Wie hat sich das System der Studienbeihilfe in den vergangenen Jahren entwickelt?

In den vergangenen Jahren gab es zahlreiche Veränderungen an der luxemburgischen Gesetzgebung in Bezug auf die Studienbeihilfen.

Von Juni 2000 bis Juli 2010: Die Beihilfe richtet sich nach der finanziellen Situation des Haushalts, dem der Student angehört

Das Gesetz vom 22. Juni 2000 über die Studienbeihilfe legt die anzuwendenden Grundregeln fest.

Wie auch unter dem früheren System setzt sich die Studienbeihilfe aus zwei Teilen zusammen: Ein nicht rückzahlbares Stipendium und ein rückzahlbares Darlehen mit Zinssubvention.

Die Gewichtung zwischen dem Bestandteil „Stipendium“ und dem Bestandteil „Darlehen“ basiert ausschließlich auf dem Einkommen des Haushalts, dem der Student angehört.

Darüber hinaus kann sich der Student eine Förderprämie zuerkennen lassen, sofern er sein Studium im gewählten Studiengang erfolgreich und unter Einhaltung der Regelstudienzeit abschließt.

Das Gesetz vom 22. Juni 2000 wurde zunächst durch ein Gesetz vom 4. April 2005 geändert, um das Wohnsitzkriterium zu verallgemeinern, das nunmehr auch für Studenten mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit und nicht länger nur für Studenten anderer Staatsangehörigkeiten gilt. Diese Änderung beendet die im Gesetz bis dato enthaltene Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Ab diesem Datum geht demnach aus dem Gesetz eindeutig hervor, dass das Kriterium des Wohnsitzes in Luxemburg für alle Studenten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gilt.

Ab Juli 2010: Die Beihilfe richtet sich nicht mehr nach der finanziellen Situation des Haushalts, dem der Student angehört

Das Gesetz vom Juni 2000 wird danach durch das Gesetz vom 26. Juli 2010 grundlegend geändert.

Im Hinblick auf eine Konsolidierung der Finanzpolitik, beschließt der Gesetzgeber, durch dieses Gesetz das Kindergeld für jeden Studenten über 18 Jahren abzuschaffen, der nicht länger in einer Stufe des Sekundarunterrichts oder des technischen Sekundarunterrichts eingeschrieben ist.

Zum Ausgleich des dadurch für die Haushalte entstehenden Verlusts entscheidet der Staat folglich, Studenten die Studienbeihilfe unabhängig von jedweder Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern zu gewähren. Der Student wird nunmehr als junger Erwachsener betrachtet, der sein Studium selbstständig finanzieren können muss.

Gleichwohl kommt diese neue Maßnahme ausschließlich Studenten zugute, die in Luxemburg ansässig sind.

Und unter diesen in erster Linie denjenigen Studenten, die aus recht wohlhabenden Familien stammen, die vor diesem Datum keinen Anspruch auf das Instrument der staatlichen Studienbeihilfe hatten, da ihre Eltern über zu hohe Einkommen verfügten.

Die weniger wohlhabenden Familien, die vor diesen Änderungen Kindergeld und zusätzlich eine Beihilfe für ihre studierenden Kinder bezogen haben, sind je nach Zusammensetzung ihres Haushalts aus finanzieller Sicht unter Umständen sogar als leichte Verlierer zu betrachten.

Bei den größten Verlierern handelt es sich jedoch um die nicht in Luxemburg ansässigen Studenten, die Kinder von Grenzgängern sind und die bislang in Luxemburg Kindergeld bezogen haben und keinen Anspruch auf das neu eingerichtete Beihilfesystem haben, da die Beihilfen für Studenten – wie oben bereits erwähnt – ausschließlich Studenten mit Wohnsitz in Luxemburg vorbehalten sind.

Ein mit europäischem Recht unvereinbares Gesetz

In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2010 zum Gesetzesentwurf Nr. 6148, der zum Gesetz vom 26. Juli 2010 führte, widersetzte sich die CSL einem Stipendiensystem, das in Luxemburg ansässigen Studenten vorbehalten ist, da die dadurch erfolgende Diskriminierung der Grenzgänger und ihrer Familien ganz offensichtlich war.

Folglich rief die CSL die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Erinnerung, wonach Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind, auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates dieselben sozialen und steuerlichen Vergünstigungen zustehen wie einheimischen Arbeitnehmern in derselben Situation.

Der Gesetzesentwurf Nr. 6148 sah für alle Arbeitnehmer mit und ohne Wohnsitz in Luxemburg die Abschaffung des Kindergelds für ihre über 18-jährigen Kinder vor, die ein Studium absolvieren. Zum Ausgleich dieses Verlusts sah der Entwurf jedoch eine Entschädigung durch ein Studienbeihilfesystem vor, das jedoch ausschließlich den Kindern der in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmer vorbehalten war. Für die Kinder von Grenzgängern war keine Entschädigung für den Verlust dieser sozialen Vergünstigungen vorgesehen. Diese Arbeitnehmer befanden sich in derselben Situation wie die in Luxemburg ansässigen Arbeitnehmer und wurden folglich schlechter behandelt.

Die CSL konnte einem solchen System nicht zustimmen und forderte die Regierung dazu auf, faire Gesetze zu erlassen.

Der Gesetzestext wurde ungeachtet der Bemerkungen und Widerstände der CSL verabschiedet und zwang die Studenten, die Kinder von Grenzgängern waren, vor Gericht um die Einhaltung der ihnen seitens der europäischen Gesetzgebung gewährten Rechte zu kämpfen.

Daraufhin wurden vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zahlreiche Klagen gegen Luxemburg eingereicht.

In einem Urteil vom 20. Juni 2013 ist der EuGH der Ansicht, dass die in der luxemburgische Gesetzgebung beinhaltende Wohnsitzbedingung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften übereinstimmt.

Der Europäische Gerichtshof ist ferner der Auffassung dass die Gewährung des Stipendiums der Bedingung unterstehen könnte, dass ein Elternteil des das Stipendium beantragenden Studenten mindestens einige Jahre in Luxemburg gearbeitet hat.

Der luxemburgische Staat ist folglich dazu gezwungen, seine Gesetzgebung im Bereich der Stipendien derart zu ändern, dass er eine gleichberechtigte Behandlung von in Luxemburg ansässigen und nicht ansässigen Arbeitnehmern und deren Kindern gewährleistet.

Ab Juli 2013: Die Studienbeihilfe wird unter bestimmten Bedingungen auf nicht in Luxemburg ansässige Studenten ausgedehnt

Dies erfolgt mit dem Gesetz vom 25. Juli 2013. Von nun an wird der Zugang zu den Studienbeihilfen des luxemburgischen Staates unter bestimmten Bedingungen auch den Kindern von Grenzgängern gewährt.

Somit kann ein nicht in Luxemburg ansässiger Student fortan ebenfalls von der Studienbeihilfe profitieren, unter der Voraussetzung, dass er das Kind eines im Angestelltenverhältnis oder selbstständig tätigen luxemburgischen Staatsangehörigen oder Staatsangehörigen der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staatsangehörigen der Schweiz ist, der in Luxemburg angestellt ist oder seine Geschäftstätigkeit ausübt und zum Zeitpunkt der Beantragung der Studienbeihilfe seitens des Studenten über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens fünf Jahren in Luxemburg angestellt war oder seine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat.

Ab Juli 2014: Die Studienbeihilfe richtet sich erneut nach der finanziellen Situation des Haushalts, dem der Student angehört

Durch das Gesetz vom 24. Juli 2014 wird das System der Studienbeihilfe schließlich erneut weitreichend reformiert.

Da sich das im Jahre 2010 eingeführte System aufgrund der Tatsache, dass Luxemburg die Studienbeihilfe auf nicht in Luxemburg ansässige Studenten ausdehnen musste, als zu kostspielig erweist, beschließt die Regierung folglich, das Einkommenskriterium (und andere Kriterien) wiedereinzuführen und von nun an erneut zumindest in gewissem Maße die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu berücksichtigen.

Die Bestandteile der Studienbeihilfe sind nach wie vor das Darlehen und das Stipendium, wobei Letzteres von nun an in vier Kategorien untergliedert ist: Basisstipendium, Mobilitätsstipendium, Sozialstipendium und Familienstipendium. Das Darlehen und das Basisstipendium können unter Berücksichtigung der Immatrikulationsgebühren erhöht werden.

Jeder Student, der Anspruch auf die Studienbeihilfe in Luxemburg hat, hat automatisch auch Anspruch auf das Basisstipendium.

Das Mobilitätsstipendium ist hingegen nur zu entrichten, wenn der Student im Ausland studiert und aufgrund dessen für eine Miete im Ausland aufkommen muss.

Was das Sozialstipendium und das Familienstipendium betrifft, so hängen diese von der Situation des Haushalts ab, dem der Student angehört.

Beim Vergleich des durch dieses Gesetz eingeführten Systems mit dem System vor 2010 oder gar mit dem zwischen 2010 und 2014 eingeführten System, stellt man selbst bereits für Haushalte, die vom sozialen Mindestlohn (siehe Sozialparameter) leben, eine finanzielle Verschlechterung fest. Sobald das Einkommen des Haushalts dem Doppelten des Durchschnittslohns entspricht (d.h. wenn beide Elternteile jeweils einen Durchschnittslohn verdienen), fällt das Sozialstipendium weg.

So beklagt sich die CSL im Jahr 2014 darüber, dass die Regierung ein weiteres Mal vor allem auf Kosten des Mittelstands zu sparen beabsichtigt, was inakzeptabel ist.

Die CSL fordert, dass allen Studenten ein Basisstipendium gewährt wird, das die Höhe des den Studenten vor 2010 entrichteten Kindergelds, des Kinderbonus sowie der Schulanfangszulage berücksichtigt.

Ab August 2016: Verbesserungen insbesondere in Bezug auf den Betrag bestimmter Bestandteile der Studienbeihilfe

Ein Gesetz vom 23. Juli 2016 bringt einige Verbesserungen im Bereich der Studienbeihilfe mit sich.

Bei diesen Verbesserungen handelt es sich insbesondere um die ab Beginn des Studienjahres 2016/2017 erfolgende Erhöhung des Betrags des Mobilitätsstipendiums und des Sozialstipendiums, die ab 1. August 2017 vorgesehene Indexierung der verschiedenen Stipendien, die Verlängerung des zusätzlichen Zeitraums der Beihilfegewährung für Studenten mit einer anerkannten Behinderung, die Ausdehnung der Beihilfe auf nicht in Luxemburg ansässige Studenten, deren Vater oder Mutter einen Ehegatten oder Partner hat, der in Luxemburg arbeitet oder über einen bestimmten Zeitraum dort gearbeitet hat.

Ab Oktober 2019: Erweiterung der Kriterien für nichtansässige Studierende

Durch ein Gesetz vom 26. Oktober 2019 wurde die Gesetzgebung über Stipendien nach einem x-ten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden “EuGH”) in dieser Angelegenheit erneut korrigiert.

In diesem Urteil prüfte der EuGH die Frage, ob die Bedingung, dass die Gewährung eines Stipendiums an Studenten, die nicht auf luxemburgischem Hoheitsgebiet wohnen, davon abhängig gemacht wird, dass ein Elternteil des Studenten zum Zeitpunkt des Antrags auf finanzielle Unterstützung in Luxemburg während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren eines Bezugszeitraums von sieben Jahren, der rückwirkend ab dem Datum des genannten Antrags auf finanzielle Unterstützung berechnet wird, beschäftigt war oder eine Tätigkeit in Luxemburg ausgeübt hatte, mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist oder nicht.

Der EuGH hielt dieses Auswahlkriterium für zu restriktiv.

Das Gesetz vom 26. Oktober 2019 erweitert daher die Fälle der Öffnung auf drei Ebenen:

  • Anhebung des Bezugszeitraums von 7 auf 10 Jahre bei Beibehaltung der Mindestmitgliedschaftsdauer von fünf Jahren;
  • Einführung eines Kriteriums, das eine definitive Verbindung zu Luxemburg herstellt: Zugehörigkeit eines der Elternteile zu Luxemburg für einen kumulativen Zeitraum von mindestens 10 Jahren;
  • Einführung von Kriterien, die es dem Studenten ermöglichen, eine dauerhafte Verbindung mit Luxemburg herzustellen (Schulbesuch für einen kumulativen Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder ein früherer Aufenthalt von mindestens fünf Jahren auf luxemburgischem Territorium kumulativ).

Durch das Gesetz vom 29. Oktober 2019 eingeführte Neuerungen

Erhöhung des Bezugszeitraums von 7 auf 10 Jahre

Damit ein nichtansässiger Studierender Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung hat, muss sein Elternteil während eines Bezugszeitraums von zehn Jahren rückwirkend ab dem Datum des Antrags auf finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung, also rückwirkend die Hälfte der Zeit, mindestens fünf Jahre lang kumulativ in Luxemburg gearbeitet haben.

Darüber hinaus muss der Elternteil des Studenten zum Zeitpunkt der Antragstellung als Arbeitnehmer angeschlossen sein.

Definition des Arbeitnehmerbegriffs:

Das Gesetz definiert eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer als eine Person, die entweder selbst Studentin oder Student ist oder der die Verpflichtung unterliegt, ein “studentisches” Kind zu unterhalten, und die einen der folgenden drei Status hat:

  • ein Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und effektive entlohnte Tätigkeit ausübt, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die so reduziert sind, dass sie rein nebensächlich oder beiläufig sind;
  • ein Arbeitnehmer, der eine tatsächliche und tatsächliche selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, mit Ausnahme von Tätigkeiten, die so begrenzt sind, dass sie als rein geringfügig oder nebensächlich angesehen werden können, und der dem Großherzogtum Luxemburg zwangsweise und ständig angegliedert ist;
  • eine Person, die den Status eines Arbeitnehmers beibehält oder einer der folgenden Kategorien angehört: eine Person, die eine nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften geschuldete Rente bezieht, und ein Arbeitnehmer, der eine Invaliditätsrente bezieht.

Einführung eines Kriteriums, das eine definitive Verbindung zu Luxemburg herstellt

Als zusätzliches Förderkriterium wird die Tatsache eingeführt, dass ein Elternteil des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre im Großherzogtum Luxemburg gearbeitet hat. Ein Bezugszeitraum oder die Verpflichtung zu einer ununterbrochenen Arbeit von zehn Jahren ist nicht erforderlich. Der Grenzgänger kann daher diesen Zehnjahreszeitraum während seiner beruflichen Laufbahn in Luxemburg “kumulieren”.

Wie beim vorherigen Kriterium (5 Jahre von 10 Jahren) muss der Elternteil des Studenten zum Zeitpunkt der Beantragung des Stipendiums als Arbeitnehmer angeschlossen sein.

Einführung von Kriterien, die es dem Studenten ermöglichen, selbst eine Verbindung zu Luxemburg herzustellen.

Für nichtansässige Studenten, die Kinder eines nichtansässigen Arbeitnehmers sind, werden zwei neue Auswahlkriterien hinzugefügt, um es dem Studenten zu ermöglichen, selbst eine Verbindung mit dem luxemburgischen Unternehmen herzustellen.

Diese sind :

  • entweder während einer kumulativen Mindeststudienzeit von fünf Jahren den Besuch einer Grundausbildung, einer Sekundarausbildung oder einer beruflichen Erstausbildung, die in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg angeboten wird, oder ein als Teil des luxemburgischen Hochschulwesens anerkanntes Programm, oder
  • eines Aufenthalts von mindestens fünf Jahren auf luxemburgischem Hoheitsgebiet.

Es muss jedoch betont werden, dass die Tatsache, mindestens fünf Jahre eines kumulativen Studiums in Luxemburg absolviert zu haben oder sich in der Vergangenheit während eines kumulativen Zeitraums von fünf Jahren auf luxemburgischem Gebiet aufgehalten zu haben, als solche nicht ausreicht, um für eine finanzielle Unterstützung in Frage zu kommen, Der Student muss stets von einem Arbeitnehmer abhängig sein, der zum Zeitpunkt der Beantragung der finanziellen Unterstützung für die Hochschulbildung im Großherzogtum Luxemburg beschäftigt ist oder seine Tätigkeit ausübt und luxemburgischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist.

Es gibt keine Bedingung für eine Mindestdauer der Mitgliedschaft für gebietsfremde Arbeitnehmer.

Es ist möglich, den Antrag elektronisch einzureichen

Gesuche können auch elektronisch über die Plattform Myguichet.lu eingereicht werden. 

Wer hat Anspruch auf die staatliche Studienbeihilfe?

Man muss Student sein.

Um Anspruch auf die staatliche Studienbeihilfe zu haben, muss man die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

  • in Vollzeit für einen Hochschulstudiengang eingeschrieben sein, der zu einem im entsprechenden Studienland anerkannten Diplom, Titel, Zeugnis oder akademischen Grad führt, oder
  • in Teilzeit für einen Hochschulstudiengang eingeschrieben sein, der zu einem im entsprechenden Studienland anerkannten Diplom, Titel, Zeugnis oder akademischen Grad führt, und pro Semester Kurse im Wert von mindestens 15 ECTS-Punkten belegen, oder eine Ausbildung absolvieren, deren Dauer mindestens der Hälfte der Mindeststudienzeit entspricht, oder
  • auf Grundlage einer ministeriellen Genehmigung eine Berufsausbildung im Ausland absolvieren.

Darüber hinaus muss man eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

In Luxemburg ansässiger Student:

  • luxemburgischer Staatsangehöriger oder Familienmitglied eines luxemburgischen Staatsangehörigen sein und in Luxemburg wohnen, oder
  • Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz sein und sich als Angestellter oder Selbstständiger oder als Person mit diesem Status oder als Familienmitglied einer der vorstehend genannten Personengruppen in Luxemburg aufhalten oder das Recht auf Daueraufenthalt in Luxemburg erhalten haben, oder
  • die Rechtsstellung eines politischen Flüchtlings haben und in Luxemburg wohnhaft sein, oder
  • Staatsangehöriger eines Drittstaates oder staatenlos sein und in Luxemburg wohnhaft sein und dort über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren gewohnt haben oder vor der Einreichung des Erstantrages die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben und entweder im Besitz eines Diploms oder eines Abschlusszeugnisses der luxemburgischen Sekundarstufe oder einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung sein, oder die ministerielle Genehmigung zur Absolvierung einer Berufsausbildung im Ausland haben.

Nicht in Luxemburg ansässiger Student:

  • ein Arbeitnehmer mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Staatsangehöriger der Schweiz sein und zum Zeitpunkt des Antrages auf Studienbeihilfe in Luxemburg arbeiten, oder
  • das Kind eines Arbeitnehmers (Dieser Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt des Beihilfeantrages zum Unterhalt des Studenten beitragen.) mit luxemburgischer Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ein Staatsangehöriger der Schweiz sein, der seit mindestens 5 Jahren in Luxemburg arbeitet oder gearbeitet hat (Die Zeiträume, während derer die besagte Person in Luxemburg Arbeitslosengeld bezogen hat, werden ebenfalls berücksichtigt.):
    • im Laufe der dem Antrag auf Studienbeihilfe vorausgegangenen 10 Jahre, oder
    • für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrages auf staatliche Studienbeihilfe Anspruch auf eine nach Maßgabe der luxemburgischen Gesetzgebung zu entrichtende Pension oder Rente oder Anspruch auf eine Invalidenrente haben, im Laufe der der Beendigung der Geschäftstätigkeit vorausgegangenen 10 Jahre, oder
  • Kind eines Arbeitnehmers sein, der luxemburgischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, zum Zeitpunkt des Antrags auf finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung im Großherzogtum Luxemburg beschäftigt ist oder seine Tätigkeit dort ausübt, vorausgesetzt, dass dieser Arbeitnehmer weiterhin zum Unterhalt des Studenten beiträgt und dass dieser Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Antrags des Studenten auf finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung im Großherzogtum Luxemburg für einen kumulativen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beschäftigt war oder seine Tätigkeit dort ausgeübt hat, oder
  • Kind eines Arbeitnehmers sein, der luxemburgischer Staatsangehöriger oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist, der zum Zeitpunkt des Antrags auf finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung im Großherzogtum Luxemburg beschäftigt ist oder seine Tätigkeit dort ausübt, sofern der Arbeitnehmer weiterhin zum Unterhalt des Studenten beiträgt und eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

1° sind seit mindestens fünf Jahren kumulativ immatrikuliert:

    • entweder in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung, die eine Grundausbildung, eine Sekundarausbildung oder eine berufliche Erstausbildung anbietet und sich auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg befindet;
    • oder im “Deutsch-Luxemburgischen Schengen-Lyzeum Perl”;
    • oder in einem von der Universität Luxemburg angebotenen Studiengang, der zu einem Bachelor-, Master- oder Doktorgrad oder zu einem Diplom eines Facharztstudiums in Medizin führt;
    • oder in einem Studienprogramm, das zu einem höheren Technikerzertifikat führt und vom Minister gemäß den Bestimmungen von Titel II des geänderten Gesetzes vom 19. Juni 2009 über die Organisation der Hochschulbildung akkreditiert ist;
    • oder in einem akkreditierten Studienprogramm, das von einer ausländischen Hochschuleinrichtung angeboten wird, die auf dem Territorium des Großherzogtums Luxemburg ansässig und vom Minister gemäß den Bestimmungen von Titel III des geänderten Gesetzes vom 19. Juni 2009 über die Organisation der Hochschulbildung akkreditiert ist;

oder

2° zum Zeitpunkt des Antrags des Studenten auf finanzielle Unterstützung für die Hochschulbildung mindestens fünf Jahre lang rechtmäßig im Großherzogtum Luxemburg gewohnt haben.

Von nun an wird dieses Recht auch nicht in Luxemburg ansässigen Studenten gewährt, von denen kein Elternteil in Luxemburg arbeitet oder gearbeitet hat, die jedoch einen Vater oder eine Mutter haben, deren neuer Ehegatte oder neuer offizieller Partner die im vorstehenden Absatz aufgezählten Voraussetzungen erfüllt.

Welche Beihilfe kann der Student erhalten?

In Luxemburg ansässige und nicht ansässige Studenten, deren eigenes Jahreseinkommen den sozialen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer nicht übersteigt

Die staatliche Studienbeihilfe wird pro Semester in Form eines Stipendiums und/oder in Form eines Darlehens gewährt.

Somit kann die Beihilfe einen Bestandteil „Stipendium“ und einen Bestandteil „Darlehen“ umfassen.

Sie kann auch eine teilweise Übernahme der Immatrikulationsgebühren umfassen, sowie eine Zulage für Studenten, die sich in einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage befinden.

Das Stipendium

Das Stipendium, das der Student erhalten kann, umfasst mehrere Teile:

  • Basisstipendium: Es beläuft sich auf 1.050 € pro Semester und wird jedem Studenten gewährt, der Anspruch auf die staatliche Beihilfe hat.
  • Mobilitätsstipendium: Es beläuft sich auf 1.286 € pro Semester, wird jedoch ausschließlich dann gewährt, wenn der Student, der Anspruch auf die staatliche Beihilfe hat, ein Studium in einem anderen Land als seinem Wohnsitzland verfolgt und eine Miete zahlt.
  • Sozialstipendium: Es betrifft Studenten, die in einem Haushalt leben, dessen steuerpflichtiges Jahreseinkommen maximal das 4,5-Fache des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer (siehe Sozialparameter) beträgt.

Die Höhe dieses Stipendiums beläuft sich auf maximal 1.995 € pro Semester. Der genaue Betrag hängt vom steuerpflichtigen Gesamtjahreseinkommen des Haushalts ab, dem der Student angehört (siehe weiter unten).

Es sei angemerkt, dass der Teil des Sozialstipendiums, der dem Studenten nicht in Form eines Stipendiums gewährt wird, zur Höhe seines Darlehens hinzugerechnet werden kann.

Höhe des Sozialstipendiums in Abhängigkeit vom steuerpflichtigen Einkommen des Haushalts (pro Semester)

Einkommen < 1 x SMLuA (Jährlicher sozialer Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer): 1.995 €
Einkommen 1 x SMLuA < 1,5 x SMLuA : 1.681 €
Einkommen 1,5 x SMLuA< 2 x SMLuA : 1.391 €
Einkommen 2 x SMLuA< 2,5 x SMLuA : 1.128 €
Einkommen 2,5 x SMLuA < 3 x SMLuA : 866 €
Einkommen 3 x SMLuA < 3,5 x SMLuA : 603 €
Einkommen 3,5 x SMLuA < 4,5 x SMLuA : 288 €

  • Familienstipendium: Es beläuft sich auf 262 € pro Semester und wird gewährt, wenn andere Kinder des Haushalts des Studenten unter den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Studienbeihilfe fallen.

Somit kann der Student pro Studiensemester ein Stipendium von maximal 4.593 € beziehen.

Das Darlehen

Das Darlehen, das der Student, der Anspruch auf die staatliche Beihilfe hat, bekommen kann, beläuft sich auf 3.250 € pro Studiensemester.

Wie oben erläutert, kann zu diesem Betrag der Betrag von maximal 1.995 € hinzukommen, sofern der Student keinen oder keinen vollständigen Anspruch auf das Sozialstipendium hat. In diesem Fall kann sich dieses Darlehen folglich auf maximal 5.245€ belaufen.

Der Student muss 2 Jahre nach dem Ende oder Abbruch seines Studiums mit der Rückzahlung des Darlehens beginnen.

Die maximale Rückzahlungsdauer beläuft sich grundsätzlich auf 10 Jahre.

Die Immatrikulationsgebühren

Immatrikulationsgebühren, die 100 € überschreiten, werden bis zu einem Maximalbetrag von 3.700 € pro Studienjahr berücksichtigt.

Die eine Hälfte der vom Staat übernommenen Immatrikulationsgebühren wird dem Betrag des Stipendiums und die andere Hälfte dem Betrag des Darlehens des Studenten hinzugerechnet.

Die Zulage aufgrund einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage

Auf Grundlage eines ministeriellen Beschlusses kann Studenten, die sich in einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage befinden und mit außerordentlichen Kosten konfrontiert sind, eine Zulage von 1.000 € pro Studienjahr gewährt werden.

Die eine Hälfte dieser Zulage wird dann dem Betrag des Stipendiums und die andere Hälfte dem Betrag des des Stipendiums und die andere Hälfte dem Betrag des Darlehens des Studenten hinzugerechnet.

Zusammenfassung :

Nicht rückzahlbare Beihilfe
Basisstipendium 1.050 € pro Semester
Mobilitätsstipendium 1.286 € pro Semester
Sozialstipendium 0 € à 1.995 € pro Semester
Familienstipendium 262 € pro Semester
Immatrikulationsgebühren (= 50% in Form eines Stipendiums) 0 à 1.850 € pro Studienjahr
Zulage aufgrund einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage (= 50% in Form eines Stipendiums) 500 € pro Studienjahr

 

Rückzahlbare Beilhilfe
Studentendarlehen 3.250 € à 5.245 € pro Semester in Abhängigkeit vom Sozialstipendium
Immatrikulationsgebühren (= 50% in Form eines Stipendiums) 0 à 1.850 € pro Studienjahr
Zulage aufgrund einer schwierigen und außergewöhnlichen Lage (= 50% in Form eines Stipendiums) 500 € pro Studienjahr

In Luxemburg ansässige und nicht ansässige Studenten, deren eigenes Jahreseinkommen den sozialen Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer übersteigt

Für Studenten, deren eigenes Jahreseinkommen höher als der einfache Betrag des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer (siehe Sozialparameter) ist und sich auf maximal das 3,5-Fache desselben beläuft: Die gesamte Beihilfe wird in Form eines Darlehens gewährt.

Für Studenten, deren eigenes Jahreseinkommen das 3,5-Fache des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer übersteigt (siehe Sozialparameter): Sie haben keinen Anspruch auf die Studienbeihilfe.

Das CEDIES (Dokumentations- und Informationszentrum für die Hochschulbildung) stellt in seiner Broschüre zur staatlichen Beihilfe darüber hinaus klar, dass die Einkünfte aus einem Studentenjob, der auf maximal 10 Stunden pro Woche beschränkt ist, sowie die Einkünfte aus Studentenjobs während der Schulferien bei der Berechnung des Sozialstipendiums nicht berücksichtigt werden. Jedes sonstige, dem Studenten während des laufenden Studienjahrs zur Verfügung stehende Einkommen wird jedoch zum Jahresgesamteinkommen des Haushalts hinzugerechnet und kann die Höhe des zu bewilligenden Sozialstipendiums beeinflussen.

Sobald das eigene Einkommen des Studenten den einfachen Betrag des jährlichen sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter) übersteigt, finden – wie oben präzisiert – die Bestimmungen des vorstehenden 1. Paragraphs Anwendung.

Beachten Sie bitte die Antikumulierungsvorschriften :

Die seitens des luxemburgischen Staates entrichtete Studienbeihilfe ist mit den nachstehenden Leistungen, auf die der Student in seinem Wohnsitzland Anspruch hat, nicht kumulierbar (Dieselben Vorschriften gelten für einen Studenten, der sich im Rahmen seines Studiums hauptsächlich in Luxemburg aufhält.):

  • jedwede Art von Studienbeihilfen oder gleichwertige Beihilfen, sowie
  • jedwede sonstigen finanziellen Vergünstigungen, die der Student oder der Haushalt, dem er angehört, bezieht und die unmittelbar mit der Tatsache verbunden sind, dass es sich beim Antragssteller der Beihilfe um einen Studenten handelt.

Den Behörden(Cedies – die staatliche Studienbeihilfe für Hochschulstudien) zufolge betrifft dies das Kindergeld, die regionalen Beihilfen und die Wohnungsbeihilfen. Diese werden gegebenenfalls von der Studienbeihilfe abgezogen.

Der Student ist dazu verpflichtet, die erforderlichen Schritte für den Erhalt der nicht kumulierbaren Beihilfen im Wohnsitzland des Haushaltes durchzuführen, dem er angehört, und die seitens der zuständigen Behörden des betreffenden Landes ausgestellten Bescheinigungen vorzulegen, aus denen der Betrag der finanziellen Beihilfen und sonstigen finanziellen Vergünstigungen hervorgeht, die er selbst oder der Haushalt, dem er angehört, beanspruchen kann, beziehungsweise der entsprechende Verweigerungsgrund. Der betreffende Betrag wird von der seitens des luxemburgischen Staates gewährten Beihilfe abgezogen. Die Nichtvorlage der oben genannten Bescheinigungen führt zur Verweigerung der Beihilfe.

Jedwede Form von Beihilfen und jedwede sonstige finanzielle Vergünstigung, unabhängig davon, ob rückzahlbar oder nicht, die der Student im Wohnsitzland des Haushalts, dem er angehört, beziehen könnte, wird halbjährlich von den rückzahlbaren oder nicht rückzahlbaren Beträgen der Beihilfe für das erste und das zweite Semester abgezogen.

Von den Antikumulierungsvorschriften nicht betroffen sind Stipendien, die aufgrund eines besonderen Verdienstes des Studenten vergeben werden, sowie Stipendien, die im Rahmen eines internationalen Programms zur Förderung der internationalen Mobilität der Studenten entrichtet werden.

Weitere Informationen

Über wie viele Semester kann der Student die Beihilfe beziehen?

Die Beantragung, Gewährung und Entrichtung der Stipendien und Darlehen erfolgt für jedes laufende Studienjahr in zwei halbjährlichen Teilbeträgen.

Das Familienstipendium wird jedoch in einem einzigen Betrag im Sommersemester entrichtet.

Grund-/Bachelorstudium

Ein im Grund-/Bachelorstudium eingeschriebener Student kann Stipendien und Darlehen für eine Anzahl von Studiensemestern beziehen, die die für die Beendigung seines Studiengangs vorgesehene Regelstudienzeit um zwei Semester übersteigt.

Haupt-/Masterstudium

Ein im Haupt-/Masterstudium eingeschriebener Student kann Stipendien und Darlehen für die Anzahl von Studiensemestern beziehen, die der für die Beendigung seines Studiengangs vorgesehenen Regelstudienzeit entsprechen. Sofern der Student das Grund-/Bachelorstudium in der dafür vorgesehenen Regelstudienzeit abgeschlossen hat, wird diese Anzahl um zwei Semester erhöht. Sofern der Student die für die Beendigung des Grund-/Bachelorstudiums vorgesehene Regelstudienzeit um ein Semester überstiegen hat, wird diese Anzahl um ein Semester erhöht.

Einstufiger Studiengang

Sofern das Studium als einstufiger Studiengang aufgebaut ist, wird die staatliche Studienbeihilfe für zwei Semester über die Regelstudienzeit hinaus gewährt.

Promotion

Im Falle einer Promotion wird die staatliche Beihilfe für maximal 8 Semester gewährt.

Abgebrochenes Studium

Möchte der Student sein abgebrochenes Grund-/Bachelorstudium, Haupt-/Masterstudium oder seinen abgebrochenen einstufigen Studiengang abschließen, kann er für maximal 2 zusätzliche Semester die gesamte Beihilfe in Form eines Darlehens beziehen.

Neues Studium

Ein Student, der sein Grund-/Bachelor- oder Haupt-/Masterstudium erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Beihilfe noch ein weiteres Mal beziehen, um ein neues Grund-/Bachelor- oder Haupt-/Masterstudium in einem anderen Studiengang zu belegen.

Studenten, die eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausland absolviert haben, können die Beihilfe ein weiteres Mal beziehen, um eine neue Berufsausbildung zu absolvieren.

Ungenügende Ergebnisse

Der Student kann zum Nachweis seines Studienfortschritts aufgefordert werden.

Wenn er keinen Fortschritt nachweisen kann, kann das Ministerium die Studienbeihilfe verweigern.

Im Falle von Ergebnissen, die auf Grundlage der Kriterien des Studienfortschritts, der Kursteilnahme und der Anwesenheit bei den Prüfungen als sehr ungenügend befunden werden, verweigert der Minister die Bewilligung der Beihilfe.

Zur Beurteilung dieser Kriterien kann der die Beihilfe beziehende Student dazu aufgefordert werden, einen Nachweis über die Teilnahme an den Kursen, Übungen und Seminare, über die Absolvierung der in die Ausbildung integrierten Pflichtpraktika und über die Anwesenheit während der Prüfungen und Auswahlverfahren seines Studiengangs vorzulegen.

Dieser Nachweis kann auf jedwede Art erfolgen.

Um die Beihilfe im dritten Jahr seines Grund-/Bachelorstudiums beziehen zu können, muss der Student eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt haben:

  • in den ersten beiden Studienjahren mindestens 60 ECTS-Punkte im selben Studiengang erworben haben;
  • spätestens nach dem zweiten Studienjahr mindestens 30 ECTS-Punkte erworben zu haben, sofern der Student nach dem 1. Studienjahr den Studiengang gewechselt hat;
  • im zweiten Jahr eines durch die Studiendauer festgesetzten Studiengangs eingeschrieben sein.

Studenten, die nach zwei Studienjahren noch immer im ersten Jahr eines Studiengangs eingeschrieben sind, wird die Beihilfe ungeachtet der erzielten Ergebnisse verweigert.

Studenten mit anerkannter Behinderung

Studenten mit anerkannter Behinderung können die Stipendien und Darlehen für ein Grund-/Bachelorstudium, ein Haupt-/Masterstudium und für eine Promotion für maximal zwei zusätzliche Semester pro Studienzyklus und für einstufige Studiengänge für maximal vier zusätzliche Semester beziehen.

Die Überprüfung des Studienfortschritts von Studenten mit anerkannter Behinderung erfolgt spätestens nach drei Jahren ihres Grund-/Bachelorstudiums.

Das Gesetz über die staatliche Studienbeihilfe definiert die Behinderung als „wesentliche, andauernde oder endgültige Veränderung einer oder mehrerer physischer, mentaler, sensorischer, kognitiver oder psychischer Funktionen, die ein normales Voranschreiten im Studium erschwert.“

Die Anerkennung der Behinderung unterliegt einem ministeriellen Beschluss nach Stellungnahme des durch dasselbe Gesetz eingerichteten beratenden Ausschusses. Dieser Beschluss setzt darüber hinaus auch den zusätzlichen Zeitraum der Beihilfegewährung sowie die Aufschubfrist für die Überprüfung des Studienfortschritts des Studenten in seinem Grund-/Bachelorstudium fest.

Was muss der Student tun, um die Studienbeihilfe beziehen zu können?

Der Student muss die Studienbeihilfe für jedes Studiensemester beantragen.  

Der Antrag für das Wintersemester muss spätestens am 30. November jeden Jahres und der Antrag für das Sommersemester spätestens am 30. April jeden Jahres in Form eines seitens des Ministers für Hochschulwesen festgesetzten Fragebogens eingereicht werden.

Weitere Informationen

Welche Dokumente sind einem Antrag auf Studienbeihilfe beizufügen?

Der Antrag des Studenten wird nur dann als vollständig erachtet, wenn er von den gesetzlich vorgeschriebenen Dokumenten begleitet ist. Sofern der Antrag als unvollständig erachtet wird, muss der antragstellende Student seinen Antrag auf Beihilfe innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der diesbezüglichen Mitteilung vervollständigen, da dieser andernfalls zurückgewiesen wird.

Verwaltungsformalitäten für die Gewährung der Basisbeihilfe

Erstantrag oder Wechsel des Studienzyklus

Bei der Einreichung eines Erstantrages oder bei einem Wechsel des Studienzyklus muss der Antrag von Kopien der nachstehenden Dokumente und Schriftstücke begleitet sein:

  • ein Ausweis des Studenten oder im Falle eines Online-Antrages eine qualifizierte elektronische Signatur;
  • ein Kontonachweis des Studenten;
  • eine Bescheinigung über die definitive Immatrikulation des Studenten in einen Studiengang;
  • für Schüler, die eine Berufsausbildung im Ausland absolvieren möchten: Eine seitens des Ministers für Berufsausbildung ausgestellte Bescheinigung;
  • für nicht in Luxemburg ansässige Studenten: Eine Sozialversicherungsbescheinigung des in Luxemburg arbeitenden Elternteils und eine Bescheinigung über die Haushaltszusammensetzung;
  • eine Immatrikulationsbescheinigung und gegebenenfalls die Bescheinigungen über den erfolgreichen Abschluss eines früheren Studiums;
  • die Bescheinigungen über die Höhe der Beihilfen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, auf die der Student gegebenenfalls in einem anderen Land Anspruch hat, bzw. über deren Verweigerungsgrund; es sei darauf hingewiesen, dass Bescheinigungen mit verwaltungstechnischen Verweigerungsgründen nicht akzeptiert werden; die Bescheinigungen müssen sich auf das entsprechende Studienjahr beziehen und jedes Jahr erneuert werden;
  • der Student, der aufgrund einer Behinderung eine Verlängerung des zusätzlichen Zeitraums der Beihilfegewährung beantragt, muss ein ärztliches Attest einreichen, das eine wesentliche, andauernde oder endgültige Veränderung einer oder mehrerer physischer, mentaler, sensorischer, kognitiver oder psychischer Funktionen bescheinigt, die ein normales Voranschreiten des Studenten im Studium erschwert.

Folgeantrag

Bei der Einreichung eines Folgeantrages ist dieser ausschließlich von den Kopien der nachstehenden Dokumente und Schriftstücke zu begleiten:

  • eine Bescheinigung über die definitive Immatrikulation in einen Studiengang;
  • die Bescheinigungen über die Höhe der Beihilfen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen, auf die der Student gegebenenfalls in einem anderen Land Anspruch hat, bzw. über deren Verweigerungsgrund;
  • im Falle der Beantragung einer Studienbeihilfe für ein drittes Studienjahr, eine Bescheinigung, aus der die Ergebnisse der vorausgegangenen Studienjahre hervorgehen, um nachzuweisen, dass der Student eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt:
    • in den ersten beiden Studienjahren mindestens 60 ECTS-Punkte im selben Studiengang erworben zu haben;
    • spätestens nach dem zweiten Studienjahr mindestens 30 ECTS-Punkte erworben zu haben, sofern der Student nach dem 1. Studienjahr den Studiengang gewechselt hat;
    • im zweiten Jahr eines durch die Studiendauer festgesetzten Studiengangs eingeschrieben zu sein.

Der Antragsteller ist darüber hinaus dazu verpflichtet, jedwedes sonstige Dokument einzureichen, das Anlass zu einer Änderung in Bezug auf die Gewährung oder Berechnung der Beihilfe im Vergleich zum vorigen Antrag gibt.

Zu Überprüfungszwecken kann der Minister jedwedes zusätzliche Schriftstück verlangen.

Verwaltungsformalitäten für die Gewährung der übrigen Arten der Beihilfe

Für den Erhalt eines oder mehrerer sonstigen Stipendien sind die nachstehenden Dokumente und Schriftstücke erforderlich:

Mobilitätsstipendium

  • eine Kopie des Mietvertrags und ein Nachweis über die Mietzahlung.

Sozialstipendium

Entweder

  • eine Kopie der neuesten Einkommenssteuererklärung oder eine seitens der Steuerverwaltung ausgestellte Einkommensbescheinigung,

oder

  • für Personen, die nicht auf dem Wege der Steuerveranlagung steuerpflichtig sind, eine seitens der Steuerverwaltung ausgestellte Einkommensbescheinigung und eine jährliche Lohn-/Gehalts-, Renten- oder Arbeitslosengeldbescheinigung oder eine Einkommensbescheinigung der Zentralstelle der Sozialversicherungen.

Für die nicht in Luxemburg steuerpflichtigen Personen des Haushalts ist das Jahreseinkommen durch seitens der zuständigen Behörden ordnungsgemäß ausgestellte beweiskräftige Dokumente zu belegen.

Erhöhung der Beihilfe für Immatrikulationsgebühren

  • ein offizielles Dokument in Bezug auf die Immatrikulationsgebühren sowie ein Nachweis über die Entrichtung dieser Gebühren.

Welche Rechtsmittel kann man gegen eine Entscheidung in Bezug auf die Verweigerung der Beihilfe einlegen?

Die Entscheidung über die Gewährung einer Beihilfe ist eine verwaltungsrechtliche Entscheidung, gegen die vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden kann.

Die Handlungsfrist beläuft sich auf 3 Monate ab dem Moment, in dem die verwaltungsrechtliche Entscheidung der betreffenden Person zur Kenntnis gelangt.

Vor der Einlegung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht hat der Student jedoch auch die Möglichkeit, über eine außergerichtliche Beschwerde eine neue Entscheidung der selbem Instanz zu beantragen, indem er diesen um das Überdenken seiner Entscheidung ersucht.

Diese innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach der Mitteilung der Entscheidung in Bezug auf die Verweigerung der Studienbeihilfe einzulegende Beschwerde hat den Vorteil, dass dadurch eine neue 3-monatige Handlungsfrist zur Einreichung einer Aufhebungsklage vor dem Verwaltungsgericht beginnt. Sofern nach der Einreichung der außergerichtlichen Beschwerde eine dreimonatige Frist verstrichen ist, ohne dass eine neue Entscheidung ergangen ist, beginnt die Klagefrist mit dem Ablauf des dritten Monates.