Was tun, wenn die Lohnabrechnungen oder sonstige Dokumente, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aushändigen muss, nicht ausgehändigt werden?

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer am Ende eines jeden Monats eine Lohnabrechnung aushändigen, aus der die Berechnungsart des Lohns, die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden, der Stundensatz für die geleistete Arbeit sowie jedwede sonstige Sach- oder Geldleistung hervorgehen.

Im Falle der Auflösung des Arbeitsvertrags ist spätestens innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Vertragsende die Lohnabrechnung auszuhändigen und der noch geschuldete Lohn zu entrichten.

Lohnstreitigkeiten verlaufen in der Regel nach Maßgabe des nachstehenden Verfahrens:

  • Übermittlung eines Einschreibens an den Arbeitgeber, um diesen zur Aushändigung der Lohnabrechnungen innerhalb einer festgesetzten Frist von 8 oder 15 Tagen zu ermahnen;
  • Bei fortdauernder Uneinigkeit, d.h. wenn die Mahnung folgenlos bleibt, wird der Rechtsstreit mittels eines Antrags auf Aushändigung der Lohnabrechnungen vor den Arbeitsgerichten ausgetragen;
  • Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer: Der wiederholte Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung zu der am Ende jeden Monats erfolgenden Aushändigung einer Lohnabrechnung an den Arbeitnehmer stellt ein hinreichend schwerwiegendes Verschulden des Arbeitgebers dar, das eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigt.

ACHTUNG: Die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer führt zur Beendigung des Arbeitsvertrags ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld, es sei denn, der Arbeitnehmer klagt beim Arbeitsgericht auf Feststellung des schwerwiegenden Verschuldens seines Arbeitgebers (Antrag im Hauptverfahren) und beantragt beim Präsidenten des Arbeitsgerichts den Erhalt von vorläufigem Arbeitslosengeld (Antrag auf einstweilige Verfügung).