Recht auf Dienstfreistellung und bezahlte Freistunden

Die Mitglieder der Personaldelegation sind dazu berechtigt, nach vorheriger Inkenntnissetzung des Unternehmensleiters, in dem für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Maße ohne Lohnkürzung vom Dienst befreit zu werden, vorausgesetzt, dies behindert nicht den reibungslosen Betriebsablauf.

Im Rahmen ihres Mandats muss der Unternehmensleiter den Mitgliedern der Personaldelegation die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit gewähren und diese Zeit als Arbeitszeit vergüten.

Unternehmen mit weniger als 250 Arbeitnehmern

Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben haben die Personaldelegierten folglich Anspruch auf die nachstehenden bezahlten Freistunden:

  • In Unternehmen, in denen der Personalbestand 149 Arbeitnehmer nicht übersteigt, gewährt der Unternehmensleiter den Personaldelegierten bezahlte Freistunden, deren Gesamtanzahl im Verhältnis zur Anzahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer steht, wobei pro 500 vertretenen Arbeitnehmern 40 bezahlte Freistunden pro Woche gewährt werden.
  • in Unternehmen, in denen der Personalbestand zwischen 150 und 249 Arbeitnehmern liegt, gewährt der Unternehmensleiter den Personaldelegierten bezahlte Freistunden, deren Gesamtanzahl im Verhältnis zur Anzahl der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer steht, wobei pro 250 vertretenen Arbeitnehmern 40 bezahlte Freistunden pro Woche gewährt werden.

Zur Anwendung der Bestimmungen der vorstehenden Absätze werden Stundenbruchteile, die gleich oder größer als 0,5 sind, nach oben aufgerundet und Stundenbruchteile, die kleiner als 0,5 sind, nach unten abgerundet.

Die oben angegebenen bezahlten Freistunden werden im Verhältnis zu den erhaltenen Stimmen unter allen Listen aufgeteilt, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 20% der Sitze erhalten haben.

Personalbestand des Unternehmens Anzahl der Delegierten Bezahlte Freistunden pro Woche
15 1 1
20 1 2
40 2 3
60 3 5
80 4 6
100 4 8
120 5 10
140 5 11
149 5 12
150 5 24
160 5 26
180 5 29
200 5 32
220 6 35
240 6 38
249 6 40

 

Unternehmen mit mindestens 250 Arbeitnehmern

Der Unternehmensleiter ist dazu verpflichtet, die nachstehende Anzahl an Delegierten allgemein von jedweder Arbeit zu befreien und diesen eine ständige Dienstfreistellung mit Lohnfortzahlung sowie gegebenenfalls Anspruch auf Beförderung und beruflichen Aufstieg zu gewähren:

  • 1 Delegierten, sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 250 und 500 liegt;
  • 2 Delegierte, sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 501 und 1.000 liegt;
  • 3 Delegierte, sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 1.001 und 2.000 liegt;
  • 4 Delegierte, sofern die Anzahl der Arbeitnehmer zwischen 2.001 und 3.500 liegt;
  • 1 zusätzlichen Delegierten pro 1.500 Arbeitnehmern, sofern die Anzahl der Arbeitnehmer 3.500 übersteigt.

Die Ernennung der freigestellten Delegierten erfolgt seitens der Mitglieder der Personaldelegation in geheimer Listenabstimmung nach Maßgabe des Verhältniswahlsystems.

Wenn der Personalbestand jedoch 1.000 Arbeitnehmer übersteigt, ernennt jede in der Personaldelegation vertretene nationale Gewerkschaft, die mit dem Betrieb durch einen Tarifvertrag verbunden ist, einen der freigestellten Delegierten.

Die Personaldelegation kann die Umwandlung eines oder mehrerer freigestellten Delegierten in bezahlte Freistunden beschließen, wobei pro freigestellten Delegierten vierzig Stunden gewährt werden, und dies proportional zu den zum Zeitpunkt der Wahl erhaltenen Stimmen. Die Personaldelegation setzt den Unternehmensleiter darüber in Kenntnis.

Recht sich zu versammeln

Die Personaldelegationen dürfen einmal pro Monat während der Dienststunden zusammentreten, wobei diese Sitzungen der Unternehmensleitung vorbehaltlich der Vereinbarung einer kürzeren Frist 5 Arbeitstage vorher anzukündigen sind; sie müssen jedoch mindestens sechsmal jährlich während der Dienststunden zusammentreten, und davon obligatorisch dreimal mit der Unternehmensleitung.

Die auf den Sitzungen verbrachte Zeit wird als Arbeitszeit vergütet.

Einmal jährlich kann die Hauptpersonaldelegation in Vollversammlung mit den Arbeitnehmern des Unternehmens zusammentreten. Die unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindende Versammlung wird vom Präsidenten der Personaldelegation einberufen.

Der Unternehmensleiter kann dazu eingeladen werden, der Versammlung beizuwohnen oder sich dort vertreten zu lassen.

Anhörungsstunden

Die Personaldelegation kann für die Arbeitnehmer des Unternehmens Anhörungsstunden in den Räumen der Personaldelegation organisieren.

Sofern die Personaldelegation einen oder mehrere freigestellte Delegierte umfasst, werden diese Anhörungen von diesen freigestellten Delegierten während der Arbeitszeit zu seitens der Delegation festgesetzten und dem Unternehmensleiter vorab mitgeteilten Zeiten durchgeführt.

Personaldelegationen, die keine freigestellten Delegierten umfassen, können die Anhörungsstunden entweder außerhalb oder während der Arbeitszeiten organisieren; in letzterem Fall müssen sie sich vorab mit dem Unternehmensleiter auf die Uhrzeit und die Modalitäten der Organisation und der Genehmigung der Anhörungsstunden einigen, die auf die bezahlten Freistunden der Personaldelegation angerechnet werden.

Recht auf Unterstützung durch Berater und Sachverständiger

Anzahl der Berater

In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen mindestens 51 Arbeitnehmer beschäftigen, können Berater, ungeachtet dessen, ob diese zu den Mitarbeitern des Unternehmens zählen oder nicht, auf Antrag der Mehrheit der Delegierten zur Prüfung bestimmter Fragen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Personaldelegationen teilnehmen. Die Anzahl der Berater darf ein Drittel der Anzahl der Mitglieder der Personaldelegation nicht übersteigen.

Bestimmung der Berater

Vorschlag der Berater 

  • In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 51 und 150 Arbeitnehmer beschäftigen, sind die Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung, die mindestens ein Drittel der Vollmitglieder stellen, dazu berechtigt, Berater vorzuschlagen.
  • In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen über 150 Arbeitnehmer beschäftigen, ist jede der oben genannten Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung, die bei den letzten Wahlen mindesten 20 Prozent der Sitze erhalten hat, dazu berechtigt, einen der Berater vorzuschlagen. In diesem Fall kann die Obergrenze von einem Drittel der Anzahl der Mitglieder der Personaldelegation überstiegen werden.

Ernennung von Beratern

Die Personaldelegation ernennt die zur Teilnahme an den Sitzungen der Personaldelegation berechtigten Berater gegebenenfalls auf Grundlage der ihr nach Maßgabe der vorstehenden Absätze unterbreiteten Vorschläge.

Sofern die Gesamtanzahl der zu ernennenden Berater die Anzahl der auf diese Weise ernannten Berater übersteigt, kann die Personaldelegation innerhalb der Grenze des Drittels der Anzahl der Personaldelegierten zusätzliche Berater genehmigen.

Diesbezüglich sind die oben genannten Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung, die mindestens ein Drittel der Vollmitglieder stellen, zur Unterbreitung von Vorschlägen berechtigt.

Externer Sachverständiger

Die Personaldelegation kann die Ernennung eines externen Sachverständigen beschließen, wenn sie der Ansicht ist, dass die entsprechende Angelegenheit für das Unternehmen oder die Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung ist.

Sofern vorab nicht anders vereinbart, ist die Übernahme der Kosten seitens des Unternehmens auf einen Sachverständigen beschränkt und darf pro Geschäftsjahr und Sachverständigen einen durch großherzogliche Verordnung festzusetzenden Prozentsatz der seitens des Arbeitgebers im Laufe des Jahres vor der Entscheidung über die Auftragserteilung bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen angegebenen jährlichen Gesamtlohnsumme der Arbeitnehmer nicht überschreiten. Dieser Prozentsatz ist durch die aktuelle großherzogliche Verordnung auf 0,10% festgelegt.

Der Unternehmensleiter ist vorab über die Art des auf diese Weise erteilten Auftrags in Kenntnis zu setzen.

Rückgriff auf Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften

In allen Unternehmen, in denen es eine Personaldelegation gibt, kann diese auf Antrag der Delegierten oder des Unternehmensleiters beschließen, bestimmte Fragen einer gemeinsamen Prüfung durch einen Arbeitgeberverband und eine Gewerkschaft mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung zu unterbreiten.

Aushang von Mitteilungen der Personaldelegation

Der Aushang von Mitteilungen, Berichten und Stellungnahmen der Personaldelegation, des Gleichstellungsdelegierten und des Sicherheits- und Gesundheitsdelegierten, die in direktem Zusammenhang mit ihren Zuständigkeiten stehen, erfolgt nach freiem Ermessen auf den für das Personal zugänglichen und für diesen Zweck vorgesehenen verschiedenen Trägern, einschließlich auf elektronischem Wege.

Delegierte, die:

  • aus einer seitens einer Gewerkschaft mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung vorgelegten Liste gewählt wurden;
  • aus einer seitens einer sonstigen Gewerkschaft vorgelegten Liste gewählt wurden, sofern diese Delegierten die absolute Mehrheit der Mitglieder der Personaldelegation vertreten;

können darüber hinaus:

  • Gewerkschaftsmitteilungen nach freiem Ermessen auf für diesen Zweck vorgesehenen speziellen Trägern aushängen; eine Ausfertigung dieser Gewerkschaftsmitteilungen wird dem Unternehmensleiter zeitgleich mit dem Aushang übermittelt;
  • innerhalb des Unternehmens und an in gemeinsamem Einvernehmen mit dem Unternehmensleiter zu vereinbarenden Standorten unter den Arbeitnehmern des Unternehmens nach freiem Ermessen Veröffentlichungen und Flugblätter in Bezug auf die Gewerkschaften verbreiten.

Recht auf Kontaktaufnahme mit den Arbeitnehmern des Unternehmens

Die Mitglieder der Personaldelegation sind dazu berechtigt, mit sämtlichen Arbeitnehmern des Unternehmens in Kontakt zu treten. Diesbezüglich sind sie dazu berechtigt, sich im Unternehmen, auf den Baustellen oder an anderen zeitweiligen Arbeitsorten frei zu bewegen und mit den Arbeitnehmern nach der diesbezüglichen Inkenntnissetzung des Arbeitgebers in Kontakt zu treten. Sie sind ebenfalls dazu berechtigt, die Arbeitnehmer über sämtliche im Unternehmen verfügbaren Kommunikationsmittel zu kontaktieren.

Bildungsurlaub

Der Arbeitgeber muss den Vollmitgliedern der Personaldelegation die als Bildungsurlaub bezeichnete Freizeit einräumen, um ohne Verdienstverlust an den seitens der Gewerkschaften oder Fachorganisationen, und dabei insbesondere seitens der Berufskammern, innerhalb der normalen Arbeitszeiten veranstalteten Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen zu können, die auf die Perfektionierung ihrer für die Erfüllung ihrer Aufgabe als Arbeitnehmervertreter erforderlichen wirtschaftlichen, sozialen und technischen Kenntnisse abzielen.

Die Dauer des Bildungsurlaubs darf nicht auf die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs angerechnet werden, sondern wird der Arbeitszeit gleichgestellt.

Unternehmen mit zwischen 15 und 49 Arbeitnehmern

In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 15 und 49 Arbeitnehmer beschäftigen, hat jedes Vollmitglied der Personaldelegation im Laufe seines Mandats Anspruch auf eine Arbeitswoche Bildungsurlaub, wobei die entsprechende Vergütung dem Staat obliegt.

Unternehmen mit zwischen 50 und 150 Arbeitnehmern

In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen zwischen 50 und 150 Arbeitnehmer beschäftigen, hat jedes Vollmitglied der Personaldelegation im Laufe seines Mandats Anspruch auf zwei Arbeitswochen Bildungsurlaub, wobei die einer Woche Bildungsurlaub entsprechende Vergütung dem Staat obliegt.

Unternehmen mit über 150 Arbeitnehmern

In Unternehmen, die während der 12 Monate vor dem ersten Tag des Monats der Veröffentlichung der Bekanntmachung für die Sozialwahlen über 150 Arbeitnehmer beschäftigen, hat jedes Vollmitglied der Personaldelegationen Anspruch auf eine Arbeitswoche Bildungsurlaub pro Jahr.

Neue Mandate

Zum ersten Mal gewählte Delegierte haben im ersten Jahr ihres Mandats Anspruch auf 16 zusätzliche Stunden Bildungsurlaub. 

Stellvertretende Delegierte

Die Stellvertreter der Personaldelegation haben Anspruch auf die Hälfte der im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Weiterbildungsstunden.

Sofern diese Stellvertreter im Laufe ihres Mandats zu Vollmitgliedern werden, wird der von ihnen in Anwendung des vorstehenden Absatzes bereits in Anspruch genommene Teil vom Bildungsurlaub, auf den sie als Vollmitglieder Anspruch haben, abgezogen.

Zur Auswahl stehende Weiterbildungen

Delegierten, die anerkannte Weiterbildungskurse absolvieren möchten, ist der Bildungsurlaub auf deren Antrag vom Unternehmensleiter jedes Jahr zu gewähren. Die Weiterbildungskurse können aus einer seitens der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften mit allgemeiner nationaler oder branchenspezifischer Vertretung in gemeinsamem Einvernehmen erstellten Liste gewählt werden.

Spezifische Anfragen in Bezug auf die amtliche Anerkennung dieser Weiterbildungen sind an den Arbeitsminister zu richten.