Ich beschäftigte/beschäftige meine Haushaltshilfe während der Krise weiterhin, habe ich Anspruch auf eine Sonderzulage?

Eine vorübergehende Ausnahme von der Pauschalvergütung für Haus- und Betreuungskosten aufgrund des Abhängigkeitsstatus und für Kinderbetreuungskosten wurde eingeführt, um die Steuerzahler zu ermutigen, das Arbeitsverhältnis ihrer Haushaltshilfe während der COVID-19-Pandemiekrise aufrechtzuerhalten.

Der maximale Pauschalbetrag von 5.400 Euro pro Steuerjahr wird für das Steuerjahr 2020 auf 6.750 Euro erhöht, sofern der Steuer­zahler zwischen dem 1. April 2020 und mindestens 31. Dezember 2020 Haushaltsausgaben für Haushaltshilfen, Angehörige und anderes Hauspersonal getätigt hat, die entweder direkt vom Steuerzahler oder indirekt über ein Unternehmen oder eine Vereini­gung beschäftigt und den Sozialversicherungsträgern gemeldet wurden. Dieser Zuschuss darf die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen und darf für die Monate Januar 2020 bis März 2020, 450 Euro und für die Monate April 2020 bis Dezember 2020, 600 Euro nicht überschreiten.