Die zahlenmäßige Zusammensetzung der Personaldelegation hängt von der Anzahl der von ihr vertretenen Arbeitnehmer ab:

 

1 Vollmitglied sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 15 und 25 liegt
2 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 26 und 50 liegt
3 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 51 und 75 liegt
4 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 76 und 100 liegt
5 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 101 und 200 liegt
6 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 201 und 300 liegt
7 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 301 und 400 liegt
8 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 401 und 500 liegt
9 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 501 und 600 liegt
10 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 601 und 700 liegt
11 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 701 und 800 liegt
12 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 801 und 900 liegt
13 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 901 und 1.000 liegt
14 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 1.001 und 1.100 liegt
15 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 1.101 und 1.500 liegt
16 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 1.501 und 1.900 liegt
17 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 1.901 und 2.300 liegt
18 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 2.301 und 2.700 liegt
19 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 2.701 und 3.100 liegt
20 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 3.101 und 3.500 liegt
21 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 3.501 und 3.900 liegt
22 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 3.901 und 4.300 liegt
23 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 4.301 und 4.700 liegt
24 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 4.701 und 5.100 liegt
25 Vollmitglieder sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 5.101 und 5.500 liegt

1 zusätzliches Vollmitglied pro 500 Arbeitnehmer, sofern die Anzahl der Arbeitnehmer 5.500 übersteigt.

Die Personaldelegation umfasst darüber hinaus auch Stellvertreter, deren Anzahl der Anzahl der Vollmitglieder entspricht.

Sofern die Delegation nur aus einem Vollmitglied besteht, darf der Stellvertreter von Rechts wegen an den Sitzungen teilnehmen.