Wird der Urlaub im Krankheitsfall unterbrochen?

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs derart, dass er den Urlaub nicht mehr zur Erholung nutzen kann, so zählen die Krankheitstage, sofern sie durch ein ärztliches Attest belegt werden, nicht als Urlaubstage.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen somit den Urlaub im gemeinsamen Einvernehmen neu festlegen.

Verbringt der Arbeitnehmer seinen Urlaub in Luxemburg, muss er seinem Arbeitgeber innerhalb von 3 Tagen ein ärztliches Attest vorlegen. Befindet er sich im Ausland, muss er veranlassen, dass das Attest dem Arbeitgeber so schnell wie möglich zugeht.

Können Urlaubstage, die aufgrund einer Erkrankung nicht genommen wurden, auf das nächste Jahr vorgetragen werden?

Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 20. Januar 2009 hat entschieden, dass eine nationale Gesetzgebung, nach der sich das Recht auf Jahresurlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Vortragszeitraums erschöpft, ohne dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, dieses Recht wahrzunehmen, der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung widerspricht. Die Richtlinie wurde in Luxemburg mit einem Gesetz vom 19. Mai 2006 umgesetzt.

Daraus sind folgende Schlüsse zu ziehen:

  • Die Krankheit begründet einen Urlaubsvortrag vom laufenden Jahr nicht nur bis zum Ende des Vortragszeitraums – der entweder bis zum Ende des folgenden Jahres, wenn es sich um den anteilsmäßigen Urlaub des ersten Einstellungsjahrs handelt, oder bis zum 31. März des Folgejahres, wenn es sich um den Normalfall des noch nicht genommenen jährlichen Erholungsurlaubs handelt, dauert – sondern sogar darüber hinaus, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Vortragszeitraums den Urlaub nicht nehmen konnte.
  • Konnte der Urlaub später nicht genommen werden, weil der Arbeitsvertrag endete – entweder weil er gekündigt wurde oder weil er von Rechts wegen endete – so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung, die dem verbleibenden Urlaubsanspruch entspricht.

Die nationalen Gerichte wenden nun diese Regelungen an.

Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Sonderurlaub, um während der Arbeitszeit zum Arzt zu gehen?

Das Gesetz sieht nicht vor, dass für Arztbesuche Stunden oder Tage Sonderurlaub zu gewähren sind.

Somit muss ein Arbeitnehmer die Einwilligung seines Arbeitgebers einholen, wenn er während der Arbeitszeit zum Arzt gehen möchte. In dem Fall ist klar festzulegen, ob es sich um eine Arbeitsbefreiung oder um Urlaub für den Arztbesuch handelt.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Arbeitsbefreiung zu gewähren, und kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser seine Arzttermine nach der Arbeit wahrnimmt.

Gleichwohl kann in einem Tarifvertrag vereinbart werden, dass für Arztbesuche Sonderurlaub gewährt wird oder das Verlassen des Arbeitsplatzes zulässig ist.