Wer erhält beim Verlust seines Arbeitsplatzes Arbeitslosengeld?

Arbeitnehmer, die ihre Arbeit unfreiwillig verlieren, werden von der Arbeitsagentur (ADEM) als Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld betreut.

Mit anderen Worten können Arbeitnehmer, die ihre Stelle selbst gekündigt haben, kein Arbeitslosengeld beantragen. Dasselbe gilt für Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit dem Arbeitgeber beendet haben.

Außerdem wird bei Kündigungen wegen grober Pflichtverletzung kein Arbeitslosengeld gezahlt.

Ein Arbeitnehmer, der auf diese Weise gekündigt wurde, kann jedoch mit einer Sondergenehmigung des Präsidenten des Arbeitsgerichts einstweilig Arbeitslosengeld beziehen, wenn er auf rechtsmissbräuchliche Kündigung gegen seinen ehemaligen Arbeitgeber klagt.

Auch ein Arbeitnehmer, der wegen grobfahrlässigem Fehlverhalten vonseiten des Arbeitgebers gekündigt hat, kann provisorisch Arbeitslosengeld beantragen, unter der Bedingung, dass gegen seinen Arbeitgeber gerichtlich vorgeht.

ACHTUNG: Befindet das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtmäßig, beziehungsweise die Selbstkündigung als rechtswidrig, muss der Arbeitnehmer das bezogene Arbeitslosengeld vollständig zurückzahlen. Im anderen Fall muss der Arbeitgeber dem Staat die Leistungen erstatten.

Unter welchen Voraussetzungen kann Arbeitslosengeld bezogen werden?

Der Arbeitnehmer muss folgende Voraussetzungen erfüllen, um Arbeitslosengeld beantragen zu können:

  • Er muss sich bei der Arbeitsagentur (ADEM) arbeitsuchend melden.
  • Er muss seinen Wohnsitz im Großherzogtum Luxemburg haben, und zwar zum Zeitpunkt der Kündigung, wenn er unbefristet beschäftigt war, und mindestens 6 Monate vor Ablauf des Arbeitsvertrages, wenn er befristet beschäftigt war.

Demnach muss sich eine Person, die in Luxemburg arbeitet, aber im Ausland wohnt, bei den zuständigen Behörden im Ausland arbeitslos melden.

  • Der Arbeitnehmer muss zwischen 16 und 64 Jahre alt sein.
  • Er muss für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, d. h. nicht krank sein und bereit sein, jede geeignete Beschäftigung anzunehmen.
  • Vor seiner Meldung als Arbeitsuchender muss er in den letzten 12 Monaten mindestens 26 Wochen in Luxemburg beschäftigt gewesen sein, und zwar entweder:
    • als Vollzeitbeschäftigter oder
    • als Teilzeitbeschäftigter mit mindestens 16 Wochenstunden oder
    • bei mehreren Arbeitgebern; außerdem muss er in dem Fall einen oder mehrere Arbeitsplätze, die insgesamt mindestens 16 Stunden pro Woche ausgemacht haben, innerhalb von einem Monat verloren haben, und der ihm verbleibende Lohn muss unter 150% des sozialen Mindestlohns liegen.

All diese Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.

Wie lange erhält ein Arbeitsloser Unterstützung?

Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld entspricht der Arbeitsdauer in Monaten während der letzten 12 Monaten vor der Meldung als Arbeitsuchender.

Jeder Arbeitslose, der diese Bewilligungsbedingungen erfüllt, kann innerhalb von 24 Monaten maximal 365 Tage lang Arbeitslosengeld erhalten.

In folgenden Fällen ist eine Verlängerung möglich:

Arbeitslose über 50 Jahre nach 30 Jahren Berufstätigkeit + 12 Monate
Arbeitslose über 50 Jahre nach 25 Jahren Berufstätigkeit + 9 Monate
Arbeitslose über 50 Jahre nach 20 Jahren Berufstätigkeit + 6 Monate
Schwer vermittelbare Arbeitslose bis zu 182 Tagen Verlängerung mit Genehmigung des Direktors der ADEM

 

Als schwer vermittelbar gelten Arbeitslose über 55 Jahre, Arbeitslose über 50 Jahre, die zu 15% arbeitsunfähig sind, und Arbeitslose, die zu 30% arbeitsunfähig sind.

Besteht nach dem Verlust einer Teilzeitbeschäftigung Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Personen, die einen Teilzeitarbeitsplatz verlieren, können Arbeitslosengeld beziehen, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit mindestens 16 Stunden betragen hat.

Verliert ein Arbeitnehmer, der bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist, einen Arbeitsplatz, muss er zwei Bedingungen erfüllen:

  • Die wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigung, die er verloren hat, hat mindestens 16 Stunden betragen.
  • Das ihm verbleibende monatliche Einkommen liegt unter 150% des einfachen sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter).

Hat ein Arbeitnehmer, der bei Ablauf der Kündigungsfrist krank ist, Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Ein Arbeitnehmer, der bei Ablauf der Kündigungsfrist krankgemeldet ist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er weiterhin Krankengeld in Höhe seines letzten Arbeitslohns erhält.

Erkrankt eine Person, wenn sie bereits arbeitslos ist, bezieht sie weiterhin Arbeitslosengeld.

Das Krankengeld ist auf den 5-fachen sozialen Mindestlohn beschränkt, während das Arbeitslosengeld maximal das 2,5-fache des sozialen Mindestlohns beträgt (siehe Sozialparameter).

Wie hoch ist das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld entspricht grundsätzlich 80% des letzten Bruttolohns des Arbeitnehmers.

Hat der Arbeitslose ein oder mehrere Kinder zu versorgen, erhöht sich der Satz auf 85%.

Das Arbeitslosengeld liegt zwar grundsätzlich bei 80% des letzten Bruttolohns, doch ist es gedeckelt, d. h. es beträgt höchstens das 2,5-fache des sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter).

Die Obergrenze wird niedriger, je länger das Arbeitslosengeld gezahlt wird. In diesem Zusammenhang spricht man von einer degressiven Obergrenze:

  • nach 6 Monaten Arbeitslosigkeit senkt sich die Obergrenze auf 200% des sozialen Mindestlohns;
  • nach 12 Monaten senkt sich die Obergrenze auf 150% des sozialen Mindestlohns.

Wird das Arbeitslosengeld gekürzt, wenn der Arbeitslose einen Verdienst durch einen Gelegenheitsjob hat?

Das Arbeitslosengeld kann zusätzlich zu einem beruflichen Einkommen bezogen werden.

Jedoch darf der Arbeitslose mit dieser Berufstätigkeit ein Einkommen von höchstens 10% des maximalen Arbeitslosengeldes erzielen.

Wird diese Grenze überschritten, so wird der Teil des Einkommens, der die Grenze von 10% übersteigt, vom Arbeitslosengeld abgezogen.

Wann endet das Arbeitslosengeld?

Das Arbeitslosengeld endet insbesondere in folgenden Fällen:

  • Die Unterstützungsfrist ist abgelaufen.
  • Die Altersgrenze von 65 Jahren wurde überschritten.
  • Die Person lehnt einen ihr angebotenen geeigneten Arbeitsplatz aus nicht gerechtfertigten Gründen ab.
  • Die Person weigert sich ohne Grund, Praktika oder Kurse zu absolvieren oder gemeinnützige Tätigkeiten zu verrichten, die ihr von der Arbeitsagentur (ADEM) zugewiesen wurden.
  • Der Arbeitslose kommt seinen Pflichten laut individueller Aktivierungskonvention (Convention d’activation individualisée) nicht nach (Aussetzung des Arbeitslosengeldes für einen Zeitraum von 5 Tagen bis 3 Monaten oder endgültiger Leistungsentzug auf Beschluss des Direktors der ADEM).