Was ist unter einer Unternehmensübertragung zu verstehen?

Bei der Unternehmensübertragung handelt es sich um die Übertragung einer wirtschaftlichen Einheit, die ihre Identität behält, d.h., dass dasselbe Unternehmen oder derselbe Unternehmensteil seitens des Erwerbers auf identische oder ähnliche Weise weitergeführt wird, und die eine organisierte Gesamtheit von insbesondere Personal- und Materialressourcen darstellt, die die Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit ermöglichen.

Bei der internen Umstrukturierung der Verwaltung von Verwaltungsbehörden oder bei der internen Übertragung von Verwaltungsaufgaben zwischen Verwaltungsbehörden handelt es sich nicht um eine Übertragung im Sinne der nachstehend beschriebenen Vorschriften zur Unternehmensübertragung.

Ein Wechsel auf Ebene der Geschäftsleitung, der Gesellschaftsorgane oder der Aktionäre veranlasst nicht zur Anwendung der Vorschriften zur Unternehmensübertragung.

Was ist unter einem Veräußerer zu verstehen?

Beim Veräußerer handelt es sich um jedwede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Übertragung ihre Eigenschaft als Arbeitgeber des Unternehmens, der Niederlassung oder des Unternehmens- oder Niederlassungsteils verliert.

Was ist unter einem Erwerber zu verstehen?

Beim Erwerber handelt es sich um jedwede natürliche oder juristische Person, die aufgrund einer Übertragung die Eigenschaft des Arbeitgebers des Unternehmens, der Niederlassung oder des Unternehmens- oder Niederlassungsteils erwirbt.

Auf wen finden die Vorschriften zur Unternehmensübertragung Anwendung?

Die Vorschriften zur Unternehmensübertragung finden auf jedwede Übertragung von Unternehmen, Niederlassungen oder Unternehmens- bzw. Niederlassungsteilen auf einen anderen Inhaber Anwendung, die sich insbesondere aus Nachstehendem ergibt:

  • aus einer vertraglichen Übertragung;
  • aus einer Verschmelzung;
  • aus einer Erbschaft;
  • aus einer Unternehmensspaltung;
  • aus einer Kapitalumwandlung, oder
  • aus einer Vergesellschaftung.

Diese Vorschriften gelten für öffentliche und private Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht.

Sie finden immer dann Anwendung, wenn sich das zu übertragende Unternehmen auf dem nationalen Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg befindet, sowie auf sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Teilzeitbeschäftigten und der Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag einschließlich Leiharbeitsvertrag (Leiharbeitsverhältnis).

Was geschieht im Falle der Unternehmensübertragung mit den Arbeitsverträgen der Arbeitnehmer?

Im Falle einer Unternehmensübertragung oder einer insbesondere durch Erbschaft, Verkauf, Verschmelzung, Kapitalumwandlung oder Vergesellschaftung erfolgenden Änderung der Situation des Arbeitgebers, bleiben sämtliche am Tag der Änderung bestehenden Arbeitsverträge zwischen dem neuen Arbeitgeber und den Arbeitnehmern des Unternehmens weiter bestehen.

Im Falle der Unternehmensübertragung gilt der Grundsatz, dass die Rechte der Arbeitnehmer bestehen bleiben und auf den Erwerber übertragen werden.

Die sich für den Veräußerer aus einem zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten werden aufgrund dieser Unternehmensübertragung an den Erwerber übertragen.

Sogar bestehende Sonderzahlungen, welche auf dem Gepflogenheitsrecht fundieren, bleiben dem Arbeitnehmer erhalten.

Wie sieht es mit den Haftungen des Veräußerers und des Erwerbers aus?

Der Veräußerer und der Erwerber haften nach dem Übertragungsdatum gesamtschuldnerisch für die vor dem Übertragungsdatum infolge eines zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Arbeitsvertrags oder Arbeitsverhältnisses fällig gewordenen Verpflichtungen.

Der Veräußerer ist zur Erstattung der seitens des Erwerbers entrichteten Beträge verpflichtet, es sei denn, die aus diesen Verpflichtungen resultierenden Lasten wurden in einer Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber berücksichtigt.

Welche Pflichten obliegen dem Veräußerer im Falle einer Unternehmensübertragung?

Der Veräußerer unterrichtet den Erwerber rechtzeitig über alle Rechte und Pflichten, die auf den Erwerber übergehen, soweit diese dem Veräußerer zum Zeitpunkt der Übertragung bekannt waren oder bekannt sein mussten.

Eine Kopie dieser Informationen ist der Gewerbeaufsicht (ITM) zu übermitteln.

Unterlässt der Veräußerer diese Unterrichtung des Erwerbers, so berührt diese Unterlassung weder die Übertragung solcher Rechte und Pflichten noch die Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber oder Veräußerer in Bezug auf diese Rechte und Pflichten.

Wie sieht es im Falle der Unternehmensübertragung mit den kollektivvertraglichen Rechten der Arbeitnehmer aus?

Nach der Übertragung ist der Erwerber dazu verpflichtet, die kraft eines Kollektivvertrags entstandenen kollektivvertraglichen Rechte bis zur Kündigung oder zum Ablauf des Kollektivvertrags bzw. bis zum Inkrafttreten oder bis zur Anwendung eines anderen Kollektivvertrags aufrechtzuerhalten.

Kann die Unternehmensübertragung einen Kündigungsgrund darstellen?

Die Übertragung als solche kann für den Veräußerer oder den Erwerber keinen Kündigungsgrund darstellen.

Welche Informations- und Konsultationspflichten haben der Veräußerer und der Erwerber?

Der Veräußerer und der Erwerber sind dazu verpflichtet, die nachstehenden Personen rechtzeitig und vor der Übertragung zu informieren:

  • die gesetzlichen Vertreter ihrer jeweiligen von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer oder in Ermangelung einer Personaldelegation;
  • die betroffenen Arbeitnehmer.

Die Information betrifft die nachstehenden Punkte:

  • den Zeitpunkt bzw. den geplanten Zeitpunkt der Übertragung;
  • den Grund für die Übertragung;
  • die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Übertragung für die Arbeitnehmer;
  • die in Bezug auf die Arbeitnehmer geplanten Maßnahmen.

Zieht der Veräußerer bzw. der Erwerber Maßnahmen hinsichtlich seiner Arbeitnehmer in Betracht, so ist er verpflichtet, die gesetzlichen Vertreter seiner Arbeitnehmer rechtzeitig zu diesen Maßnahmen zu konsultieren, um eine Übereinkunft anzustreben.

Die Informationspflichten gelten unabhängig davon, ob die Entscheidung in Bezug auf die Übertragung vom Arbeitgeber oder von einem den Arbeitgeber beherrschenden Unternehmen getroffen wird.

Wie wirkt sich die Unternehmensübertragung auf die Rechtsstellung der Personaldelegierten aus?

Zunächst gilt es sich die Frage zu stellen, ob die Personaldelegierten aufgrund ihrer geschützten Rechtsstellung Teil der von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer sein können.

Keine gesetzliche Bestimmung schließt die Personaldelegierten von einer solchen Übertragung aus. Da die Unternehmensübertragung die automatische Wiederaufnahme der Arbeitsverträge seitens des Erwerbers mit sich bringt, können auch Personaldelegierte davon betroffen sein.

Es sei denn, die Übertragung ist für den betreffenden Personaldelegierten mit einer zu seinen Ungunsten erfolgenden Änderung eines wesentlichen Bestandteils seines Arbeitsvertrags verbunden, wie beispielsweise mit einem Wechsel seines Arbeitsortes, der eine wesentlich längere Fahrzeit mit sich bringt, und der Delegierte hat die in seinem Arbeitsvertrag enthaltene Flexibilitätsklausel in Bezug auf den Arbeitsort nicht unterzeichnet. Die Übertragung ist für diesen Delegierten folglich mit einer für ihn ungünstigen Änderung seines Arbeitsortes verbunden. Dem Delegierten darf keine zu seinen Ungunsten erfolgende Änderung eines wesentlichen Bestandteils seines Arbeitsvertrags auferlegt werden, weshalb er sich der Übertragung widersetzen kann.

Dieselben Vorschriften finden auf alle Personaldelegierten Anwendung, unabhängig davon, ob sie Vollmitglieder oder Stellvertreter der Personaldelegation sind.

Die zweite Frage besteht darin, ob die Delegierten nach der Übertragung Delegierte bleiben oder nicht.

Gemäß Artikel L. 413-2 (5) des Arbeitsgesetzbuchs ist dabei zu unterscheiden, ob das von der Übertragung betroffene Unternehmen in Bezug auf die Einheit, die die von der Übertragung betroffenen Arbeitnehmer aufnimmt, seine Selbstständigkeit behält.

  • Sofern das Unternehmen nach der Übertragung des Unternehmens, der Niederlassung, des Unternehmens- oder Niederlassungsteils seine Selbstständigkeit behält, bleiben die Rechtsstellung und die Funktion der Personalvertretung erhalten. Behält das Unternehmen seine Selbständigkeit nicht, ist zu unterscheiden, ob die aufnehmende Niederlassung über eine Personaldelegation verfügt oder nicht.
  • Sofern die aufnehmende Niederlassung über eine Personaldelegation (und/oder über einen Betriebsrat) verfügt, werden die Mitglieder der Personaldelegation automatisch Teil der Personaldelegation der Niederlassung, die die übertragenen Arbeitnehmer aufnimmt. Die auf diese Weise vergrößerte Personaldelegation ernennt gemäß Artikel L. 416-1 unverzüglich einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Schriftführer und einen Vorstand. Die außergewöhnliche Zusammensetzung der Personaldelegation endet mit ihrer ersten Erneuerung.
  • Sofern die aufnehmende Niederlassung über keine Personaldelegation verfügt, fungiert die Personaldelegation des übertragenen Unternehmens als gemeinsame Personaldelegation.

In den Vorbereitungsarbeiten zur Reform des Sozialdialogs kann man Nachstehendes lesen: „Kraft der geltenden gesetzlichen Bestimmungen kann das Mandat der Delegierten aufgrund einer Unternehmensübertragung nicht enden”.

Daraus folgt, dass sämtliche Personaldelegierten ihre Rechtsstellung als Delegierte und den damit verbundenen Schutz selbst nach einer Unternehmensübertragung behalten.