Welcher Zweck wird mit einer Probezeitklausel im Arbeitsvertrag verfolgt?

Eine Probezeitklausel kann in jeden Arbeitsvertrag, ob befristet oder unbefristet, aufgenommen werden. In der Probezeit kann sich der Arbeitgeber ein Bild von den beruflichen Fertigkeiten des Arbeitnehmers und der Arbeitnehmer von der Arbeit machen, die ihn erwartet.

Wann und unter welcher Form wird die Probezeit vereinbart?

Die Probezeit findet zu Beginn des Arbeitsverhältnisses statt. Es ist übrigens ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben, dass eine entsprechende Bestimmung spätestens bei Dienstantritt des Arbeitnehmers im individuellen Arbeitsvertrag schriftlich fixiert werden muss.

Folglich ist eine mündlich vereinbarte Probezeitklausel nichtig. Demnach ist eine Probezeitklausel in einem Arbeitsvertrag, den der Arbeitnehmer mehrere Tage oder gar Wochen nach seinem Dienstantritt unterzeichnet, unwirksam.

Enthält der im Unternehmen anwendbare Kollektivvertrag die Bestimmung, dass jeder neue Arbeitnehmer bei seiner Einstellung erst eine Probezeit durchläuft, muss nicht in jedem individuellen Arbeitsvertrag eine Probezeitklausel enthalten sein.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit dauert mindestens 2 Wochen und höchstens 6 Monate.

Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zwei Ausnahmen:

  • Die Probezeit darf 3 Monate nicht übersteigen, wenn die Ausbildung des Arbeitnehmers unter dem Niveau eines fachlich-beruflichen Eignungsnachweises (Certificat d’aptitude technique et professionnelle, CATP – aktueller Diplom über die berufliche Reife, DAP) liegt.
  • Die Probezeit kann auf 12 Monate verlängert werden, wenn der Bruttomonatslohn des Arbeitnehmers mindestens 4.938,70 € beträgt (Index 921,40).

Übersteigt die vertraglich vereinbarte Probezeit die maximal mögliche Dauer, so ist sie nicht vollständig nichtig. Nur der Teil der Probezeit ist nichtig, der über diese Dauer hinausgeht.

Eine Probezeit von einem Monat oder kürzer ist in Wochen zu bemessen. Anderenfalls ist sie in Monaten zu bemessen.

(letzte Aktualisierung am 20.04.2023)

Kann eine zweite Probezeit vereinbart werden?

Nein, im Rahmen ein und desselben Arbeitsverhältnisses ist nur eine Probezeit möglich. Sie kann nicht von einer zweiten gefolgt werden.

Wird ein Arbeitnehmer bei Auslaufen seines befristeten Arbeitsvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, so ist keine neue Probezeit mehr zu leisten.

Kann die Probezeit verlängert werden?

Es kann zwar keine zweite Probezeit vereinbart werden, doch kann eine Probezeit verlängert werden – allerdings nur, wenn der Arbeitsvertrag während der Probezeit ausgesetzt wird (z. B. auf Grund von Urlaub aus familiären Gründen oder Krankheit des Arbeitnehmers).

Unter diesen Umständen verlängert sich die Probezeit automatisch um die Dauer, für die der Arbeitsvertrag ausgesetzt wurde. Jedoch ist nur eine Verlängerung von maximal einem Monat möglich, selbst wenn die Krankheit/der Urlaub aus familiären Gründen des Arbeitnehmers länger dauert.

(letzte Aktualisierung am 13.10.2023)

Kann die Probezeit ausgesetzt werden?

Die Aussetzung einer Probezeit ist in einem einzigen, genau geregelten Fall möglich, nämlich bei einer Schwangerschaft.

Ab dem Tag, an dem die schwangere Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber ein ärztliches Attest über ihre Schwangerschaft vorlegt, wird die Probezeit ausgesetzt. Auch wenn die Arbeitnehmerin bis zu ihrem Mutterschaftsurlaub weiterarbeitet, gilt diese Zeit nicht als Probezeit.

Die verbleibende Restdauer der Probezeit läuft nach Ablauf einer Frist von 12 Wochen nach der Entbindung weiter.

Während der Aussetzung der Probezeit genießt die Arbeitnehmerin Kündigungsschutz.

Eine solche Aussetzung der Probezeit ist übrigens nur im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages möglich.

Der befristete Arbeitsvertrag endet auch bei einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin bei Ablauf seiner ursprünglich vorgesehenen Dauer. In diesem Fall kann die Probezeit weder ausgesetzt werden, noch kann der befristete Arbeitsvertrag über seine Laufzeit hinaus verlängert werden.