Welche Verträge werden für Leiharbeitsverhältnisse abgeschlossen?

Bei der Leiharbeit treten drei Personenkategorien in ein Vertragsverhältnis:

  • das Leiharbeitsunternehmen;
  • der Leiharbeiter;
  • das Leihunternehmen.

Im Rahmen dieser Dreiecksbeziehung bestehen die nachstehenden Vertragsbeziehungen zwischen:

  • dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leiharbeitnehmer: hierbei handelt es sich um einen als „Leiharbeitsvertrag“ bezeichneten Arbeitsvertrag;
  • dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leihunternehmen: hierbei handelt es sich um einen als „Überlassungsvertrag“ bezeichneten handelsrechtlichen Vertrag.

Was ist ein Überlassungsvertrag?

Der Vertrag zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leihunternehmen wird Überlassungsvertrag genannt.

Mit diesem Vertrag wird dem Leihunternehmen für eine bestimmte vorübergehende Tätigkeit (z. B. Vertretung eines kranken Mitarbeiters, außerordentliches Arbeitsaufkommen im Unternehmen) ein Leiharbeitnehmer zur Verfügung gestellt.

Der Überlassungsvertrag ist ein handelsrechtlicher Vertrag, und damit ist das Handelsgericht für Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Leihunternehmen zuständig.

Was ist unter einem Leiharbeitsvertrag zu verstehen?

Ein Vertrag zwischen Leiharbeitsunternehmen und Leiharbeitnehmer, in dem sich letzterer dazu verpflichtet, eine Tätigkeit in einem Drittunternehmen zu verrichten, nennt sich Leiharbeitsvertrag.

Der Leiharbeitsvertrag ist ein richtiger Arbeitsvertrag, in dem das Leiharbeitsunternehmen, und nicht das Leihunternehmen, als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers auftritt.

Im Streitfall wenden sich die Vertragsparteien an das Arbeitsgericht.

Hierbei ist zu beachten, dass ein Leiharbeitsvertrag schriftlich abzuschließen ist und dem Leiharbeitnehmer spätestens zwei Werktage nach seiner Überlassung zugestellt werden muss.

Wird kein schriftlicher Leiharbeitsvertrag geschlossen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine dem Lohn während der Kündigungsfrist entsprechenden Entschädigung durch das Leiharbeitsunternehmen. Das gleiche gilt, wenn aus dem Leiharbeitsvertrag nicht hervorgeht, dass er für eine bestimmte Zeit geschlossen wurde.

Kann in einem Leiharbeitsvertrag eine Probezeit vereinbart werden?

Ja, ein Leiharbeitsvertrag kann wie ein gewöhnlicher Arbeitsvertrag eine Probezeit vorsehen.

Die Dauer der Probezeit hängt von der Dauer des Leiharbeitsvertrages ab:

  • Sie beträgt höchstens 3 Arbeitstage, wenn der Vertrag für eine Dauer von 1 Monat oder weniger abgeschlossen wurde.
  • Sie beträgt höchstens 5 Arbeitstage, wenn der Vertrag für eine Dauer von 1 bis 2 Monaten abgeschlossen wurde.
  • Sie beträgt höchstens 8 Arbeitstage, wenn der Vertrag für eine Dauer von mehr als 2 Monaten abgeschlossen wurde.

Bis zum Ende der Probezeit können beide Parteien den Leiharbeitsvertrag fristlos per Einschreiben kündigen.

Die Probezeit kann im Rahmen eines Leiharbeitsvertrages nicht verlängert werden. Außerdem darf ein Leiharbeitsvertrag über die erneute Einstellung ein und desselben Arbeitnehmers durch das Leiharbeitsunternehmen zur Verrichtung der gleichen Tätigkeit in demselben Leihunternehmen keine Probezeit vorsehen.

Auf welchen Lohn hat der Leiharbeitnehmer Anspruch?

Der dem Leiharbeitnehmer seitens des Leiharbeitsunternehmens gezahlte Lohn darf nicht niedriger sein als der Lohn, auf den ein seitens des Leihunternehmens unter denselben Bedingungen festangestellter Arbeitnehmer mit derselben oder einer vergleichbaren Qualifikation nach der Probezeit Anspruch hat.

Für welche Dauer kann ein Leiharbeitsvertrag höchstens abgeschlossen werden?

Außer im Falle eines Leiharbeitsvertrages über eine saisonale Tätigkeit darf die Dauer eines Leiharbeitsvertrages bezüglich desselben Leiharbeitnehmers und desselben Arbeitsplatzes einschließlich Verlängerungen 12 Monate nicht übersteigen.

Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt, wird der Vertrag in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt.

In diesem Fall wird die Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab dem ersten Tag seines Leiharbeitsverhältnisses beim Leihunternehmen berechnet.

Kann ein Leiharbeitsverhältnis verlängert werden?

Im Rahmen derselben Tätigkeit kann der Leiharbeitsvertrag zweimal für eine festgelegte Dauer verlängert werden. Dabei darf die Gesamtdauer des Vertrages 12 Monate nicht überschreiten.

Die Möglichkeit der Verlängerung und die diesbezüglichen Bedingungen müssen entweder im ursprünglichen Leiharbeitsvertrag oder in einem Zusatzvertrag geregelt werden.

Kann ein Leiharbeitsvertrag vorzeitig gekündigt werden?

Nein, ein Leiharbeitsvertrag muss grundsätzlich bis zum vereinbarten Ablauf des Vertrages erfüllt werden, außer im Falle einer groben Pflichtverletzung.

Kündigt das Leiharbeitsunternehmen den Leiharbeitsvertrag vorzeitig, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Schadensersatz in Höhe der Lohnzahlungen, die er bis zum Ablauf seines Vertrages erhalten hätte. Jedoch ist die Höhe des Schadensersatzes auf zwei Monatslöhne beschränkt.

Kündigt der Leiharbeitnehmer den Vertrag vorzeitig, so kann das Leiharbeitsunternehmen Schadensersatz fordern, wenn es tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Die Höhe des vom Leiharbeitnehmer zu leistenden Schadensersatzes ist auf einen Monatslohn beschränkt.

Kann das Leihunternehmen den Leiharbeitnehmer nach Ablauf des Leiharbeitsvertrages einstellen?

Ja, im Leiharbeitsvertrag muss ausdrücklich festgelegt sein, dass die Einstellung des Leiharbeitnehmers durch das Leihunternehmen nach Ablauf des Leiharbeitsvertrages zulässig ist.

Im Falle der Einstellung des Leiharbeitnehmers seitens des Leihunternehmens wird die Dauer, der im Laufe des der Einstellung vorangegangenen Jahres erfolgten Leiharbeitsverhältnisse für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers berücksichtigt; gegebenenfalls wird diese Dauer von einer eventuell vorgesehenen Probezeit davon abgezogen.

Können mit demselben Leiharbeitnehmer nacheinander zwei Leiharbeitsverträge für denselben Arbeitsplatz abgeschlossen werden?

Hat der Leiharbeitsvertrag seine maximale Laufzeit von 12 Monaten erreicht oder wurde er bereits zweimal verlängert, so kann nicht unmittelbar anschließend ein neuer Vertrag abgeschlossen werden, und zwar weder mit demselben Leiharbeitnehmer noch mit einem anderen Leiharbeitnehmer für denselben Arbeitsplatz.

Zunächst muss eine Frist abgewartet werden, die einem Drittel der Laufzeit des ersten Leiharbeitsvertrages einschließlich Verlängerungen entspricht. Diese Wartefrist wird allgemein „Karenzzeit“ genannt.

Diese Wartefrist muss nur in bestimmten Fällen nicht beachtet werden (z. B. erneute Abwesenheit des vertretenen Arbeitnehmers, Ausführung dringender Tätigkeiten, Saisonarbeitsvertrag).

Welche Gesetzgebung wendet sich beim grenzüberschreitenden Leiharbeitsverhältnis an?

Um die Leiharbeitnehmer zu schützen, müssen die vorhergenannten Bestimmungen angewandt werden, wenn ein im Ausland ansässiges Leiharbeitsunternehmen einen Leiharbeitsvertrag oder einen Überlassungsvertrag abschließt mit dem Ziel einen Leiharbeitnehmer bei einer in Luxemburg ansässigen Firma zu beschäftigen.

Die luxemburgische Gesetzgebung wendet sich ebenfalls auf den Leiharbeitsvertrag an, der von einer in Luxemburg ansässigen Leiharbeitsfirma abgeschlossen wird für einen im Ausland auszuführenden Auftrag bei einem Leihunternehmen.