Definitionen

Was ist unter dem Begriff „Drittstaatsangehöriger“ zu verstehen?

Unter dem Begriff „Drittstaatsangehöriger“ ist jede Person zu verstehen, die kein Bürger der Europäischen Union ist oder nicht das Gemeinschaftsrecht auf Freizügigkeit genießt.

Was ist unter dem Begriff „Bürger der Europäischen Union“ zu verstehen?

Ein Bürger der Europäischen Union ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und ihr Recht auf Freizügigkeit ausübt.

Aufenthalt von weniger als 3 Monaten

Welche Voraussetzungen gelten für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das luxemburgische Hoheitsgebiet?

Für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg müssen Drittstaatsangehörige nach Maßgabe der internationalen Übereinkommen und der Gemeinschaftsvorschriften über ein gültiges Reisedokument und gegebenenfalls über das erforderliche Visum verfügen. Selbiges gilt für die Ausreise aus Luxemburg.

Unter den nachstehenden Voraussetzungen können Drittstaatsangehörige für einen Zeitraum von weniger als drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ein Recht auf Einreise nach Luxemburg erwerben:

  • sie müssen im Besitz eines gültigen Reisepasses und gegebenenfalls eines gültigen Visums sein;
  • sie dürfen nicht Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung gemäß Artikel 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 sein und diesbezüglich nicht im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben sein;
  • gegen sie darf kein Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet verhängt worden sein;
  • sie dürfen nicht als Bedrohung für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen des Großherzogtums Luxemburg oder eines der Vertragsstaaten eines für das Großherzogtum Luxemburg verbindlichen internationalen Übereinkommens über das Überschreiten der Außengrenzen betrachtet werden;
  • sie müssen den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts begründen und nachweisen, dass sie über ausreichende persönliche Mittel für die Dauer des geplanten Aufenthalts und für die Rückreise in das Herkunftsland oder für die Durchreise in ein Drittland verfügen, in dem ihre Aufnahme gewährleistet ist, oder nachweisen, dass sie die Möglichkeit haben, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und eine Krankenversicherung haben, die alle Risiken im Hoheitsgebiet abdeckt.

Gibt der Drittstaatsangehörige an, sich für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten im Rahmen eines familiären oder privaten Besuchs im Hoheitsgebiet aufhalten zu wollen, kann der Nachweis ausreichender persönlicher Mittel durch die Vorlage einer Kostenübernahmebescheinigung oder die Vorlage einer Bankbürgschaft erbracht werden.

Wozu sind Drittstaatsangehörige bei ihrer Einreise in das luxemburgische Hoheitsgebiet verpflichtet?

Drittstaatsangehörige müssen sich innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet bei der Gemeindeverwaltung ihres geplanten Aufenthaltsortes anmelden.

Im Falle der Unterbringung in einem Hotel oder einer anderen Beherbergungseinrichtung gilt das vom Vermieter ausgefüllte Formular als Anmeldung.

Sind Drittstaatsangehörige dazu berechtigt, während ihres Aufenthalts von weniger als 3 Monaten eine nichtselbstständige Tätigkeit auszuüben?

Nein, grundsätzlich sind Drittstaatsangehörige nicht dazu berechtigt, während ihres Aufenthalts in Luxemburg eine nichtselbstständige oder selbstständige Tätigkeit auszuüben.

Gleichwohl dürfen Drittstaatsangehörige, die über eine seitens des für Einwanderung zuständigen Ministers  erteilte Genehmigung zur Ausübung einer nichtselbstständigen oder selbständigen Tätigkeit verfügen, diese unter den für Aufenthalte von mehr als drei Monaten geltenden Voraussetzungen ausüben.

Auch die nachstehenden Berufsgruppen dürfen eine nichtselbstständige oder selbstständige Tätigkeit ausüben, sofern sich deren Dauer auf weniger als 3 Monate pro Kalenderjahr beläuft:

  • Schausteller, Zirkuspersonal und Personal sonstiger Fahrgeschäfte;
  • auf Produktionsdauer Beschäftigte;
  • Sportler;
  • Referenten, Universitätsdozenten und Gastforscher mit Ausnahme von Forschern, die in den Anwendungsbereich von Artikel 67 des Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung fallen;
  • Geschäftsreisende, d. h. Personen, die reisen, um Geschäftspartner zu besuchen, berufliche Kontakte aufzubauen und zu pflegen, Verträge auszuhandeln und abzuschließen, an Fachmessen, Messen und Ausstellungen oder an Verwaltungsratssitzungen und Hauptversammlungen von Gesellschaften teilzunehmen;
  • Personen, die sich im luxemburgischen Hoheitsgebiet aufhalten möchten, um eine Dienstleistung innerhalb derselben Unternehmensgruppe zu erbringen, die nicht im Rahmen eines Unterauftrags erfolgt;
  • Personen, die sich im Rahmen von Artikel 44 des Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung im luxemburgischen Hoheitsgebiet aufhalten möchten, sofern der schwerwiegende Zwischenfall ordnungsgemäß festgestellt wurde.

Aufenthalt von mehr als 3 Monaten

Welche Voraussetzungen gelten für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in das luxemburgische Hoheitsgebiet für einen Aufenthalt von mehr als 3 Monaten?

Drittstaatsangehörige, die sich über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten im luxemburgischen Hoheitsgebiet aufhalten möchten, müssen über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Der Antrag muss bei dem für Einwanderung zuständigen Minister gestellt werden und vor der Einreise des Drittstaatsangehörigen in das luxemburgische Hoheitsgebiet genehmigt sein.

ACHTUNG: Ein nach der Einreise in das Hoheitsgebiet gestellter Antrag ist unzulässig. Die ministerielle Erlaubnis gilt über einen Zeitraum von neunzig Tagen nach ihrer Erteilung.

Der Drittstaatsangehörige kann eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis beantragen als:

  • Arbeitnehmer, hochqualifizierter Arbeitnehmer, unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer, entsandter Arbeitnehmer oder Saisonarbeiter;
  • Selbstständiger;
  • Sportler;
  • Student, Schüler, Praktikant, Freiwilliger oder Au-pair;
  • Forscher;
  • Familienangehöriger;
  • Investor;
  • oder aus privaten oder besonderen Gründen.

Darüber hinaus sind Drittstaatsangehörige in den nachstehenden Fällen dazu berechtigt, sich über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im luxemburgischen Hoheitsgebiet aufzuhalten:

  • sofern sie über eine langfristige Aufenthaltserlaubnis verfügen;
  • sofern sie ihr Recht auf Mobilität nach Maßgabe der Artikel 58, 67, 67-1 oder 67-2 des Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung ausüben;
  • sofern sie über ein Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen, das sich über einen Zeitraum von maximal einem Jahr erstreckt.

Wozu sind Drittstaatsangehörige bei ihrer Einreise in das luxemburgische Hoheitsgebiet verpflichtet?

Drittstaatsangehörige, die über ihre Aufenthaltserlaubnis verfügen, müssen sich innerhalb von 3 Werktagen nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet bei der Gemeindeverwaltung ihres geplanten Wohnortes anmelden und erhalten eine Kopie ihrer Anmeldung als Eingangsbestätigung. Der Besitz der Eingangsbestätigung und der Aufenthaltserlaubnis gilt bis zur Ausstellung des Aufenthaltstitels als Nachweis für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts.

Drittstaatsangehörige, die von ihrem Recht auf Mobilität Gebrauch machen, müssen beim Minister erscheinen, um sich eine Bescheinigung ausstellen zu lassen, aus der ihr Aufenthaltsrecht im Großherzogtum Luxemburg während der Dauer der Mobilität hervorgeht und die es ihnen ermöglicht, sich bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten anzumelden.

Überdies können sich Drittstaatsangehörige mit dem Visum für den längerfristigen Aufenthalt bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten anmelden.

Drittstaatsangehörige müssen sich vor der Beantragung der Ausstellung des Aufenthaltstitels einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Diese Untersuchung erfolgt seitens eines im Land niedergelassenen Arztes, der als Allgemeinmediziner, Facharzt für Innere Medizin oder Facharzt für Kinderheilkunde tätig ist. Personen, die sich weigern, sich der vorgesehenen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wird der Aufenthaltstitel verweigert. Für Drittstaatsangehörige, die langfristig Aufenthaltsberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat sind, und deren Familienangehörige ist diese Untersuchung jedoch nicht generell erforderlich.

Vor Ablauf einer Frist von drei Monaten beantragt der Drittstaatsangehörige die Ausstellung seines Aufenthaltstitels, indem er dem Minister eine Kopie der Aufenthaltserlaubnis, die von der Gemeindeverwaltung ausgestellte Eingangsbestätigung der Anmeldung, das ärztliche Attest und bei Bedarf gegebenenfalls den Nachweis einer angemessenen Unterkunft vorlegt.

Welche Schritte sind erforderlich, um während eines Aufenthalts von mehr als 3 Monaten eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben zu können?

Seitens des Arbeitgebers durchzuführende Schritte

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, der Arbeitsagentur (ADEM) eine freie Stelle zu melden, damit diese eine Arbeitsmarktanalyse durchführen kann, d. h. überprüfen kann, ob die freie Stelle mit einer auf dem nationalen oder europäischen Arbeitsmarkt verfügbaren Person besetzt werden kann.

Ist die ADEM nicht dazu in der Lage, innerhalb einer Frist von 3 Wochen Bewerber anzubieten, die dem geforderten Profil für die gemeldete Stelle entsprechen, kann der Arbeitgeber bei der ADEM eine Bescheinigung beantragen, aus der hervorgeht, dass er dazu berechtigt ist, für diese Stelle die Person seiner Wahl einzustellen.

Der Arbeitgeber unterzeichnet mit der von ihm einzustellen beabsichtigten Person einen Arbeitsvertrag und händigt dem Drittstaatsangehörigen das Original der Bescheinigung der ADEM aus, die dieser dem Antrag auf Erhalt einer Arbeitserlaubnis beifügt.

Seitens des Drittstaatsangehörigen durchzuführende Schritte

Der Antragsteller muss beim Ministerium für auswärtige und europäische Angelegenheiten eine Arbeitserlaubnis beantragen.

Der Minister erteilt dem Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit die Aufenthaltserlaubnis und gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis, nachdem er geprüft hat, ob die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Einstellungspriorität, auf die bestimmte Arbeitnehmer gemäß Artikel L. 622-4 Absatz 4 des Arbeitsgesetzbuches Anspruch haben, wird nicht beeinträchtigt;
  • die Ausübung der betreffenden Tätigkeit dient den wirtschaftlichen Interessen des Landes;
  • er verfügt über die für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlichen beruflichen Qualifikationen;
  • er ist im Besitz eines Arbeitsvertrags für eine bei der Arbeitsagentur nach Maßgabe der damit verbundenen geltenden Rechtsvorschriften gemeldete freie Stelle.

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der nachweisen kann, über eine angemessene Unterkunft zu verfügen, wird ein maximal ein Jahr gültiger Aufenthaltstitel für „Arbeitnehmer” erteilt, der für ihn eine eindeutige Erlaubnis darstellt, zur Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit rechtmäßig im Hoheitsgebiet wohnhaft zu sein.

Die erteilte Arbeitserlaubnis gilt für maximal ein Jahr. Sie ist in den Aufenthaltstitel integriert.

Während des ersten Jahres seiner rechtmäßigen Beschäftigung im Hoheitsgebiet hat der Inhaber eines Aufenthaltstitels für Arbeitnehmer oder einer Arbeitserlaubnis lediglich einen bei jedem Arbeitgeber auf eine einzige Branche und einen einzigen Beruf beschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.

Ein Branchen- oder Berufswechsel während des ersten Jahres ist auf Antrag und nach Prüfung der oben genannten Voraussetzungen zulässig.

Der Aufenthaltstitel oder die Arbeitserlaubnis können auf Antrag um maximal drei Jahre verlängert werden, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Absatz 2). Wenn der Anspruchsberechtigte nicht nachweisen kann, dass er während der Laufzeit seines Aufenthaltstitels oder seiner Arbeitserlaubnis tatsächlich gearbeitet hat, oder wenn die Verlängerung während des Bezugs von Arbeitslosengeld erfolgt, werden der Aufenthaltstitel oder die Arbeitserlaubnis um maximal ein Jahr verlängert.

Was ist mit einem Drittstaatsangehörigen, der in luxemburgisches Hoheitsgebiet entsandt wird?

Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen

Einem Arbeitnehmer, der Drittstaatsangehöriger ist und im Rahmen einer grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen vorübergehend in das Großherzogtum Luxemburg entsandt wird, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Das entsendende Unternehmen stellt beim Minister einen Antrag auf Erhalt einer Entsendungsgenehmigung, in dem die zu entsendenden Arbeitnehmer, die Art und Dauer der auszuführenden Arbeiten sowie die außergewöhnlichen Umstände angegeben sind, aufgrund derer angenommen werden kann, dass der nationale Arbeitsmarkt nicht angesprochen ist.

Der Minister gewährt die Entsendungsgenehmigung für die zur Erfüllung der Leistungserbringung vorgesehene tatsächliche Dauer. In Ausnahmefällen kann sie verlängert werden, wenn die Leistungserbringung nicht innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Frist abgeschlossen werden konnte. Der Minister kann den Antrag auf Erhalt oder Verlängerung einer Entsendungsgenehmigung dem beratenden Ausschuss für Arbeitnehmer unterbreiten.

Um Gegenstand einer Entsendungsgenehmigung zu sein, muss der Arbeitnehmer durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an sein die Entsendung vornehmendes Ursprungsunternehmen gebunden sein, vorausgesetzt, der Beginn dieses Vertrags liegt mindestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Entsendung in das luxemburgische Hoheitsgebiet.

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wird ein Aufenthaltstitel für „entsandte Arbeitnehmer“ erteilt, dessen Gültigkeitsdauer die Dauer der genehmigten Entsendung nicht überschreitet.

Die aufgrund einer Entsendungsgenehmigung ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit verleiht keinen Anspruch auf den Erhalt des Aufenthaltstitels für „Arbeitnehmer”.

Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der EU, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenes Unternehmen kann seine Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen nach freiem Ermessen in das luxemburgische Hoheitsgebiet entsenden, sofern die entsandten Arbeitnehmer während der Dauer der Entsendung das Recht haben, im Niederlassungsland des entsendenden Unternehmens zu arbeiten und sich dort aufzuhalten.

Für eine Leistung, die mehr als drei Monate Zeit in Anspruch nimmt, hat der Arbeitnehmer von Rechts wegen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel mit dem Vermerk „Arbeitnehmer eines EU-Dienstleistungsunternehmens“, ergänzt durch den Namen und den Firmennamen des Dienstleistungsunternehmens und des Empfängers der Dienstleistung im Großherzogtum Luxemburg.

Was ist mit einem Drittstaatsangehörigen, der seinen rechtmäßigen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat und eine nichtselbstständige Tätigkeit in Luxemburg ausüben möchte?

Jeder Drittstaatsangehörige, der über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und im luxemburgischen Hoheitsgebiet eine nichtselbstständige Tätigkeit auszuüben beabsichtigt, muss eine diesbezügliche Genehmigung vorweisen. Die Erteilung der Arbeitserlaubnis und ihre Verlängerung unterliegen den Voraussetzungen für die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit. In den nachstehenden Fällen kann dem Drittstaatsangehörigen die Arbeitserlaubnis entzogen werden:

  • wenn er sein Aufenthaltsrecht in seinem Aufenthaltsland verloren hat;
  • wenn er einen anderen Beruf als den ausübt, für den er über eine Genehmigung verfügt;
  • wenn er sich falscher oder irreführender Angaben bedient hat, wissentlich gefälschte oder fehlerhafte Schriftstücke vorgelegt hat oder zu Betrug oder anderen illegalen Mitteln gegriffen hat.

Aufenthaltserlaubnis für eine hochqualifizierte Beschäftigung

Was ist unter dem Begriff „hochqualifizierte Beschäftigung“ zu verstehen?

Eine hochqualifizierte Beschäftigung ist die Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der eine nichtselbstständige Tätigkeit ausübt, für die er über die erforderlichen spezifischen Fähigkeiten verfügt, was durch hohe berufliche Qualifikationen belegt ist, die entweder durch ein Hochschuldiplom oder durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf einem dem Hochschuldiplom vergleichbaren Niveau untermauert und für den im Arbeitsvertrag angegebenen Beruf oder Sektor relevant sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Aufenthaltserlaubnis für eine hochqualifizierte Beschäftigung zu erhalten?

Der Minister erteilt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung Drittstaatsangehörigen, die die in Artikel 34 Absatz (1) und (2) des Gesetzes über den freien Personenverkehr und die Einwanderung festgesetzten Voraussetzungen erfüllen und:

  • einen rechtskräftigen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Beschäftigung mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr vorlegen;
  • ein Dokument vorlegen, aus dem hervorgeht, dass sie über die für die im Arbeitsvertrag angegebene Tätigkeit oder Branche relevanten hohen beruflichen Qualifikationen verfügen oder die erforderlichen Voraussetzungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag angegebenen reglementierten Berufs erfüllen;
  • eine Vergütung in Höhe von mindestens 78.336 Euro erhalten.

Was ist die "Blaue Karte EU“?

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der nachweisen kann, dass er über eine angemessene Unterkunft verfügt, wird ein als „Blaue Karte EU“ bezeichneter Aufenthaltstitel erteilt, der die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt spezifiziert.

Dieser Aufenthaltstitel gilt über einen Zeitraum von vier Jahren. Sofern die Laufzeit des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre beträgt, gilt der Aufenthaltstitel für die Laufzeit des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monaten. Der Aufenthaltstitel kann auf Antrag um vier Jahre oder wenn die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre beträgt um die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monaten verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für seinen Erhalt erfüllt bleiben.

Während der ersten beiden Jahre seiner rechtmäßigen Beschäftigung im Hoheitsgebiet ist der Zugang des Inhabers der “Blauen Karte EU” auf den Arbeitsmarkt bei jedem Arbeitgeber auf die Ausübung der vergüteten Tätigkeiten beschränkt, für die er über eine Genehmigung verfügt. Ein Branchen- oder Berufswechsel, der sich auf die Zulassungsvoraussetzungen auswirkt, muss Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein.

Nach den ersten beiden Jahren wird der Inhaber der “Blauen Karte EU” beim Zugang zu hochqualifizierter Beschäftigung den Einheimischen gleichgestellt, mit Ausnahme von Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse beinhalten, und Stellen, die der Wahrung der allgemeinen Interessen des Staates oder anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts dienen und für die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften die luxemburgische Staatsangehörigkeit erforderlich ist.

Was ist mit Arbeitslosigkeit während der Gültigkeitsdauer der "Blauen Karte EU"?

Arbeitslosigkeit stellt für sich genommen keinen Grund für den Entzug der “Blauen Karte EU” dar, sofern sich diese nicht über einen Zeitraum von mehr als drei aufeinanderfolgenden Monaten erstreckt oder während der Gültigkeitsdauer der “Blauen Karte EU” mehr als einmal eintritt. Während des Zeitraums der Arbeitslosigkeit ist der Inhaber der “Blauen Karte EU” dazu berechtigt, unter den in Artikel 45-1 Absätze 3 und 4 des Gesetzes über den freien Personenverkehr und die Einwanderung festgesetzten Bedingungen eine Beschäftigung zu suchen und anzunehmen. Der Inhaber der “Blauen Karte EU” darf im Hoheitsgebiet bleiben, „bis die Erlaubnis erteilt oder verweigert wird”.

Der Inhaber der “Blauen Karte EU” setzt den Minister über den Beginn der Arbeitslosigkeit in Kenntnis. Die nicht erfolgte Inkenntnissetzung gilt nicht als hinreichender Grund für die Entziehung oder Verweigerung der Verlängerung der “Blauen Karte EU”, sofern der Inhaber nachweisen kann, dass die Informationen aus einem sich seinem Einfluss entziehenden Grund dem Minister nicht zugetragen werden konnten.

Können sich Inhaber einer "Blauen Karte EU" zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in einen anderen EU-Mitgliedstaat begeben?

Nach achtzehn Monaten rechtmäßigem Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen als Erstes die Blaue Karte gewährt hat („erster Mitgliedstaat“), können sich der Inhaber einer “Blauen Karte EU” und seine Familienangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat begeben („zweiter Mitgliedstaat“).

Baldmöglichst und spätestens einen Monat nach seiner Einreise in das Hoheitsgebiet stellt der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten “Blauen Karte EU” beim Minister einen Antrag auf Erhalt einer “Blauen Karte EU” und legt sämtliche Dokumente vor, aus denen hervorgeht, dass die in Artikel 45 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag kann gestellt werden, wenn sich der Inhaber der “Blauen Karte EU” nach wie vor im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaates aufhält. Der Minister prüft den Antrag und informiert den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich über seine Entscheidung in Bezug auf die Ausstellung oder Verweigerung einer “Blauen Karte EU”.

Dem Antragsteller wird ab dem Erhalt der Akte eine Eingangsbestätigung ausgehändigt, aus der die Einreichung der Akte hervorgeht. Sollte die seitens des ersten Mitgliedstaats ausgestellte Blaue Karte EU im Verlauf des Verfahrens ablaufen, befugt die Eingangsbestätigung den Antragsteller bis zur Entscheidung des Ministers über den Antrag zum weiteren ordnungsgemäßen Aufenthalt im Hoheitsgebiet.

Der Antragsteller darf erst dann arbeiten, wenn der Minister eine Aufenthaltserlaubnis erteilt hat.

Wird dem Inhaber einer vom Minister ausgestellten “Blauen Karte EU” die Ausstellung einer “Blauen Karte EU” in einem anderen Mitgliedstaat verweigert, so werden er und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten in das Hoheitsgebiet rückübernommen, auch wenn die vom Minister ausgestellte Blaue Karte EU während der Prüfung des Antrags abgelaufen ist oder entzogen wurde. Nach der Rückübernahme finden die in Bezug auf die vorübergehende Arbeitslosigkeit geltenden Bestimmungen aus Artikel 45-3 des Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung Anwendung.

Arbeitserlaubnis für Saisonarbeiter

Was ist unter dem Begriff „Saisonarbeiter“ zu verstehen?

Ein „Saisonarbeiter“ ist ein Drittstaatsangehöriger, der seinen Hauptwohnsitz in einem Drittland beibehält und sich rechtmäßig vorübergehend im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufhält, um eine dem Rhythmus der Jahreszeiten unterliegende Tätigkeit auf Grundlage eines oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge auszuüben, die direkt zwischen diesem Drittstaatsangehörigen und dem im Großherzogtum Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber abgeschlossen wurden.

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Arbeitserlaubnis für „Saisonarbeiter“?

Der Minister gewährt die Arbeitserlaubnis und gegebenenfalls das Visum für den kurzfristigen Aufenthalt zur Ausübung einer Arbeitnehmertätigkeit Antragstellern, die die in Artikel 34 des Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung festgesetzten Voraussetzungen erfüllen und:

  • einen rechtskräftigen Arbeitsvertrag für eine Arbeit als Saisonarbeiter bei einem im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg niedergelassenen Arbeitgeber vorlegen; und
  • den Nachweis vorlegen, dass sie über eine angemessene Unterkunft verfügen oder ihnen eine geeignete Unterkunft zur Verfügung gestellt wird; und
  • den Nachweis vorlegen, dass der Drittstaatsangehörige eine Krankenversicherung beantragt oder abgeschlossen hat.

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dem Minister sämtliche erforderlichen Informationen für die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung des Aufenthaltstitels für die Saisonarbeit sowie jedwede Änderung der Anschrift des Saisonarbeitnehmers mitzuteilen.

Welche Rechte verleiht die Arbeitserlaubnis dem „Saisonarbeiter“?

Die Arbeitserlaubnis als Saisonarbeiter oder der Aufenthaltstitel für „Saisonarbeiter“ verleiht ihrem/seinem Inhaber die nachstehenden Rechte:

  • das Recht auf die Anerkennung seiner Diplome nach Maßgabe des Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
  • das Recht auf Ausbildung und Berufsausbildung in direktem Zusammenhang mit der spezifischen beruflichen Tätigkeit nach Maßgabe des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Reform der Berufsausbildung, mit Ausnahme von Stipendien, Studiendarlehen und sonstigen Beihilfen.

Die seitens eines Drittstaatsangehörigen im Rahmen einer Saisonarbeit ausgeübte nichtselbstständige Tätigkeit verleiht kein Recht auf den Erhalt des Aufenthaltstitels für die Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit.

Saisonarbeiter, deren Arbeitserlaubnis und gegebenenfalls deren Visum für den kurzfristigen Aufenthalt oder deren Aufenthaltstitel abläuft, während ein Antrag auf Verlängerung ordnungsgemäß gestellt wurde, sind dazu befugt, sich im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufzuhalten und dort zu arbeiten, bis der Minister über ihren Antrag auf Verlängerung entscheidet, sofern die Höchstdauer von fünf Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschritten wird.

Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für Selbstständige und Investoren

Welche Voraussetzungen müssen Drittstaatsangehörige erfüllen, die eine selbstständige Tätigkeit ausüben möchten?

Sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Minister dem Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit:

  • er weist nach, dass er im Besitz der für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit erforderlichen Qualifikationen ist, gegebenenfalls einschließlich der Eintragung in die jeweiligen berufsständischen Listen und Berufsregister, und er erfüllt gegebenenfalls die im „Gesetz vom 2. September 2011 zur Regelung des Zugangs zum Beruf des Handwerkers, des Kaufmannes, des Industriellen sowie zu bestimmten freien Berufen“ vorgesehenen Voraussetzungen;
  • er erbringt den Nachweis, dass er über ausreichende Mittel zur Ausübung der jeweiligen Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg verfügt;
  • die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit dient den Interessen des Landes, die im Hinblick auf den wirtschaftlichen Nutzen, d. h., sie stillt einen wirtschaftlichen Bedarf, sie reiht sich in den nationalen oder lokalen wirtschaftlichen Kontext ein, sie stellt ein bestandfähiges und nachhaltiges Unternehmensprojekt dar, sie trägt zur Schaffung von Arbeitsplätzen bei, sie ist mit Investitionen in Sachen Forschung und Entwicklung verbunden, es handelt sich um eine innovative Tätigkeit oder sie verkörpert eine Spezialisierung, oder im Hinblick auf das soziale oder kulturelle Interesse beurteilt werden.

Aufenthaltserlaubnis für Sportler

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Sportler?

Sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Minister dem Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis zur ausschließlichen Ausübung einer Sportler- oder Trainertätigkeit:

  • er hat einen Vertrag mit einem zugelassenen Sportverband oder einem angeschlossenen Club im Sinne des geänderten Gesetzes vom 3. August 2005 über den Sport abgeschlossen;
  • die dabei vorgesehene Vergütung beläuft sich mindestens auf den für eine Vollzeitbeschäftigung festgesetzten sozialen Mindestlohn;
  • er ist krankenversichert.

Einem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, der eine angemessene Unterkunft nachweisen kann, wird ein Aufenthaltstitel für „Sportler” mit einer Gültigkeitsdauer von maximal einem Jahr erteilt.

Dieser Titel kann auf Antrag für dieselbe Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für seinen Erhalt erfüllt bleiben.

Aufenthaltserlaubnis für Studenten, Schüler, Praktikanten, Freiwillige oder Au-pairs

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis für Studenten?

Einem Drittstaatsangehörigen, der die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt, erteilt der Minister die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken:

  • ihm wurde Zugang zu einer Hochschuleinrichtung gewährt, um dort als Haupttätigkeit einen Vollzeitstudiengang zu absolvieren, der zum Erhalt eines seitens dieser Einrichtung erteilten Hochschulabschlusses führt;
  • sofern er das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, legt er eine elterliche Genehmigung vor;
  • er weist nach, dass er während des geplanten Aufenthalts über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bestreiten und die Kosten für seine Rückreise zu decken;
  • er ist krankenversichert.

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörige wird dann ein Aufenthaltstitel für „Studenten“ erteilt.

Welche Einrichtungen werden in diesem Zusammenhang als Hochschuleinrichtungen betrachtet?

Bei diesen Einrichtungen handelt es sich um:

  • die Universität Luxemburg;
  • Bildungseinrichtungen, die Studiengänge anbieten, die zum Höheren Fachdiplom im Sinne des geänderten Gesetzes vom 4. September 1990 zur Reform des technischen Sekundarunterrichts und der beruflichen Weiterbildung führen;
  • Hochschuleinrichtungen, die „nach Maßgabe des Gesetzes vom 19. Juni 2009 zur Organisation des Hochschulunterrichts akkreditiert sind”.

Welche Gültigkeitsdauer hat der Aufenthaltstitel für „Studenten“?

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörige wird ein Aufenthaltstitel für „Studenten“ erteilt, der für mindestens ein Jahr gültig ist. Dieser Titel kann auf Antrag für dieselbe Gültigkeitsdauer verlängert werden, sofern die Voraussetzungen für seinen Erhalt erfüllt bleiben.

Die Laufzeit des Aufenthaltstitels, der Studenten erteilt wird, die Teil eines Unionsprogramms oder eines multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen sind, beträgt mindestens zwei Jahre oder entspricht der Studiendauer, wenn diese sich auf weniger als zwei Jahre beläuft, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels für „Studenten” über die gesamte Laufzeit erfüllt sind. Im Aufenthaltstitel für Studenten wird das Programm oder die Vereinbarung angegeben.

Sofern die Dauer des Studiengangs weniger als ein Jahr beträgt, deckt der Aufenthaltstitel den Studienzeitraum ab.

Ist der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Studenten“ zur Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit berechtigt?

Der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Studenten“ ist außerhalb der seinem Studium gewidmeten Zeit zur Ausübung einer nichtselbstständigen Tätigkeit berechtigt, die auf eine maximale Dauer von durchschnittlich „fünfzehn“ Stunden pro Woche innerhalb eines Zeitraums von 1 Monat beschränkt ist.

Die Beschränkung der maximalen Dauer von „fünfzehn“ Stunden pro Woche findet auf nichtselbstständige Tätigkeiten während der Semesterferien keine Anwendung.

Sie findet ebenfalls keine Anwendung auf Forschungsarbeiten, die der Student im Hinblick auf eine Promotion innerhalb der Hochschuleinrichtung oder innerhalb einer gemäß Artikel 65 zugelassenen Forschungseinrichtung durchführt. Arbeitsverträge zwischen Assistenten und der Universität Luxemburg nach Maßgabe des Gesetzes vom 12. August 2003 zur Gründung der Universität Luxemburg sind ebenfalls von dieser Beschränkung ausgenommen.

ACHTUNG: Der Aufenthaltstitel für „Studenten” kann in den nachstehenden Fällen entzogen oder nicht verlängert werden:

  • wenn sich der Inhaber nicht an die auferlegten Beschränkungen für den Zugang zu wirtschaftlichen Tätigkeiten hält;
  • wenn der Inhaber in seinem Studium keine ausreichenden Fortschritte erzielt und daher offiziell von der Bildungseinrichtung ausgeschlossen wird, in der er eingeschrieben ist, um einen Studiengang zu absolvieren, der zu einem Hochschulabschluss führt.

Anschließend kann der Minister einem Drittstaatsangehörigen, der aufgrund seines Studentenstatus aufenthaltsberechtigt ist, unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer oder Selbstständige erteilen.

Wie sieht es mit der Mobilität der Inhaber eines Aufenthaltstitels für „Studenten“ aus?

Ein Drittstaatsangehöriger, der Inhaber einer ihm in seiner Eigenschaft als Student von einem ersten Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, und der Teil eines Unionsprogramm oder eines multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen ist, kann in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg einreisen und sich dort über einen Zeitraum von maximal 360 Tagen aufhalten und einen Teil seines Studiums in einer Hochschuleinrichtung absolvieren.

Sobald das Mobilitätsprojekt bekannt ist, benachrichtigt die Hochschuleinrichtung im Großherzogtum Luxemburg oder der Drittstaatsangehörige selbst die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und den Minister über die Absicht des Drittstaatsangehörigen, einen Teil seines Studiums an einer Hochschuleinrichtung im Großherzogtum Luxemburg zu absolvieren.

Die Benachrichtigung des Ministers muss die nachstehenden Informationen und Dokumente enthalten:

  • ein gültiges Reisedokument;
  • die seitens des ersten Mitgliedstaats erteilte gültige Aufenthaltserlaubnis, die den gesamten Mobilitätszeitraum abdeckt;
  • den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Unionsprogramms oder eines multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen oder einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen einen Teil seines Studiums im Großherzogtum Luxemburg absolviert;
  • ein Dokument, aus dem die geplante Dauer und die Daten der Mobilität hervorgehen, sofern diese Angaben nicht im oben genannten Dokument enthalten sind;
  • den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige von einer Hochschuleinrichtung im Großherzogtum Luxemburg angenommen wurde;
  • den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige während seines Studiums über ausreichende Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bestreiten und die Kosten für seine Rückreise zu decken;
  • den Nachweis, dass der Drittstaatsangehörige krankenversichert ist.

Der Minister kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung Einspruch gegen die Mobilität des Drittstaatsangehörigen in luxemburgisches Hoheitsgebiet erheben.

Der Minister setzt die zuständigen Behörden des ersten Mitgliedstaats und die Person oder Einrichtung, die ihn benachrichtigt hat, unverzüglich in Schriftform darüber in Kenntnis, dass er Einspruch gegen die Mobilität erhebt. In diesem Fall ist es dem Studenten nicht gestattet, einen Teil seines Studiums an der Hochschuleinrichtung im Großherzogtum Luxemburg zu absolvieren.

Nach Ablauf der Frist für die Einlegung des Einspruchs kann die Mobilität beginnen. Der Minister stellt dem Studenten ein Dokument aus, das ihm bescheinigt, dass er sich für die Dauer der Mobilitätsmaßnahme im luxemburgischen Hoheitsgebiet aufhalten darf.

Wird die Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates erteilt, der den Schengen-Besitzstand nicht in vollem Umfang anwendet, und überschreitet der Student eine Außengrenze, so fordert der Minister als Nachweis der Mobilität die Vorlage der nachstehenden Unterlagen:

  • die seitens des ersten Mitgliedstaats erteilte gültige Aufenthaltserlaubnis;
  • eine Kopie der Benachrichtigung.

Entzieht der Minister einen Aufenthaltstitel für Studenten, setzt er gegebenenfalls unverzüglich die zuständigen Behörden des zweiten Mitgliedstaats darüber in Kenntnis.

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels für Praktikanten?

Sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Minister dem die Absolvierung eines Ausbildungspraktikums beantragenden Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis:

  • Er legt einen mit einer Praktikumsstelle (Betrieb oder Unternehmen) geschlossenen Praktikumsvertrags vor, in dem eine theoretische und eine praktische Ausbildung vorgesehen sind und der Nachstehendes beinhaltet:
    • eine Beschreibung des Praktikumsplans, einschließlich des pädagogischen Ziels oder der pädagogischen Bereiche;
    • die Dauer des Praktikums;
    • die Bedingungen für die Vermittlung und Betreuung des Praktikanten;
    • die Praktikumszeiten;
  • er erbringt den Nachweis, dass er in den zwei Jahren vor der Antragstellung einen in Artikel 68 des Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehenen Ausbildungsnachweis erworben hat, der im Abschnitt Hochschulausbildung in das Verzeichnis der Ausbildungstitel eingetragen ist und dem Niveau 5 bis 8 des in Artikel 69 des vorgenannten Gesetzes vorgesehenen luxemburgischen Qualifikationsrahmens entspricht, oder einen Studiengang absolviert, der zum Erhalt eines solchen Ausbildungsnachweises führt;
  • er erbringt den Nachweis, dass er während des geplanten Aufenthalts über die durch großherzogliche Verordnung festgesetzten ausreichenden Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bestreiten und die Kosten für seine Rückreise zu decken;
  • er ist krankenversichert.

Die Praktikumsstelle stellt eine namentliche Kostenübernahmebescheinigung bezüglich der Aufenthalts- und Rückreisekosten des Praktikanten aus. Hält sich der Praktikant weiterhin unrechtmäßig im Hoheitsgebiet auf, übernimmt die Praktikumsstelle die Verantwortung für die Erstattung der Kosten für den Aufenthalt und die Rückreise des Praktikanten. Die finanzielle Verantwortung der Praktikumsstelle endet zwei Monate nach Ablauf des Praktikumsvertrags.

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wird ein Aufenthaltstitel für „Praktikanten” erteilt, der für die Dauer des Praktikumsvertrags gilt, wenn sich dieser auf weniger als sechs Monate oder maximal sechs Monate erstreckt. Sieht das Studienprogramm des Studiengangs den Abschluss eines Praktikumsvertrags vor, der sich auf mehr als sechs Monate erstreckt, entspricht die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels diesem Zeitraum.

Kann einem Drittstaatsangehörigen, der an einem Freiwilligenprogramm teilnehmen möchte, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden?

Sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Minister dem die Teilnahme an einem Freiwilligenprogramm beantragenden Drittstaatsangehörigen die Aufenthaltserlaubnis:

  • er erfüllt die im Gesetz vom 31. Oktober 2007 über den Freiwilligendienst der Jugendlichen festgesetzten Voraussetzungen;
  • er erbringt den Nachweis, dass die für das von ihm gewählte Freiwilligenprogramm verantwortliche Einrichtung während der gesamten Dauer seines Aufenthalts für ihn und insbesondere für seine Aufenthalts- und Rückreisekosten bürgt.

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wird dann ein Aufenthaltstitel für „Freiwillige” erteilt, der für die Dauer von maximal einem Jahr oder in Ausnahmefällen für die Dauer des Freiwilligenprogramms gilt, sofern diese ein Jahr überschreitet.

Kann einem Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme als „Au-pair“ erteilt werden?

Sofern der Drittstaatsangehörige die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg erfüllt und die in Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 über Au-pairs vorgesehene schriftliche Genehmigung des für Jugend zuständigen Ministers vorlegt, erteilt ihm der Minister die Aufenthaltserlaubnis.

Dem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wird ein Aufenthaltstitel für „Au-pairs“ erteilt, der für die nicht verlängerbare Dauer von maximal einem Jahr gilt.

ACHTUNG: Der Aufenthaltstitel für „Au-pairs“ kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für dessen Bewilligung nicht länger erfüllt sind. Der für Jugend zuständige Minister setzt den Minister schnellstmöglich über den Entzug der Genehmigung des Au-pairs in Kenntnis.

Aufenthaltserlaubnis für Forscher

Was sind die Voraussetzungen für den Erhalt eines Aufenthaltstitels für Forscher?

Dem Drittstaatsangehörigen, der Inhaber eines in Artikel 68 des Gesetzes vom 28. Oktober 2016 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgesehenen Ausbildungsnachweises ist, der im Abschnitt Hochschulausbildung in das Verzeichnis der Ausbildungstitel eingetragen ist und dem Niveau 7 oder 8 des in Artikel 69 des vorgenannten Gesetzes vorgesehenen luxemburgischen Qualifikationsrahmens entspricht, erteilt der Minister die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Forschungstätigkeit, sofern er die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg erfüllt und eine zwischen ihm und einer zuvor zugelassenen Forschungseinrichtung unterzeichnete Aufnahmevereinbarung sowie eine Kostenübernahmebescheinigung vorlegt.

Arbeitsverträge gelten als gleichwertig mit Aufnahmevereinbarungen, sofern sie die in Artikel 66 des Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung genannten erforderlichen Elemente enthalten.

Welche Elemente muss eine Aufnahmevereinbarung oder ein Arbeitsvertrag für einen als Forscher tätigen Drittstaatsangehörigen enthalten?

Die Aufnahmevereinbarung enthält:

  • die Bezeichnung oder den Zweck der Forschungstätigkeit oder das Forschungsgebiet;
  • die Zusage des Drittstaatsangehörigen, dass er sich bemühen wird, die Forschungstätigkeit abzuschließen;
  • die Zusage der Forschungseinrichtung, dass sie den Drittstaatsangehörigen aufnimmt, so dass dieser die Forschungstätigkeit abschließen kann;
  • Start- und Abschlusstermin oder veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit;
  • Angaben zum beabsichtigten Mobilitätsprojekt in einem oder mehreren zweiten Mitgliedstaaten, falls dies zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt ist;
  • Angaben zu den Arbeitsbedingungen des Forschers.

Eine Forschungseinrichtung kann eine Aufnahmevereinbarung nur dann schließen, wenn die Forschungstätigkeit von den zuständigen Organen der Einrichtung nach Prüfung folgender Faktoren gebilligt wurde:

  • Zweck und veranschlagte Dauer der Forschungstätigkeit und Verfügbarkeit der für ihre Durchführung erforderlichen Finanzmittel;
  • Qualifikationen des Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Forschungsziele; die Qualifikationen sind durch eine beglaubigte Kopie derselben nachzuweisen;
  • der Forscher verfügt während des geplanten Aufenthalts über die durch großherzogliche Verordnung festgesetzten ausreichenden Mittel, um seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu bestreiten und die Kosten für seine Rückreise zu decken;
  • der Forscher ist krankenversichert.

Die Aufnahmevereinbarung endet automatisch, wenn der Forscher nicht aufenthaltsberechtigt ist oder wenn das Rechtsverhältnis zwischen dem Forscher und der Forschungseinrichtung endet.

Darf sich ein Drittstaatsangehöriger, der in seiner Eigenschaft als Forscher Inhaber einer seitens eines anderen Mitgliedstaats erteilten Aufenthaltserlaubnis ist, im Großherzogtum Luxemburg aufhalten?

Ein Drittstaatsangehöriger, der in seiner Eigenschaft als Forscher Inhaber einer vom ersten Mitgliedstaat erteilten gültigen Aufenthaltserlaubnis ist, darf sich im Großherzogtum Luxemburg aufhalten, um dort in einer beliebigen Forschungseinrichtung während eines Zeitraums von maximal 180 Tagen innerhalb des gesamten 360-Tage-Zeitraums einen Teil seiner Forschungstätigkeit auszuüben.

Familienzusammenführung

Was bedeutet Familienzusammenführung?

Familienzusammenführung ist die Einreise und der zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Hoheitsgebiet erfolgende Aufenthalt der Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in diesem Hoheitsgebiet aufhält, unabhängig davon, ob die familiären Bindungen bereits vor der Einreise des Zusammenführenden bestanden oder erst danach entstanden sind.

Wer ist der Zusammenführende?

Der Zusammenführende ist ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet von Luxemburg aufhält und einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt, oder dessen Familienangehörige den Nachzug zu ihm beantragen.

Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?

Ein Antrag auf Familienzusammenführung kann seitens eines Drittstaatsangehörigen gestellt werden, der Inhaber eines mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltstitels ist und der begründete Aussicht darauf hat, dass ihm ein langfristiges Aufenthaltsrecht gewährt wird.

Er muss den Nachweis erbringen, dass er ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe über feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen verfügt.

Er verfügt über eine angemessene Unterkunft zur Aufnahme des oder der Familienangehörigen und er selbst und seine Familienangehörigen sind krankenversichert.

Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, können einen Antrag auf Zusammenführung ihrer Familienangehörigen stellen. Die Voraussetzungen eines mindestens ein Jahr gültigen Aufenthaltstitels und der begründeten Aussicht auf den Erhalt eines langfristigen Aufenthaltsrechts sowie der Nachweis, über feste, regelmäßige und ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familienangehörigen zu verfügen, müssen nur dann erfüllt sein, wenn der Antrag auf Familienzusammenführung nach Ablauf einer 3-monatigen Frist nach Zuerkennung seines internationalen Schutzes gestellt wird.

Was sind die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung?

Eine Familienzusammenführung kann unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die Familienangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellen. Somit wird den nachstehenden Familienangehörigen des Drittstaatsangehörigen die Einreise und der Aufenthalt gewährt:

  1. dem Ehepartner des Zusammenführenden;
  2. dem Lebenspartner, mit dem der Drittstaatsangehörige eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach Maßgabe der im geänderten Gesetz vom 9. Juli 2004 über die Rechtswirkungen bestimmter Lebenspartnerschaften vorgesehenen inhaltlichen und formellen Voraussetzungen eingegangen ist;
  3. unter 18-jährigen ledigen Kindern des Zusammenführenden und/oder seines Ehe- oder Lebenspartners im Sinne von vorstehendem Punkt 2., für die er das Sorgerecht hat und unterhaltspflichtig ist, wobei im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts der andere Sorgeberechtigte zugestimmt haben muss.

Wird die Familienzusammenführung des Drittstaatsangehörigen genehmigt, wird ihm ein Aufenthaltstitel für „Familienangehörige“ erteilt, der über einen Zeitraum von einem Jahr gültig ist und auf Antrag verlängert werden kann, sofern die Voraussetzungen für seinen Erhalt erfüllt bleiben. Die Gültigkeitsdauer des gewährten Aufenthaltstitels übersteigt nicht das Ablaufdatum des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden.

Im Falle einer Mehrehe wird der Aufenthalt eines Ehepartners nicht gestattet, wenn bereits ein anderer Ehepartner beim Zusammenführenden im Großherzogtum Luxemburg wohnt.

Der Minister genehmigt die Einreise und den Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung direkten Vorfahren ersten Grades des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, ohne dass die in nachstehendem Punkt 1. festgesetzten Voraussetzungen Anwendung finden.

Der Minister kann den nachstehenden Personen die Einreise und den Aufenthalt genehmigen:

  1. direkten Vorfahren ersten Grades in gerader Linie des Zusammenführenden oder seines Ehe- oder Lebenspartners, wenn dieser für ihren Unterhalt sorgt und sie in ihrem Herkunftsland nicht die notwendige familiäre Unterstützung erfahren;
  2. volljährigen ledigen Kinder des Zusammenführenden oder seines Ehe- oder Lebenspartners, wenn diese aufgrund ihres Gesundheitszustands objektiv nicht dazu in der Lage sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen;
  3. dem gesetzlichen Vormund oder jedem anderen Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieser keine direkten Vorfahren hat oder diese nicht ausfindig gemacht werden können.

Darüber hinaus sind die nachstehenden Personen dazu berechtigt, den Drittstaatsangehörigen bei seiner Einreise in das Hoheitsgebiet unmittelbar zu begleiten oder ihm nachzuziehen:

  • die minderjährigen Kinder des Zusammenführenden, falls er das alleinige Sorgerecht für sie hat;
  • die Familienangehörigen des Arbeitnehmers, für den die Blaue Karte EU, der unternehmensinterne Transfer und die langfristige Aufenthaltsberechtigung-EU gelten, sowie die Familienangehörigen des Forschers, sofern der Zusammenführende die Voraussetzungen für die Beantragung der Familienzusammenführung erfüllt (siehe „Wer kann einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen?“).

Ist der „Familienangehörige" dazu berechtigt, während seines Aufenthalts zu arbeiten?

Ja, der Familienangehörige ist zur Ausübung einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit berechtigt.

Der der im Rahmen der Familienzusammenführung aufenthaltsberechtigten Person erteilte Aufenthaltstitel verleiht seinem Inhaber ab seiner Ausstellung Zugang zu Bildung und Berufsberatung, Ausbildung, Weiterbildung und Umschulung sowie das Recht auf die Ausübung einer nichtselbstständigen oder selbständigen Tätigkeit.

An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass die Gültigkeitsdauer des dem Familienangehörigen gewährten Aufenthaltstitels das Ablaufdatum des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden nicht übersteigt.

Internationaler Schutz

Was ist unter dem Begriff „Antrag auf internationalen Schutz“ zu verstehen?

Der Antrag auf internationalen Schutz ist das Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen um Schutz, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt.

Was ist unter dem Status des Antragstellers auf internationalen Schutz zu verstehen?

Der Status des Antragstellers auf internationalen Schutz betrifft jeden Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

Ist der Antragsteller auf internationalen Schutz dazu berechtigt, im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg zu arbeiten?

Die Antragsteller haben über einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Jedweder seitens eines Antragstellers während dieses Zeitraums vorgelegte Antrag auf vorläufige Beschäftigungserlaubnis  ist unzulässig.

Wird über den Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb von sechs Monaten nach seiner Einreichung entschieden und hat der Antragsteller das Ausbleiben der Entscheidung nicht zu verantworten, so erteilt der für das Asylwesen zuständige Minister vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz genannten Voraussetzungen eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis für einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten. Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis gilt für einen bestimmten Arbeitgeber und für eine einzige berufliche Tätigkeit.

Die Gewährung oder die Verlängerung der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis kann auf Grundlage von Artikel L. 622-4 des Arbeitsgesetzbuches verweigert werden.

Zur Untermauerung des Antrags auf vorläufige Beschäftigungserlaubnis muss der Antragsteller der Arbeitsagentur eine Kopie des seitens des für das Asylwesen zuständigen Ministers auf seinen Namen ausgestellten Dokuments vorlegen, aus dem sein Status als Antragsteller und sein Recht hervorgehen, sich im Hoheitsgebiet des Großherzogtums Luxemburg aufzuhalten und sich dort frei zu bewegen.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verleiht keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verliert ihre Gültigkeit entweder am Ende ihrer Laufzeit  oder zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens einer der Parteien des Arbeitsvertrags oder zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung des Antrags auf internationalen Schutz seitens des für das Asylwesen zuständigen Ministers.

In den nachstehenden Fällen kann die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verlängert werden:

  • während des Rechtsmittelverfahrens, wenn ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz aufschiebende Wirkung hat, bis zur Mitteilung der seitens des Verwaltungsgerichts gefällten rechtskräftigen Entscheidung;
  • im Falle einer Ausnahmeverlängerung der Frist für die Pflicht zum Verlassen des Hoheitsgebiets gemäß Artikel 111 des geänderten Gesetzes vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung.

ACHTUNG: Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird entzogen, wenn der Anspruchsberechtigte einer anderen als der genehmigten beruflichen Tätigkeit nachgeht und wenn der Anspruchsberechtigte zum Erhalt der Erlaubnis in betrügerischer Absicht auf unredliche Praktiken oder Falschaussagen zurückgegriffen hat.

Darüber hinaus haben die Antragsteller gemäß den Bestimmungen des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2008 über die Reform der Berufsausbildung Zugang zur Berufsausbildung.

Was ist unter dem Begriff „Flüchtling“ zu verstehen?

Unter dem Begriff „Flüchtling“ ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser zu verstehen, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder jeder Staatenlose, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will und vom besagten Status nicht ausgeschlossen wurde.

Was ist unter einer Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz zu verstehen?

Eine Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, der aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland oder, bei einem Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts, tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, und der den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will.

Was ist unter dem Begriff „ernsthafter Schaden“ zu verstehen?

Als ernsthafter Schaden gilt:

  • die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder
  • Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder
  • eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Haben Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt?

Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz sind vorbehaltlich der in der betreffenden Branche und im öffentlichen Dienst allgemein geltenden Vorschriften unmittelbar nach der Gewährung des Schutzes zur Ausübung einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit berechtigt.

Tätigkeiten wie beschäftigungsbezogene Ausbildungsmöglichkeiten für Erwachsene, Berufsausbildung einschließlich Ausbildungen zur Verbesserung der Fähigkeiten, praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz und seitens der Arbeitsagentur bereitgestellte Beratungsdienste werden Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz zu denselben Voraussetzungen wie luxemburgischen Staatsangehörigen angeboten.

Auf die Vergütung, den Zugang zu den Sozialversicherungssystemen im Zusammenhang mit einer nichtselbstständigen oder selbständigen Tätigkeit sowie auf die übrigen Beschäftigungsbedingungen finden die luxemburgischen Rechtsvorschriften Anwendung.

Darüber hinaus erhalten Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz dieselbe erforderliche soziale Unterstützung wie luxemburgische Staatsangehörige.

Was ist unter dem Begriff „vorübergehender Schutz“ zu verstehen?

Dabei handelt es sich um ein ausnahmehalber durchzuführendes Verfahren, das im Falle eines Massenzustroms oder eines bevorstehenden Massenzustroms von Vertriebenen aus Drittländern, die nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, diesen Personen sofortigen vorübergehenden Schutz garantiert, insbesondere wenn auch die Gefahr besteht, dass das Asylsystem diesen Zustrom nicht ohne Beeinträchtigung seiner Funktionsweise und ohne Nachteile für die betroffenen Personen oder andere um Schutz nachsuchende Personen auffangen kann.

Haben Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz Zugang zum luxemburgischen Arbeitsmarkt?

Der für das Asylwesen zuständige Minister erteilt Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis für einen verlängerbaren Zeitraum von sechs Monaten.

Die Gewährung oder die Verlängerung der vorläufigen Beschäftigungserlaubnis kann auf Grundlage von Artikel L. 622-4 des Arbeitsgesetzbuches verweigert werden. Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis gilt für einen bestimmten Arbeitgeber und für eine einzige berufliche Tätigkeit. Zur Untermauerung des Antrags auf vorläufige Beschäftigungserlaubnis muss der Antragsteller der Arbeitsagentur eine Kopie der in Artikel 72 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 in Bezug auf internationalen Schutz und vorübergehenden Schutz vorgesehenen Bescheinigung vorlegen.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verleiht keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.

Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis verliert ihre Gültigkeit entweder am Ende ihrer Laufzeit  oder zum Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens einer der Parteien des Arbeitsvertrags oder zum Zeitpunkt der Beendigung des vorübergehenden Schutzes.

ACHTUNG: Die vorläufige Beschäftigungserlaubnis wird entzogen, wenn der Anspruchsberechtigte einer anderen als der genehmigten beruflichen Tätigkeit nachgeht und wenn der Anspruchsberechtigte zum Erhalt der Erlaubnis in betrügerischer Absicht auf unredliche Praktiken oder Falschaussagen zurückgegriffen hat.

Der Arbeitsvertrag endet automatisch, wenn die vorläufige Beschäftigungserlaubnis ihre Gültigkeit verliert oder entzogen wird.

Personen mit Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben Zugang zur Berufsausbildung und zu den in Artikel 2 Punkt g) des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 in Bezug auf die Aufnahme von Antragstellern auf internationalen Schutz und vorübergehenden Schutz festgesetzten materiellen Aufnahmebedingungen.