Wer gilt als Schüler/Student?

Möchte der Arbeitgeber Schüler/Studenten in den Schulferien beschäftigen, müssen diese zwischen 15 und 27 Jahre alt sein. Außerdem müssen die Jugendlichen oder jungen Erwachsenen in einer Lehranstalt angemeldet bzw. eingeschrieben sein und dort regelmäßig eine Vollzeitschulausbildung oder Vollzeithochschulausbildung absolvieren.

Personen, deren Schulanmeldung oder Immatrikulation seit weniger als vier Monaten abgelaufen ist, und Personen, die den Freiwilligendienst seit weniger als vier Monaten abgeschlossen haben, gelten noch als Schüler/Student.

Wie lange können Schüler/Studenten beschäftigt werden?

Innerhalb eines Jahres kann ein Schüler/Student höchstens zwei Monate lang beschäftigt werden.

Diese Grenze darf keinesfalls überschritten werden, auch wenn in dem Jahr verschiedene Verträge mit demselben Schüler/Studenten geschlossen werden und selbst im Falle des Wechsels des Arbeitgebers.

Kann ein Arbeitsvertrag mit Schülern/Studenten mündlich abgeschlossen werden?

Nein, der Arbeitgeber muss für jeden Schüler/Studenten einen schriftlichen Vertrag aufsetzen, und zwar spätestens bei Dienstantritt des Schülers/Studenten.

Der Vertrag ist in drei Exemplaren auszufertigen, von denen eines beim Arbeitgeber verbleibt. Das zweite erhält der Schüler/Student, und das dritte ist bei der Gewerbeaufsicht (ITM) einzureichen.

Wird kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen oder wurde der Vertrag zu spät abgeschlossen, so gilt das Arbeitsverhältnis als normales, unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Was ist den Schülern/Studenten zu zahlen?

Die Entlohnung der Schüler/Studenten darf nicht unter 80% des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer liegen (siehe Sozialparameter).

Dieser Mindestbetrag ist je nach Alter des Schülers/Studenten unterschiedlich.

Die Entlohnung der Schüler/Studenten ist bis zu einem Betrag von 16 € pro Stunde steuerfrei.

(letzte Aktualisierung am 31.01.2024)

Sind Schüler/Studenten sozialversicherungspflichtig?

Der Arbeitgeber muss eine Einstellungserklärung bei der Sozialversicherungsanstalt einreichen, einschließlich einer Kopie des Anstellungsvertrags.

Diese Formvorschrift ist zwar zu befolgen, doch müssen keine Sozialabgaben für Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung abgeführt werden.

Allerdings muss der Arbeitgeber Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, deren Höhe von dem Sektor abhängt, in dem das Unternehmen tätig ist.

Das Ende der Beschäftigung von Schülern/Studenten muss nicht bei der Sozialversicherungsanstalt gemeldet werden.

Welche anderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes gelten auch für Schüler/Studenten?

Alle gesetzlichen, reglementarischen und vertraglichen Bestimmungen über Arbeitsbedingungen und Arbeitnehmerschutz sind anwendbar:

  • die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes in Bezug auf den Schutz junger Arbeitnehmer;
  • den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen;
  • ärztliche Untersuchungen bei der Einstellung;
  • den Schutz vor Belästigung und Gewalt und ionisierender Strahlung.

Die Beschäftigung von Schülern/Studenten begründet jedoch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Jahresurlaub.

Bezüglich des außerordentlichen Urlaubs aus persönlichen Gründen: Der außerordentliche Urlaub wird in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gewährt, ohne dass während solcher Abwesenheiten eine Entschädigung fällig wird.

(letzte Aktualisierung am 11.07.2023)