Was ist unter einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen zu verstehen?

Dabei handelt es sich um die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber die Arbeit aus therapeutischen Gründen schrittweise wiederaufzunehmen, sofern die Arbeitswiederaufnahme und die ausgeübte Arbeit der Verbesserung des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers dienen.

Da die gesetzlichen Bestimmungen keine vorgegebene Arbeitsdauer vorsehen, kann die Wiederaufnahme der Arbeit schrittweise und in Abhängigkeit vom Gesundheitszustand des Versicherten erfolgen, mit dem Ziel, diesen zu verbessern.

Wie reicht man einen Antrag auf schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen ein?

Dieser Antrag ist seitens des Arbeitnehmers mittels eines ordnungsgemäß ausgefüllten und vom behandelnden Arzt und dem Versicherten unterschriebenen Antragsformulars an die CNS zu stellen.

Dieses Formular muss vom Arbeitgeber mit einer positiven Stellungnahme versehen sein.

Der Nutzen der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen unterliegt der Bedingung, dass der Versicherte in den drei Monaten vor der Antragstellung mindestens einen Monat arbeitsunfähig war.

Sollte der Arbeitgeber mit dem Prinzip der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen nicht einverstanden sein, ist der Antrag zur Genehmigung an die CNS zu übermitteln.

Nach dem Eingang des Antrags fordert die CNS den kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung dazu auf, seine Stellungnahme zu dem Antrag abzugeben. Die Entscheidung wird dem Versicherten und seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich übermittelt.

Nach Erhalt der Genehmigung der CNS kann der Versicherte mit der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit beginnen.

Bedarf es der Genehmigung des Arbeitgebers?

Selbst wenn der kontrollärztliche Dienst den Antrag genehmigt, muss auch der Arbeitgeber einverstanden sein, der zustimmen muss, dass der Arbeitnehmer lediglich in Teilzeit arbeiten wird.

Welche Folgen hat dies für den Arbeitnehmer?

Im Gegensatz zur früheren Teilzeitbeschäftigung zur Genesung, in deren Rahmen die Arbeitsstunden vom Arbeitgeber übernommen wurden, ist die schrittweise Wiederaufnahme der Arbeit einem Zeitraum der vollständigen Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt und wird für die Festsetzung der Beendigung des Anspruchs auf Krankengeld als solcher verbucht (78 Wochen über einen Zeitraum von 104 Wochen).

Der Versicherte wird zu 100 % von der Nationalen Gesundheitskasse entschädigt, sofern ihm die Zahlungspflicht obliegt, und ist zudem unfallversichert.

Eine Bescheinigung über die 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ist vorzulegen.

Hat der Arbeitnehmer, der seine Arbeit schrittweise wiederaufnimmt, Anspruch auf seinen gesamten gesetzlichen Urlaub?

Der Arbeitnehmer, der seine Arbeit schrittweise wiederaufnimmt, ist für den besagten Zeitraum vollständig arbeitsunfähig

Die krankheits- oder unfallbedingten Abwesenheiten sind tatsächlichen Arbeitstagen gleichgestellt.

Somit berechtigt die aus einer schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit resultierende Arbeitsunfähigkeit zum gesetzlichen Urlaub.

Folglich hat der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, welcher im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung zur Genesung arbeitet, Anspruch auf seinen gesamten gesetzlichen Jahresurlaub, d. h. auf 26 Werktage.

Während des Zeitraums der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit kann er jedoch keine Urlaubstage nehmen.

Jedwede Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit beendet die Maßnahme der schrittweisen Wiederaufnahme der Arbeit.

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