Der Kultururlaub wurde durch das Gesetz vom 12. Juli 1994 eingeführt, um die Professionalisierung der luxemburgischen Kulturszene zu unterstützen und Kulturschaffenden die Teilnahme an kulturellen und künstlerischen Veranstaltungen in Luxemburg und im Ausland zu ermöglichen. 

Der Kultururlaub wurde für Arbeitnehmer eingeführt, die neben ihrer beruflichen Beschäftigung eine kulturelle Tätigkeit ausüben. Diese Personen konnten einen Urlaub von maximal 60 Tagen erhalten, wobei innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren höchstens 20 Tage genommen werden durften. 

Der Kultururlaub wurde im Jahr 2014 mit der Begründung abgeschafft, dass die Professionalisierung der Kultur- und Kunstszene nicht erreicht worden sei. 

Durch das Gesetz vom 6. Januar 2023 wurde der Kultururlaub in den Artikeln L. 234-10 ff. des Arbeitsgesetzbuchs erneut eingeführt. Die Anwendungsmodalitäten des Kultururlaubs wurden durch die großherzogliche Verordnung vom 25. Januar 2023 festgesetzt. 

Ziel des Urlaubs ist es den Antragstellern die Teilnahme an hochrangigen kulturellen Veranstaltungen oder anerkannten künstlerischen Veranstaltungen zu ermöglichen, die in keinem Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehen. Darüber hinaus bietet der Kultururlaub die Möglichkeit zur Teilnahme an einer kulturellen oder künstlerischen Fachausbildung in einer anerkannten Einrichtung. 

Zu den wichtigsten Änderungen im Vergleich zum bisherigen Kultururlaub zählt die Tatsache, dass die Höchstzahl, der über die gesamte berufliche Laufbahn verteilten Urlaubstage durch eine Höchstzahl von auf ein Arbeitsjahr verteilten Urlaubstagen ersetzt wurde, was größere Flexibilität gewährleisten soll. Die Anzahl der jährlich gewährten Urlaubstage hängt von der Kategorie der Anspruchsberechtigten ab. 

Darüber hinaus wurde eine neue Kategorie von Anspruchsberechtigten auf Kultururlaub hinzugefügt, bei denen es sich um bestellte Ehrenamtliche handelt. 

Schließlich muss der Anspruchsberechtigte innerhalb einer Frist von einem Monat nach der kulturellen Veranstaltung, für die der Kultururlaub gewährt wurde, dem Minister einen kurzen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung und die Auswirkungen seiner Teilnahme auf seine künstlerische Laufbahn vorlegen. 

Es ist der Staat, der die Kosten für einen Kultururlaub trägt.

Wer sind die Anspruchsberechtigte des Kultururlaubs?

Der Kultururlaub richtet sich an Arbeitnehmer, Selbstständige sowie Staats- und Gemeindebeamte. Drei Personenkategorien haben Anspruch auf Kultururlaub:  

  • Kulturschaffende; 
  • administrative Führungskräfte; 
  • Personen, die von Verbänden, nationalen Netzwerken oder Vereinigungen des Kultursektors bestellt wurden.

Wie wird der Kultururlaub für Kulturschaffende angewendet?

Kulturschaffende Anspruch auf Kultururlaub haben:  

  • Schöpferische und ausführende Künstler 3 in den Bereichen visuelle und audiovisuelle Künste, Multimediakünste und digitale Künste, darstellende Künste, Literatur und Verlagswesen, Musik und Architektur.  
  • Jedwede sonstige Personen, die im Rahmen eines Projekts oder einer Produktion in den Bereichen Film, audiovisuelle Medien, Musik, darstellende Künste, Grafik, bildende Künste, visuelle Künste oder Literatur tätig sind, sei es in der Phase der Vorbereitung, der Schaffung, der Ausführung, der Verbreitung oder der Verkaufsförderung.  

a. Erforderliche Voraussetzungen

Die Kulturschaffenden müssen seit mindestens 6 Monaten vor dem Datum des Antrags auf Kultururlaub ununterbrochen im Großherzogtum Luxemburg sozialversichert sein.

Zudem müssen sie ein offenkundiges Engagement in der luxemburgischen Kultur- und Kunstszene nachweisen, welches auf der öffentlichen Verbreitung ihrer Werke, den Auswirkungen ihrer Tätigkeit und der Anerkennung seitens ihrer Kollegen beruht. 

Darüber hinaus muss die von ihnen ausgeübte kulturelle Tätigkeit zusätzlich zu einer anderen bezahlten beruflichen Tätigkeit erfolgen. Die Arbeitnehmer müssen mindestens 6 Monate lang bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, mit dem sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen.  

b. Zielsetzung des Kultururlaubs 

Die Zielsetzung des Kultururlaubs besteht darin, Kulturschaffenden die Teilnahme an hochrangigen kulturellen Veranstaltungen oder die Teilnahme an einer Fachausbildung im kulturellen Bereich zu ermöglichen, die von einer als berufliche Weiterbildungseinrichtung anerkannten Einrichtung organisiert wird.

Der Anspruch auf Kultururlaub wird nur Kulturschaffenden gewährt, die zur Teilnahme an hochrangigen kulturellen Veranstaltungen sowohl innerhalb des Großherzogtums Luxemburg als auch im Ausland eingeladen wurden.

Für die Gewährung von Kultururlaub kommen – sowohl in der Phase der Vorbereitung als auch in der Phase der Ausführung der Veranstaltung – die nachstehenden hochrangigen kulturellen Veranstaltungen in Betracht:  

  • Theater-, Musik-, Tanz- oder fachübergreifende Produktionen von anerkannten Festivals, öffentlichen Kultureinrichtungen und privaten Theatern oder Ensembles;  
  • vom Nationalen Filmfonds geförderte Filmproduktionen;  
  • Ausstellungen visueller Künste in einem Museum, einer Kunstgalerie, einem Kunstzentrum oder im Rahmen einer Biennale für zeitgenössische Kunst;  
  • Festivals, Messen, Literatursalons und Lesereisen; 
  • im Rahmen von Kulturabkommen organisierter Kultur und Kunstaustausch;  
  • internationale Kongresse und Kolloquien zu Themen aus den Bereichen Kultur und Kunst;  
  • Preisverleihungen und Auszeichnungen. Berücksichtigt werden dabei im Großherzogtum Luxemburg oder im Ausland stattfindende kulturelle Veranstaltungen, die in den betreffenden künstlerischen oder kulturellen Bereichen anerkannt sind und einen internationalen Bekanntheitsgrad genießen.  

Für die Gewährung von Kultururlaub nicht in Betracht kommen Ausbildungspraktika, private Forschungsprojekte und Werbepräsentationen.

c.         Dauer des Kultururlaubs

Die Dauer des Kultururlaubs für Kulturschaffende ist auf 12 Tage pro Jahr und Anspruchsberechtigtem begrenzt.

Wie wird der Kultururlaub für administrative Führungskräfte angewendet?

Unter administrativen Führungskräften sind natürliche Personen zu verstehen, die mit der Verwaltung oder Leitung von Verbänden, nationalen Netzwerken oder Berufsvereinigungen betraut sind oder regelmäßig auf administrativer Ebene zu deren Verwaltung oder Leitung beitragen. 

a.         Erforderliche Voraussetzungen   

Anspruch auf Kultururlaub haben administrative Führungskräfte von Verbänden und nationalen Netzwerken des Kultursektors, die eine tragende Rolle im kulturellen Bereich spielen und deshalb jährlich vom Staat finanziell unterstützt werden, die ihre Verwaltungstätigkeit zusätzlich zu einer anderen bezahlten beruflichen Tätigkeit ausüben.

Dasselbe gilt für administrative Führungskräfte von Vereinigungen des Kultursektors, die ihre Verwaltungstätigkeit zusätzlich zu einer anderen bezahlten beruflichen Tätigkeit ausüben. 

Die Arbeitnehmer müssen normalerweise an einem Arbeitsplatz im luxemburgischen Staatsgebiet beschäftigt und durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden sein, der rechtmäßig im Großherzogtum Luxemburg niedergelassen und tätig ist.  

Sie müssen mindestens 6 Monate lang bei dem Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, mit dem sie zum Zeitpunkt der Antragstellung in einem Arbeitsverhältnis stehen.

b.         Zielsetzung des Kultururlaubs

Administrative Führungskräfte haben Anspruch auf einen Kultururlaub, um die Verwaltung der Einrichtung zu gewährleisten, an internationalen Sitzungen von Verbände oder nationalen Netzwerken teilzunehmen und an einer Fachausbildung im Kultursektor teilzunehmen, die von einer als Einrichtung für berufliche Weiterbildung anerkannten Organisation veranstaltet wird.

c.        Dauer des Kultururlaubs

Die Höchstzahl der Urlaubstage hängt von der Gesamtzahl der aktiven Mitglieder der Verbände, Netzwerke oder Vereinigungen ab.

Unter aktiven Mitgliedern sind ordnungsgemäß beigetretene Mitglieder zu verstehen, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. 

  • Administrative Führungskräfte eines Verbands oder nationalen Netzwerks des Kultursektors

Pro Einrichtung ist die jährliche Dauer des Kultururlaubs begrenzt auf:

    • 5 Tage für Verbände und nationale Netzwerke des Kultursektors, deren angeschlossene Vereinigungen oder institutionelle Mitglieder zusammen weniger als tausend aktive Mitglieder zählen;  
    • 10 Tage für Verbände und nationale Netzwerke des Kultursektors, deren angeschlossene Vereinigungen oder institutionelle Mitglieder zusammen mindestens tausend aktive Mitglieder zählen.
  • Administrative Führungskräfte von Vereinigungen des Kultursektors

Pro Einrichtung ist die jährliche Dauer des Kultururlaubs begrenzt auf:  

    • 2 Tage für Vereinigungen des Kultursektors, die weniger als 150 aktive Mitglieder zählen; 
    • 3 Tage für Vereinigungen des Kultursektors, die zwischen 150 und 200 aktive Mitglieder zählen; 
    • 4 Tage für Vereinigungen des Kultursektors, die über 200 aktive Mitglieder zählen

Wie reichen Sie Ihre Anfrage ein?

Der Antrag auf Kultururlaub ist mindestens 2 Monate vor   dem Datum der Veranstaltung, für die der Urlaub beantragt wird, schriftlich beim Kulturminister einzureichen.  

Eine großherzogliche Verordnung setzt die Verfahren in Bezug auf die Beantragung und Gewährung des Urlaubs sowie die vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden Unterlagen fest.  

Der schriftliche Antrag auf Gewährung von Kultururlaub enthält die nachstehenden Angaben zum Antragsteller: 

  1. Name, Vornamen, Familienstand, Anschrift und Bankverbindung;
  2. Beruf und ggf. Betriebszugehörigkeit beim Arbeitgeber;
  3. bei Anträgen von Kulturschaffenden, den künstlerischen Lebenslauf einschließlich einer Aufstellung der beruflichen künstlerischen Tätigkeiten;
  4. Ort, Datum und Art der Aktivität, an der er teilnehmen möchte;
  5. Beschreibung der Aktivität und deren Auswirkungen auf nationaler oder internationaler Ebene; 
  6. Datum und Dauer des beantragten Urlaubs.

Dem Antrag sind die nachstehenden Dokumente beizufügen:  

  • eine Kopie der Einladung oder des Engagementvertrags des Organisators der Veranstaltung, die an den Antragsteller oder an die Einrichtung gerichtet ist, deren Mitglied er ist;

und, 

  • die schriftliche Stellungnahme des Arbeitgebers oder des Leiters der Behörde. 

Der Arbeitgeber gibt seine Stellungnahme zu dem Urlaubsantrag innerhalb einer Frist von 8 Arbeitstagen ab. Er kann den Antrag ablehnen, wenn die Abwesenheit des Arbeitnehmers erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Betrieb des Unternehmens, das reibungslose Funktionieren der Verwaltung oder des öffentlichen Dienstes oder den reibungslosen Ablauf des bezahlten Urlaubs der anderen Mitarbeiter haben könnte. 

Nach Anhörung einer beratenden Kommission nimmt der Minister den Antrag an oder lehnt ihn ab und setzt gegebenenfalls die Dauer des Kultururlaubs fest. Außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen wird seine Entscheidung dem Antragsteller innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Sitzung der Kommission mitgeteilt. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei vom Kulturminister und eines vom Bildungsminister ernannt werden. Die Kommission wählt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden. 

Bevor die Kommission dem Minister ihre Stellungnahme abgibt, kann sie einen Sachverständigen oder einen Vertreter der vom entsprechenden Antrag auf Kultururlaub direkt betroffenen Verbände, nationalen Netzwerke und Vereinigungen des Kultursektors anhören. 

Die Kommission prüft die eingereichten Anträge und übermittelt dem Minister eine schriftliche Stellungnahme zu jedem einzelnen Fall. Die Kommission tritt so oft zusammen, wie es ihre Aufgaben erfordern, mindestens jedoch einmal im Monat. 

Auf Initiative des Vorsitzenden und insbesondere wenn die rasche Erledigung der Geschäfte dies erfordert, kann die Stellungnahme der Kommission auf schriftlichem Wege eingeholt werden. In diesem Zusammenhang kann der Vorsitzende beschließen, dass nach Ablauf einer von ihm festgelegten Frist das Ausbleiben einer Stellungnahme eines Mitglieds als positive Stellungnahme zu werten ist. 

Weitere Informationen

Kann der Kultururlaub aufgeteilt werden?

Der Kultururlaub kann aufgeteilt werden, wobei jeder Teil mindestens vier Stunden umfassen muss. 

Gilt dies auch für Teilzeitbeschäftigte?

Für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer werden die Tage des Kultururlaubs anteilig berechnet. 

Unterscheidet sich der Kultururlaub vom Jahresurlaub?

Die Dauer des Kultururlaubs darf nicht auf den jährlichen Erholungsurlaub angerechnet werden.

Vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitgebers darf der Kultururlaub nicht an einen Zeitraum des bezahlten Jahresurlaubs oder an einen Krankheitszeitraum angeschlossen werden, sofern diese Angliederung zu einer ununterbrochenen Abwesenheit führen würde, die die Gesamtdauer des geschuldeten Jahresurlaubs überschreitet. 

Wird der Kultururlaub mit Arbeitszeit gleichgesetzt?

Die Dauer des Kultururlaubs wird einer tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gleichgestellt.

Während der Dauer des Kultururlaubs finden die gesetzlichen Bestimmungen in den Bereichen Sozialversicherung und Kündigungsschutz für die Anspruchsberechtigten weiterhin Anwendung.

Wird der Kultururlaub vergütet?

Die Arbeitnehmer erhalten für jeden Urlaubstag eine Ausgleichsentschädigung in Höhe ihres durchschnittlichen Tageslohns, wobei der Betrag dieser Entschädigung das Vierfache des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer nicht überschreiten darf. 

Diese Ausgleichsentschädigung wird vom Arbeitgeber vorgestreckt, und der Staat erstattet dem Arbeitgeber bis zum Vierfachen des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer den Betrag der Entschädigung und den Arbeitgeberanteil der vorgestreckten Sozialversicherungsbeiträge gegen Vorlage einer vorgefertigten Erklärung, die nach Ende des Kultururlaubs und spätestens bis zum 1. Februar des Jahres, das unmittelbar auf das Jahr folgt, in dem der Urlaub genommen wurde, an den Kulturminister gesendet werden muss. 

Weitere Informationen

Muss ein Bericht nach der Veranstaltung erstellt werden?

Innerhalb einer Frist von einem Monat nach der kulturellen Veranstaltung, für die der Kultururlaub gewährt oder die Ausgleichsentschädigung entrichtet wurde, legt der Anspruchsberechtigte dem Minister einen kurzen Bericht über den Ablauf der Veranstaltung und die Auswirkungen seiner Teilnahme auf seine künstlerische Laufbahn vor.