Einleitung

Grenzgänger entrichten ihre Rentenversicherungsbeiträge im Land des Arbeitsortes (im vorliegenden Fall in Luxemburg) und genießen daher dieselben Rechte wie gebietsansässige Arbeitnehmer.

Zum Zeitpunkt des Renteneintritts werden alle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, das bedeutet EU, Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) zurückgelegten Beitragszeiten zum Erwerb des Rentenanspruchs und zur Berechnung der Altersrente berücksichtigt und addiert. Die Staaten sind demnach dazu verpflichtet, die in anderen Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Durch diesen Grundsatz der Zusammenrechnung von Versicherungszeiten wird gewährleistet, dass die Zeiten der Versicherung oder Erwerbstätigkeit in einem Staat bei Bedarf berücksichtigt werden, um Leistungsansprüche in einem anderen Staat zu begründen (die Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten sind auch im Rahmen bilateraler Abkommen anwendbar).

Wie erfolgt die Zahlung der Rente?

Es gibt die nachstehenden drei Möglichkeiten:

  • hat der Grenzgänger weniger als ein Jahr im Großherzogtum Luxemburg eingezahlt und den Rest seiner Versicherungszeit im Land des Wohnsitzes zurückgelegt, muss die Rentenkasse des Wohnsitzlandes seine Rente in voller Höhe auszahlen;
  • war der Grenzgänger zum Teil im Großherzogtum Luxemburg und zum Teil in seinem Wohnsitzland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, das bedeutet Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) berufstätig, so spricht man von einer „gemischten Versicherungszeit“; der Arbeitnehmer erhält eine Rente aus jedem einzelnen Staat, vorausgesetzt, er war in dem Land mindestens ein Jahr versichert;
  • war der Grenzgänger ausschließlich im Großherzogtum Luxemburg berufstätig, wird seine gesamte Rente von der luxemburgischen Rentenkasse gezahlt, auch wenn er in diesem Land nicht wohnt.

Was sind die auszufüllenden Altersvoraussetzungen?

Das Eintrittsalter in die Altersrente richtet sich nach den nationalen Vorschriften. Dieses gesetzliche Renteneintrittsalter variiert von Land zu Land. Die staatliche Rente wird also nur dann gezahlt, wenn der Antragsteller die seitens der Rechtsvorschriften des betreffenden Landes vorgesehenen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt. Weist der Versicherte eine gemischte Versicherungszeit bei Rentenversicherungssystemen mit unterschiedlichem Renteneintrittsalter auf, wird ihm in jedem Land eine Teilrente bewilligt, deren Höhe und Zuerkennungszeitpunkt sich nach den in dem betreffenden Staat geltenden Bestimmungen richten.

Beispiel:

Ein in Belgien wohnhafter Grenzgänger war 40 Jahre berufstätig, davon 30 Jahre in Luxemburg. Er kann im Jahr 2024 die Rente ab 57 beantragen, dem Mindestalter für die vorgezogene Rente in Luxemburg. In diesem Fall erhält er nur den luxemburgischen Anteil seiner Rente, bis er das in Belgien geltende Renteneintrittsalter (2024 waren das 65 Jahre) erreicht hat.

Um auf eine Altersrente eines luxemburgischen Trägers Anspruch erheben zu können, muss der Versicherte mindestens ein Versicherungsjahr in Luxemburg und zusammen mit den in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, das bedeutet Island, Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz) zurückgelegten Versicherungszeiten mindestens 10 Versicherungsjahre geltend machen. Beläuft sich die Versicherungszeit auf weniger als ein Jahr, werden die Beitragsmonate in Luxemburg vom Träger des anderen Landes berücksichtigt, begründen jedoch keinen Anspruch auf Erhalt einer luxemburgischen Rente.

Weitere Informationen

Wie stellt man seinen Antrag?

Leistungen der Sozialversicherung werden grundsätzlich nur auf förmlichen Antrag des Betroffenen gewährt. Grenzgänger müssen ihren Antrag beim zuständigen Versicherungsträger ihres Wohnortes stellen. Dabei sind die Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes zu beachten. Dieser Träger übernimmt gegebenenfalls die Weiterleitung der entsprechenden Formulare an die Versicherungsträger anderer beteiligter Länder (der Versicherte muss trotzdem angeben, dass er auch in einem anderen Land Beiträge entrichtet hat). Sollte der Versicherte jedoch nie in seinem Wohnsitzland gearbeitet haben, muss er seinen Antrag auf Alters- oder Invalidenrente in dem Land stellen, in dem er zuletzt gearbeitet hat.

Beispiel:

Herr Mustermann hat in Land A gewohnt und im Nachbarland B als Grenzgänger gearbeitet. Er hat in Land B Rentenbeiträge entrichtet. Es gibt mehrere Möglichkeiten:

  • wenn er zu dem Zeitpunkt, in dem er in Rente gehen will, in Land A wohnt, muss er seinen Antrag an den Rententräger in Land A richten (sofern er in diesem nie gearbeitet hat, erfolgt die Antragstellung beim Träger des Landes B);
  • wenn er in Land B wohnt, muss er sich an den Rententräger des Landes B wenden, an den er seine Rentenbeiträge entrichtet hat;
  • wenn er weder in dem einen noch dem anderen Land wohnt (d.h. weder in Land A noch in Land B), muss er seinen Antrag an den Rententräger richten, dem er zuletzt in Land B angehörte. Dieser wird seinen Antrag entsprechend an den oder die anderen betroffenen Träger weiterleiten.

Um unnötigen Versäumnissen vorzubeugen, ist es wichtig, den Antrag auf Altersrente einige Zeit vor dem Entstehen des Rechtsanspruchs beim zuständigen Träger einzureichen.

Abweichend vom oben beschriebenen Grundsatz kann der belgische, deutsche oder französische Grenzgänger, der von der luxemburgischen Gesundheitskasse Krankengeld bezieht, beim Eintritt in die Rente seinen Rentenantrag bei der zuständigen luxemburgischen Rentenkasse stellen. Wenn der Grenzgänger auch in seinem Wohnsitzland versichert war, setzt sich die luxemburgische Rentenkasse mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger in dessen Wohnsitzland in Verbindung, um die Rentenansprüche in diesem Land zu prüfen.

Wie wird die Rente berechnet?

Im Falle einer Versicherungszeit in einem einzigen Land, wird die Höhe der Rente nach Maßgabe der in diesem Staat geltenden Bestimmungen festgesetzt.

Bei einer gemischten Versicherungszeit erhält der Antragsteller von jedem Land, in dem er versichert war, eine Rente. Die Höhe der einzelnen Renten, auf die der Grenzgänger Anspruch hat, ist proportional zur Anzahl der in dem betreffenden Land zurückgelegten Beitragsjahre.

Jeder Staat, in dem der Grenzgänger versichert war, nimmt die folgende Rechnung vor:

  • Nationale Rente: Sie wird auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften berechnet, wobei nur die Zeiten der Erwerbstätigkeit in dem Land berücksichtigt werden, die die Mindestversicherungszeit überschreiten;
  • Theoretischer Betrag: Der zuständige Versicherungsträger berechnet den theoretischen Rentenbetrag, auf den der Versicherte Anspruch hätte, wenn er alle Versicherungszeiten (einschließlich der ausländischen) nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegt hätte (bei Versicherungszeiten im Ausland dient der Jahresdurchschnitt der in Luxemburg bezogenen Gehälter, Löhne oder beitragspflichtigen Einkommen als Bezugsgröße für die luxemburgische Pensionskasse);
  • Proportionale Rente: Auf der Grundlage des theoretischen Betrages wird nun der tatsächliche Betrag entsprechend den tatsächlich nach den nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt.

Die zuständige Rentenkasse zahlt dann die höchste der beiden Renten aus (im Allgemeinen die proportionale Rente). Die nationale Rente kann nur im Falle eines autonomen Anspruchs berechnet werden, d. h. wenn allein durch nationale Zeiten ein Rentenanspruch begründet werden kann.

Beispiel:

Die Versicherungszeit eines Versicherten ist wie folgt:

  • Frankreich (FR): 3 Jahre 
  • Belgien (BE): 32 Jahre
  • Luxemburg (LU): 5 Jahre
  • Gesamt: 40 Jahre

Der Anteil, der den Übergang vom theoretischen Betrag zu dem tatsächlich seitens des luxemburgischen Trägers zu entrichtenden Betrag ermöglicht, entspricht folglich der nachstehenden Bruchrechnung:

Versicherungszeiten LU / (Versicherungszeiten LU + Versicherungszeiten FR + Versicherungszeiten BE) = 5/40 = 0,125

Folglich werden alle durch Addition ermittelten Rentenelemente (theoretischer Betrag) mit dem auf diese Weise berechneten Anteilsfaktor multipliziert.

Welche Abzüge werden von der Rente durchgeführt?

Steuern

Renten, die von den luxemburgischen Behörden gezahlt werden, sind in Luxemburg einkommenssteuerpflichtig. Eine Steuerabzugstabelle für Renten wird jährlich im Rahmen einer Ministerialverordnung veröffentlicht. Diese Tabelle kann auf der Internetseite der Steuerverwaltung eingesehen werden, wo es auch möglich ist, die Einkommenssteuer und die verschiedenen Steuerabzüge von den Löhnen und Renten selbst zu berechnen.

Pflegeversicherungsbeiträge

Alle Renten, einschließlich der Renten von Grenzgängern, unterliegen den Pflegeversicherungsbeiträgen. Dieser Beitrag beläuft sich auf 1,4 % der Rente, nach Abzug des Abschlags von 1/4 des sozialen Mindestlohns. (siehe Sozialparameter)

Krankenversicherungsbeiträge

Die Krankenversicherungsbeiträge der Rentner die Mitglied der CNS sind, werden zu gleichen Teilen von den Versicherten und von der Nationalen Rentenkasse (CNAP) gezahlt. Die Beiträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Sachleistungen bestimmt, da kein Krankengeld mehr gewährt wird. Der Krankenversicherungsbeitrag für Rentner die bei der CNS versichert sind liegt bei 2,8 % der Bruttorente.

Es gilt zu beachten, dass bei der Feststellung, ob der nicht-gebietsansässiger Rentner für die Krankenversicherung beitragspflichtig ist, zwischen drei Fällen unterschieden werden muss:

  • Wenn der nicht-gebietsansässiger Rentner nur eine luxemburgische Rente bezieht, dann bleibt er bei der CNS versichert und muss daher in Luxemburg Krankenversicherungsbeiträge zahlen.
  • Wenn der nicht-gebietsansässiger Rentner eine luxemburgische Rente und eine Rente aus seinem Wohnsitzland bezieht, dann ist er bei der zuständigen Krankenkasse seines Wohnsitzlandes versichert. Folglich muss er in Luxemburg keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen, aber er muss die in seinem Wohnsitzland fälligen Sozialversicherungsbeiträge entrichten (gegebenenfalls auch auf seine luxemburgische Rente).

Wenn der nicht-gebietsansässiger Rentner eine luxemburgische Rente und eine oder mehrere Renten aus anderen EU- oder EFTA-Ländern bezieht, ohne jedoch eine Rente aus seinem Wohnsitzland zu beziehen, dann ist er in dem Land versichert, in dem er am längsten den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung unterlag. Wenn der nicht-gebietsansässiger Rentner in Anwendung dieses Grundsatzes in Luxemburg versichert ist, dann muss er in Luxemburg Krankenversicherungsbeiträge zahlen (gegebenenfalls auch für seine Renten aus anderen EU- oder EFTA-Ländern).

Unter welchen Voraussetzungen kann ein gebietsfremder Rentner in Luxemburg Sachleistungen im Krankheitsfall beantragen?

Im Krankheitsfall können nicht-gebietsansässiger Bezieher einer Alters- oder Invalidenrente, die zuletzt in Luxemburg gearbeitet haben, sowie ihre mitversicherten Familienangehörigen weiterhin Sachleistungen in Luxemburg für die Fortführung einer Behandlung erhalten, sofern die Behandlung bereits vor der Gewährung der Alters- oder Invalidenrente begonnen wurde.

Unabhängig von der Fortführung einer Behandlung können Bezieher einer Alters- oder Invaliditätsrente, die in den letzten fünf Jahren vor Rentenbeginn mindestens zwei Jahre als Grenzgänger in Luxemburg gearbeitet haben, ebenso wie ihre mitversicherten Familienangehörigen medizinische Sachleistungen in Luxemburg erhalten, sofern sie in Deutschland, Belgien, Frankreich, Österreich, Spanien oder Portugal wohnen.