Kann der Arbeitnehmer Telearbeit beantragen?

Ja, aber der Arbeitgeber hat keine legale Verpflichtung diesem Antrag stattzugeben.

(letzte Aktualisierung am 14.03.2022)

Welche Regeln sind zu beachten?

Die Einführung von Telearbeit zu Hause muss zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden. Die Personalvertreter müssen konsultiert werden, beziehungsweise sie müssen in Unternehmen mit 150 oder mehr Arbeitnehmern ihre Zustimmung geben.

Der Arbeitgeber stellt die für die Telearbeit erforderlichen Geräte zur Verfügung, richtet sie ein und wartet sie. Wenn der Telearbeiter ausnahmsweise seine eigene Arbeitsmittel verwendet, sorgt der Arbeitgeber für deren Anpassung und Wartung.

Der Arbeitgeber trägt in jedem Fall die unmittelbar durch diese Arbeit verursachten Kosten, insbesondere die Kosten im Zusammenhang mit der Kommunikation.

Der Arbeitgeber stellt dem Telearbeiter einen angemessenen technischen Unterstützungsdienst zur Verfügung.

Der Arbeitgeber übernimmt die Verantwortung für die Kosten, die durch den Verlust oder die Beschädigung der vom Telearbeiter genutzten Geräte und Daten entstehen. Im Falle eines Ausfalls oder einer Fehlfunktion der Arbeitsmittel muss der Telearbeiter das Unternehmen unverzüglich gemäß den von diesem festgelegten Modalitäten benachrichtigen. Der Telearbeiter geht mit den ihm anvertrauten Geräten sorgsam um.

(letzte Aktualisierung am 14.03.2022)

Welche steuerlichen Konsequenzen ergeben sich für mich als Grenzgänger?

Nach den internationalen Abkommen gegen die Doppelbesteuerung, wird das Einkommen in dem Staat besteuert, in dem der Beruf ausgeübt wird. Die Besteuerung wird in Luxemburg zu 100% beibehalten, wenn die folgenden Schwellenwerte nicht überschritten werden:

  • Belgien: maximal 24 Arbeitstage pro Jahr außerhalb Luxemburgs, seit dem Steuerjahr 2015; diese Zahl wird ab 2022 auf 34 Tage erhöht;
  • Frankreich: maximal 29 Arbeitstage pro Jahr außerhalb Luxemburgs, ab dem Steuerjahr 2020;
  • Deutschland: maximal 19 Arbeitstage pro Jahr außerhalb Luxemburgs, seit dem Steuerjahr 2011.

Achtung: Wenn diese Schwellenwerte überschritten werden (zuzüglich der Tage der Telearbeit und der Arbeit in einem anderen Land als Luxemburg), ist das Gehalt im Verhältnis zu allen außerhalb Luxemburgs geleisteten Arbeitstagen im Tätigkeitsland zu versteuern.

Es wurden Vereinbarungen getroffen, damit die Telearbeit eines Grenzgängers im Rahmen der Bekämpfung der Ausbreitung von COVID-19 keine steuerlichen Auswirkungen hat:

  • Belgischer Grenzgänger: bis zum 30. Juni 2022;
  • Französischer Grenzgänger: bis zum 30. Juni 2022;
  • Deutscher Grenzgänger: bis zum 30. Juni 2022.

So werden die Tage, an denen Grenzgänger wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie von zu Hause aus arbeiten müssen, nicht als Arbeitstage im Wohnsitzstaat des Grenzgängers berücksichtigt.

Seit dem 1. Juli 2022 gelten wieder die normalen Steuerregeln, wie sie sich aus den verschiedenen Steuerabkommen ergeben.

(letzte Aktualisierung am 27.10.2022)

Welche Auswirkungen hat das auf die Sozialversicherung, wenn ich Grenzgänger bin?

Der Telearbeiter hat Anspruch auf den gleichen sozialen Schutz wie die Arbeitnehmer des Unternehmens, die einen klassischen Arbeitsvertrag haben, insbesondere im Bereich der Unfallversicherung.

Personen, die außerhalb des Großherzogtums Luxemburg wohnen, bleiben dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem unter der Voraussetzung bei, dass sie in ihrem Wohnsitzland nicht mehr als 25% arbeiten (ca. 1,5 Tage pro Woche, berechnet über 12 Monate).

COVID-19: Luxemburg und seine drei Nachbarländer Deutschland, Frankreich und Belgien haben sich darauf geeinigt, die Telearbeitstage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei der Festlegung der für Grenzgänger geltenden Rechtsvorschriften zur sozialen Sicherheit bis zum 30. Juni 2022 nicht zu berücksichtigen.

Die Mitglieder der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Europäischen Union haben die Einführung einer Übergangszeit beschlossen, die am 30. Juni 2023 endet. Während dieser Übergangszeit wird eine administrative Toleranz angewandt, die es Grenzgängern ermöglicht, die Arbeit in Form von Telearbeit weiterhin von ihrem Wohnort aus zu erledigen, ohne befürchten zu müssen, dass sie bei Überschreitung der in den EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen 25%-Schwelle ihre Sozialversicherungszugehörigkeit wechseln müssen.

Achtung: Diese Bestimmung gilt nur für den Bereich der Sozialversicherung. Abkommen im Bereich der Besteuerung fallen in die Zuständigkeit des Finanzministeriums.

(letzte Aktualisierung am 12.12.2022)