Vollmitglieder und gegebenenfalls die Stellvertreter der Personaldelegation daraufhin durch Erlass des Arbeitsministers innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem für die Wahlen festgesetzten Termin automatisch aus den Reihen der wählbaren Arbeitnehmer des Unternehmens ernannt.

Wie lange ist die Mandatsdauer eines Delegierten ?

Die Mitglieder der Personaldelegationen werden für die Dauer von 5 Jahren ernannt und können wiedergewählt werden.

Wann wird die Personaldelegation erneuert?

Der Normalfall

Die Personaldelegationen werden zwischen dem 1. Februar und dem 31. März jedes 5. Kalenderjahres zu einem seitens des Arbeitsministers für alle Erneuerungen festgesetzten und im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlichten Termin vollständig erneuert.

Die Ausnahmefälle

  • Der Arbeitsminister kann nach Stellungnahme sämtlicher in der gewählten Delegation vertretenen Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung außerhalb des oben genannten Zeitraums die vollständige Erneuerung einer Personaldelegation vornehmen lassen, sobald eine Liste keine ausreichende Anzahl an Vollmitgliedern mehr aufweist und keine Stellvertreter zur Besetzung des oder der freigewordenen Sitze mehr vorhanden sind.
  • Ebenso sind außerhalb des oben genannten Zeitraums auch Wahlen zu veranstalten, sofern der Personalbestand des Unternehmens die für die Einsetzung einer Personaldelegation erforderliche Mindesthöhe erreicht.

Das Mandat der neu eingesetzten oder erneuerten Personaldelegation endet mit dem Ende des Mandats der auf herkömmliche Weise eingesetzten Personaldelegationen, es sei denn, die Dauer ihres Mandats würde sich aufgrund dessen auf weniger als ein Jahr belaufen. In letzterem Fall wird ihr Mandat um einen neuen Fünfjahreszeitraum verlängert.

Die eingesetzte Personaldelegation übt ihre Tätigkeiten ungeachtet jedweder Änderung am Personalbestand bis zum Ablauf ihres Mandats in der ihr bei den Wahlen erteilten Zusammensetzung aus.

Wie verhält es sich mit dem Sonderfall der Unternehmensübertragung ?

Im Falle der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens oder des Betriebes im Sinne von Buch I, Titel II, Kapitel VII des Arbeitsgesetzbuches, bestehen der Status und die Aufgaben der Personaldelegation weiter, sofern der übertragene Betrieb oder das übertragene Unternehmen seine Selbstständigkeit beibehält.

Sofern das Unternehmen, der Betrieb, der Unternehmensteil oder der Betriebsteil seine Selbstständigkeit nicht beibehält, werden die Mitglieder der Personaldelegation automatisch Teil der Personaldelegation der Organisation, die die übertragenen Arbeitnehmer aufnimmt.

Die auf diese Weise vergrößerte Personaldelegation ernennt im Monat nach der Übertragung einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Vorstand. Die außergewöhnliche Zusammensetzung der Personaldelegation endet mit ihrer ersten Erneuerung.

Sofern die Arbeitnehmer des seine Selbstständigkeit nicht beibehaltenden Unternehmens, Betriebes, Unternehmensteils oder Betriebsteils in einen Betrieb ohne Personaldelegation aufgenommen werden, fungiert die Personaldelegation des übertragenen Unternehmens als gemeinsame Personaldelegation.

Welches sind die Voraussetzungen für die Wahlberechtigung ?

Aktives Wahlrecht

An der Wahl der Personaldelegierten nehmen alle Arbeitnehmer jedweder Staatsangehörigkeit teil, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, durch einen Arbeits- oder Lehrvertrag an das Unternehmen gebunden sind und am Tag der Wahl seit mindestens 6 Monaten im Unternehmen beschäftigt sind.

Passives Wahlrecht

Um als Personaldelegierte gewählt werden zu können, müssen die Arbeitnehmer die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sein;
  • während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt gewesen sein;
  • entweder die luxemburgische Staatsangehörigkeit besitzen oder im Besitz einer Arbeitserlaubnis für Luxemburg sein.

Hinweis: Die Verwandten und Verschwägerten bis zum 4. Grade des Unternehmensleiters, die Geschäftsführer und Leiter der Personalabteilung des Unternehmens können nicht zu Vollmitgliedern oder Stellvertretern einer Personaldelegation gewählt werden. Auszubildende können auch nicht als Personaldelegierte gewählt werden.

Arbeitnehmer, die gleichzeitig in mehreren Unternehmen eine Teilzeitbeschäftigung ausüben, können nur in dem Unternehmen gewählt werden, in dem sie für die längste wöchentliche Arbeitszeit beschäftigt sind; bei gleicher Länge der Arbeitszeit können sie in dem Unternehmen gewählt werden, in dem sie die längste Betriebszugehörigkeit aufweisen.

Sofern das Unternehmen, in dem der Arbeitnehmer gewählt werden könnte, nicht unter den Anwendungsbereich der gesetzlichen Verpflichtung zur Einsetzung einer Personaldelegation fällt, kann der Arbeitnehmer in dem Unternehmen gewählt werden, das dieser Verpflichtung unterliegt.

Leiharbeiter und dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer 14 können weder das aktive noch das passive Wahlrecht in Bezug auf die Personaldelegation geltend machen.

Hinweis: Leiharbeiter und dem Unternehmen zur Verfügung gestellte Arbeitnehmer können im entleihenden Unternehmen jedoch das Beschwerderecht, das Recht zur Konsultation der Personaldelegierten und das Recht auf den Zugriff zu den sie betreffenden personenbezogenen Akten geltend machen.