Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Krankheit melden?

Der kranke Arbeitnehmer muss seinen Arbeitgeber oder dessen Vertreter direkt am ersten Tag seines Fernbleibens benachrichtigen.

Das kann persönlich oder durch eine dritte Person (z.B. seinen Ehegatten, ein Familienmitglied, einen Freund usw.) geschehen. Die Mitteilung kann sowohl mündlich (z.B. telefonisch) als auch schriftlich (z.B. per Fax) erfolgen.

Im Streitfall muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass er den Arbeitgeber von seinem krankheitsbedingten Fernbleiben unterrichtet hat.

Innerhalb welcher Frist muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest vorlegen?

Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber spätestens am dritten Tag seines Fernbleibens ein ärztliches Attest vorlegen, in dem seine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wird. Der Arbeitnehmer muss nachweisen können, dass sein Arbeitgeber das Attest vor Ablauf von 3 Tagen erhalten hat.

Wie sieht es im Falle einer Verlängerung der Krankheit aus?

Den beiden (vorstehend beschriebenen) Informationspflichten ist auch im Falle einer Verlängerung der Krankheit nachzukommen.

Welche Verpflichtungen hat der Arbeitnehmer gegenüber der CNS?

In allen Fällen, in denen eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit erforderlich ist, meldet der Versicherte die Arbeitsunfähigkeit sowie seinen Aufenthaltsort, wenn dieser von seiner üblichen Adresse abweicht, der Nationalen Gesundheitskasse (CNS).

Für die Meldung der Arbeitsunfähigkeit verwenden die Arbeitnehmer ausschließlich von einem Arzt ausgestellte Formulare. Ärztliche Bescheinigungen von im Ausland niedergelassenen Ärzten haben die gleiche Beweiskraft wie die von im Großherzogtum Luxemburg niedergelassenen Ärzten. Wenn sie jedoch nicht in einer offiziellen Verwaltungssprache des Landes (Deutsch, Französisch und Luxemburgisch) ausgestellt sind, muss ihnen eine Übersetzung beigefügt werden.

Dieses Formular besteht aus drei Teilen (Für im Großherzogtum Luxemburg ausgestellte Zeugnisse. Bei Zeugnissen, die nur in einer Ausfertigung ausgestellt werden, ist der Arbeitnehmer für die Anfertigung von Kopien verantwortlich) und muss zwingend die folgenden Angaben enthalten:

  • die luxemburgische Identifikationsnummer der betreffenden Person;
  • das Datum des Beginns und des Endes der Arbeitsunfähigkeit;
  • das Datum der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit;
  • fakultativ der Code der Krankheit.

Der Arbeitnehmer sendet den ersten Teil des Formulars – d.h. das Original – spätestens vor Ablauf des dritten Tages der Arbeitsunfähigkeit (es gilt das Datum des Poststempels) an folgende Adresse:

CAISSE NATIONALE DE SANTE
Indemnités pécuniaires
L-2980 LUXEMBURG

Sie können Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung statt auf dem Postweg auch per E-Mail versenden: cit.cns@secu.lu

Achtung: Dabei gibt man seine 13-stellige luxemburgische nationale Identifikationsnummer in der Betreffzeile der E-Mail an und übermittelt das Dokument im PDF-Format. 

Der Versand per E-Mail reicht aus, Sie brauchen das Dokument nicht mehr per Post zu schicken.  

Wenn die Arbeitsunfähigkeit über den ursprünglich festgelegten Zeitraum hinaus andauert, muss das Formular vor Ablauf des zweiten Arbeitstages nach dem ursprünglich für die Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehenen Tag an die CNS gesandt werden.

Wenn der letzte Tag dieser Frist ein Samstag, Sonntag oder Feiertag ist, wird die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

(letzte Aktualisierung am 16.04.2024)

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