Welchen Zweck hat der Sporturlaub?

Der Sporturlaub ist ein Sonderurlaub, der unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu dem gesetzlich oder durch eine Sondervereinbarung festgelegten Jahresurlaub gewährt werden kann.

Der Sportminister entscheidet über die Gewährung oder Ablehnung des Sporturlaubs nach Prüfung der Unterlagen über die Anspruchsvoraussetzungen.

Der Sporturlaub betraf bisher hauptsächlich Spitzensportler, die das Großherzogtum Luxemburg bei offiziellen internationalen Wettkämpfen (wie den Olympischen Spielen) vertreten, sowie deren Betreuer, Kampfrichter, Schiedsrichter und technische und administrative Leiter.

Das Gesetz vom Juli 2023 hat den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Sporturlaub erweitert, insbesondere auf Sportler, die lizenzierte Mitglieder eines Vereins sind, der einem Sportverband angehört, sowie auf Betreuer, ehrenamtliche Helfer und technische oder administrative Leiter, die von ihren Vereinen ernannt werden.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Welche Personen haben Anspruch auf Sporturlaub?

Sporturlaub wird gewährt für:

  • Sportler und ihr Betreuungspersonal:
    • Sportler, die das Großherzogtum Luxemburg vertreten könnten:
      • Die einem Kader des COSL oder des LPC angehören sind oder ein “spezifisches Projekt” mit ihnen haben;
      • Mitglied einer nationalen Einzelauswahl oder einer Seniorenmannschaften eines anerkannten Sportverbandes zur Vorbereitung und Teilnahme an offiziellen internationalen Wettbewerben sein.
    • Sportler, die eine Lizenz eines Vereins besitzen, der einem anerkannten Sportverband angehört, zur Vorbereitung auf und Teilnahme an offiziellen internationalen Vereinswettkämpfen;
    • Sportler, die nicht unter die vorherig genannten Punkte fallen, die eine Lizenz eines anerkannten Sportverbands besitzen, die an einem offiziellen internationalen Wettkampf teilnehmen, mit der gemeinsamen Zustimmung des COSL oder des LPC und des für Sport zuständigen Ministers;
    • Natürliche Personen, die dazu benannt werden, um Sportler zu offiziellen internationalen, von den zuständigen internationalen Verbänden organisierten Wettkämpfen, oder zu Vorbereitungslehrgängen zu begleiten;
    • Benannte technische Leiter:
      • Um Sportler zu Vorbereitungslehrgängen zu begleiten;
      • Um an organisierten Lehrgängen teilzunehmen;
    • Kampfrichter und Schiedsrichter, die vom zuständigen internationalen Sportverband ausgewählt wurden, um:
      • an internationalen Wettkämpfen teilzunehmen;
      • an internationalen Lehrgängen teilzunehmen, die von den jeweiligen anerkannten Sportverbänden genehmigt wurden;
    • Mitglieder des Verwaltungsorgans eines anerkannten Sportverbands, eines angeschlossenen Vereins, des COSL oder des LPC, um:
      • die laufenden Geschäfte der Organisation zu führen;
      • an Sitzungen auf internationaler Ebene teilzunehmen;
      • an international organisierten Fortbildungsmassnahmen teilzunehmen, die von der zuständigen Einrichtung ordnungsgemäss genehmigt wurden;
    • Natürliche Personen, die als Freiwillige benannt werden, um an der an der Organisation von internationalen Sportveranstaltungen, die von den internationalen Sportverbänden anerkannt werden und im Großherzogtum Luxemburg stattfinden, mitzuwirken;
    • Teilnehmer die an einer von der École nationale d’éducation physique et des sports (INAPS)“ organisierten Ausbildung oder einer anderen vom Sportminister anerkannten Ausbildung teilnehmen.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um Anspruch auf Sporturlaub zu haben?

Um Anspruch auf Sporturlaub zu haben, müssen die Anspruchsberechtigte seit mindestens sechs Monaten vor dem Datum des Antrags auf Sporturlaub ununterbrochen im Großherzogtum Luxemburg sozialversichert sein.

Der Sporturlaub ist Sportlern, technischen Leitern, Kampfrichtern und Schiedsrichtern vorbehalten, die nicht beruflich tätig sind und von einem zugelassenen Sportverband lizenziert wurden, sowie Personen, die ihre Funktion innerhalb eines zugelassenen luxemburgischen Sportverbands, eines angeschlossenen Vereins, des C.O.S.L. oder des L.P.C. in nicht beruflicher Eigenschaft ausüben.

Die Anzahl der Sportler, die für die Vorbereitung auf und die Teilnahme an offiziellen internationalen Wettkämpfen Sporturlaub in Anspruch nehmen können, ist auf die nach den geltenden internationalen Regeln zulässige Höchstzahl beschränkt, einschließlich der Ersatzspieler.

Anlässlich der Vorbereitung auf oder der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen darf die Anzahl der Betreuer, die Sporturlaub in Anspruch nehmen können, nicht höher sein als:

  1. fünf Personen für eine Gruppe von höchstens zehn Sportlern;
  2. sechs Personen für eine Gruppe von elf oder mehr Sportlern.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Wie lange dauert der Sporturlaub?

Der Text regelt detailliert, wie der Urlaub vergeben wird und gibt an, wie viele Stunden den Athleten auf der einen Seite und den Vereinen oder Verbänden auf der anderen Seite zur Verfügung stehen.

Zur Übersicht wurde auf dem Sportportal eine Tabelle online gestellt.

Für die Berechnung der Anzahl der Tage werden nur die gearbeiteten Wochentage („Arbeitstage“) berücksichtigt.

Die Dauer des Sporturlaubs variiert je nach Begünstigtem, so dass die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs wie folgt bestimmt wird:

Anzahl der Tage Anspruchsberechtigte
90 Tage Sportler, die mit dem COSL oder dem LPC ein olympisches oder paralympisches Qualifikationsprojekt verfolgen.
60 Tage Ein technischer Leiter, der Sportler eines olympischen, olympischen oder paralympischen Qualifikationsprojekts sowie Sportler mit einem Perspektiv- oder Eliteprojekt mit dem COSL oder dem LPC betreut.
50 Tage Pro Organisation, für natürliche Personen, die von einem anerkannten Sportverband, dem COSL oder dem LPC benannt wurden.
40 Tage Ein technischer Leiter, der Sportler eines Perspektiv- oder Eliteprojekts mit dem COSL oder dem LPC betreut.
30 Tage Sportler, die dem Elitekader des COSL oder des LPC angehören und kein spezifisches Projekt haben.
25 Tage
  • Sportler, die Teil einer nationalen Einzelauswahl oder von Seniorenmannschaften eines anerkannten Sportverbandes sind, der einen Leistungssport regelt;
  • Technische Leiter, die von einem anerkannten Sportverband, dem COSL oder dem LPC benannt werden;
  • Kampf- und Schiedsrichter.
20 Tage
  • Ein technischer Leiter, der den Sportler betreut, der zum Elitekader des COSL oder des LPC gehört und kein spezifisches Projekt hat;
  • Sportler, die zum Förderkader des COSL oder des LPC gehören und kein spezifisches Projekt haben.
12 Tage
  • Ein technischer Leiter, der einen Sportler betreut, der zum Förderkader des COSL oder des LPC gehört und kein spezifisches Projekt hat;
  • Für Sportler im Sinne der gesetzlichen Definition;
  • Natürliche Personen, die von einem anerkannten Sportverband, dem COSL oder dem LPC benannt werden.
10 Tage
  • Pro Verein, der einem anerkannten Sportverband angehört, für natürliche Personen, die von dem Verein benannt werden;
  • Für technische Leiter, die von einem Verein, der einem anerkannten Sportverband angehört, benannt werden.
6 Tage
  • Sportler gemäß der gesetzlichen Definition;
  • Natürliche Personen, die von einem Verein, der einem anerkannten Sportverband angehört, benannt werden.
5 Tage Für technische Leiter, die von einem Verein benannt werden, der einem anerkannten Sportverband angehört.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

 

Besondere Bestimmungen für administrative Leiter, die Mitglieder des Verwaltungsorgans eines anerkannten Sportverbands sind

Die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs pro anerkanntem Sportverband ist begrenzt auf:

Anzahl der Tage Art des Verbandes nach Anzahl der Wettkampflizenzen
5 Tage Weniger als 1.000 Wettkampflizenzen
10 Tage Zwischen 1.000 und 5.000 Wettkampflizenzen
15 Tage Über 5.000 Wettkampflizenzen

HINWEIS: Für administrative Leiter, die Mitglieder des Verwaltungsorgans eines anerkannten Sportverbandes sind, der keine Wettkampflizenzen besitzt, beträgt die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs pro anerkanntem Sportverband zwei Tage.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

 

Besondere Bestimmungen für administrative Leiter, die Mitglieder des Verwaltungsorgans eines angeschlossenen Vereins sind

Die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs pro Mitgliedsverein ist begrenzt auf:

Anzahl der Tage Art des angeschlossenen Vereins nach Anzahl der Wettkampflizenzen
2 Tage Weniger als 50 Wettkampflizenzen
4 Tage Zwischen 50 und 200 Wettkampflizenzen
6 Tage Über 200 Wettkampflizenzen

HINWEIS: Für Verwaltungskräfte, die Mitglieder des Verwaltungsorgans eines anerkannten Vereins sind und keine Wettbewerbslizenzen besitzen, ist die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs pro angeschlossenen Verein auf zwei Tage festgelegt.

Die Anzahl der Wettbewerbslizenzen wird am 1. Januar eines jeden Jahres auf der Grundlage der von den anerkannten Sportverbänden beglaubigten Aufzeichnungen festgelegt.

Für Verwaltungskräfte, die Mitglieder des Verwaltungsorgans des COSL und des LPC sind, ist die maximale jährliche Dauer des Sporturlaubs auf fünf Tage pro Organisation begrenzt.

Für Verwaltungskräfte legt das jeweilige Verwaltungsorgan die Dauer des Sporturlaubs pro Begünstigten fest und stellt ihm eine vorgefertigte Bescheinigung aus, die das Ausstellungsdatum trägt und Auskunft über die Anzahl der zugewiesenen Sporturlaubstage gibt. Eine Kopie dieser Bescheinigung ist von der jeweiligen Einrichtung an den für Sport zuständigen Minister und vom Begünstigten an seinen Arbeitgeber als Beleg zu senden.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Ist der Sporturlaub der Arbeitszeit gleichgestellt?

Ja, der Sporturlaub gilt als Arbeitszeit. Während der Dauer des Sporturlaubs gelten somit weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Sozialversicherung und des Arbeitsrechts.

Die Dauer des Sporturlaubs kann nicht auf den Jahresurlaub, wie er gesetzlich oder durch eine Sondervereinbarung festgelegt ist, angerechnet werden.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Kann der Sporturlaub aufgeteilt werden?

Der Sporturlaub muss nicht zwingend auf einmal genommen werden. Er kann aufgeteilt werden. Jede Fraktion muss mindestens 4 Stunden umfassen.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Kann die Dauer des Sporturlaubs proratisiert werden?

Ja, die jährliche Dauer des Sporturlaubs wird je nach Beschäftigungsgrad und Jahresarbeitszeit proratisiert. Die jährliche Dauer des Urlaubs aus sportlichen Gründen wird ebenfalls ab dem ersten Tag des Monats anteilig berechnet, der auf den Monat folgt, in dem das Ereignis eingetreten ist, das den Anspruch auf den betreffenden Urlaub begründet hat.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Ist der Sporturlaub kumulierbar?

Ohne Zustimmung des Arbeitgebers kann der Sporturlaub nicht mit dem Jahresurlaub kumuliert werden, wenn dies zu einer ununterbrochenen Abwesenheit führen würde, die die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs überschreitet.

Die kumulierbare Dauer der verschiedenen Kategorien von Sporturlaub ist für jeden Begünstigten ist auf höchstens 40 Tage pro Jahr begrenzt, mit Ausnahme von Sportlern mit einem spezifischen Projekt und ihrer technischen Leiter, für die die Dauer des Sporturlaubs die gesetzlich vorgesehene Anzahl von Tagen nicht überschreiten darf.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Kann der Sporturlaub von einem Jahr auf das andere übertragen werden?

Der jährliche Sporturlaub kann nicht von einem Kalenderjahr auf das nächste übertragen werden.

Beispiele:

1. Volleyballspieler

  • 12 zusätzliche Tage: wenn er mit seinem Verein im Europapokal spielt.
  • 25 zusätzliche Tage: wenn er die Handballnationalmannschaft begleitet als Physiotherapeut.

ACHTUNG: Maximale Kumulierung 40 Tage.

2. Fußballverein 250 Lizenzen

  • 6 Tage für Vorstandsmitglieder (laufende Geschäftsführung, internationale Sitzung, internationale Schulung).
  • 10 Tage für die Organisation eines internationalen Turniers in Luxemburg.

3. FLGym > 5000 Lizenzen

  • 15 Tage für Mitglieder des Vorstands (laufende Geschäftsführung, internationale Sitzung, internationale Fortbildung).
  • 50 Tage für die Organisation eines internationalen Turniers in Luxemburg.

ACHTUNG: Die Kumulierung gilt nicht für Organisationen (Verbände, Vereine, COSL, LPC), sondern für natürliche Personen!

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Wie wird Sporturlaub beantragt?

Der Antrag auf Gewährung von Sporturlaub ist von dem zugelassenen Sportverband, dem angeschlossenen Verein, dem COSL oder dem LPC, einen Monat vor dem Ereignis, für das der Sporturlaub beantragt wird, auf dem dafür vorgesehenen Formular beim Sportministerium einzureichen, es sei denn, das Ereignis, das den Urlaubsanspruch begründet, liegt weniger als einen Monat vor dem Ereignis.

Dem Antrag ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers beizufügen, aus der hervorgeht, dass der Arbeitgeber grundsätzlich mit der beantragten Freistellung einverstanden ist.

Der Sportminister entscheidet nach Prüfung des Antrags über die Gewährung oder Ablehnung eines solchen Sporturlaubs.

Das auf die jeweilige Situation zugeschnittene Formular kann online heruntergeladen werden und ist per E-Mail an congesportif@sp.etat.lu oder über “MyGuichet.lu” oder per Postversand an diese Adresse weiter zu leiten:

Ministerium für Sport
Postfach 180
L-2011 LUXEMBURG

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Weitere Informationen

Kann der Arbeitgeber die Gewährung von Sporturlaub ablehnen?

Sporturlaub kann vom Arbeitgeber abgelehnt werden, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers infolge des beantragten Urlaubs den Betrieb des Unternehmens, das reibungslose Funktionieren der Verwaltung oder des öffentlichen Dienstes oder den ordnungsgemäßen Ablauf des bezahlten Jahresurlaubs der anderen Arbeitnehmer beeinträchtigen könnte.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Wie wird der Sporturlaub vergütet?

Während des Sporturlaubs erhalten die Arbeitnehmer im privaten Sektor weiterhin ihr Gehalt und die mit ihrer Funktion verbundenen Rechte bleiben gewahrt. Sie haben für jeden Urlaubstag Anspruch auf eine vom Arbeitgeber gezahlte Ausgleichszahlung, die dem durchschnittlichen Tageslohn entspricht. Diese Ausgleichszahlung darf das Vierfache des sozialen Mindestlohns (siehe Soziale Parameter) nicht übersteigen.

Personen, die eine selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit ausüben und jünger als 65 Jahre sind, erhalten ebenfalls eine Ausgleichsentschädigung, die direkt vom Staat gezahlt wird. Diese Ausgleichsentschädigung darf das Vierfache des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer nicht übersteigen.

Sportler, die im öffentlichen Sektor (beim Staat, bei parastaatlichen Einrichtungen und ihnen untergeordneten öffentlichen Diensten, Gemeinden, CFL) beschäftigt sind, erhalten weiter ihr Gehalt und sind daher nicht von der Ausgleichsentschädigung bei Lohnausfall betroffen.

Der Erstattungsantrag des Arbeitgebers und der Entschädigungsantrag des Selbstständigen erfolgen auf der Grundlage einer Erklärung, die spätestens am 1. Februar des auf die Gewährung des Sporturlaubs folgenden Jahres beim für Sport zuständigen Minister einzureichen ist. Wird die Erklärung nicht bis zu diesem Datum eingereicht, verfällt der Anspruch auf die entsprechende Rückerstattung oder Entschädigung.

Die Zahlung der Ausgleichsentschädigung hängt von der Vorlage einer vorgefertigten Bescheinigung ab, die vom anerkannten Sportverband, dem angeschlossenen Verein, dem COSL oder dem LPC ordnungsgemäß bestätigt wird und somit die tatsächliche Teilnahme des Empfängers von Sporturlaub an dem Ereignis, das den Anspruch auf diesen Urlaub ausgelöst hat, bescheinigt.

(Letzte Aktualisierung am 14.05.2024)

Weitere Informationen