Wie ist der luxemburgische Tarif?

Angewendet auf das berichtigte steuerpflichtige Einkommen sieht der geltende luxemburgische Einkommensteuertarif wie folgt aus:

Dieser Tarif entspricht dem der Klasse 1.

  • 0% für die Einkünfte unter 12.438 Euro
  • 8% für die Einkünfte zwischen 12.438 und 14.508 Euro
  • 9% für die Einkünfte zwischen 14.508 und 16.578 Euro
  • 10% für die Einkünfte zwischen 16.578 und 18.648 Euro
  • 11% für die Einkünfte zwischen 18.648 und 20.718 Euro
  • 12% für die Einkünfte zwischen 20.718 und 22.788 Euro
  • 14% für die Einkünfte zwischen 22.788 und 24.939 Euro
  • 16% für die Einkünfte zwischen 24.939 und 27.090 Euro
  • 18% für die Einkünfte zwischen 27.090 und 29.241 Euro
  • 20% für die Einkünfte zwischen 29.241 und 31.392 Euro
  • 22% für die Einkünfte zwischen 31.392 und 33.543 Euro
  • 24% für die Einkünfte zwischen 33.543 und 35.694 Euro
  • 26% für die Einkünfte zwischen 35.694 und 37.845 Euro
  • 28% für die Einkünfte zwischen 37.845 und 39.996 Euro
  • 30% für die Einkünfte zwischen 39.996 und 42.147 Euro
  • 32% für die Einkünfte zwischen 42.147 und 44.298 Euro
  • 34% für die Einkünfte zwischen 44.298 und 46.449 Euro
  • 36% für die Einkünfte zwischen 46.449 und 48.600 Euro
  • 38% für die Einkünfte zwischen 48.600 und 50.751 Euro
  • 39% für die Einkünfte zwischen 50.751 und 110.403 Euro
  • 40% für die Einkünfte zwischen 110.403 und 165.600 Euro
  • 41% für die Einkünfte zwischen 165.600 und 220.788 Euro
  • 42% für die Einkünfte über 220.788 Euro .

Von diesem Steuertarif leiten sich sämtliche anderen in der Praxis verwendeten Steuertarife ab (insbesondere die Tabellen der Klassen 1a und 2).

Dieser Tarif erhöht sich um den Solidaritätszuschlag von derzeit 7% bzw. 9% für steuerpflichtige Einkünfte von über 150.000 Euro in Steuerklasse 1 und 1a oder von über 300.000 Euro in Steuerklasse 2.

(letzte Aktualisierung am 31.01.2024)

Wie ermittle ich meine Steuerschuld?

Um die Höhe Ihrer Steuerbemessungsgrundlage (Ihren Steueranteil) zu ermitteln, können Sie die Formel in den folgenden Tabellen aus dem amtlichen Steuertarif anwenden, wobei R Ihr gesamtes bereinigtes zu versteuerndes Einkommen ist (d.h. nach Abzug von allem, was Sie von Ihrem Bruttoeinkommen abziehen können), das Sie mit Ihrem Grenzsteuersatz multiplizieren (z.B. 20%, wenn Ihr Einkommen in die bereinigte Steuerklasse zwischen 29.250 und 31.350 Euro in Klasse 1 fällt) und von dem Sie dann den Pauschalbetrag abziehen müssen, der Ihrer Einkommensklasse entspricht (letzte Spalte).

Zum Beispiel: 29.250 x 0,20 – 3.780,72 = 2.069 Euro

Luxemburg erhebt eine Solidaritätssteuer (die an den Beschäftigungsfonds entrichtet wird) auf Ihre Einstufung, die derzeit 7% beträgt, oder sogar 9% für das zu versteuernde Einkommen von mehr als 150.000 Euro in den Steuerklassen 1 und 1a oder mehr als 300.000 Euro in der Steuerklasse 2.

Somit ist (2.069 Euro x 1,07) = 2.213 Euro der Steuerbetrag, den Sie auf Ihr zu versteuerndes Einkommen von 29.250 Euro schulden.

Vergessen Sie nicht, dass auch der Beitrag zur Pflegeversicherung, der im Gegensatz zu den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abzugsfähig ist, die Höhe des verfügbaren Einkommens nach Beiträgen beeinflusst (1,4% des Bruttoeinkommens nach Abzug eines Freibetrages, der einem Viertel des Mindestlohnes entspricht).

Sie können auch den Steuerrechner der Steuerverwaltung konsultieren, um dieses Ergebnis zu erhalten
(http://www.impotsdirects.public.lu/baremes/personnes-physiques/index.html).

Klasse 1:

Klasse 1a:

Klasse 2:

(letzte Aktualisierung am 31.01.2024)

Die Steuergutschriften

Bis 2016 wurden jedem Arbeitnehmer/Rentenempfänger automatisch 300 Euro pro Jahr im Rahmen der Steuergutschrift für Arbeitnehmer/Rentenempfänger gutgeschrieben. Seit 2017 ist diese Steuergutschrift einkommensabhängig und degressiv gestaltet worden. Diese Ihnen ggf. zustehende Lohnsteueranrechnung (CIS) mindert also Ihre Steuerschuld. Der Höchstbetrag hierfür beträgt ab 2024 600 Euro bei einem Bruttogehalt zwischen 11.266 und 40.000 Euro. Die CIS wird ab einem Bruttojahresgehalt von 80.000 Euro nicht mehr zugeteilt.

Die Steuergutschrift für Alleinerziehende, deren Antrag gewährt wird, soweit für Steuerpflichtige der Klasse 1a zutreffend, maximal 2.505 Euro bei einem berichtigten steuerpflichtigen Einkommen unter 60.000 Euro. Sie reduziert sich stufenweise auf 750 Euro bei einem Einkommen von 105.000 Euro. Sie ist auch proportional zum Zeitraum der Steuerpflicht im Steuerjahr (CIM 2023).

Zur Unterstützung von Steuerpflichtigen, die im Besitz einer Steuerkarte sind und Einkommen aus einer in Luxemburg steuerpflichtigen Erwerbstätigkeit beziehen, das geringer als der Mindestlohn ist, gibt es eine monatliche Steuergutschrift (crédit d’impôt salaire social minimum – CISSM). Sie wird über die Quellensteuer auf Löhne und Gehälter angerechnet. Die Steuergutschrift beläuft sich auf 70 Euro pro Monat (höchstens 840 Euro /Jahr), wenn das Bruttomonatsgehalt für einen Monat auf Vollzeitbasis zwischen 1.800 und 3.000 Euro schwankt. Wenn dieses Gehalt zwischen 3.000 und 3.600 Euro liegt, beträgt die CISSM 70 / 600 x (3.600 – Bruttomonatsgehalt) Euro pro Monat.

Wenn der Arbeitnehmer nicht den ganzen Monat auf Vollzeitbasis gearbeitet hat, wird seine CISSM auf der Grundlage eines fiktiven Bruttomonatsgehalts anteilig berechnet. Hierfür wird die Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem Gehalt verglichen, das der Arbeitnehmer verdient hätte, wenn er den ganzen Monat auf Vollzeitbasis unter den gleichen Vergütungsbedingungen gearbeitet hätte. Die Steuergutschrift wird nicht fällig, wenn der (fiktive) Bruttolohn unter dem vordefinierten Schwellenwert sowie der Obergrenze liegt.

Die CO2-Steuergutschrift für Arbeitnehmer (CICO2) wird als Ausgleich für die Erhebung der Kohlenstoffsteuer (auf CO2) gewährt. Diese Steuergutschrift hat bei vollem Satz einen Wert von 168 Euro. Sie wurde 2024 auf der Grundlage eines Teils der CIS eingeführt, die diesen Ausgleich für die CO2-Steuer bereits abdeckte. Sie wird bei einem Bruttojahresgehalt von 936 Euro bis zu einem Gehalt von 40.000 Euro pro Jahr in voller Höhe gewährt und dann schrittweise bis zu einem Bruttojahresgehalt von 80.000 Euro pro Jahr reduziert, über das hinaus sie nicht mehr fällig wird.

(letzte Aktualisierung am 31.01.2024)