Was ist ein Arbeitsunfall?

Unter einem Arbeitsunfall versteht man einen Unfall, den der Versicherte aufgrund der Arbeit oder anlässlich der Arbeit erlitten hat.

Diese sehr knappe Definition des Gesetzes wurde durch die Rechtsprechung vervollständigt und präzisiert.

Was die Erfordernis eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und der Arbeit betrifft, ist zu bemerken, dass nach Maßgabe zweier richtungsweisender Urteile des Kassationshofs aus dem Jahre 1979 jeder Unfall, der sich während der Arbeitszeit und am Arbeitsort ereignet hat, als aufgrund der Arbeit eingetreten gilt. Der Vorfall, der eine Verletzung des menschlichen Körpers hervorgerufen hat, muss als Arbeitsunfall bezeichnet werden und es obliegt der Unfallversicherung, den Nachweis zu erbringen, dass die Verletzung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht mit der versicherten Beschäftigung in Zusammenhang steht.

Die Aufgabe des Nachweises der zeitlichen und örtlichen Bedingungen und des Vorliegens einer Verletzung obliegen jedoch dem Versicherten.

Zum Unfallzeitpunkt muss ein Zusammenhang zwischen der versicherten Beschäftigung und der die Verletzung verursachte Tätigkeit bestehen, sowie ein Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Verletzung. Insbesondere muss die Beschäftigung, während deren Ausübung sich der Unfall ereignet hat, im Interesse des Unternehmens erfolgt sein, bei dem der Versicherte beschäftigt ist. Darüber hinaus muss sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt in einem untergeordneten Verhältnis zum Arbeitgeber befinden. Der Unfall muss sich demnach aufgrund der Erfüllung des Arbeitsvertrags ereignen.

Ab wann spricht man von einem Wegeunfall?

Ebenfalls als Arbeitsunfall betrachtet das Gesetz einen Unfall, der sich auf dem Hin- oder Rückweg:

  • zwischen dem Hauptwohnsitz, einem beständigen Zweitwohnsitz oder jedwedem sonstigen Ort, an den sich der Versicherte gewöhnlich aus familiären Gründen begibt, und dem Arbeitsort ereignete;
  • zwischen dem Arbeitsort und dem Restaurant, der Kantine oder allgemeiner dem Ort ereignete, an dem der Versicherte üblicherweise seine Mahlzeiten einnimmt.

Bei diesem Weg muss es sich nicht um den direktesten Weg handeln, vorausgesetzt, der erfolgte Umweg ist im Rahmen einer regelmäßigen Fahrgemeinschaft erforderlich.

Darüber hinaus zählen zu den Wegeunfällen auch Unfälle, die sich in nachstehenden Situationen ereignen:

  • während Fahrten zur Abgabe oder Abholung des mit dem Versicherten im selben Haushalt lebenden Kindes bei Dritten, denen er es anvertrauen muss, um sich seiner Beschäftigung widmen zu können;
  • wenn ein Bezieher von Arbeitslosenunterstützung beim Arbeitsamt, zu einem Bewerbungsgespräch oder zu einer aktiven Beschäftigungsmaßnahme erscheint;
  • Personen, die sich auf dem Weg zum Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder der Pflegeversicherung befinden.

Nicht übernommen wird ein Wegeunfall:

  • den der Versicherte durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder zu dem er durch grobe Fahrlässigkeit beigetragen hat;
  • wenn der Weg aus persönlichem Interesse und unabhängig von den wesentlichen Bedürfnissen des Alltags oder ohne Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit unterbrochen oder umgeleitet wurde.

Der neue Gesetzestext verzichtet auf die frühere Unterscheidung zwischen privater und öffentlicher Straße.

Bis zur Reform war ein Unfall nicht als Arbeitsunfall entschädigungspflichtig, wenn er sich auf einer der ausschließlichen Nutzung des betreffenden Versicherten vorbehaltenen privaten Zuwegung ereignete, wie beispielsweise auf dem Abgang zu seiner Garage, war jedoch entschädigungspflichtig, wenn er sich auf den privaten Zugangsstraßen des Unternehmens ereignete, in dem der Versicherte beschäftigt war, was von fehlender Kohärenz zeugte.

Von nun an ist der Weg von Tür zu Tür versichert, d.h. ab dem Moment an, in dem der Versicherte seinen Hauptwohnsitz, seinen beständigen Zweitwohnsitz oder jedweden anderen Ort verlässt, an den er sich für gewöhnlich aus familiären Gründen begibt, bis zu dem Moment, in dem er das Gebäude betritt, in dem sich sein Arbeitsplatz befindet.