In welchen Fällen kann man auf eine zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften zurückgreifen?

Arbeitgeber, die keine Leiharbeitsunternehmen sind, können in den nachstehenden Fällen vom Arbeitsminister dazu ermächtigt werden, ihre Arbeitnehmer anderen Arbeitgebern vorübergehend zur Verfügung zu stellen:

  • bei drohender Kündigung oder Unterbeschäftigung;
  • bei Ausführung einer gelegentlichen Arbeit in demselben Tätigkeitsbereich, sofern das Leihunternehmen nicht in der Lage ist, diese Situation durch die Festeinstellung von Personal zu bewältigen;
  • bei Restrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe (eines Konzerns); und
  • im Rahmen eines Plans zur Aufrechterhaltung der Beschäftigung.

Außerhalb dieser Fälle kann der Arbeitsminister ausnahmsweise Arbeitgeber für eine von ihm festgesetzte Zeitspanne dazu ermächtigen, ihre Arbeitnehmer anderen Arbeitgebern zu überlassen, sofern und solange eine solche Überlassung durch eine Vereinbarung zwischen den zum Abschluss eines Tarifvertrages befugten Sozialpartnern abgedeckt ist.

Hat der Arbeitnehmer, der als Arbeitskraft dem Leihunternehmen zur Verfügung gestellt worden ist, Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Der dem Arbeitnehmer vom Ursprungsunternehmen entrichtete Lohn darf nicht niedriger sein als der Lohn, auf den ein seitens des Leihunternehmens unter denselben Bedingungen festangestellter Arbeitnehmer mit derselben oder einer vergleichbaren Qualifikation nach der Probezeit Anspruch hat.

Haben die dem Leihunternehmen überlassenen zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer dieselben Zugangsberechtigungen wie die festangestellten Arbeitnehmer dieses Unternehmens?

Die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer haben im Leihunternehmen unter denselben Bedingungen wie die festangestellten Arbeitnehmer dieses Unternehmens Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen und insbesondere zur Kantine und zu den diesen Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Transportmitteln.

Wie sind die Zuständigkeiten zwischen dem Leihunternehmen und dem Arbeitgeber aufgeteilt?

Während der Dauer des Leiharbeitsverhältnisses der zeitweilig zur Verfügung gestellten Arbeitnehmern sind die Zuständigkeiten aufgeteilt.

Dem Leihunternehmen obliegt die alleinige Zuständigkeit für die nachstehenden Faktoren:

  • die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf Sicherheit, Hygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, und
  • die Anwendung der gesetzlichen, verwaltungsrechtlichen, behördlichen und vertraglichen Vorschriften in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausübung ihres Berufes.

Dem Arbeitgeber (d.h. dem Verleiher) obliegt die alleinige Zuständigkeit für die nachstehenden Faktoren:

  • den Lohn des zeitweilig zur Verfügung gestellten Arbeitnehmers, und
  • die damit verbundenen Steuern und Sozialabgaben.

Welches Recht findet im Falle der zeitweiligen Überlassung grenzüberschreitender Arbeitskräfte Anwendung?

Auf die Überlassung von Arbeitskräften, die einem auf luxemburgischen Staatsgebiet tätigen Unternehmen zur Verfügung gestellt werden, finden die Bestimmungen des luxemburgischen Arbeitsrechts Anwendung.

In welchem Fall ist die zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften verboten?

Verboten ist die seitens eines Arbeitgebers außerhalb der Vorschriften für die zeitweilige Überlassung von Arbeitskräften erfolgende Bereitstellung von im Rahmen eines Arbeitsvertrages verpflichteten Arbeitnehmern an Dritte, die diese Arbeitnehmer einsetzen und über diese einen Teil der normalerweise dem Arbeitgeber vorbehaltenen verwaltungstechnischen und hierarchischen Weisungsbefugnis ausüben.

Wie wirkt sich eine rechtswidrige Bereitstellung von Arbeitskräften auf den Arbeitsvertrag aus?

Der Arbeitsvertrag, in dessen Rahmen ein Arbeitnehmer unter Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen zur Bereitstellung an ein Leihunternehmen eingestellt wurde, ist nichtig.

In diesem Fall gelten das Leihunternehmen und der Arbeitnehmer ab der Erbringung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages aneinander gebunden.

Gleichwohl kann der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag bis zum Ende seiner Bereitstellung an das Leihunternehmen ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist und ohne Verpflichtung zur Entrichtung einer Entschädigung beenden.

Wie wirkt sich eine rechtswidrige Bereitstellung von Arbeitskräften auf den Lohn des Arbeitnehmers aus?

Das Leihunternehmen und die Person, die den Arbeitnehmer dem Leihunternehmen zur Verfügung stellt, haften gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Löhne und Nebenvergütungen, der Entschädigungen sowie der zugehörigen Steuern und Sozialabgaben.