Was versteht man unter Berufskrankheit?

Eine Berufskrankheit ist eine Krankheit, deren entscheidender Entstehungsgrund in der beruflichen Tätigkeit liegt.

Berufskrankheiten sind normalerweise dauerhafte Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit einzelner Arbeitnehmer oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern in Bezug auf ihre berufliche Tätigkeit mindern. Es handelt sich dabei um Erkrankungen, die ohne die berufliche Aussetzung nicht oder wenigstens nicht in der Art aufgetreten wären. Sie sind die direkte Folge einer mehr oder weniger langen Aussetzung eines Risikos (physikalisch, chemisch oder mikrobisch) oder bestimmter Arbeitsbedingungen (Lärm, Vibrationen, Körperhaltung bei der Arbeit…) während der täglichen Arbeit.

Wie kann man eine Berufskrankheit nachweisen?

Die Anerkennung einer Berufskrankheit stützt sich auf zwei Kriterien:

  • Eine Krankheit wird auf den Beruf zurückgeführt, wenn sie in der Liste der Berufskrankheiten aufgeführt ist und infolge der Aussetzung eines spezifischen Risikos bei der Arbeit auftrat. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie von einer in der Liste aufgeführten Berufskrankheiten betroffen sind und im Rahmen der versicherten Tätigkeit einem Risiko ausgesetzt waren, wird die Krankheit auf ihre berufliche Tätigkeit zurückgeführt (das sogenannte „geschlossene Einstufungssystem”);
  • Das Gesetz erlaubt darüber hinaus die durch die Unfallversicherung erfolgende Entschädigung einer nicht in der Liste aufgeführten Berufskrankheit, sofern Sie den eindeutigen Nachweis erbringen können, dass der entscheidende Entstehungsgrund für die Krankheit in ihrer beruflichen Tätigkeit liegt (das sogenannte „offene Einstufungssystem”).

 

1 – Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten
11 – Metalle oder Metalloide
11 01 Erkrankungen durch Blei oder seine Verbindungen 
11 02 Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen 
11 03 Erkrankungen durch Chrom oder seine Verbindungen 
11 04 Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen 
11 05 Erkrankungen durch Mangan oder seine Verbindungen 
11 06 Erkrankungen durch Thallium oder seine Verbindungen 
11 07 Erkrankungen durch Vanadium oder seine Verbindungen 
11 08 Erkrankungen durch Arsen oder seine Verbindungen 
11 09 Erkrankungen durch Phosphor oder seine Verbindungen 
11 10 Erkrankungen durch Beryllium oder seine Verbindungen 
12 – Erstickungsgas
12 01 Erkrankungen durch Kohlenmonoxid 
12 02 Erkrankungen durch Schwefelwasserstoff  
13 – Lösungsmittel, Schädigungsbekämpfungsmittel und sonstige chemische Stoffe
13 01 Schleimhautveränderung, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege  durch aromatische Amine 
13 02 Erkrankungen durch Halogenkohlenwasserstoffe 
13 03 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol  
13 04 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder  seiner Homologen oder ihrer Abkömmlinge 
13 05 Erkrankungen durch Schwefelkohlenstoff 
13 06 Erkrankungen durch Methylalkohol 
13 07 Erkrankungen durch organische Phosphorverbindungen 
13 08 Erkrankungen durch Fluor oder seine Verbindungen 
13 09 Erkrankungen durch Salpetersäure 
13 10 Erkrankungen durch halogenierte Alkyl-, Aryl- oder Alkylaryoxide 
13 14 Erkrankungen durch para-tertiär-Butylphenol 
13 15 Erkrankungen durch Isocyanate 
13 16 Erkrankungen der Leber durch Dimethylformamid  
13 17 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel  oder deren Gemische 
13 18 Erkrankungen des Blutes, des blutbildenden und des lyphatischen Systems durch Benzol 
Zu den Nummern 11 01 bis 11 10, 12 01 und 12 02, 13 03 bis 13 09 und 13 15 : Ausgenommen sind Hauterkrankungen. Diese gelten als Krankheiten im Sinne dieser Anlage nur insoweit, als sie Erscheinungen einer Allgemeinerkrankung sind, die durch Aufnahme der schädigenden Stoffe in den Körper verursacht werden oder gemäß Nummer 51 01 zu entschädigen sind.
2 – Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten
21 – Mechanische Einwirkungen
21 01 Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 
21 02 Meniskusschäden nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden Tätigkeiten 
21 03 Erkrankungen durch Erschütterung bei der Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen 
21 04 Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen an den Händen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 
21 05 Chronische Erkrankungen der Schleimbeutel durch ständigen Druck  
21 06 Lähmung der Nerven durch ständigen Druck 
21 07 Abrissbrüche der Wirbelfortsätze 
21 08 Erhöhte Zahnabrasionen durch quarzstaubbelastende Tätigkeit 
21 09 Gonarthrose durch eine Tätigkeit im Knien oder vergleichbarer Kniebelastung mit einer kumulativen Einwirkungsdauer während des Arbeitslebens von mindestens 13.000 Stunden und einer Mindesteinwirkungsdauer von insgesamt einer Stunde pro Schicht 
22 – Druckluft
22 01 Erkrankungen durch Arbeit in Druckluft 
23 – Lärm
23 01 Durch Arbeitslärm hervorgerufene Schwerhörigkeit mit einem Hörverlust von mindestens 40% 
24 – Strahlen
24 01 Grauer Star durch Wärmestrahlung 
24 02 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen 
3 – Durch Infektionskrankheiten oder Parasiten verursachte Berufskrankheiten sowie Tropenkrankheiten
31 01 Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte in einer Einrichtung oder einer Abteilung tätig ist, die sich mit Prophylaxe, Diagnose und der Behandlung von Seuchen beschäftigt oder wenn der Versicherte aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit ähnlichen Ansteckungsrisiken besonders ausgesetzt ist 
31 02 Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten 
31 03 Wurmkrankheit der Bergleute, verursacht durch Anklyostoma duodenale oder Strongyloides stercoralis 
31 04 Tropenkrankheiten, Fleckfieber 
4 – Erkrankungen durch Mineralstäube
41 – Erkrankungen durch anorganische Stäube
41 01 Silikose
41 02 Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose 
41 03 Asbestose oder durch Asbeststaub verursachte Erkrankungen der Pleura 
41 04 Lungenkrebs oder Kehlkopfkrebs –   in Verbindung mit einer Asbestose –   in Verbindung mit einer Verletzung der Pleura oder –   bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativer Asbestfaserstaub-Dosis am     Arbeitsplatz von mindestens 25 Faserjahren [(25 X 106 Fasern/m³) x Jahre] 
41 05 Durch Asbest verursachtes Mesotheliom der Pleura, des Bauchfells oder des Pericards  
41 06 Erkrankungen der tieferen Atemwege oder der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen 
41 07 Erkrankungen an Lungenfibrose durch Hartmetallstäube bei der Herstellung oder Verarbeitung von Hartmetallen 
41 08 Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Thomasphosphat  
41 09 Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen 
41 10 Lungenkrebs durch die Einwirkung von kristallinem Siliziumdioxid (SiO2) bei nachgewiesener Silikose oder Siliko-Tuberkulose 
41 11 Lungenkrebs durch polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von mindestens 100 Benzo[a]pyren-Jahren [(μg/m³) x Jahre] 
41 12 Lungenkrebs durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen  Dosis, die einer Verursachungswahrscheinlichkeit von mindestens 50 Prozent nach der Tabelle in der Anlage entspricht 
41 13 Lungenfibrose durch extreme und langjährige Einwirkung von Schweißrauchen oder Schweißgasen (Siderofibrose) 
42 – Erkrankungen durch organische Stäube
42 01 Exogen-allergische Alveolitis die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen hat, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können
42 03 Adenokarzinome der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen durch Holzstäube 
43 – Obstruktive Atemwegserkrankungen
43 01 Durch allergisierende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegerkrankungen (einschließlich Rhinopathie), die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können  
43 02 Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegerkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 
5 – Hautkrankheiten
51 01 Schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten zwingen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können 
51 02 Hautkrebs oder zur Krebsbildung neigende Hautveränderungen nach Umgang mit und Einsatz von Flammruß, Rohparaffin, Kohlenteer, Anthrazen, Harz oder anderen krebserregenden Substanzen 
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Wer muss den Antrag stellen und innerhalb welcher Frist?

Es obliegt dem Arzt, eine Berufskrankheit bei der Unfallversicherung zu melden, sobald dieser einen fundierten Verdacht hat, dass die ausschlaggebende Ursache der gemeldeten Krankheit in der versicherten beruflichen Tätigkeit des Versicherten liegt.

Im Falle einer Berufskrankheiten-Anzeige lässt der Arzt seinem Patienten eine Kopie der Anzeige zukommen.

Mangels eines ärztlichen Antrags kann der Versicherte selbst eine Entschädigung für eine Berufskrankheit beantragen. Dieser Antrag muss – unter Androhung Rechtsverlusts – innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem er von der beruflich ausschlaggebenden Ursache der Krankheit Bescheid wusste, eingereicht werden.

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