Urlaube zur nationalen Elternvertretung

Ein Gesetz vom 1. August 2018 hat eine nationale Elternvertretung für die Eltern von Schülerinnen und Schülern der Grundschulen, weiterführenden Schulen und Kompetenzzentren für spezialisierte Psycho-Pädagogik geschaffen; ihre Vertreter werden für ein verlängerbares Mandat von drei Jahren gewählt.

Unter „Eltern“ sind die gesetzlichen Vertreter des Schülers zu verstehen.

Infolgedessen wurde das Arbeitsgesetzbuch durch die Hinzufügung von zwei „Urlauben zur Elternvertretung“ zu den Sonderurlauben ergänzt.

Dieses Gesetz trat am 24. September 2018 in Kraft.

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Welche Aufgaben hat diese neue Instanz?

Die nationale Elternvertretung hat die nachstehenden Aufgaben:

  • die Interessen der Eltern von Schülerinnen und Schülern sowie ihrer Kinder zu vertreten und zu verteidigen, die an öffentlichen oder privaten Grundschulen, öffentlichen oder privaten weiterführenden Schulen, Kompetenzzentren für spezialisierte Psychopädagogik sowie Einrichtungen der Bildung und Betreuung für schulpflichtige Kinder eingeschrieben sind;
  • die Unterstützung der in den Schulen und Gymnasien eingerichteten Elternvertretungen bei ihren Initiativen gegenüber den Schulleitungen;
  • die Vertretung der Eltern gegenüber dem nachstehend als „Minister“ bezeichneten Bildungsminister und gegenüber der Regierung;
  • die auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers erfolgende Abgabe einer Stellungnahme zu den Gesetzesentwürfen und Gesetzesvorschlägen im Pädagogikbereich und zu den pädagogischen Vorhaben;
  • das Vorbringen von Vorschlägen in Bezug auf den Schulalltag und den Unterricht;
  • die Stellungnahme zu sämtlichen Fragen, die die Interessen der Eltern und Schüler betreffen;
  • jährlich zweistündige Schulungen für die Elternvertreter zu organisieren;
  • einen Verhaltenskodex auszuarbeiten, der für alle Elternvertreter gilt.

Darüber hinaus ernennt sie:

  • 2 Vertreter in den nationalen Grundschulausschuss;
  • 4 Vertreter in den nationalen Schulbeirat;
  • 1 Vertreter in das Orientierungsforum.

Der Minister stellt der nationalen Elternvertretung die für ihren Betrieb erforderlichen Räumlichkeiten und Mittel sowie einen Verwaltungssekretär zur Verfügung.

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Wie setzen sich ihre Mitglieder zusammen?

Die nationale Elternvertretung setzt sich aus sektoriellen Vertretern wie folgt zusammen: 

  • 4 Elternvertreter der Grundschüler; 
  • 6 Elternvertreter der Sekundarschüler; 
  • 2 Elternvertreter der Schüler mit besonderem Förderbedarf.  

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Wie werden die nationalen Elternvertreter ernannt?

Die nationalen Elternvertreter werden von den sektoriellen Elternvertretungen gewählt.

In jeder Region beruft der Regionaldirektor des Grundschulwesens eine regionale Elternversammlung ein, der für jede Grundschule der Region die gewählten Elternvertreter angehören. Die Einberufung wird den Elternvertretern spätestens 15 Tage vor dem Termin der regionalen Elternversammlung per E-Mail oder auf dem Postweg übermittelt. Wählbar sind nur Elternvertreter, die dem Regionaldirektor des Grundschulwesens ihre Kandidatur spätestens drei Tage vor der Versammlung mitgeteilt haben. Liegen weniger als zwei Kandidaturen vor, können die anwesenden Elternvertreter ihre Kandidatur während der Versammlung einreichen.

Jede Regionalversammlung wählt in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit 2 Vertreter, wobei jede vertretene Schule über 2 Stimmen verfügt. Jedwede sonstige Bildungseinrichtung oder jedwede sonstige rechtmäßig in Luxemburg eingerichtete Klasse, die eine Grundschulausbildung erteilt, wählt einen Vertreter. Der Minister beruft diese Einrichtungen und Klassen zur Wahl des Vertreters ein. Die Gesamtheit der gewählten Vertreter stellt die sektorielle Elternvertretung der Grundschulen dar.

Das Elternkomitee jedes Gymnasiums wählt unter seinen Mitgliedern in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit zwei Vertreter. Jedwede sonstige Bildungseinrichtung oder jedwede sonstige rechtmäßig in Luxemburg eingerichtete Klasse, die eine Sekundarausbildung erteilt, wählt einen Vertreter. Der Minister beruft diese Einrichtungen und Klassen zur Wahl des Vertreters ein. Die Gesamtheit der gewählten Vertreter stellt die sektorielle Elternvertretung der Sekundarschulen dar.

Für jedes Kompetenzzentrum für spezialisierte Psychopädagogik beruft der Direktor oder die mit der Geschäftsleitung beauftragte Person eine Versammlung aller Eltern ein, um in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit 2 Vertreter wählen zu lassen.

Der Minister beruft diese Einrichtungen und Klassen zur Wahl des Vertreters ein. Die Gesamtheit der gewählten Vertreter bildet die sektorale Elternvertretung der Schülerinnen und Schüler der Kompetenzzentren für spezialisierte Psychopädagogik.

Darüber hinaus beruft der Minister jede sektorielle Vertretung zu einer Versammlung ein, auf der ihre nationalen Vertreter gewählt werden. Die Einberufung wird spätestens 15 Tage vor dem für diese Versammlung festgesetzten Datum per Post oder E-Mail übermittelt. Gewählt werden können ausschließlich die Vertreter, die den Minister spätestens 7 Tage vor der Versammlung über ihre Kandidatur in Kenntnis gesetzt haben. Die nationalen Vertreter werden in geheimer Wahl und mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit werden die Vertreter durch Losentscheid gewählt.

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Wie lange bleiben sie im Amt?

Die nationalen Vertreter und die sektoriellen Vertreter werden für eine verlängerbare Amtszeit von 3 Jahren gewählt.

Wer kann gewählt werden?

Um als Vertreter einer sektoralen Vertretung wählbar zu sein, muss der Kandidat Elternteil eines oder mehrerer Schüler sein, die zu diesem Zeitpunkt in dem betreffenden Sektor beschult werden. Hat ein nationaler oder sektoraler Vertreter der Eltern von Schülern kein Kind mehr, das in dem von ihm vertretenen Sektor beschult wird, endet sein Mandat als Vertreter.

Wird ein Sitz eines nationalen oder sektoralen Vertreters infolge von Tod oder Rücktritt frei, erfolgt die Nachbesetzung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Ereignisses an den Minister entsprechend der Platzierung der Kandidaten bei den letzten Wahlen dieser Vertreter.

Die Eltern desselben Kindes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben sektoralen Vertretung und der nationalen Vertretung sein. Ein Elternteil darf nicht Mitglied von mehr als einer sektoralen Vertretung sein.

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Berechtigen diese Mandate zu einem spezifischen Urlaub?

Die Antwort auf diese Frage lautet „Ja“. 

Urlaub für Schülereltern, die Mitglieder des nationalen Schulausschusses sind 

Für Schülereltern, die Mitglieder des nationalen Schulausschusses sind, wurde ein Urlaub von 2 Halbtagen pro Monat zur Erfüllung ihres Mandats vorgesehen. 

Urlaub für Schülereltern, die Mitglieder der nationalen Elternvertretung sind 

Für Schülereltern, die Mitglieder der nationalen Elternvertretung sind, wurde ein Urlaub von 8 Tagen pro Jahr zur Erfüllung ihres Mandats eingerichtet. 

Der Vorsitzende der nationalen Elternvertretung hat seinerseits Anspruch auf zwölf Tage Urlaub pro Jahr. 

Für Vertreter, die in Teilzeit arbeiten, wird die Anzahl der Urlaubsstunden bzw. -tage entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad berechnet.

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Sind die Elternvertreter während der Ausübung ihres Mandats von der Unfallversicherung abgedeckt?

Das Gesetz besagt, dass die an einer Versammlung gemäß diesem Gesetz teilnehmenden Vertreter der Schülereltern im Rahmen von Sonderregelungen der Unfallversicherung versichert sind.

Wie wird die Fortzahlung ihres Lohns sichergestellt?

Dank dieser Urlaube können die Anspruchsberechtigten ihrem Arbeitsplatz unter Fortzahlung ihres Lohns fernbleiben. 

Die Ausgleichsentschädigung wird vom Arbeitgeber entrichtet. Der Staat erstattet dem Arbeitgeber den Betrag der Ausgleichsentschädigung und den Arbeitgeberanteil der Sozialversicherungsbeiträge. 

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Politikurlaub

Auf einen Blick

Die politischen Freistunden beziehen sich auf die Einwohnerzahl pro Gemeinde:

Gemeinden Bürgermeister Schöffen Berater
Nicht mehr als 999 Einwohner 11 Stunden 6 Stunden 3 Stunden
1.000 bis 2.999 Einwohner 15 Stunden 8 Stunden 3 Stunden
3.000 bis 5.999 Einwohner 24 Stunden 12 Stunden 5 Stunden
6.000 bis 9.999 Einwohner 40 Stunden 18 Stunden 5 Stunden
10.000 bis 14.999 Einwohner 40 Stunden 24 Stunden 5 Stunden
15.000 bis 19.999 Einwohner 40 Stunden 24 Stunden 5 Stunden
20.000 und mehr 40 Stunden 24 Stunden 8 Stunden
Fusionierte Gemeinde Groussbus-Wal 24 Stunden 12 Stunden

 

Politikurlaub für Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderäte

Welchen Zweck hat der Politikurlaub?

Der Politikurlaub soll den als Bürgermeister, Schöffen oder Gemeinderäte tätigen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Ausübung ihrer Mandate oder Ämter bieten.

ACHTUNG: Der Politikurlaub darf nur zur Wahrnehmung der Aufgaben dienen, die sich unmittelbar aus der Ausübung des Mandats oder des Amts ergeben.

Wie lange dauert der Politikurlaub?

Die Dauer des Urlaubs variiert zwischen 3 und 40 Stunden pro Woche und hängt zum einen von der Einwohnerzahl der Gemeinde und zum anderen von der Funktion des Kommunalpolitikers ab. (siehe voranstehende Tabelle) 

ACHTUNG:  Das Recht auf politischen Urlaub ist ein maximaler jährlicher Anspruch. 

Auf keinen Fall darf der Gesamtumfang des politischen Urlaubs 40 Stunden pro Woche überschreiten. 

Beispiel: 

Der politische Urlaub von aktiven Mandatsträgern, die zu 100 % selbstständig tätig sind, keinem statutarischen System unterliegen und das Alter von 65 Jahren nicht überschritten haben, beträgt 5 Stunden pro 7 Tage = 0,714286 Stunden pro Tag. 

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 6. Dezember 1989 über den politischen Urlaub von Bürgermeistern, Schöffen und Gemeinderäte wird nur der Jahresanspruch berücksichtigt, so dass der Monatsanspruch in einem Kalenderjahr von einem Monat auf den anderen übertragen werden kann. 

Ein Zuschlag von 15 Stunden politischen Urlaubs pro Jahr kann den Bürgermeistern, Schöffen und Gemeinderäten gewährt werden. 

Die Verteilung dieses Zuschlags wird vom Gemeinderat frei festgelegt, unabhängig von der Ausübung eines Delegiertenmandats in einem Gemeindeverband. 

Den betreffenden kommunalen Mandatsträgern muss eine Bescheinigung mit dem Ausstellungsdatum und der Anzahl der zusätzlich gewährten Urlaubsstunden ausgestellt werden. 

Der Anspruch auf politischen Urlaub beginnt am ersten Tag des Monats, der auf das Datum der Ausstellung der oben genannten Bescheinigung folgt, und endet am Tag des Ablaufs des Mandats im Gemeindeverband. 

In jedem Fall haben die Mitglieder des Gemeinderats nur Anspruch auf maximal 40 Stunden politischen Urlaub pro Woche (einschließlich Überstunden). Diese Begrenzung gilt auch bei gleichzeitiger Wahrnehmung eines kommunalen Mandats und eines Abgeordnetenmandats in der Abgeordnetenkammer. 

In diesem Zusammenhang müssen die betroffenen lokalen Mandatsträger ihrem Antrag auf Erstattung oder Entschädigung eine Aufstellung beifügen, aus der die von der Abgeordnetenkammer vergüteten Stunden hervorgehen. Diese Aufstellung ist beim Rechnungsdienst der Abgeordnetenkammer anzufordern. 

Für Teilzeitbeschäftigte wird die Anzahl der Urlaubsstunden im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Arbeitszeit angepasst. Die kommunalen Mandatsträger können den Urlaub nach Belieben in Anspruch nehmen, d.h. entweder als ganze Arbeitstage oder als Teile von Arbeitstagen. Der Urlaub kann jedoch nicht von einem Jahr auf das nächste Jahr übertragen werden. 

Der politische Urlaub darf nicht dem bezahlten Jahresurlaub angerechnet werden. 

(letzte Aktualisierung vom 26.03.2026)

Ist die Dauer des Politikurlaubs der Arbeitszeit gleichgestellt?

Ja. Während der Dauer dieses Urlaubs finden die gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung und zum Schutz des Arbeitsplatzes auf die Berechtigten weiterhin Anwendung.

Der Arbeitgeber zahlt ihnen weiterhin ihren gesamten Lohn aus und lässt sich den entsprechenden Betrag für die Stunden des Politikurlaubs erstatten.

Haben Selbstständige und Personen ohne Beruf Anspruch auf politischen Urlaub?

Ja, aktive Selbstständige sowie Personen ohne Beruf, für die es keine gesetzliche Regelung gibt, unter 65 Jahren, die Bürgermeister, Schöffe oder Gemeinderat sind, werden für die Zeit, die sie für die Ausübung ihres Mandats oder ihrer Funktion aufwenden, entschädigt.

Die Höhe der Stundenentschädigung wird pauschal auf das Vierfache des sozialen Mindestlohns für qualifizierte Arbeitnehmer festgelegt.

(letzte Aktualisierung am 12.03.2025)

– Elektronisches Verfahren

Anträge auf Erstattung oder Entschädigung können elektronisch über das Portal „MyGuichet“ auf Basis einer starken Authentifizierung eingereicht werden.
Das Online-Verfahren vereinfacht und beschleunigt die Bearbeitung der Anträge.

Eine detaillierte Beschreibung des elektronischen Verfahrens sowie praktische Hilfestellungen sind auf den Internetseiten www.maint.gouvernement.lu und www.guichet.lu veröffentlicht.

Der Zugang zu den gesicherten elektronischen Diensten erfolgt mittels eines LuxTrust-Zertifikats (Personalausweis, Smartcard, Signing Stick oder Token). Der Nutzer muss sich zuvor auf dem Portal „MyGuichet“ registrieren, um Zugang zum Bereich der elektronischen Verfahren zu erhalten.

Die Frist für die Einreichung der Anträge für das Jahr 2025 ist auf den 30. September 2026 festgelegt.

ACHTUNG: Jeder Antrag, der nach diesem Datum eingereicht wird, wird abgelehnt; der Arbeitgeber oder der Mandatsträger verliert endgültig den Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung.

– Übermittlung auf elektronischem oder postalischem Weg

Die Antragstellung ist auch per E-Mail oder per Post anhand der vorgesehenen Formulare möglich.

Es wird jedoch dringend empfohlen, den Postversand zu vermeiden und die eingescannten Unterlagen per E-Mail an folgende Adresse zu senden:
finances@mai.etat.lu

– Formular „Arbeitnehmer“

(vom Arbeitgeber auszufüllen und vom angestellten Mandatsträger gegenzuzeichnen)

Jeder Gemeinderat, der im Jahr 2025 eine abhängige Beschäftigung ausgeübt und politischen Urlaub in Anspruch genommen hat, wird gebeten, das Rundschreiben Nr. 2026-006 sowie das Formular „Arbeitnehmer“ seinem Arbeitgeber zu übermitteln.

• Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Formular spätestens bis zum 30. September 2026 an das Ministerium für Innere Angelegenheiten zurückzusenden, entweder per E-Mail an finances@mai.etat.lu oder per Post an folgende Adresse:

Ministerium für Innere Angelegenheiten
Direktion der Gemeindefinanzen
B.P. 10
L-2010 Luxemburg

Die Auszahlung der Stunden des politischen Urlaubs erfolgt durch die Gemeinden über den Fonds für Gemeindenausgaben auf Basis eines durchschnittlichen Stundenkostensatzes.

Hinweis: Kommunale Mandatsträger, die bei Ministerien, Verwaltungen oder staatlichen Diensten beschäftigt sind, werden gebeten, die entsprechenden Unterlagen an das Zentrum für Personalmanagement und Organisation des Staates (CGPO) zu übermitteln: per E-Mail an conge.politique@cgpo.etat.lu oder per Post an:

CGPO
B.P. 1204
L-1012 Luxemburg

– Formular „Selbstständige und Personen ohne Beruf“

(vom Anspruchsberechtigten auszufüllen)

Kommunale Mandatsträger, die selbstständig oder ohne Beruf sind, keinem statutarischen System unterliegen und jünger als 65 Jahre sind, werden gebeten, das entsprechende Formular auszufüllen und spätestens bis zum 30. September 2026 an das Ministerium für Innere Angelegenheiten zu senden: per E-Mail an finances@mai.etat.lu oder per Post an:

Ministerium für Innere Angelegenheiten
Abteilung Gemeindefinanzen
B.P. 10
L-2010 Luxemburg

Die betroffenen Personen müssen zwingend eine Mitgliedsbescheinigung beifügen, die beim Centre commun de la sécurité sociale unter folgendem Link erhältlich ist:
https://ccss.public.lu/fr/commandes-certificats/particuliers/commande-certificat-affiliation.html

Hinweis: Personen im Vorruhestand sowie Empfänger einer Alters- oder Invalidenrente unterliegen einem statutarischen System und haben daher keinen Anspruch auf politischen Urlaub.

(letzte Aktualisierung am 02.09.2026)

Kann ein Abgeordneter einer Gemeinde eines anderen Landes ebenfalls Politikurlaub beantragen?

Der aktuellen Gesetzeslage zufolge lautet die Antwort auf diese Frage „nein”, es sei denn, zwischen den entsprechenden Behörden der beiden Länder besteht ein Abkommen.

Politikurlaub für Abgeordnete

Wozu dient der Politikurlaub für Abgeordnete?

Der Politikurlaub soll den als Abgeordnete tätigen Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Ausübung ihrer Mandate oder Ämter bieten.

ACHTUNG: Der Politikurlaub darf ausschließlich zur Wahrnehmung der Aufgaben dienen, die sich unmittelbar aus der Ausübung des Mandats ergeben, namentlich die Teilnahme an den Arbeiten der Abgeordnetenkammern oder ihrer politischen oder technischen Gruppierungen sowie die Vorbereitung der besagten Arbeiten. Das Kammerbüro definiert den Charakter der in Betracht zu ziehenden Arbeiten und legt pauschal die Dauer des für die Durchführung dieser Arbeiten benötigten Politikurlaubs fest.

Wie lange dauert der Politikurlaub für Abgeordnete?

Die Dauer des Urlaubs beläuft sich auf maximal 20 Wochenstunden.

Der Urlaub kann für einen ganzen oder für einen Teil eines Arbeitstages genommen werden, jedoch nicht von einer Parlamentssitzung auf eine andere vorgetragen werden.

Der Politikurlaub kann nicht auf den bezahlten Jahresurlaub angerechnet werden.

Der politische Urlaub der lokalen Abgeordneten kann mit dem jährlichen politischen Urlaub, auf den die Mitglieder der Abgeordnetenkammer Anspruch haben, kombiniert werden, sofern er 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. In diesem Zusammenhang müssen die betroffenen lokalen Abgeordneten ihrem Antrag auf Erstattung oder Entschädigung eine Erklärung beifügen, in der die Anzahl der von der Abgeordnetenkammer entschädigten Stunden angegeben ist. Dieser Auszug kann bei der Buchhaltungsabteilung der Abgeordnetenkammer angefordert werden.

(letzte Aktualisierung am 04.02.2021)

Ist die Dauer des Politikurlaubs der Arbeitszeit gleichgestellt?

Ja. Während der Dauer dieses Urlaubs finden die gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Bestimmungen zur Sozialversicherung und zum Schutz des Arbeitsplatzes auf die Berechtigten weiterhin Anwendung.

Der Arbeitgeber zahlt ihnen weiterhin ihren gesamten Lohn aus und lässt sich den entsprechenden Betrag für die Stunden des Politikurlaubs erstatten.

Der Politikurlaub für Abgeordnete kann mit dem Politikurlaub für Bürgermeister, Schöffen und Gemeinderäte verbunden werden, wobei jedoch nicht mehr als 40 Stunden pro Woche in Anspruch genommen werden dürfen.

Welches Verfahren muss der Arbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers befolgen, um sich den Betrag erstatten zu lassen?

Die Abgeordnetenkammer erstattet dem Arbeitgeber einen Betrag, der dem Bruttomonatslohn des Arbeitnehmers zuzüglich der während der Fehlzeiten des Betroffenen zur Ausübung seines politischen Amtes an die verschiedenen Sozialversicherungsträger zu zahlenden Arbeitgeberbeiträge entspricht, ohne dabei einen Stundensatz übersteigen zu dürfen, der auf das 4-fache des sozialen Mindestlohns für gelernte Arbeitnehmer mit Familie festgesetzt ist. Das Kammerbüro legt die im Hinblick auf die Festsetzung des normalen Lohns zu berücksichtigenden Faktoren und die Bedingungen und Modalitäten für die Rückerstattung fest.

Weiterbildungsurlaub für Personaldelegierte

Welchen Zweck hat der Weiterbildungsurlaub für Personaldelegierte?

Dieser Urlaub soll den Personaldelegierten die Möglichkeit bieten, während ihrer Arbeitszeit ohne Lohnverlust an seitens der Gewerkschaften oder spezieller Einrichtungen organisierten Weiterbildungsveranstaltungen teilzunehmen.

Auf diese Weise können sie die für ihre Tätigkeit als Arbeitnehmervertreter wichtigen Kenntnisse im wirtschaftlichen, sozialen und technischen Bereich vertiefen.

Wie lange dauert der Weiterbildungsurlaub für Personaldelegierte?

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Vollmitgliedern der Personaldelegation eine bestimmte Anzahl an Tagen zur Weiterbildung zu gewähren.

Die Dauer dieses Urlaubs variiert in Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens:

  • in Unternehmen, die regelmäßig zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Vollmitglieder der Personaldelegation jeweils für die Dauer ihres Mandats Anspruch auf eine Arbeitswoche Weiterbildungsurlaub;
  • in Unternehmen, die regelmäßig zwischen 50 und 150 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Vollmitglieder der Personaldelegation jeweils für die Dauer ihres Mandats Anspruch auf 2 Arbeitswochen Weiterbildungsurlaub;
  • in Unternehmen, die regelmäßig mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, hat jedes Vollmitglied der Personaldelegation Anspruch auf eine Arbeitswoche Weiterbildungsurlaub pro Jahr.

Zum ersten Mal gewählte Personaldelegierte haben darüber hinaus im Laufe ihres Mandats Anspruch auf zusätzliche 16 Stunden Weiterbildung.

Stellvertretende Personaldelegierte haben Anspruch auf die Hälfte der den Vollmitgliedern der Personaldelegation gewährten Weiterbildungsstunden.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Dauer des Urlaubs nicht auf die Dauer des gesetzlich bezahlten Jahresurlaubs angerechnet werden kann, da sie der Arbeitszeit gleichgestellt ist.

Wer übernimmt die Kosten für den Weiterbildungsurlaub für Personaldelegierte?

In Abhängigkeit von der Größe des Unternehmens teilen sich Arbeitgeber und Staat die Kosten für diesen Urlaub:

  • in Unternehmen, die regelmäßig zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, werden die Lohnkosten vom Staat getragen;
  • in Unternehmen, die regelmäßig zwischen 50 und 150 Arbeitnehmer beschäftigen, werden die Lohnkosten für die erste Woche vom Staat und für die zweite Woche vom Arbeitgeber getragen;
  • in Unternehmen, die regelmäßig mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, trägt der Arbeitgeber die Gesamtkosten für den Weiterbildungsurlaub der Personaldelegierten allein.

Gibt es einen speziellen Urlaub für Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte?

Ja, neben dem für Personaldelegierte vorgesehenen Weiterbildungsurlaub haben die Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten Anspruch auf einen speziellen Urlaub von 40 Stunden pro Mandat, um ihre Kenntnisse im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu verbessern. Die Modalitäten dieses Urlaubs sind durch eine großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Für zum ersten Mal gewählte Sicherheits- und Gesundheitsdelegierte erhöht sich die Anzahl der Stunden des Weiterbildungsurlaubs für das erste Jahr ihres Mandats im betreffenden Unternehmen um 10 Stunden.

Gibt es einen speziellen Urlaub für Gleichstellungsdelegierte?

Ja, der/die Gleichstellungsdelegierte hat Anspruch auf 2 halbe Arbeitstage Weiterbildungsurlaub pro Jahr, die nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet werden können. Die Dauer des Weiterbildungsurlaubs ist der Arbeitszeit gleichgestellt; die damit verbundenen Lohnkosten werden bei Unternehmen, deren Gesamtarbeitnehmerzahl nicht höher als 150 ist, vom Staat getragen.

Weiterbildungsurlaub für Sicherheitsbeauftragte

Wer ist der Sicherheitsbeauftragte?

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber zur Ergreifung sämtlicher erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit seiner Arbeitnehmer. Diese Maßnahmen beinhalten Informations- und Weiterbildungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Prävention von Berufsrisiken sowie die Einführung einer systematischen Struktur zur Prävention von Berufsrisiken.

Da der Arbeitgeber häufig nicht die erforderliche Zeit für diese Verpflichtungen aufbringen kann, sieht der Gesetzgeber vor, dass der Arbeitgeber sich durch einen speziell in diesem Bereich geschulten Mitarbeiter assistieren lässt, nämlich den Sicherheitsbeauftragten.

Die Aufgabe dieses Sicherheitsbeauftragten besteht insbesondere darin, sich um die Maßnahmen in Bezug auf den Schutz und die Prävention der Berufsrisiken im Unternehmen zu kümmern.

Wie lange dauert sein Weiterbildungsurlaub?

Die Sicherheitsbeauftragten müssen eine entsprechende Weiterbildung absolvieren und ihre Kenntnisse im Bereich der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz regelmäßig auffrischen.

Die großherzogliche Verordnung vom 9. Juni 2006 bestimmt die Modalitäten für die Weiterbildung der Sicherheitsbeauftragten. Diese Weiterbildung beinhaltet eine Grundausbildung und spezielle Weiterbildungen, die sich nach der Größe des Unternehmens in Bezug auf die Mitarbeiterzahl sowie nach dem Tätigkeitsfeld des Unternehmens richten.

Urlaub für Träger eines Sozialmandats

Wer hat Anspruch auf Urlaub für Träger eines Sozialmandats?

Anspruch auf Urlaub für Träger eines Sozialmandats haben diejenigen Arbeitnehmer, die eines oder mehrere der folgenden Mandate ausüben:

  • Mitglied einer Berufskammer;
  • Mitglied eines Organs eines Sozialversicherungsträgers;
  • Beisitzer beim Arbeitsgericht;
  • Beisitzer beim Schiedsgericht der Sozialversicherung und beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung.

Der Urlaub für Träger eines Sozialmandats kann ausschließlich zur Ausführung von Aufgaben genutzt werden, die direkt mit diesem Mandat in Verbindung stehen. Die Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber jedes Mal benachrichtigen, wenn sie zur Ausübung ihres Mandats abberufen werden.

Welchen Schutz genießen die betroffenen Arbeitnehmer?

Die Berechtigten können sich zur Ausübung ihres Mandats oder ihrer Ämter unter Fortzahlung ihres üblichen Lohns und unter Beibehaltung der mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen Vergünstigungen von ihrem Arbeitsplatz entfernen. Die Ausübung ihres Sozialmandats kann in keinen Fall Grund für die Kündigung ihres Arbeitsvertrages sein.

Der Urlaub für Träger eines Sozialmandats wird als Arbeitszeit betrachtet und kann nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet werden.

Die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Arbeitsrechts und der Sozialversicherung finden weiterhin Anwendung.

Wie lange dauert der Urlaub für Träger eines Sozialmandats?

Der Urlaub für Träger eines Sozialmandats umfasst höchstens 4 Arbeitsstunden pro Versammlung oder Sitzung der Institutionen und Gerichte, mit Rückerstattung an den Arbeitgeber. Bei mehr als 4 Stunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine einfache Arbeitsfreistellung mit Lohnfortzahlung seitens des Arbeitgebers und ohne Rückerstattungsmöglichkeit.

Wie erhält der Arbeitgeber eine Rückerstattung für den Urlaub für Träger eines Sozialmandats?

Die Berufskammer, der Sozialversicherungsträger oder das Gericht, bei denen das Mandat ausgeübt wird, erstattet dem Arbeitgeber einen Betrag, der dem Bruttolohn zuzüglich der während der Fehlzeiten des Arbeitnehmers zur Ausübung seines Mandats an die Sozialversicherungsträger gezahlten Arbeitgeberbeiträge entspricht.

ACHTUNG: Die Rückerstattung erfolgt einmal jährlich auf Grundlage einer entsprechenden Erklärung, die der jeweiligen Einrichtung bzw. dem Gericht bis spätestens 31. März des Folgejahres zu übermitteln ist.

Bei Nichtvorlage der Erklärung am festgelegten Datum verfallen die Rückerstattungsrechte für das betreffende Jahr.

Die Erklärung wird auf einem Formular abgegeben, das jedes Mitglied oder jeder Beisitzer vom Vorsitzenden der betreffenden Einrichtung oder des Gerichts erhält und seinem Arbeitgeber übergibt, der das Formular ausfüllt und die Erklärung und den Antrag auf Rückerstattung unterzeichnet.

Die Richtigkeit der Angaben auf dem Formular wird durch die Unterschrift des Berechtigten bestätigt.