Wer ist gesetzlich versichert?

Gesetzlich gegen das Unfallrisiko versichert sind Arbeitnehmer, die als Personen definiert sind, die in Luxemburg gegen Entgelt eine berufliche Tätigkeit auf fremde Rechnung ausüben.

Ebenfalls versichert sind:

  • Lehrlinge;
  • Seeleute, die auf einem Schiff beschäftigt sind, das die luxemburgische Flagge führt, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Erfordernisse im Hinblick auf den Wohnsitz und die Staatsangehörigkeit;
  • Mitglieder religiöser Vereinigungen und ihnen gleichgestellte Personen, die in Luxemburg gemeinnützige Tätigkeiten ausüben;
  • Entwicklungshelfer, Teilnehmer an friedenserhaltenden Maßnahmen sowie Wahlbeobachter und Beobachter von Rückführungsmaßnahmen;
  • Armeefreiwillige;
  • Jugendliche, die einen Freiwilligendienst ausüben;
  • Behinderte Arbeitnehmer, die in Behindertenstätten beschäftigt sind;
  • Hochleistungssportler.

Zu denselben Bedingungen wie die Arbeitnehmer sind auch Personen gesetzlich versichert, die in Luxemburg eine bezahlte berufliche Tätigkeit für einen Dritten ausüben, ohne rechtmäßig als Selbstständige niedergelassen zu sein und Personen, die ein bezahltes oder unbezahltes Praktikum ableisten ohne nach Maßgabe der Sonderregelungen versichert zu sein.

Die Opfer eines Arbeitsunfalls, der sich bei Ausübung einer illegalen Beschäftigung ereignet hat, haben Anspruch auf dieselbe Entschädigung wie bei Ausübung einer rechtmäßigen und bei der Sozialversicherung angemeldeten Tätigkeit. Die Unfallversicherung (AAA) kann vom schuldigen Arbeitgeber jedoch höchstens die Hälfte der an einen nicht angemeldeten Versicherten infolge eines Unfalls entrichteten Leistungen zurückerlangen (bis zu einer Obergrenze von 30.000 Euro).

Versicherte, die normalerweise in Luxemburg arbeiten und von ihrem Arbeitgeber vorläufig ins Ausland entsandt wurden, bleiben durch ihre luxemburgische Unfallversicherung versichert. Die Dauer dieser Entsendung beschränkt sich auf einen Zeitraum, der im Allgemeinen 2 Jahre nicht überschreiten darf.

Sind die Selbstständigen ebenfalls betroffen?

Ja, gesetzlich unfallversichert sind Personen, die in Luxemburg auf eigene Rechnung eine bei der Handwerkskammer, der Handelskammer oder der Landwirtschaftskammer verzeichnete berufliche Tätigkeit ausüben oder deren berufliche Tätigkeit einen hauptsächlich intellektuellen und nicht gewerblichen Charakter aufweist.

Mit diesen Personen gleichgestellt sind:

  • Gesellschafter von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als 25% der Gesellschaftsanteile besitzen;
  • Vorstandsmitglieder, Komplementäre oder Bevollmächtigte von Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien oder Genossenschaften, die mit der laufenden Geschäftsführung betraut sind, sofern es sich dabei um Personen handelt, von denen die Niederlassungsbewilligung abhängt.

Ebenfalls versichert ist der Ehe- und Lebenspartner und im Hinblick auf Tätigkeiten, die bei der Landwirtschaftskammer verzeichnet sind, auch Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie und Seitenlinie bis einschließlich zum dritten Grade, vorausgesetzt diese Personen sind mindestens 18 Jahre alt und leisten dem Versicherten erforderliche Dienste in einem Maße, dass diese Dienste als deren Haupterwerbstätigkeit betrachtet werden können.

Die Versicherung erstreckt sich auf nicht selbständige Nebenerwerbstätigkeiten im landwirtschaftlichen Gewerbe, wie:

  • Bewirtschaftung von Waldeigentum;
  • Verarbeitung und Verwendung der aus der Bewirtschaftung hervorgegangenen Erzeugnisse;
  • betriebliche Bedarfsdeckung;
  • Ernte oder Verarbeitung der Landerzeugnisse;
  • zugunsten Dritter durchgeführte Arbeiten;
  • in Luxemburg und im Ausland absolvierte Praktika, sofern die Praktikanten nicht als Schüler oder Studenten versichert sind, sowie die durch Gesetze und Verordnungen vorgesehenen und von der Landwirtschaftskammer anerkannten Weiterbildungen.

Ohne erforderliche Anzeige bei der Sozialversicherungsanstalt sind auch gelegentliche Hilfskräfte versichert, d.h. Personen, die auf Rechnung eines gesetzlich oder freiwillig Versicherten eine Tätigkeit in der Landwirtschaft, im Weinbau, im Gartenbau oder in der Forstwirtschaft ausüben, entweder neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit unentgeltlich oder gegen ein Entgelt, das ein Drittel des sozialen Mindestlohns nicht überschreitet, oder gelegentlich über einen vorab festgelegten Zeitraum hinweg, der 3 Monate pro Kalenderjahr nicht überschreiten darf.

Befreit von der Versicherungspflicht sind Personen, deren Einkommen aus einer nicht landwirtschaftlichen haupt- oder nebenberuflichen Tätigkeit ein Drittel des sozialen Mindestlohns nicht übersteigt und Personen, die eine Tätigkeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb ausüben, der eine bestimmte wirtschaftliche Größe nicht überschreitet. Gleichwohl werden diese Personen auf Verlangen zur gesetzlichen Versicherung zugelassen.

Was versteht man unter Sonderregelungen?

Die Sonderregelungen bestehen in einer Ausdehnung der Unfallversicherung ohne Beitragszahlung. Die Leistungen und die Verwaltungskosten werden der Unfallversicherung (AAA) vom Staat zurückerstattet.

Im Rahmen der Sonderregelungen für die Unfallversicherung sind versichert:

  • Schüler und Studenten sowie Kinder unter 6 Jahren, die in einer gemäß ASFT-Gesetz zugelassenen Stelle aufgenommen wurden (z.B. Kinder, die eine Kinderbetreuungsstätte besuchen);
  • Lehrbeauftragte, Lehrer und Aufsichtspersonen außerschulischer Vorschulaktivitäten, außerschulischer und außeruniversitärer Aktivitäten, Personen, die an Weiterbildungsmaßnahmen und damit verbundenen Prüfungen teilnehmen, die vom Staat, den Gemeinden oder den Berufskammern organisiert oder anerkannt sind, sowie Lehrbeauftragte und Mitglieder oder Hilfskräfte der dazugehörigen Prüfungskommissionen;
  • Vertreter der verschiedenen Berufszeige, die an den Sitzungen der Berufskammern, der Organe der Sozialversicherungsträger, des Schiedsrats der Sozialversicherung, des Obersten Rats der Sozialversicherung, des Arbeitsgerichts, des Wirtschafts- und Sozialrats, des Koordinationskomitees der Tripartite oder des nationalen Schlichtungsamts teilnehmen und Personen, die an Sitzungen jedweder anderen durch Gesetz oder Verordnung ins Leben gerufenen Instanz des Sozialdialogs teilnehmen, sofern sie nicht anderweitig versichert sind;
  • Personen, die an Hilfs- und Rettungsaktionen teilnehmen;
  • Personen, die sich in einer durch das Gesetz über das garantierte Mindesteinkommen vorgesehenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme befinden;
  • Personen, die Gegenstand einer sozialen Eingliederungsmaßnahme oder einer durch das Strafrecht oder das Jugendschutzrecht vorgesehenen Arbeitsbeschaffungsmaßnahme sind;
  • Arbeitssuchende, die in einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme sind;
  • Abgeordnete und andere Personen mit politischem Mandat während der Ausübung ihrer Tätigkeit;
  • Personen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit für staatlich zugelassene Sozialdienste ausüben;
  • Opfer eines Wegeunfalls, die sich auf dem Weg zum Arzt oder zum Medizinischen Dienst der Pflegeversicherung befinden;
  • Personen, die bei einer diplomatischen, wirtschaftlichen oder touristischen Vertretung des Großherzogtums Luxemburg im Ausland beschäftigt sind;
  • Bezieher von Arbeitslosenunterstützung, die beim Arbeitsamt zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer aktiven Beschäftigungsmaßnahme erscheinen;
  • Behinderte, die in einer anerkannten Ausbildungseinrichtung aufgenommen sind.

Anmerkung: der Unfallversicherungsschutz für Schüler und Studenten

Unter frühpädagogischer, vorschulischer, schulischer und universitärer Ausbildung versteht man:

  • die Ausbildung durch eine in Luxemburg ansässige staatliche oder private Bildungseinrichtung;
  • die Ausbildung von Personen mit gesetzlichem Wohnsitz in Luxemburg in einer sich im Ausland befindlichen staatlichen oder privaten Bildungseinrichtung;
  • die Ausbildung in Musikschulen.

Neben den im Programm der zuvor genannten Einrichtungen enthaltenen Aktivitäten, erstreckt sich die Versicherung auch auf Aktivitäten, die mit diesen Programmen verbunden und seitens derselben Einrichtungen organisiert werden. Bei diesen in Luxemburg und im Ausland ausgeübten Aktivitäten handelt es sich um:

  • Aufenthalt in Kantinen und Internaten;
  • Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenaufsicht, betreute Beschäftigungen, beaufsichtigte Freizeit und geführte Besichtigungen;
  • Studienreisen ins Ausland und Auslandsaufenthalte sowie im Rahmen internationaler Austauschprogramme in Luxemburg organisierte Aufenthalte für ausländische Schüler und Studenten;
  • ärztliche Kontrollen, Beratungen, Untersuchungen, Schuleingliederungstests und andere seitens der medizinisch-psycho-pädagogischen Dienste und der Orientierungsdienste der Schulen und der Zentren, Einrichtungen und Dienste des Sonderschulwesens organisierte Aktivitäten;
  • Informations- und Orientierungstage zur Ausbildungs- oder Berufswahl;
  • in Zusammenarbeit mit der Schule organisierte Veranstaltungen zur Straßenverkehrssicherheit und zum Schulsparen;
  • Forschungstätigkeiten und Praktika von Schülern und Studenten in Unternehmen oder bei Behörden;
  • sämtliche der im Rahmen der im Unterricht vorgesehenen Schulprojekte organisierten Aktivitäten;
  • für Einwandererkinder organisierte und vom luxemburgischen Bildungsministerium genehmigte Kurse in Muttersprache und Heimatkultur;
  • sportliche, künstlerische, kulturelle, ökologische und wissenschaftliche Aktivitäten;
  • die Tätigkeit von Ministranten, die während der Schulstunden zur Teilnahme an religiösen Messfeiern gerufen werden.

Unter außervorschulischen, außerschulischen und außeruniversitären Aktivitäten versteht man die nachstehend aufgelisteten Aktivitäten, die entweder vom Staat oder den Gemeinden oder von zugelassenen Stellen für Schüler und Studenten organisiert werden, die zum frühkindlichen, vorschulischen, schulischen und universitären Unterricht zugelassen sind:

  • Aufenthalte in Internaten, in Betreuungseinrichtungen für Kinder ohne Beherbergung, in Betreuungszentren mit Beherbergung für Kinder und junge Erwachsene und in Freizeit- und Ferienzentren;
  • sportliche, künstlerische, kulturelle, ökologische und wissenschaftliche Aktivitäten, sofern diese von Verbänden organisiert sind, die ausschließlich im Rahmen von Bildungseinrichtungen tätig sind;
  • im Rahmen des kraft bilateraler Vereinbarungen und internationaler Programme erfolgenden Jugendaustauschs organisierte Reisen, Besichtigungen und Aufenthalte, sowie Reisen und Aufenthalte junger Luxemburger im Ausland und Reisen und Aufenthalte junger Ausländer in Luxemburg;
  • die Teilnahme an Praktika, Studientagen, Camps, Aktivitäten zur Freizeit- und Urlaubsgestaltung und der Aufenthalt in Ferienheimen;
  • der Verkauf von Blumen, Abzeichen und Karten mit Genehmigung des luxemburgischen Bildungsministeriums;
  • sozialpädagogische Aktivitäten im Rahmen von Jugendzentren, Jugendheimen und Jugendhäusern, Pfadfinder- und Scout-Gruppen sowie Jugendorganisationen und -verbänden;
  • die Teilnahme an der Ausbildung zum Jugendbetreuer;
  • die Aktivitäten im Bereich der Beratung, der Hilfe, der Unterstützung, der Anleitung, der sozialen Schulung, der Betreuung und der Orientierung für Kinder und Jugendliche in Spezialeinrichtungen.

Im Falle eines im Ausland eingetretenen Unfalls gibt es eine Sperre des Leistungsanspruchs bis zur Höhe des Betrags der vom entsprechenden Land gewährten Leistungen gleicher Art.

Schüler und Studenten haben nur dann Anspruch auf die Entschädigung des an einem Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens, wenn sie aus ernstzunehmenden und von ihnen nicht zu verantwortenden Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen konnten.