Was versteht man unter dem Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS)?

Der Zweck des REVIS

Am 1. Januar 2019 trat die Reform des garantierten Mindesteinkommens (RMG) in Kraft, das durch das Einkommen zur sozialen Eingliederung (REVIS) ersetzt wird.

Das Gesetz zur Einführung des RMG stammt aus dem Jahr 1986. Dadurch gewährte der Gesetzgeber Personen und Haushalten, deren Einkünfte unterhalb einer bestimmten, als Existenzminimum betrachteten Schwelle liegen, Anspruch auf finanzielle Unterstützung seitens des Staates. Der besagte Gesetzestext wurde seit seinem Inkrafttreten mehrmals geändert, um schließlich durch das Gesetz vom 28. Juli 2018 zur Einführung des REVIS aufgehoben und ersetzt zu werden. Mit diesen neuen Rechtsvorschriften wurde der Grundsatz eines Mindesteinkommens zur Unterstützung bedürftiger Personen zwar aufrechterhalten, die Beträge und Bewilligungsvoraussetzungen jedoch geändert.

Das REVIS stellt eines der wichtigsten Mittel zur Bekämpfung von Einkommensarmut und sozialer Ausgrenzung dar. Jeder Haushalt in Luxemburg hat das Recht, Solidarität zu beanspruchen, sofern sein Einkommen unter die garantierte Schwelle fällt. Das Gesetz hat sich für einen universellen Ansatz entschieden, der ungeachtet der Ursache für die unzureichenden Geldmittel eine allgemeine Garantie für einen Mindestlebensstandard für alle vorsieht. Personen, die das REVIS beantragen, müssen jedoch bestimmte Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen und die den Empfängern gewährte Hilfe ist an Gegenleistungen geknüpft. Der den Gebietsansässigen vorbehaltene Zugang zum REVIS ist demnach allgemein, aber nicht bedingungslos.

Im Falle eines Empfängers, der infolge von Krankheit oder Gebrechen nicht mehr dazu in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt im Rahmen angemessener Einkommensgrenzen selbst zu bestreiten, zielt das REVIS darauf ab, ihm eine hinreichende Existenzgrundlage zu garantieren. Im Falle eines erwerbsfähigen Empfängers geht es darum, ihm Maßnahmen zur Verfügung zu stellen, mit denen er seine berufliche und soziale Eingliederung aktiv in Angriff nehmen kann.

Das REVIS besteht entweder in der Bewilligung einer Aktivierungszulage oder in der Bewilligung einer Eingliederungszulage, die dem Ausgleich des Unterschieds zwischen den Beträgen des REVIS und den dem Haushalt zur Verfügung stehenden Geldmitteln dient, oder in der gemeinsamen Bewilligung beider Zulagen.

Die beiden Arten von Zulagen

Es gibt zwei Arten von Zulagen.

Die Eingliederungszulage ist eine finanzielle Hilfe, die Haushalten, welche keine oder nicht genügende Einkünfte haben, eine Grundsicherung gewährt (siehe unten).

Die Aktivierungszulageist eine Abfindung (im Rahmen eines Aktivierungsplans, aber nicht im Rahmen eines Arbeitsvertrages) zugunsten von Personen, die fähig sind, an einer Aktivierungsmaßnahme teilzunehmen und dies auch tatsächlich tun.

Die Aktivierungszulage kann unter Umständen durch die Eingliederungszulage ergänzt werden, um die Mindestbeträge des REVIS zu erreichen.

Wer hat Anspruch auf das REVIS ?

Die Voraussetzungen

Um Anspruch auf das REVIS zu haben, muss der Antragsteller die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: 

  • offiziell und tatsächlich im Großherzogtum Luxemburg wohnhaft sein; 
  • mindestens 25 Jahre alt sein; 
  • über unzureichende Geldmittel für seinen Haushalt verfügen, d.h. über Geldmittel, die unter dem durch das Gesetz über das REVIS festgesetzten Mindestbetrag liegen; 
  • bei der ADEM als arbeitsuchend eingetragen sein und aktiv einen Arbeitsplatz suchen; 
  • bereit sein, sämtliche noch nicht in Anspruch genommene Möglichkeiten des luxemburgischen oder ausländischen Rechts auszuschöpfen, um seine Lage zu verbessern (sich beispielsweise erkundigen, ob er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder eine Rente hat).

Die Ausnahmen

In Ausnahmefällen haben auch Personen unter 25 Jahren Anspruch auf das REVIS, sofern:

  • sie ein Kind großziehen, für das sie Kindergeld beziehen;
  • sie schwanger sind (ab 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum, das durch ärztliches Attest nachzuweisen ist);
  • sie volljährig, doch infolge einer Krankheit oder Behinderung nicht dazu in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt im Rahmen der durch das Gesetz über das REVIS vorgesehenen Einkommensgrenzen selbst zu bestreiten (unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines vom FNS bestellten Arztes);
  • sie als Pflegekräfte eine Person unterstützen, die Pflegegeld bezieht.

Weitere Ausnahmen befreien von der Pflicht zur Arbeitsuche und der Meldepflicht bei der ADEM, sofern die betreffende Person:

  • vollzeitbeschäftigt ist;
  • aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Gesundheitszustands nicht dazu in der Lage ist (unter Vorlage eines ärztlichen Gutachtens eines vom FNS bestellten Arztes);
  • im Besitz einer spätestens einen Monat nach dem Zulassungsdatum des Antrags auf das REVIS erstellten begründeten Stellungnahme der ADEM ist, aus der hervorgeht, dass sie nicht in den regulären Arbeitsmarkt eingegliedert werden kann (diese Eingliederungsfähigkeit wird in Abhängigkeit von der persönlichen Situation, den Sprachkenntnissen und der beruflichen Laufbahn der Person beurteilt);
  • eine Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente bezieht;
  • älter als 65 Jahre ist;
  • Krankengeld oder Mutterschaftsgeld bezieht;
  • Elternurlaub in Anspruch nimmt und einen Arbeitsvertrag hat, dessen Arbeitszeit der gesetzlichen oder gegebenenfalls tarifvertraglich festgesetzten normalen Arbeitszeit entspricht;
  • als Pflegekraft eine Person unterstützt, die Pflegegeld bezieht;
  • eine Schulausbildung im (klassischen oder allgemeinen) Sekundarunterricht absolviert;
  • über einen einmal verlängerbaren Zeitraum von 6 Monaten eine selbstständige Tätigkeit ausübt, durch die ein berufliches Einkommen erwirtschaftet wird, das unter dem sozialen Mindestlohn (SSM) für unqualifizierte Arbeitnehmer liegt (nach Ablauf dieser Frist muss sich die betreffende Person bei der ADEM als arbeitsuchend melden, sofern ihr berufliches Einkommen weiterhin unter dem SSM für unqualifizierte Arbeitnehmer liegt);
  • eine selbstständige Tätigkeit ausübt, durch die ein berufliches Einkommen erwirtschaftet wird, das mindestens dem SSM für unqualifizierte Arbeitnehmer entspricht.

Die Ausschlussfaktoren

Keinen Anspruch auf das REVIS haben Personen:

  • die sich in Untersuchungshaft befinden oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind (außer im Falle des offenen Strafvollzugs, der Aussetzung des Strafvollzugs, der Strafaussetzung zur Bewährung oder der elektronischen Überwachung); 
  • die ein Hochschulstudium absolvieren;
  • die über eine Verpflichtungserklärung im Hinblick auf den Erhalt ihrer Aufenthaltserlaubnis verfügen (Gesetz vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung).

Keinen Anspruch auf das REVIS für den Monat, in dessen Verlauf die dargelegten Sachverhalte eingetreten sind, und die 3 darauffolgenden Monate haben Personen:

  • die ihre berufliche Tätigkeit freiwillig aufgegeben oder reduziert haben;
  • die wegen schwerem Verschulden entlassen wurden;
  • die gegen die Vereinbarung zur Zusammenarbeit mit der ADEM verstoßen oder ihre Teilnahme an einer von der ADEM vorgeschlagenen Maßnahme verweigern;
  • die die Zusammenarbeit mit dem ONIS verweigern;
  • denen das Arbeitslosengeld entzogen wurde;
  • die eine unvollständige oder falsche Erklärung an den Nationalen Solidaritätsfonds (FNS) übermitteln;
  • die den FNS nicht innerhalb eines Monats von Sachverhalten in Kenntnis setzen, die Auswirkungen auf die Berechnung des REVIS haben können;
  • die unbezahlten Urlaub oder Teilzeiturlaub in Anspruch nehmen;
  • die das Großherzogtum für mehr als 35 Tage pro Jahr verlassen, um sich im Ausland aufzuhalten, oder die Termine mit dem FNS zur Überprüfung der Zugangsvoraussetzungen zum REVIS nicht einhalten.

Gleichwohl kann der FNS aus ordnungsgemäß dokumentierten und den Antrag auf Erhalt des REVIS untermauernden Gründen im Zusammenhang mit der persönlichen, beruflichen oder gesundheitlichen Situation der betreffenden Person Ausnahmen bewilligen.

Die Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Staatsangehörigkeiten und Rechtsstellungen

In Sonderfällen kommen Zusatzbestimmungen zur Anwendung:

  • Nicht luxemburgische Antragsteller, die aus einem Staat der Europäischen Union (EU), aus Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz stammen, sowie ihre Familienmitglieder gleich welcher Staatsangehörigkeit, die neu nach Luxemburg gekommen sind, haben während der ersten 3 Monate ihres Aufenthalts in Luxemburg oder während des Zeitraums ihrer Stellensuche (sofern sie aus diesem Grund nach Luxemburg gekommen sind) keinen Anspruch auf das REVIS.

Diese Bestimmung findet bei Erwerbstätigen, ob selbstständig oder angestellt, und Personen, die diesen Status weiterhin behalten, sowie auf deren Familienmitglieder gleich welcher Staatsangehörigkeit keine Anwendung.

  • Antragsteller, die nicht aus einem der vorstehend genannten Staaten stammen und weder als staatenlos anerkannt sind (Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen, New York, 28. September 1954) noch internationalen Schutz (Gesetz vom 18. Dezember 2015) oder vorübergehenden Schutz (EU-Richtlinie 2001/55/EG) genießen, müssen nachweisen, dass sie während der letzten 20 Jahre über einen Zeitraum von 5 Jahren ihren tatsächlichen Wohnsitz in Luxemburg hatten, sofern sie nicht den Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen.

Bei Familienmitgliedern gleich welcher Staatsangehörigkeit eines luxemburgischen Staatsangehörigen, eines Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaats, eines Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz, oder eine Person, die internationalen Schutz genießt (geändertes Gesetz vom 29. August 2008 über den freien Personenverkehr und die Einwanderung), findet diese Wohnsitzvoraussetzung keine Anwendung.

Wie wird das REVIS berechnet?

Welche Faktoren beeinflussen seine Berechnung?

Die Ermittlung der Höhe des REVIS erfolgt nach Maßgabe zweier wesentlicher Kriterien: die Art des Haushalts und die Einkünfte des Haushalts.

Die Art des Haushalts

Ein Haushalt oder eine Haushaltsgemeinschaft umfasst alle Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und von denen anzunehmen ist, dass sie über ein gemeinsames Budget verfügen.

Dabei gibt es bestimmte Sonderfälle.

  • Der FNS kann volljährige Personen, die aufgrund ihrer ordnungsgemäß dokumentierten und den Antrag auf Erhalt des REVIS untermauernden familiären, beruflichen oder gesundheitlichen Situation kostenfrei in einem kein REVIS beziehenden Haushalt leben, über einen Zeitraum von maximal 12 Monaten als eigene Haushaltsgemeinschaft betrachten, sofern sie zuvor in einem Krankenhaus, einem Therapiezentrum, einer Strafvollzugsanstalt, einer Flüchtlingsunterkunft oder einer sonstigen Einrichtung zur Aufnahme von Menschen in Not untergebracht waren.
  • Als eigene Haushaltsgemeinschaft mit Bezug einer gekürzten Zulage, die ausschließlich dem Grundbetrag pro Erwachsener entspricht (901,94 Euro, am 1. September 2023, Index 944,43), gelten:
    • Eltern, die in der kein REVIS beziehenden Haushaltsgemeinschaft ihrer volljährigen Kinder leben; 
    • volljährige Personen, die erwerbsunfähig sind und in der kein REVIS beziehenden Haushaltsgemeinschaft ihrer Eltern oder Geschwister leben;
    • volljährige Personen, die länger als 2 Monate im Krankenhaus untergebracht waren; der Betrag für die gemeinsamen Kosten des Haushalts kann jedoch gewährt werden, sofern die Person nachweist, dass sie die Kosten für ihre eigene Wohnung tragen muss oder zur Zahlung von Unterhaltsleistungen verpflichtet ist.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Die Einkünfte

Die allgemeine Regelung

Für die Berechnung des REVIS wird das gesamte Bruttoeinkommen (berufliches Einkommen, Ersatzeinkommen, Renten, Entschädigungen, Mieteinkommen, Unterhaltsleistungen, Schenkungen, Erbschaften) und das gesamte bewegliche (Sparguthaben, Wertpapiere, Zinsen, Dividenden, Darlehen, Wertgegenstände) und unbewegliche (bebaute und unbebaute Grundstücke, Mieten) Vermögen des Haushalts in Luxemburg und im Ausland berücksichtigt, einschließlich der seitens des Antragstellers oder Empfängers des REVIS getätigten direkten oder indirekten Schenkungen und der Annahme einer Erbschaft seitens eines Erben des Antragstellers oder Empfängers des REVIS.

Die Ausnahmen

  • Die nachstehenden Einkünfte werden bei der Festsetzung der Geldmittel nicht berücksichtigt:
    • Kindergeld;
    • Schulanfangszulage;
    • Geburtsbeihilfe;
    • Sonderzulage für schwerbehinderte Personen;
    • Geldleistungen im Rahmen der Pflegeversicherung;
    • berufliches Einkommen von Kindern unter 25 Jahren bis zur Höhe der maximalen Eingliederungszulage für einen Erwachsenen (Grundbetrag pro Erwachsener und Pauschale für die gemeinsamen Kosten des Haushalts 1 803,88 Euro, Stand 1. September 2023, Index 944,43);
    • finanzielle Beihilfen des Staates, der Sozialämter und anderer privater sozialer Einrichtungen.
  • Der Mechanismus zur „Immunisierung“ des Einkommens: sofern eine Haushaltsgemeinschaft bestimmte Einkommensarten bezieht, werden 25% dieser Einkünfte als immunisiert bezeichnet, d.h. sie fließen in die Berechnung der Höhe des REVIS nicht ein. Anders ausgedrückt, werden für die Berechnung des dem Haushalt zu entrichtenden REVIS lediglich 75% dieser Einkünfte berücksichtigt.

So werden 25% des Bruttobetrags der nachstehenden Einkünfte „immunisiert“:

    • berufliche Einkommen;
    • Ersatzeinkommen (Krankengeld, Entschädigung für Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, Vorruhestandsgelt) und Renten;
    • Entschädigungen, die im Rahmen einer beschäftigungsfördernden Maßnahme der ADEM bezogen werden;
    • Aktivierungszulage;
    • Unterhaltsleistungen.

Das Einkommen für schwerbehinderte Personen ist nicht “immunisierbar”.

  • Das bewegliche Vermögen: bei der Festsetzung des Wertes des beweglichen Vermögens bleibt ein Betrag in Höhe von 23.610,75 Euro unberücksichtigt (Stand 1. September 2023, Index 944,43).
  • Die Wohnung: der Wert des seitens des Antragstellers bewohnten Wohnung wird bei der Festsetzung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Bei Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Festsetzung des Immobilienwerts kann der Antragsteller eine kürzlich ausgestellte notarielle Urkunde oder ein seitens eines vereidigten Sachverständigen erstelltes Gutachten vorlegen.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Die Unterhaltsleistungen

Sofern die Unterhaltsbeihilfe nicht vom Gericht festgesetzt wird oder die Unterhaltsschuldner ihre Unterhaltsschuld nur unzureichend oder gar nicht begleichen, ist der unterhaltsberechtigte Antragsteller oder Empfänger der Eingliederungszulage dazu verpflichtet, seine Rechte geltend zu machen, sobald der FNS ihn per Einschreiben dazu auffordert. Gleichwohl ist für Kinder über 30 Jahren keine Unterhaltsbeihilfe seitens eines direkten Verwandten ersten Grades oder eines Adoptivelternteils einklagbar.

Sofern der Antragsteller oder Empfänger der Eingliederungszulage sich dazu bereit erklärt, alle notwendigen Schritte für den Erhalt einer Unterhaltsbeihilfe zu unternehmen, kann der FNS die Festsetzung und Anrechnung der Unterhaltsbeihilfe zur Beurteilung der Geldmittel um 6 Monate vertagen.

Sollte der Unterhaltsberechtigte sich weigern, seine Rechte gegenüber dem Schuldner geltend zu machen oder auf die Fortsetzung der eingeleiteten Schritte verzichten, setzt der FNS nach Maßgabe einer im Gesetz über das REVIS enthaltenen Referenztabelle eine fiktive Unterhaltsleistung fest, die bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen ist.

Sofern ein Empfänger der Eingliederungszulage die nach Maßgabe der luxemburgischen oder ausländischen Gesetzgebung vorgesehenen rechtlichen Möglichkeiten zur Unterhaltsforderung selbst zum Einsatz gebracht hat und die Schuldner einer Unterhaltspflicht ihre Unterhaltsschuld trotz Zahlungsfähigkeit nur unzureichend oder überhaupt nicht begleichen, kann der FNS an Stelle des Unterhaltsberechtigten gerichtliche Schritte im Hinblick auf die Festsetzung, Überprüfung und Einziehung der Unterhaltsforderung einleiten.

Diese Klage kann sich auf den verstrichenen Zeitraum beziehen und ihre Wirkung kann bis zu dem Datum zurückgehen, an dem der FNS die Unterhaltsschuldner per Einschreiben zur Begleichung ihrer Verbindlichkeit aufgefordert hat.

Die Klage kann nicht gegen Personen geltend gemacht werden, deren steuerpflichtiges Einkommen niedriger als das Dreifache des SSM ist. Darüber hinaus kann sie auch nur bis zu einem Betrag geltend gemacht werden, der maximal dem SSM entspricht. Diese Grenzen finden keine Anwendung, sofern es sich beim Unterhaltsschuldner um einen getrenntlebenden oder sich in Scheidung befindenden Ehepartner, einen offiziell getrennten oder geschiedenen Ehepartner, einen Lebenspartner, einen ehemaligen Lebenspartner oder den direkten Verwandten ersten Grades eines minderjährigen Kindes handelt.

Die in einvernehmlichen Scheidungsvereinbarungen enthaltenen Absprachen in Bezug auf die Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsverzichte können dem FNS nicht entgegengehalten werden.

Die Zahlung der kraft einer seitens des FNS erhobenen Klage festgesetzten Unterhaltsschuld erfolgt an den FNS.

Die dem Betroffenen entrichtete Eingliederungszulage darf in keinem Fall niedriger als der seitens des FNS an seiner Stelle bezogene Unterhalt sein.

Worin bestehen die verschiedenen Beträge des REVIS?

Das REVIS ist in zwei Bestandteile aufgespaltet: die Eingliederungszulage (die den Zuschuss des RMG ersetzt) und die Aktivierungszulage (die die Eingliederungsentschädigung ersetzt).

Die Eingliederungszulage besteht aus einer finanziellen Beihilfe für einen Haushalt. Hierdurch erhalten Personen, die über kein Einkommen verfügen oder deren Einkünfte unter einem bestimmten Betrag (siehe weiter unten) liegen, einen Grundbetrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Sie umfasst:

  • einen Grundbetrag pro Erwachsenen ;
  • einen Grundbetrag pro Haushalt für die gemeinsamen Kosten,
    + der im Rahmen eines Haushalts mit einem oder mehreren Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, gegebenenfalls erhöht wird;
  • einen Grundbetrag pro Kind, das Kindergeld bezieht,
    + der im Rahmen eines Alleinerziehenden-Haushalts gegebenenfalls erhöht wird.

Die Aktivierungszulagebesteht aus einer Abfindung für Menschen, die an einer Aktivierungsmaßnahme teilnehmen. Ihr Empfänger wird vorübergehend gemeinnützigen Tätigkeiten zugewiesen und (im Rahmen eines Aktivierungsplans) in Abhängigkeit von der Anzahl der geleisteten Stunden monatlich auf Grundlage des SSM für unqualifizierte Arbeitnehmer (siehe Sozialparameter) bezahlt.

Auf der Aktivierungszulage werden die Sozialabgaben, die üblicherweise auf Löhnen erhoben werden, berechnet (Kranken-, Renten-, Pflegeversicherung).

Je nach Zusammensetzung und Einkünfte der Haushaltsgemeinschaft, der der Empfänger der Aktivierungszulage angehört, kann diese zur Erzielung der durch das REVIS garantierten Beträge auch eine Eingliederungszulage beziehen.

Die maximalen Bruttomonatsbeträge der verschiedenen Bestandteile der Eingliederungszulage des REVIS
(Stand 1. September 2023 Index 944,43)
Pro Erwachsenen 901,94  
Pro Kind 280,03  
Zuschlag pro Kind für Alleinerziehenden-Haushalt 82,74  
Pauschale für die gemeinsamen Kosten des Haushalts 901,94 
Pauschalzuschlag für einen Haushalt mit einem oder mehreren Kindern 135,34€ 

Beispiele:

  • Am 1. September 2023 hat ein aus 2 Erwachsenen bestehender und zum Erhalt des REVIS berechtigter Haushalt A Anspruch auf einen Maximalbetrag von 2.639,82 Euro brutto pro Monat: dies entspricht 2-mal dem Grundbetrag pro Erwachsener (2 x 901,94) und dem Pauschalbetrag für die gemeinsamen Kosten des Haushalts (901,94).
  • Zum selben Zeitpunkt hat ein aus 2 Erwachsenen und 2 Kindern bestehender und zum Erhalt des REVIS berechtigter Haushalt B Anspruch auf einen Maximalbetrag von 3.401,22 Euro brutto pro Monat: dies entspricht 2-mal dem Grundbetrag pro Erwachsener (2 x 901,94) und 2-mal dem Grundbetrag pro Kind (2 x 280,03), sowie dem Pauschalbetrag für die gemeinsamen Kosten des Haushalts (901,94), erhöht durch das Vorhandensein von Kindern (135,54).
  • Zum selben Zeitpunkt hat ein aus 1 Erwachsenen und 1 Kind bestehender und zum Erhalt des REVIS berechtigter Haushalt C Anspruch auf einen Maximalbetrag von 2.301,99 Euro brutto pro Monat: dies entspricht dem Pauschalbetrag pro Erwachsener (901,94), dem Pauschalbetrag pro Kind (280,03€), erhöht durch den Zuschlag für Alleinerziehenden-Haushalte (82,74€), sowie dem Pauschalbetrag für die gemeinsamen Kosten des Haushalts (901,94), erhöht durch das Vorhandensein eines Kinds (135,34€).

Die Eingliederungszulage unterliegt dem seitens des Empfängers erfolgenden Abzug von Beiträgen zur Krankenversicherung (2,8%) und zur Pflegeversicherung (1,4% nach Abzug eines Viertels des SSM). Darüber hinaus unterliegt die Eingliederungszulage der seitens des FNS erfolgenden Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung, sofern die Person, die keine Aktivierungszulage erhält, ihre mindestens 25-jährge Zugehörigkeit zur Pflichtrentenversicherung nachweist (Zeiträume, für die Beiträge entrichtet wurden), und dies, sofern sie keine eigene Rente bezieht oder das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 

Die Gesetzgebung zum REVIS brachte auch Änderungen in Bezug auf den Betrag des monatlichen Einkommens für schwerbehinderte Personen mit sich. Ab 1. September 2023 beträgt dieses Einkommen 1 803,87 Euro (Index 944,43). Von nun an wird dieser Betrag automatisch an die Erhöhung der Eingliederungszulage angepasst.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

In welchen Fällen muss die Eingliederungszulage zurückerstattet werden?

Die Empfänger des REVIS müssen dem FNS unverzüglich sämtliche Tatsachen melden, die sich auf ihren Anspruch auf das REVIS auswirken können.

Die Rückerstattungen betreffen ausschließlich die Eingliederungszulage. Die Rückerstattung der Aktivierungszulage wird nur verlangt, wenn diese unberechtigterweise bezogen wurde.

Wenn ein Empfänger während des Zeitraums, in der die Eingliederungszulage gezahlt wurde, über Geldmittel verfügte, die bei deren Berechnung hätten berücksichtigt werden müssen, können die zu viel entrichteten Beträge zu Lasten des Empfängers oder seiner Rechtsnachfolger zurückgefordert werden.

Die Eingliederungszulage muss zurückerstattet werden, wenn der Empfänger ihre Zuerkennung durch die Angabe falscher Sachverhalte oder das Verschweigen wichtiger Sachverhalte oder durch die nicht erfolgte Meldung wichtiger Sachverhalte, die nach der Zuerkennung eingetreten sind, hervorgerufen hat.

Die unberechtigterweise bezogenen Beträge sind seitens des Empfängers oder seiner Rechtsnachfolger unbeschadet einer eventuellen Strafverfolgung zurückzuerstatten. Sie werden von der Eingliederungszulage oder von dem Empfänger geschuldeten Leistungen abgezogen. Dieser Abzug wird auch im Rahmen der seitens des FNS im Auftrag des Empfängers erfolgenden Eintreibung der vorgestreckten Unterhaltsleistungen vorgenommen.

Der FNS kann die Entscheidung in Bezug auf die Rückerstattung erst nach mündlicher oder schriftlicher Anhörung des Betroffenen oder seiner Rechtsnachfolger treffen. Die Entscheidung muss begründet sein.

Darüber hinaus kann der FNS den von ihm als Eingliederungszulage gezahlten Betrag in den nachstehenden Fällen zurückfordern:

  • vom Empfänger, sofern sich dessen Vermögenslage durch Umstände verbessert hat, bei denen es sich nicht um die Aktivierungsmaßnahmen oder die Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit handelt (insbesondere infolge einer Schenkung, einer Erbschaft, eines Nachlasses, eines Immobilienverkaufs oder eines Lotteriegewinns);
  • vom Beschenkten des Empfängers des REVIS maximal in Höhe des Wertes der Güter am Tag der Schenkung, sofern Letzterer die direkte oder indirekte Schenkung nach dem Antrag auf das REVIS oder innerhalb der 10 diesem Antrag vorausgegangenen Jahre oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres getätigt hat;
  • vom Vermächtnisnehmer des Empfängers des REVIS maximal in Höhe des Wertes der vermachten Güter am Tag des Eintritts des Erbfalls.

Was den Nachlass des Empfängers der Eingliederungszulage betrifft, fordert der FNS die Rückerstattung der entrichteten Beträge nach Maßgabe der nachstehenden Modalitäten.

  • Wenn der Nachlass eines Empfängers ganz oder teilweise dem überlebenden Ehepartner oder Erben in direkter Line zufällt, kann der FNS für einen auf 280.941,08 Euro (Stand 1. September 2023, Index 944,43) festgesetzten ersten Teilbetrag des Nachlassvermögens keinen Rückerstattungsantrag geltend machen.
  • Wenn der überlebende Ehepartner oder ein anderer Erbe in direkter Linie eines Empfängers des REVIS weiterhin in einer Immobilie wohnt, die entweder dem Empfänger allein oder dem Empfänger des REVIS und seinem Ehepartner gemeinsam gehört hat, kann der FNS bis zur Beendigung dieser Situation keinen Rückerstattungsantrag in Bezug auf diese Immobilie und deren Mobiliar geltend machen. Zur Gewährleistung des Anspruchs auf eine spätere Rückerstattung wird die Immobilie jedoch mit einer gesetzlichen Hypothek belastet.
  • In Ermangelung eines Erbens in direkter Linie und eines überlebenden Ehepartners kann der FNS ungeachtet der Anzahl der zu berücksichtigenden Erben für einen Leistungsteilbetrag von 1.700 Euro keinen Rückerstattungsantrag geltend machen.

Der FNS kann die Rückerstattung der Eingliederungszulage von Dritten fordern, die für den Sachverhalt verantwortlich sind, der die Zahlung der Eingliederungszulage erforderlich gemacht hat.

Überdies kann der FNS mit Zustimmung des Empfängers des REVIS einen Teil der Eingliederungszulage zugunsten eines Sozialamts einbehalten, um die grundlegende Strom- und Wasserversorgung zu decken oder Schulden in Verbindung mit den Kosten für den Kauf oder die Instandhaltung der Wohnung zurückzuzahlen. Die Höhe des einbehaltenen Betrags variiert in Abhängigkeit von der Höhe der Eingliederungszulage. Der Höchstbetrag entspricht der Pauschale für gemeinsame Kosten des Haushalts und darf 50% der gezahlten Zulage nicht übersteigen.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Wie beantragt man das REVIS?

Die verschiedenen Schritte

Ab dem 1. Januar 2019 muss der Antragsteller im Hinblick auf den Erhalt des REVIS die nachstehenden Schritte befolgen:

Schritt 1

Zunächst ist ein Antragsformular für das REVIS auszufüllen und per Post an den FNS zu übermitteln.

Das Antragsformular steht auf der Internetseite des FNS zum Download bereit.

Zudem ist es auch in Papierform erhältlich und kann direkt beim FNS eingereicht werden.

Die Anträge können über das für die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen zuständige Sozialamt oder über im Sozialbereich tätige Verbände eingereicht werden.

Der Antrag ist von allen erwachsenen Antragstellern zu unterzeichnen und muss insbesondere die nachstehenden Belege enthalten:

  • eine Kopie des Personalausweises der volljährigen Antragsteller;
  • eine Bescheinigung über die Bankverbindung für den Hauptantragsteller als Empfänger des REVIS (d.h. der Person, die die Zulage tatsächlich erhalten wird)
  • für nicht luxemburgische Antragsteller aus einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz: eine Kopie der Meldebescheinigung;
  • für Antragsteller aus anderen als den oben genannten Staaten, die nicht als staatenlos anerkannt sind und weder internationalen Schutz genießen noch die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzen: einen Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt in Luxemburg über einen Zeitraum von 5 Jahren während der letzten 20 Jahre;
  • gegebenenfalls den Beschluss des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten über die Anerkennung des Statuts als Empfänger von internationalem Schutz.

Der Anspruch auf das REVIS besteht ab dem Eingangsdatum des Antrags.

Sofern die Zugangsvoraussetzungen erfüllt sind, übermittelt der FNS ein Einschreiben mit Angabe des Termins bei der ADEM. Dieses Schreiben wird an alle Personen zwischen 25 und 65 Jahren übermittelt, die nicht vollzeitbeschäftigt und nicht freigestellt sind. Bei diesem Termin handelt es sich um einen Pflichttermin. Im Falle der Verhinderung aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen kann der Termin bei der ADEM verlegt werden.

Schritt 2

Danach erstellt die ADEM für jeden erwerbsfähigen Antragsteller unter 65 Jahren ein Profil. 

Im Anschluss an ein auf Grundlage eines Fragebogens stattfindendes Gespräch kann die ADEM bestimmen, inwiefern der Antragsteller fähig ist, sich in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern.

Es gibt demnach 2 Vermittlungsmöglichkeiten:

  • Sofern der Antragsteller für fähig befunden wird, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern, wird er bei der ADEM als arbeitsuchend eingetragen und als solcher betreut. Um das REVIS weiterhin zu beziehen, muss er bei der Arbeitsagentur gemeldet bleiben und aktiv einen Arbeitsplatz suchen.
  • Sofern der Antragsteller spezifische Bedürfnisse hinsichtlich der sozialen und beruflichen Aktivierung hat, wird er auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme der ADEM im Hinblick auf eine Betreuung an das ONIS vermittelt.

Die Vermittlung an die ADEM oder an das ONIS stellt keine endgültige Entscheidung dar und kann in Abhängigkeit von der Entwicklung der betreffenden Person korrigiert werden.

Schritt 3

Der FNS teilt dem Antragsteller spätestens 3 Monate nach Antragseingang per Einschreiben die Entscheidung in Bezug auf die Bewilligung oder Ablehnung des REVIS mit.

In dieser Mitteilung werden die Höhe der Eingliederungszulage und ihr Zahlungsbeginn festgesetzt, die seitens des FNS berücksichtigten Einkommens- und Vermögensbestandteile angegeben und die erforderlichen Informationen in Bezug auf die Kranken-/Mutterschaftsversicherung erteilt.

Schritt 4

Antragsteller, die spezifische Bedürfnisse hinsichtlich der sozialen und beruflichen Aktivierung haben, werden nach Eingang der begründeten Stellungnahme der ADEM vom ONIS zu einem Informationsgespräch eingeladen und unterzeichnen im Anschluss daran eine Erklärung zur Zusammenarbeit.

Die Aufgabe des ONIS besteht in der „Stabilisierung und Aktivierung“ der auf dem Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Personen mithilfe von Maßnahmen, die den individuellen Bedürfnissen der Antragsteller entsprechen und der Weiterentwicklung ihrer Fähigkeiten Rechnung tragen.

Bei den Stabilisierungs- und Aktivierungsmaßnahmen handelt es sich um vorbereitende Maßnahmen zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Empfängers und zur Erhöhung seiner Chancen auf eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt.

Die Internationale Arbeitsorganisation definiert das Konzept der Beschäftigungsfähigkeit als die Fähigkeit jedes Einzelnen, eine Stelle zu finden und zu behalten, sich am Arbeitsplatz weiterzuentwickeln und sich im Laufe des gesamten Berufslebens an Veränderungen anzupassen (Bericht des Ausschusses für die Entwicklung der Humanressourcen, 30. Mai – 15. Juni 2000).

Nach der Unterzeichnung der Erklärung zur Zusammenarbeit wird der Empfänger an einen Regionalbeauftragten für soziale Eingliederung vermittelt, mit dem er einen vom ONIS zu genehmigenden Aktivierungsplan erstellt.

Dieser Aktivierungsplan umfasst:

  • das Projekt der sozialen oder beruflichen Aktivierung;
  • die gegenseitigen Verpflichtungen, einen Zeitplan der einzelnen Schritte und die Bewertungsbedingungen der im Rahmen des Projekts erzielten Ergebnisse;
  • die dem Empfänger zur Verfügung gestellten Hilfen.

Der Aktivierungsplan gilt maximal für ein Jahr, kann jedoch verlängert werden. Bei Bedarf kann jederzeit ein neuer Aktivierungsplan erstellt werden.

Der Empfänger kann nach Maßgabe seines Aktivierungsplans den nachstehenden Aktivierungsmaßnahmen zugewiesen werden:

  • gemeinnützigen Tätigkeiten;

Die praktischen Zuweisungsmodalitäten (Art der Tätigkeit, Beginn und Ende, Beschaffenheit der Tätigkeit, Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden, Dienstplan und Verpflichtungen) sind in einer Aktivierungsvereinbarung festgesetzt, die seitens der zugewiesenen Person, der zugewiesenen Einrichtung und dem ONIS zu unterzeichnen ist.

Die Aktivierungsvereinbarung gilt maximal für ein Jahr, kann jedoch verlängert werden. Bei Bedarf kann jederzeit eine neue Aktivierungsvereinbarung erstellt werde.

Der gemeinnützigen Tätigkeiten zugewiesene Empfänger hat Anspruch auf eine Aktivierungszulage, die in Abhängigkeit von der Anzahl der geleisteten Stunden monatlich auf Grundlage des sozialen Mindestlohns für unqualifizierte Arbeitnehmer entrichtet wird. Je nach Zusammensetzung und Einkommen der Haushaltsgemeinschaft, der der Empfänger der Aktivierungszulage angehört, kann diese zur Erzielung der durch das REVIS garantierten Beträge auch eine Eingliederungszulage beziehen.

  • Aktivitäten zur sozialen Stabilisierung oder Vorbereitung auf gemeinnützige Tätigkeiten;
  • Kursen und praktischen Schulungen zur Unterstützung der Aktivierungsmaßnahmen;
  • Kuren, Behandlungen oder sonstigen Maßnahmen zur Wiedereingliederung oder Rehabilitation, die auf die Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit abzielen (auf Vorschlag des kontrollärztlichen Dienstes der Sozialversicherung).

Die nachstehenden Personen können gegebenenfalls nach Stellungnahme von seitens des Direktors des ONIS beauftragten Sachverständigen aus dem medizinischen, psychologischen, pädagogischen, sozialen oder berufsberatenden Bereich, die für die Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des körperlichen oder psychischen Gesundheitszustands oder der sozialen oder familiären Situation zuständig sind, von der Teilnahme an einer oder mehrerer Aktivierungsmaßnahmen ganz oder teilweise freigestellt werden:

  • Personen, die ein Kind aufziehen, für das sie Kindergeld beziehen, sofern ernsthafte Gründe im Zusammenhang mit dem Kind der Absolvierung der Aktivierungsmaßnahmen entgegenstehen (z.B. keine Betreuungsmöglichkeit);
  • Personen, die als Pfleger im Rahmen der Pflegeversicherung tätig sind;
  • Personen, deren körperlicher oder psychischer Gesundheitszustand oder deren soziale oder familiäre Situation die Absolvierung der Aktivierungsmaßnahmen nicht zulassen, da diese vorübergehend kontraindiziert oder nicht zu  verwirklichen sind;
  • Personen, die eine Schulausbildung im klassischen oder allgemeinen Sekundarunterricht absolvieren.

Sofern die Freistellung nicht auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme der beauftragten Sachverständigen erfolgte, beläuft sie sich maximal auf ein Jahr, ist jedoch verlängerbar. Die Gründe für die Freistellung sind in den Aktivierungsplan einzutragen.

Sofern die Freistellung auf Grundlage einer begründeten Stellungnahme der beauftragten Sachverständigen erfolgte und die Gründe für die Freistellung endgültig sind, wird sie dem Betroffenen in Schriftform übermittelt.

Während der Dauer der Freistellung bleibt der Anspruch auf die Eingliederungszulage bestehen. Der Anspruch auf die Eingliederungszulage bleibt auch für Personen bestehen, die in Ermangelung einer geeigneten Aktivierungsmaßnahme an keiner solchen teilnehmen.

Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können, warden vom ONIS an die ADEM vermittelt. Auf diese Personen findet dann die Meldepflicht bei der ADEM und die Verpflichtung zur aktiven Suche nach einem Arbeitsplatz Anwendung. Die übrigen Personen können die vom ONIS organisierten Aktivierungsmaßnahmen fortsetzen.

Für Personen, deren Akte von der ADEM übernommen wurde, bleibt der Anspruch auf die Aktivierungszulage über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten bestehen, sofern sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung des REVIS weiterhin erfüllen.

Sollte der FNS während der Dauer des Aktivierungsplans feststellen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Bezug des REVIS nicht länger erfüllt sind, stellt er die Zahlung nach vorheriger Inkenntnissetzung des ONIS ab dem ersten Tag des dem Monat des Erhalts dieser Information folgenden Monats ein.

An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Empfänger, der die Bedingungen des Aktivierungsplans nicht erfüllt, bestraft werden kann. Dies betrifft die nachstehenden Verhaltensweisen:

  • die Nichteinhaltung der Verpflichtungen oder des Zeitplans der im Aktivierungsplan vorgesehenen Schritte;
  • die Weigerung zur Teilnahme an den Aktivierungsmaßnahmen;
  • die Nichteinhaltung der Modalitäten der Aktivierungsvereinbarung;
  • das unbegründete Fernbleiben von einem seitens des ONIS per Einschreiben festgesetzten Termin.

Die Bestrafung erfolgt stufenweise in 3 Etappen:

  1. Der Betroffene erhält zunächst eine schriftliche Verwarnung.
  2. Im Falle einer Wiederholung werden die Aktivierungszulage und Bestandteile der Eingliederungszulage (Grundbetrag pro Erwachsener und Pauschale für die gemeinsamen Kosten des Haushalts) ab dem Datum der seitens des FNS getroffenen Entscheidung für 3 Monate um 20% gesenkt.
  3. Im Falle einer erneuten Wiederholung werden die gesamte Aktivierungszulage und Bestandteile der Eingliederungszulage (Grundbetrag pro Erwachsener und Pauschale für die gemeinsamen Kosten des Haushalts) ab dem Datum der seitens des FNS getroffenen Entscheidung für 3 Monate ausgesetzt.

Im Falle des Vorliegens eines schwerwiegenden Grundes, der auf die Handlung oder das Verschulden einer Person zurückzuführen ist, auf die die soziale und berufliche Aktivierung Anwendung findet, können die gesamte Aktivierungszulage und Bestandteile der Eingliederungszulage (Grundbetrag pro Erwachsener und Pauschale für die gemeinsamen Kosten des Haushalts) jedoch mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.

Als schwerwiegender Grund gelten alle Handlungen oder Verschulden, die die Aufrechterhaltung der Beziehung zum ONIS, zum Regionalbeauftragten für soziale Eingliederung oder im Falle einer Aktivierungsmaßnahme zur zugewiesenen Einrichtung mit sofortiger Wirkung unmöglich machen.

Zusammenfassend handelt es sich bei den mit der Bearbeitung des REVIS befassten 3 wichtigsten Akteuren um die nachstehenden Stellen.

  • Den FNS, der für die Verwaltung des REVIS zuständig ist, und hierbei insbesondere für die Anträge, Entscheidungen und Zahlungen.
  • Das ONIS, das für die Betreuung und die Organisation der Stabilisierungs- und Aktivierungsmaßnahmen zuständig ist.
  • Die ADEM, die für die reguläre Betreuung und die Organisation beschäftigungsfördernder Maßnahmen zuständig ist.

Welche Übergangsbestimmungen gelten für die Empfänger des RMG?

Für bestimmte Haushalte, die vor dem 1. Januar 2019 das RMG bezogen haben, sind Übergangsbestimmungen vorgesehen.

Der allgemeine Grundsatz sieht vor, dass die Anspruchsberechtigten, sofern sie die gesetzlichen Bestimmungen weiterhin erfüllen, bis einschließlich 31. Dezember 2018 das RMG beziehen und ab 1. Januar 2019 das REVIS. Die ausführliche Berechnung des ihnen zustehenden REVIS wird ihnen per Post übermittelt.

Sofern der Betrag des RMG-Zuschusses im Dezember 2018 über dem Betrag der Eingliederungszulage des REVIS liegt, erhalten sie jedoch weiterhin den höheren Betrag, solange sich die Zusammensetzung ihres Haushalts oder ihre Einkünfte nicht verändern (in diesem Fall wird die Indexanpassung des SSM-Satzes oder der Renten nicht als Veränderung der Einkommenslage berücksichtigt).

Sofern die Bezieher des RMG am 31. Dezember 2018 an einer noch nicht abgeschlossenen Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilnehmen, wird diese Maßnahme fortgesetzt und die Vereinbarung den neuen Bedingungen des REVIS angepasst.

Haushalte, deren alleinige Einkünfte, am 31. Dezember 2018 aus einer oder mehreren Renten oder aus der Erziehungspauschale bestehen, und bei denen die Eingliederungszulage (REVIS) niedriger als der Zuschuss (RMG) ist, haben Anspruch auf die nachstehenden Maximalbeträge (Stand 1. September 2023, Index 944,43):

  • 1.802,45 Euro für eine alleinstehende Person;
  • 2.703,81 Euro für einen aus 2 Erwachsenen bestehenden Haushalt;
  • 515,76 Euro für den im Haushalt lebenden zusätzlichen Erwachsenen;
  • 163,96 Euro für jedes im Haushalt lebende Kind, das Anspruch auf Kindergeld hat.

Darüber hinaus haben diese Haushalte weiterhin Anspruch auf die im Rahmen des RMG angewandte frühere „Immunisierung“. Anders ausgedrückt, werden die Renten und Erziehungspauschalen für die Berechnung der Zulage nur dann berücksichtigt, wenn sie insgesamt 30% des RMG übersteigen.

Wenn eine Person diese Haushaltsgemeinschaften verlässt, finden diese Beträge in Abhängigkeit von der neuen familiären Situation Anwendung. Wenn eine neue Person Teil der betreffenden Haushalte wird und die Leistung neu berechnet werden muss, sind hingegen die neuen REVIS-Bestimmungen anzuwenden.

Im Falle der Unterbrechung des Anspruchs auf das REVIS oder jedweder Steigerung der Einkommenssituation der Haushaltsgemeinschaft nach dem 1. Januar 2019 (mit Ausnahme der Indexanpassung des SSM-Satzes oder der Renten), gelten für jede Neubeantragung des REVIS seitens desselben Empfängers keine Übergangsbestimmungen mehr.

(letzte Aktualisierung am 11.09.2023)

Welche Rechtsmittel gibt es?

Nach Erhalt der Entscheide der zuständigen Stellen ist es sinnvoll, alle Daten in Ruhe zu überprüfen und sie sich gegebenenfalls erklären zu lassen. Wenn die betroffenen Personen bestimmte Daten oder Bedingungen nicht akzeptieren, ist es ratsam, sich zuerst an die zuständige Behörde oder das Sozialamt des Gemeindegebiets zu wenden. Auf diese Weise können eventuelle Streitigkeiten schnell abgewendet werden.

Wenn die Parteien dennoch anderer Meinung sind, haben sie die Möglichkeit, Einspruch zu erheben.

Die Betroffenen haben das Recht, gegen jede Entscheidung des FNS innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung der Entscheidung vor dem Präsidenten des Schiedsgerichts der Sozialversicherung Berufung einzulegen.

Gegen die Entscheidung des Präsidenten des Schiedsgerichts der Sozialversicherung kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.

Das Schiedsgericht entscheidet bis zu einem Streitwert von 297,47 Euro letztinstanzlich und bei einem höheren Streitwert unter Zulassung der Berufung.

Gegen die seitens des Schiedsgerichts gefällten letztinstanzlichen Entscheidungen und die Berufungsurteile des Obersten Schiedsgerichts kann innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eine Kassationsbeschwerde eingelegt werden.

Die betroffenen Personen haben Anspruch auf Rechtsbeistand (Prozesskostenhilfe).

Welche sonstigen staatlichen Beihilfen gibt es?

Neben dem REVIS gibt es noch weitere staatliche Beihilfen für einkommensschwache Haushalte.

Die Wohnungsbeihilfen

Die Agentur für Sozialwohnungen

Einkommensschwache Personen, für die es schwierig ist, eine Wohnung zu finden, können eine Wohnung über die Agentur für Sozialwohnungen (AIS) mieten. Diese stellt zu Vorzugsbedingungen preiswerte und an die Zusammensetzung des jeweiligen Haushaltes angepasste Wohnungen für einen Zeitraum von maximal drei Jahren bereit. Während dieses Zeitraums verpflichtet sich der Mieter, eine soziale Betreuung in Anspruch zu nehmen.

Weitere Informationen über die Zugangsbedingungen und die erforderlichen Schritte stehen beim Ministerium für Wohnungsbau und bei der Agentur für Sozialwohnungen zur Verfügung.

Die staatliche Beihilfe für die Stellung einer Mietkaution

Personen, die eine Wohnung mieten wollen, jedoch nicht über die nötigen Geldmittel für die Stellung der vom Vermieter verlangten Mietkaution verfügen (Gewährleistung der Zahlungsfähigkeit oder Kaution), können eine Beihilfe für die Stellung dieser Kaution beantragen.

Weitere Informationen über die Zugangsbedingungen und die erforderlichen Schritte stehen beim Ministerium für Wohnungsbau zur Verfügung.

Die subventionierte Wohnung

Der Fonds für Wohnungswesen und die Nationale Gesellschaft für verbilligtes Wohneigentum (SNHBM) sowie bestimmte Gemeinden vermieten unter bestimmten Bedingungen Wohnungen an einkommensschwache Personen.

Die Miete für diese Wohnungen wird auf der Grundlage des verfügbaren Nettojahreseinkommens des Mieterhaushalts sowie der bewohnbaren Nutzfläche der vermieteten Wohnung berechnet.

Weitere Informationen über die Zugangsbedingungen und die erforderlichen Schritte stehen beim Fonds für Wohnungswesen und der SNHBM zur Verfügung.

Der Mietzuschuss

Seit dem 1. Januar 2016 gewährt das Ministerium für Wohnungsbau eine Wohnungsbeihilfe in Form eines Mietzuschusses. Dieser Zuschuss soll einkommensschwachen Haushalten den Zugang zu angemessenen Mietwohnungen ermöglichen. Die Höhe dieser monatlichen Beihilfe kann sich je nach Einkommen und Zusammensetzung des Haushalts auf bis zu 300 Euro belaufen.

Weitere Informationen über die Zugangsbedingungen und die erforderlichen Schritte stehen beim Ministerium für Wohnungsbau zur Verfügung.

Die Sozialhilfe

Durch die Sozialhilfe kann sichergestellt werden, dass bedürftige Personen und deren Familie Zugang zu an ihre jeweilige Situation angepassten Gütern und Dienstleistungen erhalten. Ziel ist es dabei, ihnen zu helfen, ihre Unabhängigkeit zu wahren und ein menschenwürdiges Leben zu führen. Zur Beantragung der Sozialhilfe muss sich die bedürftige Person an das für ihre Wohnsitzgemeinde zuständige Sozialamt wenden.

Die Teuerungszulage

Der FNS gewährt einkommensschwachen Haushalten auf Antrag eine Teuerungszulage. Die Höhe dieser Zulage wird in Abhängigkeit von der Zusammensetzung des Haushalts des Antragstellers festgesetzt.

Die Unterstützung für Haushalte, die unter Energiearmut leiden

Ziel des Dienstes „Unterstützung von Haushalten, die unter Energiearmut leiden“ ist eine bessere Unterstützung einkommensschwacher Haushalte, die mangels finanzieller Mittel nicht in der Lage sind, ihre Strom-, Gas-, Wasser- und Heizkostenrechnungen zu bezahlen. Diese Haushalte können eine individuelle Energieberatung in Anspruch nehmen und Fördermittel für das Ersetzen eines oder mehrerer Haushaltsgeräte mit hohem Energieverbrauch erhalten (Kühlschrank, Gefriertruhe, Geschirrspüler, Waschmaschine).

Weitere Informationen über die Zugangsbedingungen und die erforderlichen Schritte stehen bei dem für das Gebiet der Wohnsitzgemeinde des betreffenden Haushalts zuständigen Sozialamt zur Verfügung.

Die Unterhaltsleistungen

Befindet sich eine Person in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage, wird jede einem Ehepartner, Kind oder Elternteil geschuldete Unterhaltsleistung auf Antrag und unter bestimmten Bedingungen vom FNS vorgeleistet und von diesem beim Schuldner eingetrieben.

Die direkte Leistungsabrechnung für einkommensschwache Personen

Die Hauptzielsetzung der direkten Leistungsabrechnung für einkommensschwache Personen besteht darin, Personen, die sich in einer schwierigen Lage befinden, den Zugang zu medizinischer und zahnmedizinischer Versorgung zu erleichtern. Einkommensschwache Personen können die direkte Leistungsabrechnung für einkommensschwache Personen bei dem für das Gebiet ihrer Wohnsitzgemeinde zuständigen Sozialamt beantragen. Somit müssen sie die Kosten für die von ihnen in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen nicht mehr vorleisten, sondern die Kosten für die medizinischen und zahnmedizinischen Leistungen werden direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) übernommen.

Weitere Informationen

Die Zusatzleistung für den Aufenthalt in Seniorenheimen

Jeder, der für unbestimmte Zeit in eine Einrichtung für betreutes Wohnen, ein integriertes Seniorenzentrum oder ein Pflegeheim aufgenommen wird und dessen persönliche Mittel nicht ausreichen, um den Preis für Unterbringung und Verpflegung sowie die persönlichen Bedürfnisse abzudecken, hat Anspruch auf die Zusatzleistung für den Aufenthalt in Seniorenheimen.

Wichtige Informationen

Rechtsgrundlagen

Loi modifiée du 28 juillet 2018 relative au revenu d’inclusion sociale

Règlement grand-ducal du 1er octobre 2018 fixant les modalités d’application de la loi modifiée du 28 juillet 2018 relative au revenu d’inclusion sociale

 

Nützliche Links

Arbeitsagentur (ADEM)

Nationaler Solidaritätsfonds (FNS)

Schiedsgericht der Sozialversicherung und Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung

Nationales Amt für soziale Eingliederung (ONIS)

Ministerium für Familie, Integration und die Großregion – Verzeichnis der Sozialämter

 

Veröffentlichung der CSL

Das Einkommen zur sozialen Eingliederung – REVIS

Weitere Informationen finden Sie in unserer Veröffentlichung, die Sie HIER herunterladen können.