Organisation und Aufgaben

Wie sind die arbeitsmedizinischen Dienste organisiert?

Jeder Arbeitgeber, der regelmäßig über 5.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist dazu verpflichtet, innerhalb seines Unternehmens einen arbeitsmedizinischen Dienst einzurichten, bei dem es sich um den unternehmensinternen arbeitsmedizinischen Dienst handelt.

Selbiges gilt für jeden Arbeitgeber, der regelmäßig über 3.000 Arbeitnehmer beschäftigt, von denen mindestens 100 Arbeitnehmer einen Risikoarbeitsplatz bekleiden.

Alle übrigen Arbeitgeber haben die nachstehenden Möglichkeiten:

  • entweder richten sie innerhalb ihres Unternehmens einen arbeitsmedizinischen Dienst ein (unternehmensinterner arbeitsmedizinischer Dienst);
  • oder sie schließen sich mit anderen Arbeitgebern zu einem Unternehmensverband zusammen, der einen unternehmensübergreifenden arbeitsmedizinischen Dienst für sämtliche Mitglieder des Unternehmensverbands einrichtet (unternehmensübergreifender arbeitsmedizinischer Dienst);
  • oder sie greifen auf den multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst zurück.

Die Gründung jedwedes gesetzlich nicht obligatorischen arbeitsmedizinischen Dienstes unterliegt der vorherigen Genehmigung des Gesundheitsministers, der diese nur dann erteilt, wenn der Dienst die in den Gesetzen und großherzoglichen Verordnungen vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Sofern diese Anforderungen nicht länger erfüllt sind oder der Dienst die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten nicht übernimmt, entzieht der Gesundheitsminister diese Genehmigung.

Ein Arbeitsmediziner darf grundsätzlich nicht mehr als 5.000 Arbeitnehmer betreuen.

Strafrechtliche Sanktionen gegen den Arbeitgeber

Die nachstehenden Arbeitgeber werden mit einer Freiheitsstrafe zwischen 8 Tagen und 6 Wochen und mit einem Bußgeld zwischen 251 Euro und 25.000 Euro oder mit nur einer dieser Strafen geahndet:

  • jeder Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer beschäftigt, der nicht der gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchung unterzogen wurde (Einstellungsuntersuchung, regelmäßige Untersuchung);
  • jeder Arbeitgeber, der trotz des ihm gesetzlich auferlegten Verbots einen untauglichen Arbeitnehmer beschäftigt;
  • jeder Arbeitgeber, der dem Arbeitsmediziner den freien Zugang zu den Arbeitsorten und zu den seitens des Unternehmens den Arbeitnehmern bereitgestellten Einrichtungen oder den Zugang zu Informationen in Bezug auf die eingesetzten oder einzusetzen geplanten Arbeitsverfahren, Arbeitsnormen, Produkte, Stoffe und Substanzen, oder die zu Untersuchungszwecken erfolgende Entnahme von Proben der eingesetzten Produkte, Stoffe oder Substanzen verweigert oder verweigern lässt;
  • jeder Arbeitgeber, der Mitglied eines Unternehmensverbands ist, dessen arbeitsmedizinischer Dienst nicht den vorgesehenen Anforderungen entspricht;
  • jeder Arbeitgeber, der keinen arbeitsmedizinischen Dienst einrichtet, obgleich er die gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt.

8 arbeitsmedizinische Dienste decken die Gesamtheit der Unternehmen des privaten Sektors ab:

beim multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst (STM)handelt es sich sowohl im Hinblick auf die Anzahl seiner Mitglieder als auch im Hinblick auf die Anzahl seiner Ärzte um den bei weitem größten arbeitsmedizinischen Dienst. Dieser Dienst gleicht einer öffentlichen Einrichtung. Er verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit und finanzielle und verwaltungsrechtliche Autonomie unter der Schirmherrschaft des Gesundheitsministers. Er wird gemäß privatrechtlichen Formen und Methoden verwaltet. Der multisektorielle arbeitsmedizinische Dienst unterliegt der Weisungsbefugnis eines Vorstands, der sich aus einem Vorsitzenden, 3 Delegierten der Arbeitnehmergewerkschaften und 3 Delegierten der Berufsverbände der Arbeitgeber zusammensetzt.

Neben dem multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst (STM) gibt es 3 unternehmensübergreifende Dienste:

  • den vom luxemburgischen Industriellenverband FEDIL eingerichteten arbeitsmedizinischen Dienst des Industriesektors (STI);
  • die von der Luxemburger Banken- und Bankiersvereinigung ABBL eingerichtete Vereinigung für Gesundheit am Arbeitsplatz des Finanzsektors (ASTF);
  • der vom Luxemburger Krankenhausverband eingerichtete arbeitsmedizinische Dienst des Krankenhaussektors (SIST-EHL).

Darüber hinaus gibt es noch 4 mit einem oder mehreren Ärzten für das gesamte Unternehmen betriebene unternehmensinterne arbeitsmedizinische Dienste:

  • den arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens Dupont de Nemours;
  • den arbeitsmedizinischen Dienst der Nationalen luxemburgischen Eisenbahngesellschaft;
  • den seitens des Konzerns Arcelor Mittal eingerichteten arbeitsmedizinischen Dienst des Stahlsektors (SST, Arcelor Mittal);
  • den arbeitsmedizinischen Dienst des Unternehmens Cactus.

Arbeitgeber, die keinen arbeitsmedizinischen Dienst in ihrem Unternehmen einrichten und an keinem unternehmensübergreifenden arbeitsmedizinischen Dienst beteiligt sind, müssen sich obligatorisch dem multisektoriellen arbeitsmedizinischen Dienst anschließen.

Welche Aufgaben haben die arbeitsmedizinischen Dienste?

Die Aufgaben der arbeitsmedizinischen Dienste sind im Wesentlichen vorbeugender Art.

Den arbeitsmedizinischen Diensten obliegen die nachstehenden Tätigkeiten:

  • die Ermittlung von Risiken für Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Vermeidung dieser Risiken und insbesondere bei der Bekämpfung ihrer Ursachen, die Bewertung der unvermeidlichen Risiken;
  • die Überwachung der Faktoren der Arbeitsumgebung, die die Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigen könnten, z.B. Lärm, Rauch, Gas, Dämpfe, schädliche Strahlungen;
  • die Erteilung von Ratschlägen in Bezug auf die Planung der Arbeitsplätze und insbesondere bezüglich der Einrichtung der Arbeitsorte und der Wahl der Arbeitsmittel sowie in Bezug auf den Einsatz chemischer Substanzen oder Präparate, die eine Gefahr für die Gesundheit der Arbeitnehmer darstellen können, z.B. Anpassung des Arbeitsplatzes an den Arbeitnehmer, Bewertung der Arbeitsmittel (Maschinen, usw.) und der kollektiven und persönlichen Schutzausrüstungen durch den Arbeitsmediziner, usw.;
  • die Förderung der Anpassung der Arbeit an den Menschen, vor allem was die Gestaltung der Arbeitsplätze und die Wahl der Arbeits- und Herstellungsmethoden betrifft, um insbesondere monotone und rhythmische Arbeiten zu vermindern und deren Auswirkungen auf die Gesundheit zu reduzieren;
  • die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Arbeit und die diesbezügliche Durchführung der gesetzlich vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen;
  • die Erteilung von Ratschlägen an den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer in den Bereichen Hygiene, Ergonomie, Gesundheitserziehung und berufliche Rehabilitation, z.B. Lüftung, Beleuchtung, Heizung, Instandhaltung der Arbeitsräume, Umkleiden, Waschräume, usw.; Anpassung der Arbeitstechniken und der Arbeitsbedingungen an die menschliche Physiologie; Erstellung von Hygieneplänen; Hygiene der Kantinen und anderer für die Arbeitnehmer vorgesehener besonderer Einrichtungen des Unternehmens;
  • die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, oder in Ermangelung dessen mit der Personaldelegation;
  • die Organisation der Ersten Hilfe, z.B. Einführung von Erste-Hilfe-Kursen, usw.

Ein unternehmensinterner oder unternehmensübergreifender arbeitsmedizinischer Dienst kann gleichzeitig auch die dem in den Rechtsvorschriften zur Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz definierten Schutz- und Präventionsdienst obliegenden Aufgaben übernehmen, d.h.:

  • die Sicherstellung des Gefahrenschutzes und der Gefahrenverhütung im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer;
  • die Organisation der Ersten Hilfe und der Brandbekämpfung und die Sicherstellung der Evakuierung der Arbeitnehmer im Falle einer ernsten und unmittelbaren Gefahr;
  • die Bereitstellung einer Risikobewertung für die Sicherheit und Gesundheit, die auch die Risiken der Arbeitnehmergruppen umfasst, die besonderen Risiken ausgesetzt sind;
  • die Sicherstellung einer angemessenen Sicherheits- und Gesundheitsschulung in Form von Information und Unterweisung, usw.

Arbeitsmediziner

Wer ist der Arbeitsmediziner?

Der Arbeitsmediziner ist ein Arzt, der seine Aufgabe in völliger beruflicher Unabhängigkeit von seinem Arbeitgeber, dem Arbeitgeber des Arbeitnehmers und den Arbeitnehmern erfüllt.

Die Aufgabe des Arbeitsmediziners ist mit der freien Ausübung des Arztberufs unvereinbar.

Der Arbeitsmediziner muss sämtliche seiner Aufgaben persönlich wahrnehmen, die jedwede sonstigen Aufgaben der ihm obliegenden Einrichtung ausschließen.

Worin besteht seine Funktion?

Im Rahmen der medizinischen Überwachung der Arbeitnehmer schreibt das Arbeitsgesetzbuch eine bestimmte Anzahl ärztlicher Untersuchungen vor, die von einem Arbeitsmediziner vorzunehmen sind. Diese Untersuchungen umfassen einerseits obligatorische Untersuchungen wie die Einstellungsuntersuchung und die regelmäßigen Untersuchungen, und andererseits freiwillige Untersuchungen wie die Untersuchung aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder aufgrund der Wiederaufnahme der Arbeit nach längerer Unterbrechung.

Der Arbeitsmediziner kann sich auch für geschützte Arbeitnehmer einsetzen: schwangere Frauen, junge Arbeitnehmer, usw.

In Abhängigkeit von den Risiken, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein wird, umfasst die ärztliche Untersuchung durch den Arbeitsmediziner mehrere Teile.

In keinem Fall darf der Arbeitsmediziner die Begründetheit von Krankmeldungen überprüfen.

Während des gesamten Zeitraums der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Unternehmen hat der Arbeitsmediziner:

  • freien Zugang zu sämtlichen Arbeitsorten und den Arbeitnehmern seitens des Unternehmens bereitgestellten Einrichtungen;
  • vorbehaltlich der Geheimhaltung jedweder von ihm möglicherweise erhaltenen vertraulichen Informationen Zugang zu den Informationen in Bezug auf die eingesetzten oder einzusetzen geplanten Verfahren, Arbeitsnormen, Produkte, Stoffe und Substanzen; und
  • kann zu Untersuchungszwecken Proben der eingesetzten Produkte, Stoffe oder Substanzen entnehmen.

Der Arbeitsmediziner wird in Bezug auf jedwede geplante Veränderung der Arbeitsverfahren oder Arbeitsbedingungen konsultiert, die sich auf die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer auswirken könnte.

Der Arbeitgeber macht zusammen mit dem Arbeitsmediziner eine Bestandsaufnahme der Risikoarbeitsplätze, die er im Abstand von 3 Jahren aktualisiert. Diese Dokumente werden der Abteilung für Arbeitsmedizin übermittelt.

Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer stark gefährdet ist, setzt er den leitenden Arzt der Abteilung für Arbeitsmedizin darüber in Kenntnis, der die Situation dem Direktor der ITM darlegt.

Zu Beginn jeden Jahres erstellt der Arbeitsmediziner für das oder die unter seine Zuständigkeit fallenden Unternehmen, die regelmäßig mindestens 150 Arbeitnehmer beschäftigen, einen Tätigkeitsbericht. Der Inhalt dieses Dokuments beschränkt sich auf die seitens der Abteilung für Arbeitsmedizin im Vorjahr im betreffenden Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten.

Nachdem der oben genannte Bericht der Personaldelegation vorgelegt wurde, wird er spätestens am 1. März des auf das betreffende Jahr folgenden Jahres in 2-facher Ausfertigung an die Abteilung für Arbeitsmedizin der Gesundheitsbehörde übermittelt.

Für Unternehmen, die regelmäßig weniger als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, wird der Tätigkeitsbericht alle 3 Jahre erstellt.

Kann er ein Wiedereingliederungsverfahren einleiten?

Seit 1. Januar 2016 gibt es einen neuen Zugangsweg zum Wiedereingliederungsverfahren im Rahmen ärztlicher Untersuchungen durch den Arbeitsmediziner.

Befindet der Arbeitsmediziner einen Arbeitnehmer infolge einer arbeitsmedizinischen Untersuchung (regelmäßige Untersuchung, Untersuchung anlässlich der Arbeitswiederaufnahme oder Untersuchung auf Antrag des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers) für untauglich für seinen letzten Arbeitsplatz, kann er den Betriebsrat unter 2 Bedingungen mit der Prüfung einer eventuellen beruflichen Wiedereingliederung befassen:

  • Der Arbeitnehmer ist seit mehr als 10 Jahren im Unternehmen beschäftigt,
  • Der Arbeitnehmer besetzt einen Risikoarbeitsplatz.

Je nach Größe des Unternehmens ist das Verfahren, mit dem der Arbeitsmediziner den Betriebsrat befasst, unterschiedlich:

  • Bei Unternehmen mit mindestens 25  Arbeitnehmern befasst der Arbeitsmediziner den Betriebsrat direkt und setzt den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer davon in Kenntnis;
  • Beschäftigt das Unternehmen weniger als 25  Arbeitnehmer, kann der Arbeitsmediziner den Betriebsrat nur mit dem vorherigen Einverständnis des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers befassen. Im Falle einer Uneinigkeit ist der Arbeitnehmer auf die Gutwilligkeit seines Arbeitgebers angewiesen.

Hinweis: Die Feststellungen des Arbeitsmediziners können auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers vom leitenden Arzt des arbeitsmedizinischen Dienstes überprüft werden. Dieser Rechtsbehelf kann jedoch nicht für Feststellungen in Anspruch genommen werden, die zur Befassung des Betriebsrats führen.