Welches Gericht befasst man mit einer Klage gegen seinen Arbeitgeber?

Will der Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber gerichtlich vorgehen, muss er beim Arbeitsgericht einen entsprechenden Antrag einreichen.

Das Arbeitsgericht besteht aus einem Friedensrichter, dem die Rolle des Präsidenten zukommt, und zwei Beisitzern, von denen einer aus den Reihen der Arbeitgeber und der andere aus den Reihen der Arbeitnehmer gewählt wird.

Am Sitz jedes Friedensgerichts gibt es ein Arbeitsgericht, dass für Streitigkeiten in den nachstehenden Bereichen zuständig ist:

  • Arbeitsverträge;
  • Ausbildungsverträge;
  • Zusatzrentensysteme;
  • und Insolvenzversicherung.

Das zuständige Arbeitsgericht wird in Abhängigkeit vom Arbeitsort des Arbeitnehmers bestimmt.

Falls der Arbeitsort mehrere Gerichtsbezirke umfasst, ist das Gericht am Hauptarbeitsort zuständig.

Falls der Arbeitsort das gesamte Gebiet des Großherzogtums umfasst, ist das Gericht in Luxemburg zuständig.

Es gibt drei Friedensgerichte, davon eines in Luxemburg, eines in Esch/Alzette und eines in Diekirch.

Das Friedensgericht Luxemburg umfasst die Kantone Luxemburg, Grevenmacher, Mersch, Remich und die Gemeinden Garnich, Hobscheid, Kehlen, Kœrich, Kopstal, Mamer, Simmern und Steinfort, das Friedensgericht Esch/Alzette umfasst den Kanton Esch/Alzette und die Gemeinden Niederkerschen, Küntzig und Dippach, und das Friedensgericht Diekirch umfasst die Kantone Diekirch, Clerf, Echternach, Redingen, Vianden und Wiltz.

Um herauszufinden, welches das zuständige Gericht ist, konsultieren Sie bitte das Recherchetool auf der Webseite www.justice.public.lu unter der Rubrik „Ortsverzeichnis“.

Wie kann man das Arbeitsgericht befassen?

Der Antrag kann entweder vom Arbeitnehmer selbst oder vom Rechtsanwalt abgefasst werden, den der Arbeitnehmer zur Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat.

Falls ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber wegen missbräuchlicher Kündigung verklagen will, wird ihm wegen der Komplexität eines solchen Verfahrens empfohlen, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

Einige Personen haben Anspruch auf die Übernahme der Rechtsanwaltskosten (Gewerkschaftsmitglieder; Personen mit Anspruch auf Prozesskostenhilfe).

Geht es dagegen nur darum, einen renitenten Arbeitgeber zur Zahlung bestimmter Beträge zu zwingen, die er dem Arbeitnehmer schuldet, so ist es durchaus vorstellbar, dass ein Prozess ohne Vermittlung eines Rechtsanwalts angestrengt wird.

Die Parteien können sich von den nachstehenden Personen unterstützen oder vertreten lassen:

  • einem Rechtsanwalt;
  • ihrem Ehegatten oder ihrem Lebenspartner im Sinne des abgeänderten Gesetzes vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Lebenspartnerschaften;
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in direkter Linie;
  • ihren Verwandten oder Verschwägerten in der Seitenlinie bis einschließlich 3. Grades;
  • Personen, die ausschließlich ihnen persönlich oder ihrem Unternehmen zu Diensten stehen.

Sofern es sich bei dem Vertreter nicht um einen Rechtsanwalt handelt, muss er eine Sondervollmacht vorweisen können.

Es ist zwischen zwei Arten von Anträgen zu unterscheiden:

  • der Antrag auf einstweilige Verfügung;

Mithilfe eines solchen Antrages kann der Arbeitnehmer ein schnelles Urteil erwirken, das seinen Arbeitgeber zur Zahlung der geschuldeten Beträge verurteilt. Diese Verfahrensart ist nur möglich, wenn in Bezug auf die Forderungen des Arbeitnehmers keinerlei Zweifel bestehen und diese vom Arbeitgeber nicht ernsthaft angefochten werden können.

Wenn es um sexuelle Belästigung geht, kann sich der Arbeitnehmer, der sich als Opfer einer solchen Handlung betrachtet, an den Präsidenten des Arbeitsgerichts wenden, damit dieser dem Arbeitgeber anordnet, der Belästigung ein Ende zu setzen.

  • der Antrag im Hauptverfahren;

Dieses Verfahren, das länger dauert als das erste, ist anzuwenden, wenn der Verurteilung des Arbeitgebers etwaige Einwendungen entgegenstehen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Richter vor der Antragstellung vor Gericht verlangen, dem Arbeitgeber eine Mahnung zu übermitteln und ihm eine letzte Frist für die Einhaltung seiner Verpflichtungen zu setzen. Diese Mahnung erfolgt per Einschreiben.

In welcher Form ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Das Original mit 8 Kopien bzw. 11 Kopien, falls der Staat an der Rechtssache beteiligt ist, ist bei der Geschäftsstelle des zuständigen Arbeitsgerichts (Luxemburg, Esch/Alzette oder Diekirch) einzureichen.

Die Geschäftsstelle stellt die Vorladungen durch einfachen Brief und per Einschreiben zu (2 Kopien pro betreffender Partei, 3 Kopien für den Richter und dessen Beisitzer, 1 Kopie für die Akte).

Welchen Inhalt hat der Antrag?

Um zulässig zu sein, muss der Antrag die nachstehenden Angaben umfassen:

  • den Namen, den/die Vornamen, den Beruf und den Wohnort des Arbeitnehmers;
  • die Eigenschaft, in der er tätig wird;
  • die Kontaktdaten des Arbeitgebers;
  • den Gegenstand des Antrags;
  • eine kurze Zusammenfassung des Hintergrunds der Rechtssache;
  • die Angabe der Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordert;
  • die Gründe für den Antrag und deren Rechtsgrundlage;
  • ein Verzeichnis sämtlicher Schriftstücke, die der Arbeitnehmer zur Unterstützung seines Antrags geltend macht; die betreffenden Schriftstücke sind dem Antrag im Anhang als Kopie beizufügen.

Der Antrag ist vom Arbeitnehmer oder gegebenenfalls von seinem Rechtsanwalt mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Nach der Einreichung des Antrags sind die nachstehenden Schritte zu unternehmen:

  • der Gerichtsschreiber des Arbeitsgerichts lädt die Parteien unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Ortes der Verhandlung vor;
  • am angegebenen Tag müssen die Parteien entweder persönlich oder über einen Rechtsanwalt vor Gericht erscheinen;
  • bei dieser ersten Verhandlung wird grundsätzlich nicht in der Rechtssache verhandelt; die Verhandlung wird auf einen späteren Termin verschoben;
  • bis zur zweiten Verhandlung übermittelt jede Partei der jeweils anderen Partei die Schriftstücke, die sie dem Gericht vorzulegen plant, um das Verfahren für sich zu entscheiden;
  • an dem für die zweite Verhandlung festgesetzten Termin wird entweder in der Rechtssache verhandelt oder diese wird erneut auf einen späteren Termin verschoben.

Wenn in der Angelegenheit verhandelt wird, nimmt das Gericht die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis, nimmt ihre Schriftstücke in Empfang und legt einen Termin für die Urteilsverkündung fest.

An Tag der Urteilsverkündung fällt das Arbeitsgericht ein Urteil.

Der Gerichtsschreiber stellt den Parteien eine Kopie des Urteils zu. Gegen dieses Urteil kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach seiner Zustellung vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt werden.

Zu diesem Zeitpunkt muss ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.