Was ist unter einem Antrag auf einstweilige Verfügung zu verstehen?

Die einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht ist ein beim Präsidenten des Arbeitsgerichts einzulegendes Rechtsmittel, durch das der Arbeitnehmer eine schnelle Verurteilung des Arbeitgebers erreichen kann.

Um den Rechtsstreit zu gewinnen, dürfen dem Antrag des Arbeitnehmers keine ernsthaften Einsprüche von Seiten des Arbeitgebers entgegengebracht werden.

Die einstweilige Verfügung beim Arbeitsgericht kann für den Erhalt der Zahlung von Lohnrückständen, einer Kündigungsentschädigung, einer Abgangsentschädigung oder aber einer Ausgleichsentschädigung für nicht in Anspruch genommenen Urlaub ins Auge gefasst werden.

Vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ist dem Arbeitgeber per Einschreiben eine Mahnung zu übermitteln und ihm eine Frist für die Zahlung der fälligen Beträge zu setzen.

Mit dieser Mahnung beginnt der Anspruch auf gesetzliche Zinsen.

Wenn es um sexuelle Belästigung geht, kann sich der Arbeitnehmer, der sich als Opfer einer solchen Handlung betrachtet, an den Präsidenten des Arbeitsgerichts wenden, damit dieser dem Arbeitgeber anordnet, der Belästigung ein Ende zu setzen.

In welcher Form ist der Antrag zu stellen?

Das Verfahren der einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht wird mittels eines schriftlichen Antrags eingeleitet, der an den Präsidenten des zuständigen Arbeitsgerichts (Luxemburg, Diekirch oder Esch/Alzette) zu übermitteln ist. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts hängt vom Arbeitsort des Arbeitnehmers ab.

Falls der Arbeitsort mehrere Gerichtsbezirke umfasst, ist das Gericht am Hauptarbeitsort zuständig.

Falls der Arbeitsort das gesamte Gebiet des Großherzogtums umfasst, ist das Gericht in Luxemburg zuständig.

Es gibt drei Friedensgerichte, davon eines in Luxemburg, eines in Esch/Alzette und eines in Diekirch. Die Arbeitsgerichte sind bei den Friedensgerichtsbarkeiten angesiedelt.

Das Friedensgericht Luxemburg umfasst die Kantone Luxemburg, Grevenmacher, Mersch, Remich und die Gemeinden Garnich, Hobscheid, Kehlen, Kœrich, Kopstal, Mamer, Simmern und Steinfort, das Friedensgericht Esch/Alzette umfasst den Kanton Esch/Alzette und die Gemeinden Niederkerschen, Küntzig und Dippach, und das Friedensgericht Diekirch umfasst die Kantone Diekirch, Clerf, Echternach, Redingen, Vianden und Wiltz.

Um herauszufinden, welches das zuständige Gericht ist, konsultieren Sie bitte das Recherchetool auf der Webseite www.justice.public.lu unter der Rubrik „Ortsverzeichnis“.

Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts in so vielen Exemplaren einzureichen, wie es beteiligte Parteien gibt. Pro Partei ist jeweils ein zusätzliches Exemplar des Antrags einzureichen, da das Gesetz vorsieht, dass die Parteien sowohl per Einschreiben als auch per einfachem Brief zu informieren sind, d.h. 6 Kopien und das Original (2 Kopien pro Partei, 1 Kopie für den Präsidenten, 1 Kopie für die Akte), oder 8 Kopien und das Original, falls der Staat an der Rechtssache beteiligt ist.

Welchen Inhalt hat der Antrag?

Um zulässig zu sein, muss der Antrag die nachstehenden Angaben umfassen:

  • den Namen, den/die Vornamen, den Beruf und den Wohnort des Arbeitnehmers;
  • die Eigenschaft, in der er tätig wird;
  • die Kontaktdaten des Arbeitgebers;
  • den Gegenstand des Antrags;
  • eine kurze Zusammenfassung des Hintergrunds der Rechtssache;
  • die Angabe der Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber fordert;
  • die Gründe für den Antrag und deren Rechtsgrundlage;
  • ein Verzeichnis sämtlicher Schriftstücke, die der Arbeitnehmer zur Unterstützung seines Antrags geltend macht; die betreffenden Schriftstücke sind dem Antrag im Anhang als Kopie beizufügen.

Der Antrag ist vom Arbeitnehmer oder gegebenenfalls von seinem Rechtsanwalt mit Datum zu versehen und zu unterzeichnen.

Wie läuft das Verfahren ab?

Nach der Einreichung des Antrags lädt der Gerichtsschreiber des Arbeitsgerichts die Parteien unter Angabe des Datums, der Uhrzeit und des Ortes der Verhandlung vor.

Am angegebenen Tag müssen die Parteien entweder persönlich oder über einen Rechtsanwalt vor Gericht erscheinen.

Bei dieser ersten Verhandlung wird entweder in der Rechtssache verhandelt, oder die Verhandlung wird um acht oder fünfzehn Tage vertagt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn Schriftstücke für die Untermauerung der unterschiedlichen Ansprüche ausgetauscht werden müssen.

Wenn in der Angelegenheit verhandelt wird, nimmt der Präsident des Arbeitsgerichts die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis, nimmt ihre Schriftstücke in Empfang und legt einen Termin für die Urteilsverkündung fest.

Der Präsident des Arbeitsgerichts fällt seine Entscheidung in Form einer Verfügung.

Jede Partei kann gegen diese Entscheidung Berufung einlegen.