Was sind die Voraussetzungen für das Entstehen des Rechtsanspruchs?

Um Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muss der Versicherte während der letzten 3 Jahre vor Eintritt der seitens des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung festgestellten Invalidität oder dem Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld eine Wartezeit von mindestens 12 Monaten im Rahmen der Pflichtversicherung, der Weiterversicherung oder der Fakultativversicherung nachweisen. Dieser Referenzzeitraum von 3 Jahren wird erweitert, sofern und soweit er Zurechnungszeiten oder Anspruchszeiten auf das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) oder das Einkommen für schwerbehinderte Personen überlagert. Die Erfüllung dieser Wartezeit ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Invalidität des Versicherten auf einen wie auch immer gearteten Unfall oder auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen ist, die während der Mitgliedschaft eingetreten ist.

Darüber hinaus muss das medizinische Kriterium der Invalidität anerkannt sein. Der Versicherte wird als invalide betrachtet, wenn er infolge längerer Krankheit, eines Gebrechens oder infolge von Abnützung eine Minderung der Arbeitsfähigkeit erlitten hat, die ihn daran hindert, seinen zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung auszuüben.

Der Versicherte muss unter Androhung der Einstellung der Rentenzahlung bis zum Alter von 50 Jahren Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen absolvieren, die von der Rentenkasse auf Vorschlag des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung verordnet werden können.

Auf Grundlage der Vorschläge des kontrollärztlichen Dienstes setzt die Rentenkasse die Rehabilitierungs- und Umschulungsmaßnahmen im medizinischen, beruflichen und sozialen Bereich fest, denen sich der Betroffene unterziehen muss.

Die Gewährung der Invalidenrente unterliegt der Voraussetzung, dass der Betroffene in Luxemburg oder im Ausland auf die Ausübung jedweder Tätigkeit mit Ausnahme einer geringfügigen Tätigkeit verzichtet, d.h. auf die Ausübung jedweder Tätigkeit, die ein Einkommen nach sich zieht, das 1/3 des sozialen Mindestlohns übersteigt. Die Rentenzahlung wird eingestellt, sofern die Erwerbstätigkeit von einem Dritten für den Versicherten ausgeübt wird.

Die Höhe des sozialen Mindestlohns (SSM) entnehmen Sie bitte den Sozialparametern.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Was versteht man unter vorübergehender Invalidität?

Falls die Invalidität lediglich vorübergehend ist, wird die Rente ab Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld oder, in Ermangelung eines solchen Anspruchs, nach Ablauf von 6 Monaten ununterbrochener Invalidität gezahlt. Die Invalidenrente wird nicht für einen Zeitraum von mehr als einem Jahr vor Antragstellung bewilligt.

Wenn die Rente bereits für einen begrenzten Zeitraum bewilligt wurde, wird sie bei einem Rückfall erneut ab dem ersten Tag der erneuten Invalidität bewilligt, wenn der Anspruch auf Krankengeld nicht wieder aufgelebt ist.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Was versteht man unter dauerhafter Invalidität?

Die Invalidenrente beginnt ab dem 1. Tag der festgestellten Invalidität, jedoch frühestens, sobald alle Voraussetzungen in Bezug auf die Wartezeit erfüllt sind. Wenn der Versicherte eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, wird die Rente erst ab der Einstellung dieser Tätigkeit gezahlt. Im Falle einer gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Aufrechterhaltung der Vergütung für die vor Eintritt des Risikofalls ausgeübte nicht selbstständige Tätigkeit, wird die Rente jedoch erst ab dem Tag der Einstellung dieser Vergütung gezahlt. Sofern die Invalidität in erster Linie auf einen eingetretenen Arbeitsunfall oder auf eine nach dem 31. Dezember 2010 gemeldete Berufskrankheit zurückzuführen ist, wird die Invalidenrente erst nach der Konsolidierung gezahlt (Zeitpunkt, zu dem sich die Verletzung im Anschluss an den Behandlungszeitraum stabilisiert und eine endgültige Form annimmt, sodass eine Behandlung im Grunde genommen nicht länger erforderlich ist, es sei denn, diese dient der Vermeidung einer Verschlimmerung, und die Zuerkennung eines bestimmten dauerhaften Erwerbsunfähigkeitsgrades infolge des Unfalls vorbehaltlich des Auftretens möglicher Rückfälle oder Änderungen möglich ist).

Für den Zeitraum, während dem der Empfänger einer Invalidenrente auch Krankengeld aufgrund einer von ihm vor Eintritt des Risikofalls ausgeübten nicht selbstständigen Tätigkeit bezogen hat, wird die Invalidenrente an die zuständige Gesundheitskasse gezahlt, die eine mögliche Differenz an den Versicherten zahlt. Sofern der Versicherte von einem nicht luxemburgischen Krankenversicherungssystem Krankengeld erhalten kann, wird die Invalidenrente jedoch erst bei Ablauf des Anspruchs auf diese Entschädigung gezahlt.

Wenn das Datum des Beginns der Invalidität nicht festgestellt werden kann, gilt der Tag, an dem der Rentenantrag bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) eingegangen ist, als Datum des Beginns der Invalidität.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Wann erfolgt die Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente?

Sämtliche laufenden Invalidenrenten werden ohne diesbezüglichen formellen Beschluss in Altersrenten umgewandelt, wenn die Empfänger das Alter von 65 Jahren erreicht haben. Wenn der Anspruchsberechtigte jedoch während des Bezugs der Invalidenrente im Rahmen der Pflichtversicherung angerechnete beitragspflichtige Löhne, Gehälter oder Einkünfte nachweisen kann, werden die proportionalen Steigerungen neu berechnet und gegebenenfalls die Zulage zur Mindestrente reduziert, ohne dass die Gesamthöhe der Rente verringert werden kann. Zu diesem Zweck findet der am Datum des Beginns des Rentenanspruchs festgesetzte Prozentsatz Anwendung.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Wie wird die Invalidenrente berechnet?

Die jährliche Invalidenrente setzt sich aus den nachstehenden Rentenelementen zusammen:

  • Den proportionalen Steigerungen, deren Festsetzung auf dieselbe Weise wie für die Altersrente erfolgt.
  • Den proportionalen Sondersteigerungen, die dem Ergebnis der Multiplikation des Prozentsatzes der proportionalen Steigerungen der Referenzgrundlage mit der Anzahl der noch verbleibenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und der Vollendung des 55. Lebensjahres entsprechen.

Unter der Referenzgrundlage versteht man im Allgemeinen ein fiktives Einkommen, das man erhält, wenn man die Höhe der zwischen dem Beginn des Kalenderjahres nach Vollendung des 24. Lebensjahres des Versicherten und dem Eintritt des Risikofalls verbuchten beitragspflichtigen Löhne, Gehälter oder Einkünfte durch die Anzahl der Jahre dieses Zeitraums dividiert. Innerhalb dieses Zeitraums können jedoch die Zeiten des Bezugs einer früheren Invalidenrente, die Zeiten einer nicht vergüteten Berufsausbildung, die Wartezeiten auf das Arbeitslosengeld, die Kindererziehungszeiten und die Zeiten ab dem 1. Januar 1990 in denen der Betroffene eine Person gepflegt hat, deren hilfloser Zustand ein Weiterleben ohne die Pflege Dritter nicht zuließ, neutralisiert werden.

  • Den pauschalen Steigerungen, deren Festsetzung auf dieselbe Weise wie für die Altersrente erfolgt.
  • Den pauschalen Sondersteigerungen, die der Anzahl der Vierzigstel des Ergebnisses der Multiplikation des Prozentsatzes der pauschalen Steigerungen mit dem Referenzbetrag (festgelegt, für die Zahl 100 des Lebenshaltungskostenindexes am 1. Januar 1948 und für das Basisjahr 1984 auf 2.085 € pro Jahr) gleichkommen, die den fehlenden Jahren zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und der Vollendung des 65. Lebensjahres entsprechen, wobei die Anzahl der angerechneten Jahre unter Berücksichtigung der pauschalen Steigerungen 40 nicht übersteigen darf. Ein begonnenes Jahr zählt dabei als volles Jahr.

Die Anrechnung der zukünftigen Versicherungszeiten für die pauschalen Sondersteigerungen erfolgt jedoch nur dann vollständig, wenn der Versicherte vor Eintritt des Risikofalls eine ununterbrochene Versicherungszeit nachweisen kann. Andernfalls werden sie lediglich im Verhältnis der Anzahl der ab dem 25. Lebensjahr zurückgelegten Versicherungsjahre zur Anzahl der zwischen diesem Alter und dem Eintritt des Risikofalls gelegenen Jahre gewährt (sofern sich die Versicherungszeit zwischen dem 25. Lebensjahr und dem Beginn der Invalidität auf 80 % beläuft, können zukünftige Versicherungszeiten lediglich im selben Verhältnis berücksichtigt werden).

  • Einer Jahresendzulage, deren Berechnung auf dieselbe Weise wie für die Altersrente erfolgt.

Beispiel der Berechnung einer Invalidenrente im Januar 2024

(Der Einfachheit halber erfolgen unsere Berechnungen für den Monat Januar 2024. Alle Beträge werden mit ihrem auf den Indexstand 100 am 1. Januar 1948 verringerten Wert veranschlagt und für das Basisjahr 1984 festgesetzt. Das mit der Rente zusammentreffende Einkommen wird durch Teilung durch den Aufwertungsfaktor und den Indexstand auf den Standard des Basisjahres vermindert.)

Angaben

Geburtsdatum: 01.06.1978
Beginn des Kalenderjahres, folgend auf das Jahr der Vollendung des 24. Lebensjahres: 01.01.2003
Vollendung des 55. Lebensjahres: 01.06.2033
Vollendung des 65. Lebensjahres: 01.06.2043
Beendigung der Erwerbstätigkeit: 31.12.2023
Gesamtversicherungszeit von 1992 bis 2023: 372 Monate
Gesamtbetrag des beruflichen Einkommens während dieses Zeitraums: 520.000 €
Rentenbeginn: 01.01.2024
Referenzgrundlage vom 01.01.2003 bis zum 01.01.2024: 18.000 €

Pauschale Steigerungen

Normale pauschale Steigerungen (a)
372 Monate / 12 = 31 Jahre, d.h. 31/40 von 619,82 € = 480,36 €

Pauschale Sondersteigerungen (a)
Vom 01.01.2024 bis zum 01.06.2043 = 233 Monate / 12 = 9,41 Jahre

(a + b) dürfen eine Höchstanzahl von 40 Jahren nicht überschreiten. Folglich 40 – 31 = 9 Jahre, d.h. 9/40 von 619,82 € = 139,46 €

Proportionale Steigerungen

Normale proportionale Steigerungen
1,775 % de 520.000 € = 9.230 € / 12 = 769,17 €

Proportionale Sondersteigerungen
Vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres
= vom 01.01.2024 bis zum 01.06.2033 = 113 Monate = 9,41 Jahre
= 1,775 % von 1 x jährliche Referenzgrundlage / 12
= 1,775 % von 18.000 € / 12 = 250,54 €

Gestaffelte Anhebungen
Alter + Versicherungszeit bis zum Eintritt des Risikofalls: 46 + 31 = 77 < 95; daher 0 € (keine gestaffelte Anhebung des Prozentsatzes der proportionalen Steigerungen)

Bruttomonatsrente = 1.639,53 €

Jahresendzulage

372 Monate / 12 = 13 Jahre, d.h. 31/40 von 958,94 € = 743,18 €

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Wie wird die Mindestrente festgelegt?

Ebenso wie im Fall der Altersrente gilt, dass die Höhe der Invalidenrente mindestens 90 % des Referenzbetrags betragen muss, wenn der Versicherte eine Wartezeit von 40 Jahren nachweisen kann.

Die Mindestrente entspricht im Januar 2024 einem garantierten Monatsbetrag von 2.244,82 €.

Bei Frühinvalidität wird zur Vervollständigung der vorgenannten Wartezeit die Anzahl der fehlenden Jahre zwischen dem Beginn des Rentenanspruchs und dem 65. Lebensjahr berücksichtigt, wobei die Gesamtanzahl der Jahre 40 nicht übersteigen darf. Wenn die Invalidität nach dem 25. Lebensjahr eintritt, wird die Anzahl der Jahre lediglich im Verhältnis der Dauer zwischen dem Beginn des Jahres nach Vollendung des 24. Lebensjahres des Versicherten und dem Eintritt des Risikofalls zur Gesamtdauer dieses Zeitraums berücksichtigt. Bei Bedarf wird eine Zulage gewährt.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Wann kann man die Invalidenrente entzogen bekommen?

Die Invalidenrente wird entzogen, wenn der Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen für die Invalidität nicht länger erfüllt oder eine berufliche Tätigkeit ausübt, deren Vergütung 1/3 des sozialen Mindestlohns übersteigt.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Was sind die Antikumulvorschriften?

In den beiden nachstehenden Fällen werden Antikumulvorschriften angewandt:

Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente mit einer Erwerbstätigkeit

Wenn der Empfänger einer Invalidenrente noch eine Erwerbstätigkeit ausübt, dürfen die aus dieser Tätigkeit entstehenden Einkünfte 1/3 des sozialen Mindestlohns nicht übersteigen. Andernfalls wird die Rente entzogen.

Die Höhe des sozialen Mindestlohns (SSM) entnehmen Sie bitte den Sozialparametern.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Beim Zusammentreffen einer Invalidenrente mit einer Unfallrente

Bei Zusammentreffen einer Invalidenrente mit einer Unfallrente wird die Invalidenrente gekürzt, sofern sie zusammen mit der Unfallrente die nachstehenden Beträge übersteigt:

  • entweder den Durchschnitt der 5 höchsten Jahreseinkommen der Versicherungszeit, wobei dieser Durchschnitt nicht unter dem um 20 % erhöhten Referenzbetrag liegen darf (2.993,09 € im Monat am 1. Januar 2024);
  • oder das als Berechnungsgrundlage für die Unfallrente herangezogene Erwerbseinkommen, sofern sich diese Berechnungsweise als günstiger erweist.

(Letzte Aktualisierung am 23.01.2024)

Wie sieht das Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Invalidenrente aus?

Wie reicht man den Eintrag ein?

Die Invalidenrente wird nur auf formellen Antrag  der Betroffenen bewilligt.

Die persönliche Situation des Antragstellers ist ausschlaggebend für das bei Antragseinreichung einzuhaltende Verfahren.

Wenn der Betroffene seine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingestellt hat, muss er zuallererst eine Krankmeldung bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) einreichen, die Krankengeld gewährt und festzustellen versucht, ob die Arbeitseinstellung die Folge einer vorübergehenden Krankheit ist oder ob es sich um eine Invalidität handelt, die die Zuweisung einer Invalidenrente nach sich ziehen könnte. Zu diesem Zweck wird beim behandelnden Arzt ein detaillierter ärztlicher Bericht angefordert. Sofern der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung auf Grundlage dieses Berichts zu der Schlussfolgerung gelangt, dass es sich tatsächlich um eine dauerhafte Invalidität handelt, setzt er die CNS darüber in Kenntnis, die dem Versicherten dann vorschlägt, bei der Nationalen Rentenversicherungskasse (CNAP) einen Antrag auf Gewährung einer Invalidenrente einzureichen.

Wenn der Betroffene seine Erwerbstätigkeit bereits seit geraumer Zeit eingestellt hat, gibt es keine Krankengeldzahlungen von der CNS. Die Einreichung des Rentenantrags erfolgt ohne Mitwirkung dieser Kasse. Der Versicherte besorgt sich das Antragsformular selbst bei der CNAP. Die CNAP beauftragt den behandelnden Arzt mit der Erstellung eines detaillierten ärztlichen Berichts.

Wenn die Invalidität infolge eines Arbeitsunfalls auftritt, reicht es nicht aus, die Bewilligung einer Rente bei der Unfallversicherungsanstalt (AAA) zu beantragen, sondern ein weiterer Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente ist auch bei der CNAP zu stellen. Falls die Invalidität in vollem Umfang auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, ist es nicht erforderlich, ein ärztliches Attest beizufügen, da sich die Stellungnahme des kontrollärztlichen Dienstes auf die infolge des Unfalls eröffnete Akte bezieht.

Im Sonderfall des Grenzgängers, ist der Rentenantrag grundsätzlich im Wohnsitzland des Antragstellers einzureichen. Die zuletzt in Luxemburg beschäftigten und in Frankreich, Belgien oder Deutschland wohnhaften Arbeitnehmer bilden jedoch eine Ausnahme. Sofern sie Anspruch auf seitens einer luxemburgischen Gesundheitskasse gezahltes Krankengeld haben, können Grenzgänger ihren Antrag auf Bewilligung einer Invalidenrente bei der CNAP einreichen. Wenn der betreffende Grenzgänger zusätzlich auch in seinem Wohnsitzland versichert ist, setzt sich die CNAP mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger des Wohnsitzlandes in Verbindung, um die Rentenansprüche in diesem Land zu überprüfen.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)

Wie wir der Rentenantrag bearbeitet?

Unter der Bearbeitung des Rentenantrags versteht man sämtliche Arbeiten, die zur Anerkennung des eingereichten Antrags erforderlich sind. Die Dauer dieser Bearbeitung hängt von der Verfügbarkeit und der Zuverlässigkeit der grundlegenden Daten ab und kann demnach von Antrag zu Antrag sehr unterschiedlich sein. Wenn das Einholen der Informationen jedoch umfangreiche Recherchen im Ausland erfordert, kann sich die Bearbeitung über mehrere Monate hinziehen.

Nach Abschluss der Bearbeitung wird die Rente durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid gewährt oder abgelehnt.

Siehe “Altersrente – Welche Rechtsmittel stehen zur Verfügung?” für weitere Details.

(Letzte Aktualisierung am 16.05.2023)