Wer kann an der Verhandlungskommission teilnehmen?

Für jede Verhandlung über einen Tarifvertrag wird eine Verhandlungskommission gebildet.

Die Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler Tariffähigkeit und die Gewerkschaften mit sektorieller Tariffähigkeit (sofern der Tarifvertrag, über den verhandelt wird, den Sektor oder die Kategorie(en) von Arbeitnehmern betrifft, für den bzw. die der Gewerkschaft die sektorielle Tariffähigkeit zuerkannt wurde) sind von vornherein an der Verhandlungskommission beteiligt.

Diese Gewerkschaften können einstimmig entscheiden, dass andere Gewerkschaften an der Verhandlung beteiligt oder nicht daran beteiligt werden dürfen.

Gewerkschaften, die bei den letzten Wahlen für die Personalvertretung der betroffenen Unternehmen oder Einrichtungen einzeln  oder gemeinsam mehr als 50% aller Stimmen auf sich vereinen konnten, müssen, sofern sie dies beantragen, zur Teilnahme an der Verhandlungskommission zugelassen werden.

Genießen die Mitglieder der Verhandlungskommission einen besonderen Schutz?

Während der Dauer der Tarifverhandlungen kommen die Mitglieder der Verhandlungskommission in den Genuss eines Kündigungsschutzes, der dem Kündigungsschutz entspricht, der auch für die Mitglieder der Personalvertretung gilt.

Wer kann die Aufnahme von Tarifverhandlungen beantragen?

Die Aufnahme von Tarifverhandlungen ist von den qualifizierten Vertretern der betroffenen Personen oder Organisationen zu beantragen.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass die Aufkündigung eines Tarifvertrages als Antrag auf die Aufnahme von Verhandlungen zu betrachten ist.

Wann müssen die Verhandlungen aufgenommen werden?

Die Aufnahme der Verhandlungen muss innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem der Antrag auf Aufnahme der Tarifverhandlungen zugestellt wurde.

Der Arbeitgeber, bei dem die Aufnahme der Verhandlungen beantragt wurde, hat jedoch die Möglichkeit, den Antragsteller darüber zu unterrichten, dass er beabsichtigt, die Verhandlungen im Rahmen einer Vereinigung oder einer Organisation von Arbeitgebern oder zusammen mit anderen Arbeitgebern aufzunehmen, die derselben Tätigkeit nachgehen oder demselben Berufszweig angehören.

In diesem Fall muss die tatsächliche Aufnahme der Verhandlungen innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab dem Datum erfolgen, an dem die Absicht übermittelt wurde, die Verhandlungen im Rahmen einer solchen Gruppe durchzuführen.

In jedem Fall müssen die Verhandlungen spätestens 90 Tage nach dem Einreichen des ursprünglichen Antrages aufgenommen werden.

Was geschieht, wenn die Aufnahme der Verhandlungen verweigert wird?

Wird die Aufnahme der Verhandlungen ausdrücklich abgelehnt, oder ergibt sich diese Ablehnung daraus, dass die Verhandlungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist aufgenommen werden, kann die Partei, die die Aufnahme der Verhandlungen beantragt hat, das Schlichtungsverfahren einleiten.