Wie kann man die Nichtigkeit der Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin einklagen?

Arbeitnehmerinnen genießen ab dem Tag Kündigungsschutz, an dem sie dem Arbeitgeber eine Schwangerschaftsbescheinigung vorlegen. Dieser Kündigungsschutz endet 12 Wochen nach der Entbindung.

Während dieser Zeit darf der Arbeitgeber weder die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zustellen noch die Arbeitnehmerin zu einem Kündigungsgespräch vorladen. Eine entgegen dem oben genannten Verbot zugestellte Kündigung oder Vorladung zum Kündigungsgespräch ist nichtig und unwirksam.

Im Falle der Zustellung der Beendigung des Arbeitsvertrags/der Vorladung zum Kündigungsgespräch vor Aushändigung eines ärztlichen Attests zur Bescheinigung der Schwangerschaft, kann die Arbeitnehmerin innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab dem Erhalt ihres Kündigungsschreibens ihren Zustand durch die per Einschreiben erfolgende Übermittlung eines ärztlichen Attests belegen und die Aufhebung ihrer Kündigung fordern.

Parallel dazu oder im Falle der Ablehnung seitens des Arbeitgebers, muss die mit einer Kündigung konfrontierte schwangere Arbeitnehmerin innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach der Auflösung ihres Arbeitsvertrags/der Vorladung zum Kündigungsgespräch beim Präsidenten des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung beantragen, um ihre Weiterbeschäftigung bzw. Wiedereingliederung im Unternehmen anordnen zu lassen.

Gegen die zu erlassende Verfügung kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach ihrer Zustellung vor dem Präsidenten des Berufungsgerichts Berufung eingelegt werden.

Wie kann eine schwangere Arbeitnehmerin nach einer Suspendierung oder rechtswidrigen Kündigung eine vorläufige Lohnfortzahlung erhalten?

Obgleich eine schwangere Arbeitnehmerin vor einer fristgerechten Kündigung durch den Arbeitgeber geschützt ist, kann ihr Vertrag auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst werden, wenn dieser der Ansicht ist, dass sie ein schwerwiegendes Verschulden begangen hat.

Der Arbeitgeber kann jedoch auf eigene Initiative kein Kündigungsschreiben übermitteln.

Er muss einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen, das dann die Entscheidung in Bezug auf die Vertragsauflösung fällt.

Sollte der Arbeitgeber in Erwartung der Entscheidung des Gerichts eine Suspendierung ausgesprochen haben, so hat die schwangere Arbeitnehmerin in Erwartung der endgültigen Entscheidung des Gerichts Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern sie innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach der Mitteilung der Suspendierung einen diesbezüglichen Antrag beim Arbeitsgericht stellt.

Selbiges gilt für den Fall, dass der Arbeitnehmerin in Unkenntnis ihres Schutzes gekündigt wird.

ACHTUNG: Gegen die Verfügung des Präsidenten des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach ihrer Zustellung vor dem Berufungsgericht, jedoch nicht vor dem Präsidenten des Berufungsgerichts Berufung eingelegt werden.