Wie kann man die Nichtigkeit der Kündigung eines Opfers sexueller Belästigung einklagen?

Unter sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ist jedwedes Verhalten sexueller Natur oder jedwedes sonstige geschlechtsbezogene Verhalten einer Person zu verstehen, die weiß oder wissen sollte, dass sie dadurch die Würde einer anderen Person verletzt, vorausgesetzt, eine der nachstehenden Bedingungen ist erfüllt:

  • das Verhalten ist nicht erwünscht, unangebracht, missbräuchlich und für das Opfer verletzend;
  • die Tatsache, dass eine Person ein derartiges Verhalten des Arbeitgebers, eines Arbeitnehmers, eines Kunden oder eines Lieferanten ablehnt oder akzeptiert, wird ausdrücklich oder stillschweigend als Grundlage für eine Entscheidung verwendet, die die Rechte dieser Person im Bereich der beruflichen Weiterbildung, der Beschäftigung, der Weiterbeschäftigung, der Beförderung, der Bezahlung oder jedweder sonstigen beruflichen Entscheidung betrifft;
  • ein derartiges Verhalten schafft für das Opfer eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, erniedrigende oder verletzende Atmosphäre.

Es kann sich dabei um körperliches, verbales oder nonverbales Verhalten handeln.

Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer müssen ebenso wie jeder Kunde oder Lieferant des Unternehmens von jedweder Form der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz absehen.

Darüber hinaus ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass jedwede ihm zur Kenntnis gelangte sexuelle Belästigung unverzüglich aufhört.

In keinem Fall dürfen die zur Beendigung der sexuellen Belästigung dienenden Maßnahmen zu Lasten des Opfers der sexuellen Belästigung ergriffen werden.

Überdies ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, sämtliche erforderlichen Präventionsmaßnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der Würde jeder Person im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu ergreifen. Diese Maßnahmen müssen auch Informationsmaßnahmen umfassen.

Der Arbeitnehmer darf aufgrund seiner Verweigerung oder seines Protests gegen eine Tat oder ein Verhalten sexueller Belästigung seitens seines Arbeitgebers oder jedwedes sonstigen Vorgesetzten, seiner Arbeitskollegen oder jedweder mit dem Arbeitgeber in Verbindung stehenden betriebsfremden Person nicht Gegenstand von Vergeltungsmaßnahmen werden.

Ebenso darf auch kein Arbeitnehmer Gegenstand von Vergeltungsmaßnahmen werden, der sexuelle Belästigung bezeugt oder darüber berichtet.

Jedwede mit Vorstehendem unvereinbare Bestimmung oder Handlung und insbesondere jedwede unter Verstoß gegen diese Vorschriften erfolgende Kündigung des Arbeitsvertrags ist unwirksam. Diese Nichtigkeit ist jedoch seitens des betreffenden Arbeitnehmers vor dem zuständigen Richter geltend zu machen.

Folglich kann der einer sexuellen Belästigung zum Opfer gefallene Arbeitnehmer im Falle der Kündigung innerhalb einer Frist von 15 Tagen nach der Zustellung der Kündigung durch formlosen Antrag beim Präsidenten des im Eilverfahren entscheidenden Arbeitsgerichts die Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung und die Anordnung seiner Weiterbeschäftigung oder gegebenenfalls seiner Wiedereingliederung im Unternehmen beantragen.

Gegen die Verfügung des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Frist von vierzig Tagen ab ihrer Zustellung durch die Geschäftsstelle vor dem Richter Berufung eingelegt werden, der der für Berufungen im Bereich des Arbeitsrechts zuständigen Kammer des Berufungsgerichts vorsitzt.

Derselbe Schutz findet auf Arbeitnehmer Anwendung, die eine sexuelle Belästigung bezeugt haben.