Einleitung

Ein Grenzgänger ist definiert als “eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt”.

Dies gilt für Arbeitnehmer, die in Luxemburg beschäftigt sind und ihren Wohnsitz in Frankreich, Belgien oder Deutschland haben, sowie für Arbeitnehmer, die in einem dieser Mitgliedstaaten wohnen, aber in Luxemburg oder in einem anderen dieser Mitgliedstaaten arbeiten.

Die folgenden Grundsätze gelten auch für eine Person, die in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder einem gleichgestellten Land arbeitet und in einem anderen Land wohnt. Der EWR umfasst die 27 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein und die Schweiz.

Wenn ein Grenzgänger seinen Arbeitsplatz verliert, stellt sich die Frage, welches Land für die Arbeitslosigkeit aufkommt?

Bei Verlust des Arbeitsplatzes sind für Grenzgänger die Arbeitslosenbehörden ihres Wohnsitzlandes zuständig. Es gibt eine einzige Ausnahme im Falle einer externen Wiedereingliederung des in Luxemburg arbeitenden Grenzgängers, der nicht mehr in der Lage ist, an seinem Arbeitsplatz weiterzuarbeiten: Er kann in Luxemburg Arbeitslosengeld beziehen, bevor er die berufliche Übergangsvergütung erhält.

Gleichzeitig können sie sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaates zur Verfügung stellen, in dem sie ihre letzte Tätigkeit ausgeübt haben.

Der Arbeitslose unterliegt der Kontrolle, die in seinem Wohnsitzstaat organisiert ist, und erfüllt die in den Rechtsvorschriften dieses Staates festgelegten Bedingungen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er seine letzte Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, muss er auch die in diesem Staat geltenden Verpflichtungen einhalten.

Was die Übernahme der Entschädigung des “arbeitslosen Grenzgängers” betrifft, so erhält dieser die Arbeitslosenunterstützung vom Träger des Wohnorts nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, als ob er während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit diesen Rechtsvorschriften unterlegen hätte.

In anderen Worten: Grenzgänger, die ihre letzte Beschäftigung in Luxemburg verloren haben, können die von der ADEM angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen, jedoch keine Entschädigung erhalten.

Um den Mangel an erhobenen Beiträgen auszugleichen, erstatten die Beschäftigungsländer einen Teil der Entschädigung, die Grenzgänger in ihrem Wohnsitzland erhalten:

  • 3 Monate erstattete Entschädigung, wenn der Grenzgänger in den letzten 24 Monaten weniger als 12 Monate gearbeitet hat;
  • 5 Monate erstattete Entschädigung, wenn der Grenzgänger in den letzten 24 Monaten mehr als 12 Monate gearbeitet hat (außer in Luxemburg, wo 3 Monate erstattet werden, unabhängig davon, wie lange der Leistungsempfänger gearbeitet hat).

Welche Schritte müssen unternommen werden, um in seinem Wohnsitzland Arbeitslosengeld zu erhalten?

Um konkret Arbeitslosengeld im Wohnland zu erhalten, muss der Grenzgänger, der seinen Arbeitsplatz verloren hat:

1. Vom letzten Arbeitgeber in seinem Beschäftigungsland das Formular mit dem Titel “Arbeitsbescheinigung” ausfüllen lassen

Wenn der Arbeitgeber diese Arbeitsbescheinigung nicht unterzeichnet hat (oder nicht unterzeichnen will), sollten Sie sich unverzüglich mit der zuständigen Arbeitsverwaltung in Ihrem Beschäftigungsland oder in Ihrem Wohnsitzland in Verbindung setzen.

Links zum Formular
Deutschland Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitsbescheinigung auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitsamtes zu erstellen.

Seit dem 1. Januar 2023 muss die Arbeitsbescheinigung vom Arbeitgeber auf elektronischem Weg an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden (eService BEA – Bescheinigung Elektronisch Annehmen).

Belgien  Formular C4
Frankreich In allen Fällen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Arbeitgeberbescheinigung an Pôle Emploi zu übermitteln und sie auch dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Es gibt kein offizielles Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung, das online heruntergeladen werden kann, weder auf der Webseite des Pôle emploi, noch auf anderen institutionellen Websites, um Betrug und die Verbreitung ungültiger Versionen zu vermeiden.

  • Unternehmen mit 11 oder mehr Beschäftigten können die Daten über ihre Lohn- und Gehaltsabrechnungssoftware oder über den Arbeitgeberbereich auf der Webseite des Pôle emploi einreichen.
  • Ein Unternehmen mit weniger als 11 Beschäftigten hat das Recht, “Papierversionen” dieser Bescheinigung an Pôle Emploi zu übermitteln. Eine gültige Papierversion kann durch Kontaktaufnahme mit Pôle emploi unter der Rufnummer 3995 angefordert werden.
Luxemburg Bescheinigung U1

2. Diese ausgefüllte Bescheinigung an die zuständige Stelle der Arbeitsverwaltung ihres Beschäftigungslandes weiterleiten, um einen “Formular U1” zu erhalten, das auf der Grundlage der Bescheinigung für den zuständigen Träger des Wohnlandes erstellt wird.

Dieses Formular U1 “Für die Gewährung von Arbeitslosengeld zu berücksichtigende Zeiten” fasst die in einem anderen EU/EWR/Schweiz-Land zurückgelegten Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer oder Selbstständiger zusammen.

Er ist für Arbeitsuchende bestimmt, die in einem EU-/EWR-/Schweizer Staat Arbeitslosengeld beantragen, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat gearbeitet haben.

Er ermöglicht es dem zuständigen Träger im neuen Beschäftigungsland, die im früheren Versicherungsstaat zurückgelegten Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten bei der Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach den Rechtsvorschriften des neuen Beschäftigungslandes zu berücksichtigen.

Die Bescheinigung wird von der nationalen Arbeitsverwaltung oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger des letzten Beschäftigungslandes ausgestellt und muss der nationalen Arbeitsverwaltung des Landes vorgelegt werden, in dem der Arbeitsuchende Arbeitslosengeld beziehen möchte.

Sie arbeiten
in Deutschland Zuständige Stelle: Agentur für Arbeit.

Formular

in Belgien Kontakt aufnehmen:

  • entweder mit der nationalen Verwaltung, die in ihrem Wohnsitzland für die Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld zuständig ist.
    Diese Behörde wird dann das Dokument U1 direkt beim LFA beantragen;
  • oder über das Online-Kontaktformular oder per Post an das zuständige Arbeitslosenamt (LFA Büros). Dies ist das Arbeitslosenamt, das für seinen letzten Hauptwohnsitz in Belgien zuständig ist.

Wenn Sie nie in Belgien gewohnt haben, aber als Grenzgänger in Belgien gearbeitet haben, während Sie in Frankreich, den Niederlanden, der Bundesrepublik Deutschland oder dem Großherzogtum Luxemburg wohnten, ist jeweils das Arbeitslosenamt von Mouscron, Turnhout, Verviers oder Arlon zuständig.

In allen anderen Fällen wenden Sie sich an das Arbeitslosenamt, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Hauptsitz Ihres letzten Arbeitgebers befindet.

Fügen Sie ihrem Antrag die folgenden Dokumente bei:

  • das Formular C4 oder einen Beschäftigungsnachweis;
  • eine Kopie beider Seiten ihres Personalausweises;
  • die Nummer des Nationalregisters;
  • die Adresse seines Hauptwohnsitzes im Ausland.

Das Formular U1 wird dann per Post an die mitgeteilte Adresse geschickt oder in Ihrer e-Box hinterlegt, wenn Sie diese aktiviert haben.

Wenn der Antrag von der zuständigen nationalen Behörde Ihres Wohnsitzlandes direkt an das ONEM gerichtet wurde, kann das ONEM das Formular U1 auch über einen elektronischen Datenfluss (EESSI) direkt an diese Behörde übermitteln.

Allerdings haben noch nicht alle Mitgliedstaaten diesen Datenfluss aktiviert.

in Frankreich Zuständige Stelle: Pôle emploi (Arbeitsamt).

Der französische Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Arbeitgeberbescheinigung an Pôle emploi sowie an den Arbeitnehmer zu übermitteln.

Der Arbeitnehmer richtet den persönlichen Antrag für das Formular U1 /E301 an Pôle emploi an folgende Adresse:

Service mobilité internationale
TSA 10107
92891 NANTERRE CEDEX 9
europe.exchange@pole-emploi.fr

in Luxemburg Zuständige Stelle: Agence pour le développement de l’emploi (Adem).

Eine der ersten Formalitäten besteht darin, dass Ihr letzter Arbeitgeber in Luxemburg das Formular “Arbeitsbescheinigung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses” ausfüllt.

Senden Sie diese ausgefüllte Bescheinigung dann an den Service Maintien de l’Emploi der ADEM an folgende Adresse:

Agence pour le développement de l’emploi
Aides financières pour employeurs / U1
1, boulevard Porte de France
L-4360 Esch/Alzette

oder im PDF-Format per E-Mail an folgende Adresse:  u1@adem.etat.lu.

Diese Stelle wird sich um das Ausfüllen des Formulars U1 kümmern und es an den zuständigen Organismus des Grenzgängers weiterleiten.

3. Sich für weitere Schritte an die Stelle im Wohnsitzland wenden (siehe dazu den länderspezifischen Teil).

Warum sollte ich mich auch in Luxemburg als Arbeitsuchender registrieren lassen?

Die Registrierung ermöglicht den Zugang zu allen von der Adem angebotenen Dienstleistungen:

  • Individuelle Betreuung durch einen Berater, um Ihnen die Arbeitssuche zu erleichtern;
  • Zugang zum JobBoard, um freie Stellen zu sehen und sich zu bewerben;
  • Teilnahme an beschäftigungsfördernden Maßnahmen und Weiterbildungsmaßnahmen entsprechend Ihrem Profil;
  • Zugang zu finanzieller Unterstützung je nach Ihrem Profil;
  • Der Club-emploi stellt Computer zur Verfügung und hilft Ihnen bei der Erstellung Ihres Lebenslaufs.

Welche Schritte müssen Sie unternehmen, um sich in Luxemburg als Arbeitsuchender zu melden?

Es gibt zwei mögliche Wege:

1. Online-Anmeldung (über die Plattform Myguichet.lu).

Sie müssen unbedingt ein Gerät (vom Typ LuxTrust) mit sich führen, um sich zu identifizieren und Zugang zum Verfahren zu erhalten.

2. Anmeldung per Telefon.

Zunächst muss der Bewerber:

  • das Contact Center der Adem telefonisch unter (+ 352) 247-88888 erreichen, oder
  • ein Online-Formular (verfügbar in drei Sprachen: FR, DE und EN) auf www.adem.lu ausfüllen.

Es wird ein Telefontermin angeboten, um die Anmeldung abzuschließen. Die für die Anmeldung erforderlichen Unterlagen müssen per E-Mail geschickt werden. Sobald die Anmeldung abgeschlossen ist, erhält der Arbeitsuchende eine Einladung zu einem ersten Treffen mit seinem zukünftigen Referenzberater, der seine Kontaktperson für die Arbeitssuche sein wird.

ZU BEACHTEN:

  • Halten Sie die Matrikelnummer bereit, die auf der Sozialversicherungskarte eingetragen ist. Überprüfen Sie, ob die Identifikationsdokumente (Personalausweis, Reisepass, Sozialversicherungskarte, Aufenthaltstitel usw.) gültig sind.
  • Es ist möglich, sich vor dem Ende eines befristeten Arbeitsvertrags oder der Kündigungsfrist anzumelden, um Zeit zu sparen.
  • Jedes zusätzliche Dokument, das irgendeine Ausbildung belegt, kann von Vorteil sein.
  • Es ist wichtig, dass der Lebenslauf aktuell und genau ist (Berufserfahrungen, erworbene Fähigkeiten, Berufsausbildung, Sprach- und/oder Fachkenntnisse). Überlegen Sie sich auch, welche Stellen und Berufe am besten zu Ihnen passen.
  • Um mit der ADEM kommunizieren zu können, ist es notwendig, dass Sie mindestens eine der drei Verwaltungssprachen Luxemburgs (Luxemburgisch, Französisch oder Deutsch) oder Englisch sprechen. Ist dies nicht der Fall, muss sich der Arbeitsuchende bei seinen Schritten von einer Person seiner Wahl begleiten lassen, die eine dieser Sprachen spricht.

Hat ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist nach einer Entlassung Anspruch auf Urlaub für die Suche nach einer neuen Arbeitsstelle?

In Deutschland Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer eine angemessene Freizeit für die Arbeitssuche gewähren. Die Angemessenheit hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Verträgen kann dies näher erläutert werden.
In Belgien Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer das Recht, unter Fortzahlung seines Arbeitsentgelts der Arbeit fernzubleiben, um eine neue Stelle zu suchen.

Dieses Recht gilt sowohl im Falle einer Entlassung als auch im Falle einer Kündigung.

Der Arbeitnehmer darf diese Freistellung nur für den Zweck nutzen, für den sie eingeführt wurde, d. h. für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz.

Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf Bewerbungsurlaub im Verhältnis zu ihrer Arbeitszeit.

Hinsichtlich der Dauer dieses Urlaubs sind zwei Situationen zu unterscheiden:

1. Der Arbeitnehmer nimmt nicht an einem Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung teil:

In den letzten 26 Wochen der Kündigungsfrist kann er bis zu einem Tag (oder zwei halben Tagen) pro Woche fernbleiben. Für die Kündigungsfrist, die vor der 26-wöchigen Kündigungsfrist liegt, darf er nur einen halben Tag pro Woche fernbleiben.

Beispiel 1: Ein Arbeitnehmer kündigt mit einer Kündigungsfrist von 13 Wochen. Er kann während der gesamten Kündigungsfrist (die kürzer als 26 Wochen ist) bis zu einem Tag (oder zwei halben Tagen) pro Woche fehlen.

Beispiel 2: Einem Arbeitnehmer wird mit einer Kündigungsfrist von 27 Wochen gekündigt. In der ersten Woche seiner Kündigungsfrist darf er einen halben Tag fehlen. Danach kann er bis zu einem Tag (oder zwei halbe Tage) pro Woche fehlen.

2. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung:

Er kann während der gesamten Kündigungsfrist bis zu einem Tag (oder zwei halben Tagen) pro Woche der Arbeit fernbleiben.

ZU BEACHTEN: Im Sinne des belgischen Gesetzes versteht man unter “Verfahren zur beruflichen Wiedereingliederung”: eine Reihe von Dienstleistungen und Beratungsleistungen, die einzeln oder in Gruppen von einem Dritten, im Folgenden “Dienstleister” genannt, im Auftrag eines Arbeitgebers erbracht werden, um es einem Arbeitnehmer zu ermöglichen, so schnell wie möglich selbst eine Stelle bei einem neuen Arbeitgeber zu finden oder eine berufliche Tätigkeit als Selbständiger zu entwickeln.

In Frankreich Das Arbeitsgesetzbuch sieht keine Stunden für die Stellensuche während einer Kündigungsfrist vor.

Ein Tarifvertrag, eine Tarifvereinbarung oder eine betriebliche Übung kann dem Arbeitnehmer jedoch eine bestimmte Anzahl von Fehlstunden einräumen, um die Suche nach einer neuen Stelle zu erleichtern.

Die Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Vergütung dieser Stunden müssen im Tarifvertrag, in der Tarifvereinbarung oder in der betrieblichen Übung vorgesehen sein oder direkt mit dem Arbeitgeber ausgehandelt werden.

Wenn keine Stunden vorgesehen sind, darf der Arbeitnehmer das Unternehmen während der Kündigungsfrist nicht verlassen, um eine neue Stelle zu suchen, es sei denn, der Arbeitgeber stimmt dem zu.

Mit einem Simulator kann man herausfinden, ob der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist Anspruch auf Freistellungen zur Stellensuche hat.

In Luxemburg Jeder Arbeitnehmer, der fristgerecht (oder kollektiv) entlassen wird, kann Urlaub für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz beantragen.

Es müssen zwei Bedingungen erfüllt werden:

  • Im Falle eines Grenzgängers muss er bei der zuständigen Arbeitsverwaltung seines Wohnsitzlandes als Arbeitssuchender gemeldet sein;
  • Die Vorlage eines Stellenangebots nachweisen.
    Die Dauer dieses Urlaubs, der während der Kündigungsfrist stattfinden muss, darf 6 Arbeitstage nicht überschreiten.

 

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes in einem Grenzland eine neue Beschäftigung in seinem Wohnsitzland aufnimmt?

Wenn ein Grenzgänger nach dem Verlust eines Arbeitsplatzes in einem Grenzstaat in seinem Wohnsitzland arbeitet, kann er seine Ansprüche auf Arbeitslosenversicherung “zusammenrechnen”. Das heißt, er wird einen Anspruch eröffnen, bei dessen Dauer die in beiden Staaten geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt werden. Die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgt jedoch ausschließlich auf der Grundlage des Einkommens, das er in seinem Wohnsitzland erzielt hat.

Ist es möglich, in seinem Wohnstaat Arbeitslosengeld zu beziehen und in einem anderen europäischen Staat auf Arbeitssuche zu gehen?

Eine vollarbeitslose Person, die sich zur Arbeitssuche in einen anderen Mitgliedstaat begibt, behält den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit unter folgenden Bedingungen:

  1. Die arbeitslose Person muss vor ihrer Abreise als Arbeitsuchender gemeldet gewesen sein und der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats nach Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens vier Wochen lang zur Verfügung gestanden haben. Die zuständigen Dienststellen oder Einrichtungen können jedoch seine Abreise vor Ablauf dieser Frist genehmigen; der Arbeitslose muss bei dem Träger, der ihm die Arbeitslosenunterstützung zahlt, einen Vordruck U2 beantragen;
  2. Nach seiner Ankunft muss er diesen Vordruck bei der Arbeitsverwaltung des Gastlandes abgeben und sich innerhalb von sieben Tagen nach Ausstellung des Vordrucks U2 als arbeitssuchend melden sowie der Arbeitsverwaltung zur Verfügung stehen (diese Frist kann unter bestimmten Bedingungen verlängert werden). In Ausnahmefällen können die zuständigen Dienste oder Einrichtungen diese Frist verlängern;
  3. Der Leistungsanspruch wird für einen Zeitraum von drei Monaten aufrechterhalten, wobei die Gesamtdauer, für die Leistungen erbracht werden, die Gesamtdauer der Leistungen, auf die er Anspruch hatte, nicht überschreiten darf; dieser Dreimonatszeitraum kann von den zuständigen Diensten oder Trägern auf höchstens sechs Monate verlängert werden.
Deutschland Antrag über dieses Formular.
Belgien Antrag über dieses Formular.
Frankreich Melden Sie bei Pôle emploi Ihre Absicht, in Europa zu arbeiten.

Holen Sie bei Pôle emploi das Formular “U2” ab, das die genaue Dauer der Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bescheinigt, und geben Sie es bei der Arbeitsverwaltung des Zielstaats ab.

Luxemburg Wenden Sie sich an die Adem.