Welche Einkünfte sind steuerpflichtig?

In Luxemburg gibt es acht Kategorien von Einkünften: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (siehe Meine Steuererklärung), Einkünfte aus Pensionen und Renten, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte sowie Gewinn aus der Ausübung eines freien Berufes, Gewinn aus Gewerbebetrieb oder Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft.

Was versteht man bei der Besteuerung meines Einkommens unter "Nettoeinkommen"?

Das “Netto”-Einkommen, auf das in der Einkommensteuererklärung Bezug genommen wird, ist das Einkommen vor der Besteuerung (“brutto”) in den acht Kategorien, das nach Abzug aller Ausgaben besteuert wird.

Das Nettoeinkommen aus einer nichtselbständigen Arbeit ist im Steuerjargon der Überschuss der Einnahmen (Gehalt) über die Kosten der Einkommenserzielung, d.h. die Ausgaben, die zur Erzielung der Einnahmen getätigt wurden.

Das Nettoeinkommen kann ggf. durch den Abzug eines Übertragungs- oder Aufgabegewinns für Unternehmer oder freie Berufe weiter bereinigt werden (die Abzüge für Landwirtschaft und Gewerbe wurden abgeschafft).

Wie wird die jährliche Steuerschuld berechnet?

Das Verfahren zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens für Arbeitnehmer kann wie folgt zusammengefasst werden:

Bruttoeinnahmen aus nicht selbständiger Arbeit (und gegebenenfalls aus weiteren Einkunftsarten)

– Werbungskosten und steuerliche Befreiungen

berichtigte Einkünfte

– Sonderausgaben

= steuerpflichtiges Einkommen

– Abschlag für tatsächliche außergewöhnliche Belastungen, außerberufliicher Freibetrag, pauschale Abschläge für außergewöhnliche Belastungen (Invalidität, für Kinderbetreuungskosten, für Hilfskosten oder Kosten des Hauspersonals oder für Kinder, die nicht zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören)

= berichtigtes steuerpflichtiges Einkommen (abgerundet auf das nächste Vielfache von 50 Euro)

> Die Jahreseinkommensteuertabelle legt die auf das steuerpflichtige Einkommen erhobenen Steuern fest. Zu diesen Steuern kommt der Solidaritätszuschlag hinzu. Indem man die einbehaltene Steuer und die eventuellen Vorauszahlungen abzieht, erhält man den Restbetrag, der von dem Steuerpflichtigen noch zu zahlen oder diesem zu erstatten ist.

Nicht zu vergessen ist, dass zur Ermittlung des verfügbaren Einkommens noch die Berechnung des Unterhaltsbeitrags sowie die Berücksichtigung möglicher Steuergutschriften oder ggf. auch Familienbeihilfen, bei denen die Steuerermäßigung für Kind(er) nunmehr integriert ist, zu berücksichtigen sind.