Wie kann man die Nichtigkeit der Kündigung eines Personaldelegierten einklagen?

Die nachstehenden Personen genießen Kündigungsschutz:

  • ehemalige Mitglieder der Personaldelegation während der ersten sechs Monate nach Beendigung oder Niederlegung ihres Amtes;
  • Bewerber auf das Amt des Personaldelegierten während eines Zeitraums von drei Monaten nach Einreichung ihrer Bewerbung.

Eine diesen Personen seitens des Arbeitgebers zugestellte Kündigung oder Vorladung zum Kündigungsgespräch gilt als nichtig und unwirksam.

Der Personaldelegierte verfügt nach der Kündigung über eine Frist von 15 Tagen, um beim Präsidenten des Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung zu beantragen und seine Weiterbeschäftigung im Unternehmen anordnen zu lassen.

Gegen die zu erlassende Verfügung kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach ihrer Zustellung beim Präsidenten des Berufungsgerichts Berufung eingelegt werden.

Seit 1. Januar 2016 hat der Personaldelegierte im Falle einer Kündigung/Vorladung zum Kündigungsgespräch die nachstehenden beiden Möglichkeiten:

Aufhebungsverfahren

Im Folgemonat der Kündigung kann der Delegierte durch formlosen Antrag beim Präsidenten des Arbeitsgerichts, das nach ordnungsgemäßer Anhörung oder Vorladung der Parteien im Eilverfahren und wie in summarischen Sachen  entscheidet, die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung seiner Weiterbeschäftigung oder gegebenenfalls seiner Wiedereingliederung beantragen.

Alternativ: Klage auf Schadensersatz

Delegierte, die keine Aufhebungsklage eingereicht haben, können das Arbeitsgericht am Zustellungstag der Kündigung um die Feststellung der Beendigung des Arbeitsvertrags und um die Verurteilung des Arbeitgebers zur Entrichtung von Schadensersatz ersuchen, wobei auch der von ihnen durch die unwirksame Kündigung erlittene spezifische Schaden im Zusammenhang mit ihrem besonderen Schutzstatus als Delegierte zu berücksichtigen ist. Delegierte, die sich für die Ausübung dieser Möglichkeit entscheiden, gelten ab dem Datum der Kündigung als unverschuldet Arbeitslose.

Die Schadensersatzklage ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Zustellung der Kündigung einzureichen.

Hinweis: Die Entscheidung zwischen den beiden Klagen (der Aufhebungsklage und der Klage auf Schadensersatz) ist unwiderruflich.

Wie kann ein Personaldelegierter nach einer Kündigung wegen schwerwiegendem Verschulden eine vorläufige Lohnfortzahlung erhalten?

Personaldelegierte, die ein schwerwiegendes Verschulden begehen, können suspendiert werden und der Arbeitgeber kann vor Gericht die Auflösung ihres Arbeitsvertrags beantragen.

Sollte das Arbeitsgericht es ablehnen, dem Antrag des Arbeitgebers stattzugeben, wird die Suspendierung annulliert und ihre Auswirkungen aufgehoben.

Der Personaldelegierte kann innerhalb einer Frist von 8 Tagen nach der Mitteilung der Suspendierung oder der Kündigung beim Präsidenten des Arbeitsgerichts beantragen, ihm in Erwartung der endgültigen Entscheidung über die Suspendierung oder Kündigung die Fortzahlung seines Lohns zu gewähren.

An dieser Stelle sei noch auf Nachstehendes hingewiesen: Sofern der suspendierte Delegierte eine neue bezahlte Stelle gefunden hat, kann der Arbeitgeber vor Gericht die Aussetzung der Lohnfortzahlung beantragen.

ACHTUNG: Gegen die Verfügung des Präsidenten des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach ihrer Zustellung vor dem Berufungsgericht, jedoch nicht vor dem Präsidenten des Berufungsgerichts Berufung eingelegt werden.

Seit 1. Januar 2016 wurde der Kündigungsschutz der Personaldelegierten durch das Gesetz vom 23. Juli 2015 zur Reform des Sozialdialogs überarbeitet.

Der Unternehmensleiter behält die Möglichkeit zur Suspendierung des Personaldelegierten, der ein schwerwiegendes Verschulden begangen hat. Diese Entscheidung ist dem Personaldelegierten schriftlich und unter genauer Angabe des oder der dem Delegierten vorgeworfenen Sachverhalts/Sachverhalte sowie der Umstände mitzuteilen, aufgrund derer diese Sachverhalte als schwerwiegendes Verschulden einzustufen sind.

Der oder die dem Personaldelegierten vorgeworfenen Sachverhalte oder Verschulden müssen spätestens nach Ablauf einer Frist von einem Monat ab dem Tag der Kenntnisnahme des entsprechenden Sachverhalts seitens der geltend machenden Partei vorgebracht werden, es sei denn, der entsprechende Sachverhalt veranlasste zur Strafverfolgung.

Während der 3 Monate nach der Mitteilung der Suspendierung behält der Delegierte seinen Lohn sowie die Entschädigungen und sonstigen Vergünstigungen bei, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn sein Arbeitsvertrag aufrechterhalten worden wäre. Diese Löhne, Entschädigungen und sonstigen Vergünstigungen bleiben dem Delegierten definitiv erhalten.

  • Im Monat nach der Suspendierung kann der Delegierte in Erwartung der endgültigen Entscheidung des Rechtsstreits beim Präsidenten des Arbeitsgerichts die Entscheidung über die Fortzahlung oder Aussetzung des Lohns nach Ablauf der 3-Monats-Frist beantragen.
  • Delegierte, die nicht weiterbeschäftigt oder gegebenenfalls wiedereingegliedert werden möchten, können innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Mitteilung der Suspendierung das Arbeitsgericht mit einer Klage auf Feststellung der Vertragsauflösung sowie mit einem Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Entrichtung von Schadensersatz befassen, wobei auch der von ihnen durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlittene spezifische Schaden im Zusammenhang mit ihrem besonderen Schutzstatus als Delegierte zu berücksichtigen ist.

Delegierte, die sich für die Ausübung dieser Möglichkeit entscheiden, gelten als unverschuldet Arbeitslose.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zwischen den beiden Klagen unwiderruflich ist.

  • Der Arbeitgeber kann seine gegebenenfalls in Form einer Gegenklage erfolgende Klage auf gerichtliche Auflösung des Arbeitsvertrags spätestens im Monat nach der Zustellung der Vorladung zum Erscheinen vor dem Präsidenten des Arbeitsgerichts beim Arbeitsgericht einreichen.
    • Sofern das Arbeitsgericht diese Klage zurückweist, enden die Auswirkungen der Freistellung automatisch.
    • Sofern das Arbeitsgericht dieser Klage stattgibt, tritt die Auflösung am Datum der Mitteilung der Suspendierung in Kraft.
  • Sollte der Arbeitgeber dieses Verfahren nicht innerhalb der festgesetzten Fristen einleiten, kann der Arbeitnehmer innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist beim Präsidenten des Arbeitsgerichts die Anordnung der Fortsetzung der Ausführung des Vertrags seitens aller betroffenen Parteien beantragen. Sofern er nicht weiterbeschäftigt oder gegebenenfalls wiedereingegliedert werden möchte, kann er das Arbeitsgericht mit einer Klage auf Feststellung der Vertragsauflösung sowie mit einem Antrag auf Verurteilung des Arbeitgebers zur Entrichtung von Schadensersatz befassen, wobei auch der von ihm durch die Beendigung des Arbeitsvertrages erlittene spezifische Schaden im Zusammenhang mit seinem besonderen Schutzstatus als Delegierter zu berücksichtigen ist. Delegierte, die sich für die Ausübung dieser Möglichkeit entscheiden, gelten als unverschuldet Arbeitslose.

Veröffentlichung der CSL

Der Sozialdialog in den Unternehmen

Weitere Informationen finden Sie in unserer Veröffentlichung, die Sie HIER herunterladen können.