Ernennung

Jede Personaldelegation ernennt auf ihrer konstituierenden Sitzung aus den Reihen ihrer Vollmitglieder oder Stellvertreter für die Dauer ihres Mandats einen Gleichstellungsdelegierten und setzt den Unternehmensleiter und die Gewerbeaufsicht (ITM) innerhalb einer Frist von drei Tagen nach dessen Ernennung schriftlich darüber in Kenntnis.

Aufgaben

Die Aufgabe des Gleichstellungsdelegierten besteht in der Verteidigung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Weiterbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie im Hinblick auf die Vergütung und die Arbeitsbedingungen.

Diesbezüglich ist der Gleichstellungsdelegierte, der unbeschadet der ihm durch andere gesetzliche Bestimmungen gegebenenfalls übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen seines Aufgabenbereichs allein oder gemeinsam mit der Personaldelegation handelt, insbesondere zu den nachstehenden Tätigkeiten berechtigt:

  • seine Stellungnahme abzugeben und Vorschläge im Hinblick auf jedwede Themen vorzubringen, die sich direkt oder indirekt auf einen der oben genannten Bereiche beziehen;
  • dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Sensibilisierung der Arbeitnehmer des Unternehmens vorzuschlagen;
  • einen Maßnahmenplan zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern auszuarbeiten und dem Arbeitgeber zu unterbreiten;
  • dem Arbeitgeber jedwede individuelle oder kollektive Beschwerde im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu unterbreiten;
  • die zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern im Bereich der Gleichbehandlung von Frauen und Männern eventuell entstehenden individuellen oder kollektiven Streitigkeiten zu verhindern und aus dem Weg zu räumen;
  • sich in Ermangelung einer Beilegung der oben genannten Streitigkeiten mit jedweder Beschwerde oder Beobachtung an die Gewerbeaufsicht (ITM) zu wenden;
  • einmal jährlich die Arbeitnehmer beider Geschlechter getrennt voneinander vorzuladen;
  • für die Ausbildung der Lehrlinge im Bereich der Gleichberechtigung im Unternehmen zu sorgen;
  • an der Erstellung und Umsetzung sämtlicher Lehrpläne für die berufliche Erstausbildung und insbesondere für die Lehrlingsausbildung mitzuwirken;
  • die Arbeitnehmer des Betriebes in einem angemessenen Raum entweder außerhalb oder während der Arbeitszeit zu beraten. In letzterem Fall muss sich der Gleichstellungsdelegierte mit dem Unternehmensleiter über die Uhrzeit und die Organisationsmodalitäten dieser Beratungen einigen, deren Dauer auf seine bezahlten Freistunden angerechnet wird;
  • vor jedweder Errichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes im Unternehmen seine Stellungnahme abzugeben.

Bezahlte Freistunden

Im Hinblick auf die Erfüllung seiner Aufgaben, erhält der Gleichstellungsdelegierte die nachstehenden bezahlten Freistunden:

  • 4 bezahlte Freistunden pro Monat, sofern das Unternehmen während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 15 und 25 Arbeitnehmer beschäftigt;
  • 6 bezahlte Freistunden pro Monat, sofern das Unternehmen während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 26 und 50 Arbeitnehmer beschäftigt;
  • 8 bezahlte Freistunden pro Monat, sofern das Unternehmen während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 51 und 75 Arbeitnehmer beschäftigt;
  • 10 bezahlte Freistunden pro Monat, sofern das Unternehmen während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 76 und 150 Arbeitnehmer beschäftigt;
  • 4 bezahlte Freistunden pro Woche, sofern das Unternehmen während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen über 150 Arbeitnehmer beschäftigt.

Diese zusätzlichen bezahlten Freistunden sind der alleinigen Nutzung seitens des Gleichstellungsdelegierten vorbehalten.

Bildungsurlaub

Der Gleichstellungsdelegierte hat Anspruch auf einen Bildungsurlaub, um ohne Verdienstverlust an den seitens der Gewerkschaften oder Fachorganisationen innerhalb der normalen Arbeitszeiten veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können, die auf die Perfektionierung seiner für die Erfüllung seiner Aufgabe zweckmäßigen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und psychologischen Kenntnisse im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz abzielen.

Demzufolge verfügt der Gleichstellungsdelegierte über zwei halbe Arbeitstage Bildungsurlaub pro Jahr, die nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden können.

Die Dauer des Bildungsurlaubs wird der Arbeitszeit gleichgestellt, wobei die entsprechende Vergütung bei Unternehmen mit einem Personalbestand von unter 150 Arbeitnehmern dem Staat obliegt.

Sofern der ernannte Gleichstellungsdelegierte ein stellvertretender Personaldelegierter ist, kann er an allen Beschlüssen im Zusammenhang mit seinem Sondermandat mitwirken und an allen Sitzungen der betreffenden Delegation mit beratender Stimme teilnehmen.