Wird der Urlaub im Krankheitsfall unterbrochen?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs derart, dass er den Urlaub nicht mehr zur Erholung nutzen kann, so zählen die Krankheitstage, sofern sie durch ein ärztliches Attest belegt werden, nicht als Urlaubstage.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen somit den Urlaub im gemeinsamen Einvernehmen neu festlegen.

Verbringt der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Luxemburg, muss er seinem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen ein ärztliches Attest vorlegen. Befindet er sich im Ausland, muss er veranlassen, dass das Attest dem Arbeitgeber so schnell wie möglich zugeht.

Können Urlaubstage, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen wurden, auf das nächste Jahr vorgetragen werden?

Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 hat entschieden, dass eine nationale Gesetzgebung, nach der sich das Recht auf Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Vortragszeitraums erschöpft, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, dieses Recht wahrzunehmen, der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung widerspricht. Die Richtlinie wurde in Luxemburg mit einem Gesetz vom 19. Mai 2006 umgesetzt.

Daraus sind folgende Schlüsse zu ziehen:

  • Die Krankheit begründet einen Urlaubsvortrag vom laufenden Jahr nicht nur bis zum Ende des Vortragszeitraums – der entweder bis zum Ende des folgenden Jahres, wenn es sich um den anteilsmäßigen Urlaub des ersten Einstellungsjahrs handelt, oder bis zum 31. März des Folgejahres, wenn es sich um den Normalfall des noch nicht genommenen jährlichen Erholungsurlaubs handelt, dauert – sondern sogar darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Vortragszeitraums den Urlaub nicht nehmen konnte.
  • Konnte der Urlaub später nicht genommen werden, weil der Arbeitsvertrag endete – entweder weil er gekündigt wurde oder weil er von Rechts wegen endete – so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die dem verbleibenden Urlaubsanspruch entspricht.

Die nationalen Gerichte wenden nun diese Regelungen an.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub, um während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen?

Das Gesetz sieht nicht vor, dass Stunden oder Tage Sonderurlaub für Arztbesuche gewährt werden müssen, außer zugunsten von Schwangeren, die von der Arbeit befreit werden, um die gesetzlich vorgeschriebenen Vorsorgeuntersuchungen vornehmen zu lassen, sofern diese während der Arbeitszeit durchgeführt werden müssen. 

Hierbei handelt es sich um die folgenden Untersuchungen: 

  • die zahnärztliche Untersuchung, die stattfindet, sobald die schwangere Frau Kenntnis von ihrer Schwangerschaft genommen hat und spätestens vor Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats; 
  • die 1. ärztliche Untersuchung, die vor Ablauf des 3. Schwangerschaftsmonats stattfindet; 
  • die 2. ärztliche Untersuchung, die spätestens in der 2. Hälfte des 4. Schwangerschaftsmonats vorzunehmen ist; 
  • die 3. ärztliche Untersuchung, die im Laufe des 6. Schwangerschaftsmonats erfolgen muss; 
  • die 4. ärztliche Untersuchung, die in der 1. Hälfte des 8. Schwangerschaftsmonats durchgeführt wird; 
  • die 5. und letzte ärztliche Untersuchung, die in der 1. Hälfte des 9. Schwangerschaftsmonats fällig ist. 

Einige Kollektivverträge gewähren Sonderurlaub oder erlauben ein genehmigtes Verlassen des Arbeitsplatzes für einen Arztbesuch. 

ACHTUNG: Die Begriffe Jahresurlaub und Arbeitsfreistellung dürfen nicht verwechselt werden. 

Der jährliche Erholungsurlaub ist als eine dem Arbeitnehmer gewährte Ruhezeit definiert, während der er von jeder Arbeitsleistung befreit ist und gleichzeitig seine übliche Vergütung beibehält. 

Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine entgeltliche Tätigkeit ausüben. 

Die Arbeitsfreistellung ist einer genehmigten Abwesenheit gleichzustellen, die es dem Arbeitnehmer ermöglicht, eine andere Tätigkeit auszuüben, wobei ihm gleichzeitig sein volles Gehalt erhalten bleibt. 

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf den ordentlichen Jahresurlaub, während das Gesetz bestimmten Arbeitnehmerkategorien den Anspruch auf Arbeitsfreistellung vorbehält. 

So gewährt das Gesetz Arbeitnehmern eine Arbeitsfreistellung zur Wahrnehmung ihrer staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. 

Arbeitsfreistellungen werden nicht in die Berechnung der ordentlichen oder gegebenenfalls gewährten Sonderurlaube für die betreffenden Arbeitnehmer einbezogen. 

(letzte Aktualisierung am 26.03.2026)