Worin besteht das Ziel der Pflegeversicherung?

Hauptziel der Pflegeversicherung ist die Übernahme der Sachleistungen, d.h. der Hilfe- und Pflegeleistungen für pflegebedürftige Personen, die ganz oder teilweise im Rahmen eines Verbleibs im häuslichen Umfeld oder im Rahmen einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung erbracht werden, sowie der technischen Hilfsmittel und der Wohnraumanpassungen.

Für pflegebedürftige Personen, die ganz oder teilweise im häuslichen Umfeld leben, können Geld- statt Sachleistungen erbracht werden.

Die Pflegeversicherung ersetzt nicht die Krankenversicherung. Sie deckt Hilfe- und Pflegeleistungen ab, die von der Krankenkasse nicht übernommen werden.

Woran erkennen sie, dass sie pflegebedürftig sind?

Als pflegebedürftig gelten Sie, wenn Sie infolge einer körperlichen, geistigen oder psychischen Erkrankung oder Behinderung regelmäßige und erhebliche fremde Hilfe bei den Aktivitäten des täglichen Lebens benötigen. Die Aktivitäten des täglichen Lebens betreffen die Körperhygiene, den Toilettengang, die Ernährung, das An-/Auskleiden und die Mobilität.

Sie können auch auf die Hilfestellung einer Drittperson zurückgreifen, die die Aktivitäten des täglichen Lebens ganz oder teilweise an Ihrer Stelle ausführt, Sie bei der Ausführung dieser Aktivitäten überwacht oder unterstützt.

Bei Kindern bis zum Alter von 8 Jahren erfolgt die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit in Abhängigkeit von dem von ihnen benötigten zusätzlichen Bedarf an Hilfestellung durch eine Drittperson im Vergleich zu körperlich und geistig gesunden Kindern im gleichen Alter.

Dem Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung wird stattgegeben, sofern die pflegebedürftige Person mindestens 3,5 Stunden pro Woche Hilfe- und Pflegeleistungen in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens benötigt und die Pflegebedürftigkeit der pflegebedürftigen Person aller Wahrscheinlichkeit nach sechs Monate übersteigt oder endgültig ist.

Im Falle eines seitens der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung (Administration d’évaluation et de contrôle de l’assurance dépendance – AEC) ordnungsgemäß festgestellten regelmäßigen und erheblichen Bedarfs, können Ihnen die Wohnraumanpassungen, die technischen Hilfsmittel und die zugehörige Schulung gleichwohl unabhängig vom oben festgesetzten Schwellenwert gewährt werden, sofern die Erkrankung oder Behinderung aller Wahrscheinlichkeit nach sechs Monate übersteigt oder endgültig ist.

Die der Pflegeversicherung obliegenden Leistungen gewährleisten der pflegebedürftigen Person die nach Maßgabe der bewährten Verfahrensweisen in diesem Bereich erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen.

Die Bewilligung der der Pflegeversicherung obliegenden Leistungen erfolgt im Bestreben nach Sparsamkeit unter gleichzeitiger Beachtung des Bedarfs des Leistungsempfängers.

Auch wenn Sie eine Palliativversorgung beantragen, haben Sie Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung.

Was müssen sie tun, um die Leistungen zu beziehen?

Sofern Sie pflegebedürftig sind und Leistungen beziehen möchten, müssen Sie diese bei der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) beantragen.

Pflegebedürftig zu sein bedeutet, bei den Aktivitäten des täglichen Lebens die Hilfe eines Dienstleisters oder eines Angehörigen zu benötigen. Diese Aktivitäten betreffen die Körperhygiene (sich waschen, sich die Zähne putzen), die Ausscheidung der Abfallstoffe des Organismus (zur Toilette gehen), die Ernährung (essen, trinken), das An- und Auskleiden sowie die Mobilität (aufstehen, zu Bett gehen, sich fortbewegen). Nicht ohne Hilfe zur Toilette gehen, aus dem Bett aufstehen oder essen zu können, bedeutet pflegebedürftig zu sein. Gleichwohl ist man im Sinne des Gesetzes nicht pflegebedürftig, wenn man die Haushaltsarbeiten nicht mehr ohne Hilfe erledigen kann.

Der Antrag kann (ebenso wie die Einlegung eines Widerspruchs gegen den Entscheid des Vorsitzenden der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) oder dessen Beauftragten) auch von Ihrem Ehepartner oder einem anderen Familienmitglied gestellt werden. Sofern es sich bei Ihrem gesetzlichen Vertreter nicht um einen Rechtsanwalt handelt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht nachweisen.

Sie können sich auch von bevollmächtigten Beauftragten von Berufs- oder Gewerkschaftsvereinigungen vertreten lassen.

Die Beantragung der Leistungen erfolgt anhand eines Formulars zur Beantragung der Leistungen der Pflegeversicherung.

Alle nützlichen Informationen sowie das Formular finden Sie HIER.

Von wem wird die Pflegebedürftigkeit bewertet?

Die Nationale Gesundheitskasse (CNS) übermittelt den Antrag an die Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC), die für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit zuständig ist. Bei der AEC handelt es sich um eine staatliche Behörde, welche dem für die soziale Sicherheit zuständigen Minister untersteht.

Zu ihren Mitarbeitern zählen Ärzte, Psychologen, Sozialarbeiter, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, psychiatrische Krankenpfleger und Krankenpfleger. Zur Bewertung der Pflegebedürftigkeit nimmt die AEC mit Ihnen oder der von Ihnen im Antrag angegebenen Person Kontakt auf.

Sie werden dazu aufgefordert, in einem der Sprechzimmer der AEC in Luxemburg-Hollerich zu erscheinen. Wenn Ihr Gesundheitszustand es Ihnen nicht ermöglicht, sich dorthin zu begeben, findet die Bewertung an Ihrem Wohnsitz oder in der Hilfe- und Pflegeeinrichtung statt, in der sie sich aufhalten.

Wie wird die Pflegebedürftigkeit bewertet?

Die Bewertung der Pflegebedürftigkeit wird von einer Gesundheitsfachkraft der AEC beim Antragsteller zu Hause, in den Räumlichkeiten der AEC oder in der jeweiligen Einrichtung vorgenommen. Der Antragsteller wird über den Termin der Bewertung informiert.

In der Regel handelt es sich bei dieser Fachkraft um den für den Antrag und die entsprechenden Folgemaßnahmen zuständigen Sachbearbeiter. Seine Kontaktdaten werden dem Antragsteller bei der Bewertung mitgeteilt.

Bei der Bewertung wird die Fähigkeit der pflegebedürftigen Person untersucht, die Aktivitäten des täglichen Lebens auszuführen. Der Antragsteller und gegebenenfalls eine Person seines Umfelds werden befragt.

Nach der Bewertung hält der Sachbearbeiter die benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen, auf die die pflegebedürftige Person während einer Woche Anspruch hat, in einer Aufstellung fest. Anhand dieser Aufstellung5 der Pflegestandards kann auch ermittelt werden, ob die pflegebedürftige Person den Mindestbedarf von 3,5 Stunden/Woche an Hilfe- und Pflegeleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens erreicht hat.

Was tun bei dringendem Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen, wenn eine Person in ihrem häuslichen Umfeld lebt?

Die betroffene Person kann sich direkt an einen Anbieter ihrer Wahl (ein Pflegedienst) wenden, der sie über die Modalitäten der Übernahme informiert.

Wird die Person nach der Bewertung durch die Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung als pflegebedürftig anerkannt, werden die von einem Fachdienst erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen (Sachleistungen) ab dem Datum des Antrags geschuldet.

Was tun bei dringendem Bedarf an technischen Hilfsmitteln oder Wohnraumanpassung?

Für sämtliche Auskünfte im Zusammenhang mit technischen Hilfsmitteln, einer Wohnraumanpassung oder einem Fahrzeugumbau kann man sich an die Helpline “Technische Hilfsmittel und Wohnraumanpassung” der Bewertungs- und Kontrollbehörde (Administration d’évaluation et de contrôle – AEC) wenden. Alle Informationen dazu finden Sie HIER.

ACHTUNG: Sie sollten keinesfalls auf eigene Initiative technische Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl, Pflegebett, Gehhilfen) kaufen oder Wohnraumanpassungsarbeiten beginnen. Sie sollten unbedingt die Genehmigung der AEC abwarten. Das Gesetz sieht keine rückwirkende Kostenübernahme vor.

Bei Kindern bis zum Alter von 8 Jahren erfolgt die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit in Abhängigkeit von dem von ihnen benötigten zusätzlichen Bedarf an Hilfestellung durch eine Drittperson im Vergleich zu körperlich und geistig gesunden Kindern im gleichen Alter. Die Modalitäten in Bezug auf die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern sind durch großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Auf Grundlage der seitens der AEC erfolgenden Festsetzung der Hilfe- und Pflegeleistungen in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (actes essentiels de la vie – AEV) wird Ihnen eine der nachstehenden 15 Pflegestufen zugewiesen:

Die Pflegestufen der Hilfe- und Pflegeleistungen

Pflegestufe 1 zwischen 210 und 350 Minuten Pflegestufe 9 zwischen 1.331 und 1.470 Minuten
Pflegestufe 2 zwischen 351 und 490 Minuten Pflegestufe 10 zwischen 1.471 und 1.610 Minuten
Pflegestufe 3 zwischen 491 und 630 Minuten Pflegestufe 11 zwischen 1.611 und 1.750 Minuten
Pflegestufe 4 zwischen 631 und 770 Minuten Pflegestufe 12 zwischen 1.751 und 1.890 Minuten
Pflegestufe 5 zwischen 771 und 910 Minuten Pflegestufe 13 zwischen 1.891 und 2.030 Minuten
Pflegestufe 6 zwischen 911 und 1.050 Minuten Pflegestufe 14 zwischen 2.031 und 2.170 Minuten
Pflegestufe 7 zwischen 1.051 und 1.190 Minuten Pflegestufe 15 mindestens 2.171 Minuten
Pflegestufe 8 zwischen 1.191 und 1.330 Minuten

Welche Rechtsbehelfe können Sie gegen den Entscheid der CNS einlegen?

Sofern Sie mit dem Entscheid der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) nicht einverstanden sind, können Sie beim Vorstand der CNS Widerspruch gegen diesen Entscheid einlegen. Hierfür genügt es, innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach Zustellung des Entscheids ein Schreiben an den Vorsitzenden der CNS zu richten. Dieses Schreiben muss vom Antragsteller der Leistungen unterzeichnet sein.

Im Anschluss daran erhalten Sie einen neuen Entscheid. Wenn Sie auch mit diesem neuen Entscheid nicht einverstanden sind, können Sie beim Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung einlegen.

Dieser neue Schritt muss innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach dem Zustellungsdatum des Entscheids erfolgen. Das Schiedsgericht der Sozialversicherung entscheidet in letzter Instanz bis zu einem Verfahrenswert von 1.250 Euro.

Sollten Sie auch mit dem Entscheid des Schiedsgerichts der Sozialversicherung nicht einverstanden sein, können Sie beim Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung einlegen.

Zur Einlegung dieser Berufung verfügen Sie erneut über eine Frist von 40 Tagen ab dem Zustellungsdatum des Entscheids.

Wer kann die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen?

Ebenso wie bei der Krankenversicherung handelt es sich auch bei der Pflegeversicherung um eine Pflichtversicherung.

Der Kreis der Leistungsempfänger ist demnach derselbe wie bei der Krankenversicherung.

Sofern Sie in Luxemburg als Arbeitnehmer oder Selbstständiger eine Berufstätigkeit ausüben, sind Sie versichert. Ebenfalls versichert sind Sie, wenn Sie in Luxemburg arbeiten, dort jedoch nicht wohnen (insbesondere Grenzgänger).

Die Versicherung erstreckt sich auch auf Ihren Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner sowie auf Ihre Kinder.

Sie haben auch Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung, wenn Sie eine Rente, die Eingliederungszulage im Rahmen des Einkommens zur sozialen Eingliederung (REVIS) oder Arbeitslosengeld beziehen.

Sie müssen keine Mindestversicherungszeit nachweisen, es sei denn, sie haben eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. In diesem Fall beläuft sich die Dauer der Versicherungszeit auf 1 Jahr.

Es ist auch wichtig, festzuhalten, dass nicht nur alte Menschen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung haben. Diese werden unabhängig vom Alter der betreffenden Person gewährt; es zählt allein die festgestellte Pflegebedürftigkeit.

Auf welche Leistungen im häuslichen Umfeld haben Sie Anspruch?

Wenn Sie zu Hause bleiben und im häuslichen Umfeld gepflegt werden möchten, können Sie sich an einen Pflegedienst wenden.

Sehr nützliche Informationen erhalten Sie auf der Webseite www.luxsenior.lu.

Zwischen Ihnen und dem Pflegedienst, der sich zur Umsetzung der seitens der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) erstellten Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen8 verpflichtet, wird ein Vertrag geschlossen.

Die nachstehend beschriebenen und seitens des Pflegedienstes erbrachten Leistungen werden direkt von der Pflegeversicherung übernommen. Folglich müssen Sie den Pflegedienst nicht bezahlen, der das Geld von der Pflegeversicherung erhält. Bei diesen Leistungen handelt es sich hauptsächlich um Sachleistungen und ergänzend um Geldleistungen, sofern ein Teil der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) für die pflegebedürftige Person seitens der Pflegeperson sichergestellt wird.

Bei der Pflegeperson handelt es sich um einen nicht zu einem Pflegedienst gehörenden Dritten, der der pflegebedürftigen Person die Hilfe- und Pflegeleistungen an seinem Wohnsitz erbringt

Die Kosten für zusätzliche seitens der Pfleger des Pflegedienstes durchgeführte Aktivitäten (Verbände, Spritzen…) obliegen der Krankenversicherung.

Hilfe- und Pflegeleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV)

Die AEV betreffen Hilfe- und Pflegeleistungen in folgenden Bereichen:

  • Hygiene: Hilfe bei Körper- und Mundhygiene, Gesichtsrasur und -enthaarung, Menstruationshygiene;
  • Toilettengang: Hilfe beim Toilettengang, Hilfe beim Wechseln des Stomabeutels oder bei der Entleerung des Urinbeutels;
  • Ernährung: Hilfe bei der Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, Hilfe bei der enteralen Ernährung;
  • An-/Auskleiden: Hilfe beim An- und Ablegen der Kleidung, Hilfe beim An- und Ablegen der Korrektur- und Hilfsmittel;
  • Mobilität: Hilfe bei den Transfers, der Fortbewegung, dem Aufsuchen und Verlassen der Wohnung, dem Wechsel zwischen verschiedenen Ebenen.

Weitere Einzelheiten zu den verschiedenen Aktivitäten entnehmen Sie bitte dem „Handbuch der Hilfe- und Pflegeleistungen” in Anhang II der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. Dezember 1998 zur Festlegung der Modalitäten für die Ermittlung der Pflegebedürftigkeit.

Beihilfe im Bereich der Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit (AAI)

Die AAI zielen auf das Erlernen oder die Bewahrung der motorischen, kognitiven oder psychischen Fähigkeiten ab, die benötigt werden, um die Aktivitäten des täglichen Lebens selbst zu verrichten oder die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit für diese Aktivitäten zu beschränken.

Die AAI ergänzen die Hilfe- und Pflegeleistungen für die AEV und können von diesen nicht getrennt werden. Folglich muss ein direkter Zusammenhang zwischen den Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit und den Aktivitäten des täglichen Lebens bestehen. Dieser direkte Zusammenhang ist als Intervention zu verstehen, die sich aus der Gefahr der Verschlechterung der für die Durchführung oder Aufrechterhaltung der Aktivitäten des täglichen Lebens unerlässlichen physischen oder psychischen Funktionen ergibt.

Diese Aktivitäten verringern Ihre Pflegebedürftigkeit in Bezug auf die AEV im Allgemeinen nicht erheblich und zielen nicht auf Rehabilitation ab. Sie sollen vermeiden, dass sich die Pflegebedürftigkeit in Bezug auf die AEV verschlechtert oder chronischer wird.

Die AAI werden Ihnen bewilligt, sofern die nachstehenden 2 Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sie sind dazu in der Lage, geistig oder körperlich aktiv an den angebotenen Aktivitäten teilzunehmen;
  • Sie weisen ein Mindestmaß an den zum Lernen erforderlichen Verständnis- und Aufnahmefähigkeiten auf.

Die AAI können mit den Aktivitäten zur Erhaltung der häuslichen Pflege kumuliert werden.

Die AAI werden in Abhängigkeit von Ihren Bedürfnissen und unabhängig vom Wohnort individuell oder in der Gruppe angeboten. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit erfordern keine Angabe des von der Leistung abgedeckten Hilfe- und Pflegebereichs, um die erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, im Bereich der verschiedenen AEV im Zeitverlauf auf die verschiedenen Ziele und Bedürfnisse reagieren zu können.

Die individuell angebotenen Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit werden für eine maximale Dauer von 5 Stunden pro Woche übernommen. Diese Aktivitäten können für eine maximale Dauer von 20 Stunden pro Woche in der Gruppe angeboten werden.

Aufsicht im häuslichen Umfeld

Im Rahmen eines Verbleibs im häuslichen Umfeld bewertet und bestimmt die AEC den Bedarf an Aufsichtstätigkeiten, die entweder individuell oder in der Gruppe erbracht werden. Diese Tätigkeiten werden übernommen, wenn Ihnen im Falle der Feststellung eines ständigen Bedarfs an Beaufsichtigung und Betreuung eine Pflegestufe gewährt wird.

Diese Aufsichtstätigkeiten zielen darauf ab, Ihre Sicherheit zu gewährleisten, die für Sie schädliche soziale Isolation zu vermeiden und die Entlastung der Pflegeperson sicherzustellen.

Technische Hilfsmittel

Die Pflegeversicherung kann technische Hilfsmittel übernehmen, „um der pflegebedürftigen Person zu ermöglichen, ihre selbstbestimmte Lebensführung in den Bereichen der Körperhygiene, der Ernährung und der Zubereitung der Mahlzeiten, der Mobilität in und außerhalb der Wohnung, des An- und Auskleidens, der Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten und der mündlichen oder schriftlichen Kommunikation zu erhöhen oder beizubehalten”. Diese technischen Hilfsmittel können den Bedarf in Bezug auf Sicherheit, Prävention und Schmerzlinderung erfüllen. Sie sollen auch den Personen, die die Hilfe und Pflege sicherstellen, ihre Aufgaben erleichtern. Es kann sich dabei um einen Rollstuhl, ein medizinisches Bett, einen Personenlifter oder sonstige technische Hilfsmittel wie ein Videosystem, durch das die Bilder für Sehbehinderte vergrößert werden, Kommunikationshilfen usw. handeln.

Die technischen Hilfsmittel werden der betroffenen Person kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Betrag der übernommenen Kosten darf jedoch nicht höher als 28.000 Euro pro Hilfsmittel sein.

Hilfsmittel für den Fahrzeugumbau

Im Allgemeinen werden nur die Kosten für den Umbau privat genutzter Fahrzeuge von der Pflegeversicherung übernommen.

Was den Umbau des Führerstandes betrifft, können nur die im Führerschein aufgeführten Umbauten von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Für die Eintragung im Führerschein vereinbaren Sie bitte einen Termin im:

Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten
Abteilung für Mobilität und Transport – Medizinische Kommission
Tel. : +352 247-84466

Hier erhalten Sie Informationen über Firmen, die Fahrzeugumbauten durchführen:

Info-handicap
Koordinator “Barrierefreiheit”
65, avenue de la Gare
L-1611 Luxemburg
Tel. : +352 366 466-1   Fax : +352 360 885
E-mail : info@iha.lu

www.editus.luSuche: « Fahrzeugumbau/Adaptation automobile »

Beihilfe für Blindenführhunde

Der Antrag ist an die nachstehende Anschrift zu übermitteln:

Nationale Gesundheitskasse (Caisse nationale de santé-CNS)
Pflegeversicherung
Postfach 1023
L-1010 Luxemburg

Ihr Antrag wird erst ab dem Datum als vollständig betrachtet, an dem beide Dokumente (das Antragsformular und der ärztliche Bericht) bei der CNS eingegangen sind.

Ihre Lebensumstände müssen sich mit der Haltung eines Hundes vereinbaren lassen.

Die Blindenführhundschule

Sofern die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine finanzielle Beihilfe der Pflegeversicherung für die Anschaffung eines Blindenführhundes erfüllt sind, wird Ihre Akte an die Blindenführhundschule in Wappingen/Metz (Frankreich) übermittelt (Association des Chiens Guides du Grand Est).

Die Blindenführhundschule setzt sich mit Ihnen in Verbindung und nimmt eine Bewertung vor. Sie müssen sich persönlich in die Räumlichkeiten der Schule begeben, um dort an einem Ihnen unbekannten Ort einen Fortbewegungstest mithilfe eines Taststocks zu absolvieren und ein erstes Gespräch mit den Ausbildern zu führen. Im Anschluss an diesen Test und auf Grundlage der Akte der Pflegeversicherung beurteilt die Schule, ob Sie körperlich dazu in der Lage sind, sich mit einem Hund fortzubewegen, und ob Sie die Fortbewegungstechniken beherrschen.

Die Schule untersucht die üblicherweise von Ihnen zurückgelegten Strecken, um sicher zu gehen, dass diese sicher bewältigt werden können. Sie besucht Sie zuhause, um sich ein Bild von der Umgebung zu machen, in der der künftige Führhund aufwachsen wird. Danach werden Sie erneut in die Schule eingeladen, um einen „Hundetest” zu absolvieren, der die seitens der Ausbilder vorgeschlagene Wahl des Hundes bestätigen soll.

Das Praktikum und die Übergabe des Blindenführhunds

Ein 2- bis 3-wöchiges Praktikum ist vorgesehen, dessen Termin mit Ihnen abgestimmt wird, um Sie und Ihr Umfeld in Bezug auf den Umgang mit dem Hund zu schulen. Dieses Praktikum findet teilweise in der Schule und teilweise bei Ihnen zuhause statt. Am Ende des Praktikums unterzeichnen Sie den Vertrag mit der Blindenführhundschule (Association des Chiens Guides du Grand Est) und der Hund wird Ihnen offiziell übergeben. Für die Abwicklung des gesamten Verfahrens bis zur Übergabe des Blindenführhundes ist eine Zeitspanne von über 1 Jahr einzukalkulieren.

Die Beihilfe der Pflegeversicherung umfasst den Anschaffungspreis des Hundes, die Kosten für die Aufzucht des Hundes bei einer Pflegefamilie, die Kosten für die Ausbildung des Führhundes und die Kosten für die Anschaffung des Geschirrs. Darüber hinaus umfasst sie auch die Kosten für die in der Schule und am Wohnsitz des Leistungsempfängers erfolgende Einführung in die Technik der Geschirrführung sowie die Betreuung des Hundes seitens der Schule. Die Reise- und Aufenthaltskosten für den Schulbesuch sind vom Antragsteller zu tragen.

Die Betreuung und die Begleitung

Während des gesamten Berufslebens des Hundes, das sich auf 7 bis 9 Jahre erstreckt, werden Sie von der Blindenführhundschule (Association des Chiens Guides du Grand Est) betreut und begleitet.

Die Kosten für den Unterhalt, die Nahrung, den Tierarzt und die Haftpflichtversicherung für seitens des Hundes verursachte Schäden obliegen dem Leistungsempfänger.

Der Leistungsempfänger muss sich dazu verpflichten, den Hund artgerecht zu halten und im Einklang mit den Tierschutzvorschriften für ihn Sorge zu tragen.

Kontaktdaten

Association des Chiens Guides du Grand Est
École de Woippy
10, avenue de Thionville
F-57140 Woippy/Metz
Tel. : +33 3 87 33 14 36
www.chiens-guides-est.org

Chiens Guides d’Aveugles au Luxembourg asbl
Postfaach 2420
L-1024 Luxembourg
Tel. : +352 621 286 153
www.chienguide.org

Beihilfen für Wohnraumanpassungen

Die Anpassung Ihres Wohnraums kann übernommen werden, um Ihnen zu ermöglichen, Ihre selbstbestimmte Lebensführung in den Bereichen der Körperhygiene, der Zubereitung der Mahlzeiten und der Mobilität in und außerhalb der Wohnung zu erhöhen oder beizubehalten.

Nachstehend einige Beispiele für Wohnraumanpassungen:

  • Einbau einer Dusche anstelle einer Badewanne;
  • Verbreiterung einer Tür, um die Durchfahrt eines Rollstuhls zu ermöglichen;
  • Einbau eines Treppenlifts;
  • Einbau einer Betonrampe;
  • Verlegung von Anti-Rutsch-Materialien am Boden, usw.
  • Wohnraumanpassungen werden auf Stellungnahme der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung übernommen.

Lebt der Antragsteller in einer Mietwohnung, die seinem Bedarf nicht angepasst ist, kann die Pflegeversicherung sich an der Übernahme der zusätzlichen Mietkosten beteiligen, die durch einen Umzug in eine angepasste oder anpassbare Wohnung entstehen. Der Höchstbetrag dieser Beteiligung beträgt 350 Euro pro Monat. Die monatliche Beteiligung an der Miete endet, wenn der gesamte Höchstbetrag dieser Beteiligung von 28.000 Euro erreicht wurde.

Sie müssen einen Antrag bei der Pflegeversicherung stellen.

Ihre Lebensplanung beinhaltet einen langfristigen Aufenthalt in Ihrem Zuhause: Sie müssen während der Dauer, die auf Ihrem offiziellen Entscheid genannt wird, in Ihrem angepassten Zuhause wohnen bleiben. Wenn Sie ohne triftigen Grund vor dem genannten Datum ausziehen, müssen Sie den Restbetrag des Umbaus übernehmen. (Geänderte großherzogliche Verordnung vom 22. Dezember 2005 zur Festsetzung (…) 2. der Modalitäten und der Grenzen der Übernahme von Wohnraumanpassungen seitens der Pflegeversicherung).

Sie sind:

  • Eigentümer der Wohnung oder des Hauses, die bzw. das Sie bewohnen;
  • Mieter oder Miteigentümer: haben Sie das prinzipielle Einverständnis für eine Wohnraumanpassung seitens der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung, benötigen Sie zusätzlich das schriftliche Einverständnis des Eigentümers bzw. der Miteigentümerschaft auf Basis eines Schreibens, welches sie von der AEC zugeschickt bekommen werden.

Ausarbeitung des Projektes einer Wohnraumanpassung

  1. Ein Experte der AEC wird einen Besuch bei Ihnen zuhause durchführen. Diese Person ist der für die Bearbeitung Ihrer Akte zuständige AEC-Mitarbeiter und wird mit Ihnen zusammen nach der bestmöglichen Lösung für Ihre spezielle Situation suchen. Wenn technische Hilfsmittel keine Lösung bringen und Sie definitiv in Ihrem Zuhause bleiben wollen, kann eine Anpassung des Wohnraumes durch die AEC vorgeschlagen werden, dies in Zusammenarbeit mit der ADAPTH asbl (Association pour le développement et la propagation d’aides techniques pour handicapé(e)s).
  2. Ein Experte der ADAPTH wird bei Ihnen vor Ort die verschiedenen Möglichkeiten der Wohnraumanpassung analysieren. Dabei wird mit Ingenieuren oder Architekten zusammengearbeitet, die die technische Machbarkeit der vorgeschlagenen Lösungen prüfen.
  3. Wenn mehrere Lösungen von der ADAPTH vorgeschlagen werden, wird sich Ihr zuständiger AEC-Mitarbeiter mit Ihnen in Verbindung setzen, um in gegenseitigem Einvernehmen eine Lösung zurückzubehalten. Dieses Projekt wird von der ADAPTH in einem Lastenheft („cahier de charges fonctionnel”) beschrieben.
  4. Sie erhalten eine Kopie dieses Lastenheftes, welches Sie sorgfältig lesen sollten. Sie können Ihre Zustimmung oder Ihre Kommentare bezüglich dieser Lösung an Ihren zuständigen AECMitarbeiter weiterleiten. Wir weisen Sie darauf hin, dass alle späteren Änderungen dieser zurückgehaltenen Lösung, die zusätzliche Kosten verursachen sollten, zu Ihren Lasten sind.
  5. Auf der Grundlage dieser gemeinsam festgehaltenen Lösung wird dann ein sogenanntes technisches Lastenheft („cahier de charges technique”) durch die ADAPTH und deren Partner realisiert, in dem technische Spezifikationen für die Unternehmen aufgeführt werden.
  6. Dieses technische Lastenheft wird Ihnen in 2 Exemplaren zugesendet mit dem Ziel, Angebote für die Arbeiten zu erhalten. Sie müssen hierfür zwei verschiedene Unternehmen Ihrer Wahl kontaktieren. Sollten Sie Hilfe benötigen, diese Angebote zu bekommen, wenden Sie sich bitte an die ADAPTH.
  7. Die beiden vollständig ausgefüllten Angebote senden Sie bitte an Ihren zuständigen AECMitarbeiter. Hier werden die Angebote analysiert und bei Bedarf durch die ADAPTH überprüft.

Umsetzung der Wohnraumanpassung

  1. Sie erhalten einen offiziellen Entscheid der Nationalen Gesundheitskasse (CNS), der Ihnen die Höhe der bewilligten Gelder, sowie die Namen der Firmen mitteilt, die den Vorschriften entsprechen.
  2. Bevor Sie eines der genannten Unternehmen mit der Ausführung der Arbeit beauftragen, müssen Sie Ihre Wahl der ADAPTH mitteilen.
  3. Eine Beaufsichtigung der Arbeiten durch die ADAPTH ist vorgesehen.
  4. Rechnungen für geleistete Arbeit müssen an die ADAPTH zur Analyse gesendet werden. Nach der Überprüfung werden sie an die CNS zur Auszahlung an das Unternehmen weitergeleitet.
  5. Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass die Umbauarbeiten zu Unannehmlichkeiten führen können. Die betroffenen Räumlichkeiten stehen in der gesamten Bauzeit nicht zur Verfügung, im Durchschnitt beträgt dieser Zeitraum zwischen 1-3 Wochen. Unvorhersehbare Ereignisse können diese Zeit verlängern und weitere Arbeiten erfordern. Während des Umbaus werden Sie mit Geräusch- und Staubbelastung rechnen müssen, sowie der Anwesenheit der Arbeiter.
  6. Die Gesamtdauer des Projektes liegt erfahrungsgemäß zwischen 6 bis 24 Monaten, je nach der Größe des Projektes.
  7. Eine offizielle Abnahme der Arbeiten wird in Anwesenheit Ihres zuständigen AEC-Mitarbeiters oder der ADAPTH durchgeführt.

Es ist wichtig, zu beachten, dass jeder Umbau eine Anpassung Ihres Pflegeplanes bewirken kann.

Kontaktdaten

ADAPTH asbl – Association pour le développement et la propagation d’aides techniques pour handicapé(e)s
Nationales Kompetenzzentrum für die Zugänglichkeit von Gebäuden (Centre de compétence national pour l’accessibilité des bâtiments – CCNAB)
36, rue de Longwy
L-8080 Bertrange
Tel. : +352 43 95 58-1
Fax : +352 43 95 58-99
www.adapth.lu

Beihilfen für Inkontinenzmaterial

Im Falle der Nutzung von Inkontinenzmaterial wird Ihnen ein Pauschalbetrag in Höhe von 14,32 Euro pro Monat gewährt. Der dem gewichteten Lebenshaltungskostenindex 100 vom 1. Januar 1948 entsprechende Betrag wird nach Maßgabe der für die Besoldung und die Pension von Staatsbeamten anwendbaren Modalitäten angepasst.

Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten

Die Pflegeversicherung kann Ihnen Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten bewilligen, sofern der pflegebedürftigen Person eine der 15 Pflegestufen zugeteilt wird (mindestens 3,5 Stunden pro Woche).

Die Unterstützung der pflegebedürftigen Person bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wird in Form einer Pauschale in Höhe von 3 Stunden pro Woche übernommen.

Anwesenheit und Betreuung einer Pflegeperson

Diese Leistungen der Pflegeversicherung werden Ihnen bewilligt, wenn Sie ohne Pflegedienst in Ihrem häuslichen Umfeld bleiben und ganz oder teilweise von einer oder mehreren Personen aus Ihrem Umfeld gepflegt werden. Diese Personen werden als „Pflegepersonen” bezeichnet.

Die Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) bewertet, inwieweit die Pflegeperson fähig und verfügbar ist, mindestens einmal pro Woche Hilfe- und Pflegeleistungen in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) zu erbringen, sowie deren Bedarf an Betreuung und Schulung. Diese Bewertung erfolgt auf Grundlage des Bewertungs- und Ermittlungstools und des Handbuchs, einem seitens der Pflegeperson ordnungsgemäß ausgefüllten und unterzeichneten Auskunftsbogen und einem persönlichen Gespräch mit der Pflegeperson.

Anhand der Bewertung können die Verfügbarkeiten der Pflegeperson in Anbetracht ihrer beruflichen Situation, ihrer familiären Verpflichtungen und der geographischen Entfernung zwischen Ihrem Wohnsitz und dem Wohnsitz der Pflegeperson beurteilt, ihre psychischen und physischen Fähigkeiten sowie die Entlastungsmöglichkeiten bewertet werden, über die sie abgesehen von der Betreuung durch die Pflegeversicherung verfügt. Ein Dritter, dem selbst eine Pflegestufe zugeteilt wurde, darf nicht als Pflegeperson ausgewählt werden.

Im Anschluss an die Bewertung des Antragstellers und der Pflegeperson erstellt die AEC gegebenenfalls eine Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen, die eine genaue Angabe der Leistungen enthält.

Sofern die AEC im Rahmen des Verbleibs im häuslichen Umfeld feststellt, dass die Hilfe- und Pflegeleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens oder die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten ganz oder teilweise von einer Pflegeperson erbracht werden, hält sie in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen die Aufteilung der Erbringung der benötigten Leistungen zwischen dieser Pflegeperson und den Dienstleistern der Pflegedienste fest. Diese Aufteilung bleibt bis zu der im Anschluss an eine Neubewertung erfolgenden neuen Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen gültig.

Sollte die AEC feststellen, dass die Pflegeperson zur Erbringung der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen nicht mehr in der Lage ist, endet die Aufteilung der Erbringung der benötigten Leistungen. Sofern die Pflegeperson nur vorübergehend nicht dazu in der Lage ist, werden die erforderlichen Hilfe- und Pflegeleistungen seitens der Dienstleister der Pflegedienste erbracht und an der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen werden keine Änderungen vorgenommen.

Eine großherzogliche Verordnung setzt das im Rahmen der Aufgaben der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung eingesetzte Bewertungs- und Ermittlungstool der Leistungen der Pflegeversicherung, die Aufstellung und das Handbuch der Hilfe- und Pflegeleistungen fest, und erstellt ein Musterformular für die Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen. Dieselbe großherzogliche Verordnung kann für verschiedene Pathologien und klinische Situationen auch die benötigte Zeitpauschale festsetzen.

Unter Berücksichtigung der seitens der Pflegeperson erbrachten benötigten Leistungen entspricht die Übernahme der seitens der Dienstleister der Pflegedienste in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen einer der folgenden Pauschalen:

Übernahme der seitens der Dienstleister der Pflegedienste in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen

Pauschale 0 125 Minuten, wenn der Dienstleister weniger als 210 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 1 280 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 210 und 350 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 2 420 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 351 und 490 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 3 560 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 491 und 630 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 4 700 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 631 und 770 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 5 840 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 771 und 910 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 6 980 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 911 und 1.050 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 7  1.120 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.051  und 1.190 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 8 1.260 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.191 und 1.330 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 9 1.400 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.331 und 1.470 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 10 1.540 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.471 und 1.610 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 11 1.680 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.611 und 1.750 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 12 1.820 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.751 und 1.890 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 13 1.960 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.891 und 2.030 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 14 2.100 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 2.031 und 2.170 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 15 2.230 Minuten, wenn der Dienstleister mindestens 2.271 Minuten pro Woche übernimmt

 

Sie haben auch die Möglichkeit, den Ersatz der Sachleistungen für die von der Pflegeperson erbrachten AEV und die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten durch eine Geldleistung zu beantragen.

Auf der Grundlage der von der AEC erstellten Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen können die von der Pflegeperson erbrachten Sachleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens und für die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten durch eine einer der folgenden Pauschalen entsprechende Geldleistung ersetzt werden:

Übernahme der Geldleistungen welche die von den Hilfe- und Pflegedienstleistern erbrachten Leistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens teilweise ersetzen können

Pauschale 1 12,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson mindestens 61 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 2 37,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 61 und 120 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 3 62,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 121 und 180 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 4 87,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 181 und 240 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 5 112,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 241 und 300 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 6 137,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 301 und 360 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 7 162,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 36 und 420 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 8 187,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 421 und 480 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 9 212,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson zwischen 481 und 540 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 10 262,50 € pro Woche, wenn die Pflegeperson mindestens 540 Minuten pro Woche übernimmt

Dieser Ersatz endet, wenn die Pflegeperson nicht mehr in der Lage ist, die Hilfe- und Pflegeleistungen gemäß der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen zu erbringen, und dies von der AEC festgestellt wurde.

Für pflegebedürftige Kinder bis zum Alter von 8 Jahren richtet sich die Dauer der seitens der Pflegeperson erbrachten Leistungen darüber hinaus auch nach einem Anpassungskoeffizienten, der den zusätzlichen Bedarf an Hilfestellung im Vergleich zu körperlich und geistig gesunden Kindern im gleichen Alter berücksichtigt. Die Anpassungskoeffizienten und die Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Bestimmung sind durch großherzogliche Verordnung festgesetzt.

Die Geldleistungen unterliegen keinen Steuern und Sozialabgaben.

Pflegebedürftige Personen, die eine Geldleistung beziehen, behalten ihren Anspruch auf diese Leistung bei der Eröffnung des Anspruchs auf Palliativversorgung.

ANMERKUNGEN:

Zwei Personen können dieselbe Pflegestufe, aber unterschiedliche Pauschalen für die Sach- und Geldleistungen haben, da diese Pauschalen in Abhängigkeit von der Aufteilung der Aufgaben zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeperson variieren.

Für ein besseres Verständnis könnten sich einige Erläuterungen als hilfreich erweisen.

Grad des wöchentlichen Bedarfs an Hilfe- und Pflegeleistungen oder „Pflegestufe”

Entsprechend dem Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) wird der pflegebedürftigen Person eine der 15 Pflegestufen zugeteilt.

Jede dieser 15 Pflegestufen entspricht einem in Minuten ausgedrückten Übernahmezeitfenster, auf das die pflegebedürftige Person während einer Woche Anspruch hat.

Aufteilung der Leistungen

Im Falle des Verbleibs im häuslichen Umfeld spricht man von einer Aufteilung der Leistungen, sofern ein Pflegedienst (RAS) und eine Pflegeperson Leistungen erbringen, um die Hilfe- und Pflegeleistungen in Bezug auf die pflegebedürftige Person zu übernehmen. Die Aufteilung der zu erbringenden Hilfe- und Pflegeleistungen zwischen dem RAS und der Pflegeperson erfolgt im Zuge der Bewertung seitens des Mitarbeiters der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC).

Die Aufteilung der Aktivitäten ermöglicht die Festsetzung der Zahlungspauschalen:

  • die Sachleistungspauschale, die dem Pflegedienst im Gegenzug für seine Pflegeleistungen entrichtet wird;
  • die Geldleistungspauschale, die der pflegebedürftigen Person zur Entschädigung der Pflegeperson für ihre Pflegeleistungen entrichtet wird.

Geldleistung

Lebt die pflegebedürftige Person in ihrem häuslichen Umfeld und verfügt über eine seitens der AEC anerkannte Pflegeperson, ist es möglich, einen Teil der Sachleistung (seitens eines Pflegedienstes-RAS erbrachte Hilfe) in eine Geldleistung umzuwandeln.

Nur die Sachleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens und für die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten können durch Geldleistungen ersetzt werden.

Es gibt 10 Pauschalen bei den Geldleistungen, je nach Ausmaß der durch die Pflegeperson übernommenen Betreuung. Diese Pauschale wird der pflegebedürftigen Person gewährt. Sie dient als Vergütung für die Pflegeperson, die die Hilfe- und Pflegeleistungen erbringt.

Die Geldleistungen werden ab dem Zustellungsdatum des Entscheids geschuldet, sofern der Antragsteller als pflegebedürftig und die die Hilfe- und Pflegeleistungen sicherstellende Privatperson als Pflegeperson anerkannt wird.

Sachleistung

Wenn im Rahmen der Pflegeversicherung die Rede von durch einen Fachdienst (Pflegedienst, teilstationäres Zentrum oder Einrichtung) erbrachten Hilfeleistungen ist, spricht man von Sachleistungen.

Es gibt 16 verschiedene Pauschalen, je nach Ausmaß der im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens erforderlichen Hilfe- und Pflegeleistungen. Diese Pauschale wird seitens der CNS direkt an die Einrichtungen entrichtet. Die Kosten in Bezug auf die verschiedenen bewilligten Aktivitäten werden gegebenenfalls ebenfalls direkt an die Einrichtung entrichtet.

Die Sachleistung ist ab dem Antragsdatum zu entrichten, sofern der Antragsteller als pflegebedürftig anerkannt wird.

Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten

Diese Unterstützung besteht darin, Ihnen bei der Reinhaltung der Wohnräume Ihres Wohnsitzes zu helfen (Badezimmer, Küche, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Esszimmer) und die Grundversorgung sicherzustellen, d.h.:

  • Reinigung und Aufräumen der Wohnbereiche;
  • Abspülen und Reinigen der Küchenausstattung;
  • Prüfung der Verzehrbarkeit der Lebensmittel;
  • Einkauf von Lebensmitteln und anderen lebensnotwendigen Dingen;
  • Wechseln der Bettwäsche;
  • Waschen und Bügeln der Wäsche.

Die Aktivität „Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten” kann mit den „Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit (AAI)” und mit allen Formen der Aktivitäten in Bezug auf den Verbleib im häuslichen Umfeld kumuliert werden.

Die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten wird in Form einer Pauschale in Höhe von 3 Stunden pro Woche übernommen.

Beihilfe bei Anspruch auf Palliativversorgung

Benötigen Sie Palliativpflege, brauchen Sie keinen Antrag auf „Pflegeversicherung” einzureichen und sich einer Bewertung seitens der Bewertungs-und Kontrollbehörde (AEC) zu unterziehen, sondern müssen Ihren Arzt bitten, eine „Erklärung im Hinblick auf den Erhalt von Palliativpflege” beim kontrollärztlichen Dienst der Sozialversicherung vorzulegen.

Zusätzlich zu den von der Krankenversicherung vorgesehenen ärztlichen Leistungen, die durch die Vorschriften aus der Satzung der Nationalen Gesundheitskasse abgedeckt sind, haben Sie mit Ausnahme der Wohnraumanpassungen Anspruch auf die Leistungen der Pflegeversicherung.

Die seitens der Dienstleister von Pflegediensten in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) erbrachten Hilfe- und Pflegeleistungen werden gemäß einer Pauschale übernommen, die einem Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen in Höhe von 780 Minuten entspricht. Die übrigen Leistungen, auf die Sie Anspruch haben, werden innerhalb der in den vorgesehenen Grenzen übernommen. Die großherzogliche Verordnung setzt die Voraussetzungen und Modalitäten für die Übernahme technischer Hilfsmittel für Personen mit Anspruch auf Palliativversorgung fest.

Personen, die bereits eine Geldleistung der Pflegeversicherung beziehen, behalten ihren Anspruch auf diese Leistung bei der Eröffnung des Anspruchs auf Palliativpflege.

Auf welche Leistungen im stationnären Bereich haben Sie Anspruch?

Sofern Sie in einer Einrichtung für den ständigen Aufenthalt (Einrichtungen für den ständigen Aufenthalt beherbergen die Personen Tag und Nacht und übernehmen die Gesamtheit der von ihnen benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen, wie z.B. Pflegeheime oder Seniorenheime) leben und in dieser Einrichtung Hilfe- und Pflegeleistungen erhalten, übernimmt die Pflegeversicherung die nachstehenden Leistungen:

Hilfe- und Pflegeleistungen in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV)

Sofern Sie in einer Einrichtung für den ständigen Aufenthalt Hilfe- und Pflegeleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens erhalten, erfolgt die Übernahme der in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten benötigten Leistungen vollständig unter Anwendung der nachstehenden Pauschalen:

Übernahme der von den Hilfe- und Pflegedienstleistern erbrachten Leistungen im Bereich der Aktivitäten des alltäglichen Lebens (AEV)

Pauschale 1 280 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 210 à 350 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 2 420 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 351 à 490 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 3 560 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 491 à 630 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 4 700 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 631 à 770 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 5 840 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 771 à 910 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 6 980 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 911 à 1.050 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 7 1.120 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.051 à 1.190 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 8 1.260 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.191 à 1.330 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 9 1.400 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.331 à 1.470 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 10 1.540 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.471 à 1.610 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 11 1.680 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.611 à 1.750 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 12 1.820 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.751 à 1.890 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 13 1.960 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 1.891 à 2.030 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 14 2.100 Minuten, wenn der Dienstleister zwischen 2.031 à 2.170 Minuten pro Woche übernimmt
Pauschale 15 2.230 Minuten, wenn der Dienstleister mindestens 2.171 Minuten pro Woche übernimmt

Die in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten AEV dürfen selbst dann nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie von der pflegebedürftigen Person abgelehnt wurden oder sie die vorgesehene Pauschale übersteigen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die pflegebedürftige Person Hilfe- und Pflegeleistungen beantragt, die zu einem Bereich der AEV gehören, der in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen nicht vorgesehen ist.

Die Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit (AAI)

Diese Aktivitäten zielen auf das Erlernen oder die Bewahrung der motorischen, kognitiven oder psychischen Fähigkeiten ab, die benötigt werden, um die Aktivitäten des täglichen Lebens selbst zu verrichten oder die Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit für diese Aktivitäten zu beschränken.

Die AAI werden bewilligt, wenn die nachstehenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die pflegebedürftige Person ist dazu in der Lage, geistig oder körperlich aktiv an den angebotenen Aktivitäten teilzunehmen;
  • die pflegebedürftige Person weist ein Mindestmaß an Verständnis- und Aufnahmefähigkeiten für die Betreuungsaktivitäten in der Einrichtung auf.

Die AAI können mit den Betreuungsaktivitäten in einer Einrichtung (AAE) kumuliert werden.

Die individuell angebotenen AAI werden für eine maximale Dauer von 5 Stunden pro Woche übernommen. Diese Aktivitäten können für eine maximale Dauer von 20 Stunden pro Woche in der Gruppe angeboten werden.

Die Pflegeversicherung kann die Betreuungsaktivitäten übernehmen, wenn Sie sich in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung aufhalten (AAE)

Die AAE bestehen in der Betreuung der pflegebedürftigen Person während des Tages. Ziel dieser Aktivitäten ist es, die Sicherheit einer pflegebedürftigen Person zu gewährleisten, die nicht über einen längeren Zeitraum allein bleiben kann, bzw. die für sie schädliche soziale Isolation zu vermeiden. Sie helfen, den Tagesablauf der pflegebedürftigen Person zu strukturieren und ermöglichen ihr die Teilnahme an Beschäftigungs- und sozialen Aktivitäten. Diese Aktivitäten erfolgen in der Gruppe.

Die AAE werden pflegebedürftigen Personen gewährt, die in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung betreut werden.

Die Aktivität „Betreuungsaktivitäten in einer Einrichtung” kann mit den Aktivitäten zur Unterstützung der Unabhängigkeit kumuliert werden.

Die Betreuungsaktivität, die sie in einer Einrichtung für den ständigen Aufenthalt benötigen, wird nach Maßgabe einer Pauschale übernommen, die sich auf 4 Stunden pro Woche beläuft. Sofern Sie eine spezifische und personalisierte Betreuung benötigen, die eine intensive Aufsicht erfordert, kann diese Pauschale auf 10 Stunden pro Woche erhöht werden.

Die Pflegeversicherung kann Ihnen technische Hilfsmittel bewilligen

Die Bewilligung technischer Hilfsmittel hängt vom Aufenthaltsort des Leistungsempfängers ab. Technische Hilfsmittel können bei Personen, die sich in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen befinden, übernommen werden, diese Übernahme ist jedoch eingeschränkter (siehe Liste der von der Pflegeversicherung übernommenen technischen Hilfsmittel im Anhang zur geänderten großherzoglichen Verordnung vom 22. Dezember 200616). Hilfe- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für betreutes Wohnen müssen nämlich gemäß den laut der Gesetzgebung zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und den im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich tätigen Einrichtungen erforderlichen Zulassungen über eine Reihe von technischen Hilfsmitteln verfügen.

Beispiele für technische Hilfsmittel: Rollator, Rollstuhl, usw.

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch, wenn sie sich in einer Einrichtung für den zeitweiligen Aufenthalt befinden?

Wenn die pflegebedürftige Person in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung für den zeitweiligen Aufenthalt Hilfe- und Pflegeleistungen erhält, hat sie für die Zeiträume des Aufenthalts in dieser Einrichtung auf die weiter oben genannten vorgesehenen Leistungen und für die Zeiträume des Aufenthalts im häuslichen Umfeld auf die weiter oben genannten vorgesehenen Leistungen Anspruch.

Wenn sich die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung befindet, die aus dem Staatshaushalt finanziert wird, hat sie für die Zeiträume des Aufenthalts im häuslichen Umfeld gleichwohl auf die weiter oben genannten vorgesehenen Leistungen Anspruch.

Unter welchen Voraussetzungen werden ihre Leistungen von der Pflegeversicherung übernommen?

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden frühestens ab dem Tag der Vorlage des Antrags geschuldet, der das Antragsformular und gegebenenfalls den ordnungsgemäß ausgefüllten Auskunftsbogen in Bezug auf die Pflegeperson und den ordnungsgemäß ausgefüllten Bericht des behandelnden Arztes umfasst.

Die Leistungen können für eine begrenzte oder eine unbegrenzte Dauer bewilligt werden.

Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Leistungen: den Sachleistungen und den Geldleistungen.

Die im häuslichen Umfeld und in einer Einrichtung erbrachten Sachleistungen

Wenn die pflegebedürftige Person in ihrem häuslichen Umfeld lebt

Falls ausschließlich ein Pflegedienst (réseau d’aides et de soins – RAS) Leistungen erbringt, wird die Pauschale für die Sachleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) direkt von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) an den Pflegedienst gezahlt. Gegebenenfalls werden die Kosten für die zusätzlich bewilligten Aktivitäten ebenfalls direkt an den Pflegedienst gezahlt.

Erbringen ein Pflegedienst und eine Pflegeperson Leistungen, wird die Aufteilung der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen, d. h. die Aufteilung der vom Pflegedienst erbrachten Leistungen und der von der Pflegeperson erbrachten Leistungen, in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgehalten. Entsprechend der festgehaltenen Aufteilung werden die jeweiligen Pauschalen der Sach- und Geldleistungen von der CNS für die Sachleistungen direkt an den Pflegedienst und für die Geldleistungen direkt an die Pflegeperson gezahlt.

Wenn die pflegebedürftige Person in einer Einrichtung für Senioren oder für behinderte Personen lebt

Die Pflegeversicherung übernimmt die Kosten für die von der pflegebedürftigen Person in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen: die Pauschale für die Sachleistungen im Bereich der Aktivitäten des täglichen Lebens wird direkt von der CNS an die Einrichtungen gezahlt. Es gibt 15 verschiedene Pauschalen je nach Ausmaß der benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen. Gegebenenfalls werden die Kosten für die zusätzlich bewilligten Aktivitäten ebenfalls direkt an die Einrichtung gezahlt.

Die Unterkunftskosten (zu denen die Zimmermiete sowie die Kosten für Verpflegung und Betreuung gehören), deren Höhe von Einrichtung zu Einrichtung unterschiedlich ausfallen kann, gehen jedoch immer zulasten der in einer Einrichtung lebenden Person, unabhängig davon, ob sie pflegebedürftig ist oder nicht.

Die Geldleistungen

Lebt die pflegebedürftige Person in ihrem häuslichen Umfeld, sieht das Gesetz vor, dass eine Person, die sich regelmäßig und mindestens einmal pro Woche an den Hilfe- und Pflegeleistungen beteiligt, unter gewissen Bedingungen als Pflegeperson anerkannt werden kann.

Bei dieser Pflegeperson kann es sich um eine nahestehende oder sonstige private Person handeln, die Sie eingestellt haben. Damit ein Ersatz der Sachleistungen (durch einen Pflegedienst erbrachte Leistungen) durch Geldleistungen stattfinden kann, muss diese Pflegeperson von der Bewertungs- und Kontrollbehörde identifiziert und bewertet werden.

Nur die Sachleistungen für die Aktivitäten des täglichen Lebens und für die Unterstützung bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten können durch Geldleistungen ersetzt werden. Es gibt 10 Pauschalen bei den Geldleistungen, je nach Ausmaß der durch die Pflegeperson übernommenen Betreuung.

Die Geldleistungen werden nach Fristablauf entrichtet. Die Zahlung kann der Vorlage einer Lebensbescheinigung unterstehen.

Die Entrichtung der Geldleistung endet am Tag des Entscheids des Verwaltungsträgers der Pflegeversicherung, der im Anschluss an die Feststellung erfolgt, dass die Pflegeperson nicht mehr dazu in der Lage ist, die Hilfe- und Pflegeleistungen zu erbringen. Sollte dies nur vorübergehend der Fall sein, wird die Entrichtung der Geldleistung während der Zeiträume ausgesetzt, in denen die erforderlichen Hilfe- und Pflegeleistungen seitens der Hilfe- und Pflegedienstleister erbracht werden.

Die Zahlung erfolgt per Post- oder Banküberweisung auf das Konto des Leistungsempfängers oder im Falle eines minderjährigen Kindes, einer unter Vormundschaft oder unter Pflegschaft gestellten Person auf das Konto der gesetzlich befugten Person. Die Gebühren obliegen dem Leistungsempfänger.

Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf die Pflegeversicherung und können eine pauschale Geldleistung19 beziehen, die anderen Voraussetzungen unterliegt.

Dabei handelt es sich um:

  • Personen mit einem verminderten Sehvermögen;
  • Personen, die aufgrund von starken Hörproblemen, einer Aphasie oder Dysarthrie Kommunikationsprobleme haben oder Personen, bei denen eine Laryngektomie vorgenommen wurde;
  • Personen, die unter einer symptomatischen Form von Spina bifida leiden.

Sobald die Bewilligungskriterien in Bezug auf ein vermindertes Hör- oder Sehvermögen seitens eines von der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung zugelassenen HNO-Facharztes oder Augenarztes bewertet wurden, hat die Person Anspruch auf eine pauschale Geldleistung.

Weitere Informationen

Wann und wie kann Ihr Bedarf an Hilfe- und Pflegeleistungen neu bewertet werden?

Auf Initiative der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) kann unter den nachstehenden Voraussetzungen und nach Maßgabe der nachstehenden Modalitäten eine Neubewertung Ihres Bedarfs vorgenommen werden:

  • wenn die Erbringung der in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten und in den Bereichen der Aktivitäten des täglichen Lebens (AEV) benötigten Leistungen vollständig von einem Dienstleister übernommen wird, erfolgt die Neubewertung frühestens 2 Jahre nach der Zustellung des rechtskräftigen Übernahmeentscheids;
  • wenn die Erbringung der in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten benötigten Leistungen ganz oder teilweise seitens einer Pflegeperson in Ihrem häuslichen Umfeld übernommen wird, erfolgt die Neubewertung frühestens 1 Jahr nach der Zustellung des rechtskräftigen Übernahmeentscheids;
  • wenn Sie Ihr häusliches Umfeld verlassen, um in einer Hilfe- und Pflegeeinrichtung betreut zu werden, erfolgt die Neubewertung innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ihrer Aufnahme;
  • wenn Sie einen Antrag in Bezug auf technische Hilfsmittel oder Wohnraumanpassungen einreichen, kann die AEC Ihren Gesamtbedarf neu bewerten;
  • wenn die AEC eine grundlegende Veränderung der Umstände feststellt, kann sie eine Neubewertung Ihres Bedarfs durchführen.

Auf von Ihnen, Ihren Familienmitgliedern, der Pflegeperson oder eines Dienstleisters gestellten begründeten Antrag sowie auf Initiative des Verwaltungsträgers der Pflegeversicherung ermisst die AEC die Zweckmäßigkeit einer Neubewertung Ihres Bedarfs. Ein Antrag auf Neubewertung der Leistungen ist erst nach einer Frist von 1 Jahr nach der Zustellung des rechtskräftigen Übernahmeentscheids zulässig, sofern aus dem dem Antrag beigefügten ärztlichen Bericht des Arztes nicht hervorgeht, dass in der Zwischenzeit eine grundlegende Veränderung der Umstände stattgefunden hat.

Die Neubewertung des Bedarfs und die Ermittlung der benötigten Leistungen erfolgen nach Maßgabe derselben Kriterien wie zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Leistungen der Pflegeversicherung.

Wenn die Erbringung der in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten Leistungen ganz oder teilweise von einem Dienstleister übernommen wird, kann der Dienstleister auf Antrag der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) mit der Neubewertung des Bedarfs und der Ermittlung der benötigten Leistungen beauftragt werden. Gegebenenfalls überprüft und ergänzt die AEC die erhobenen Daten mittels des Bewertungs- und Ermittlungstools der Pflegeversicherung.

Auf Grundlage der Neubewertung des Bedarfs und der Ermittlung der benötigten Leistungen erstellt die AEC eine neue Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen.

Der Entscheid in Bezug auf eine Erhöhung der Leistungen tritt am ersten Tag der Woche in Kraft, in der der Antrag eingereicht wurde.

Der Entscheid in Bezug auf eine Herabsetzung der Leistungen tritt erst am ersten Tag der Folgewoche seiner Zustellung in Kraft.

In welchen Fällen können die Leistungen entzogen werden?

Jede Leistung der Pflegeversicherung wird gestrichen, sofern die sie begründenden Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind.

Sofern sich die Berechnungsfaktoren ändern oder festgestellt wird, dass die Leistung infolge eines Fehlers bewilligt wurde, wird diese erhöht, herabgesetzt oder gestrichen.

Die Rückerstattung der Leistungen ist verpflichtend, sofern Sie deren Zuweisung durch die Angabe falscher Sachverhalte oder die Verheimlichung wichtiger Sachverhalte bewirkt haben oder es unterlassen haben, derartige Sachverhalte nach der Zuweisung zu melden.

Der Entscheid in Bezug auf die Rückerstattung kann erst nach Ihrer mündlichen oder schriftlichen Anhörung getroffen werden. Die Geldleistungen werden unbeschadet einer entsprechenden Erhöhung der Sachleistungen gestrichen oder herabgesetzt, wenn aus einer Stellungnahme der Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) hervorgeht, dass sie nicht für die angegebenen Zwecke eingesetzt wurden.

Für jeden Entscheid in Bezug auf den Entzug, die Herabsetzung oder die Streichung der Leistungen der Pflegeversicherung, ist die Stellungnahme der AEC anzufordern.

Was ist die Verjährungsfrist der Leistungen?

Die gegen die Versicherten oder gegen den Verwaltungsträger der Pflegeversicherung eingereichte Klage der Dienstleister der Hilfe- und Pflegeleistungen verjährt nach Ablauf einer Frist von 2 Jahren nach dem Datum der erbrachten Leistungen.

Die gegen die Versicherung eingereichte Klage der Versicherten verjährt innerhalb derselben Frist ab Eröffnung des Anspruchs.

In welchen Fällen können die Leistungen ausgesetzt oder eingestellt werden?

Die Sachleistungen werden während eines Krankenhausaufenthalts ausgesetzt. Der Anspruch auf die in der Woche vor der Krankenhauseinweisung bezogene Geldleistung wird über einen Zeitraum von 3 Wochen nach dieser Aufnahme aufrechterhalten. Im Falle von aufeinander folgenden Krankenhausaufenthalten darf die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Geldleistungen 21 Tage pro Jahr nicht übersteigen.

Die in einem Zentrum für funktionale Rehabilitation und Wiedereingliederung betreute pflegebedürftige Person hat in Abweichung von den Bestimmungen aus Absatz 1 für die außerhalb dieses Zentrums verbrachte Zeit Anspruch auf die für den Verbleib im häuslichen Umfeld erforderlichen Sachleistungen, deren Entrichtung der Pflegeversicherung obliegt.

Inwieweit können die Leistungen der Pflegeversicherung mit anderen Leistungen zusammenfallen?

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht geschuldet, wenn Sie dieselben Leistungen im Rahmen der Krankenversicherung beziehen. Besteht ein Anspruch auf die Übernahme technischer Hilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung, ist dieser Anspruch jedoch vorrangig.

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden nicht geschuldet, wenn Sie dieselben Leistungen im Rahmen der Unfallversicherung, der Rechtsvorschriften in Bezug auf Kriegsschäden, der Rechtsvorschriften in Bezug auf behinderte Personen oder der Rechtsvorschriften in Bezug auf das Förderschulsystem beziehen.

Die in Bezug auf die Wohnungsbeihilfe vorgesehenen Beihilfen werden bis zur Höhe der seitens der Pflegeversicherung erfolgenden Übernahme der vorgesehenen Wohnraumanpassungen eingestellt.

Inwieweit können die Leistungen der Pflegeversicherung mit der Fürsorge zusammenfallen?

Die Bestimmungen in Bezug auf die Pflegeversicherung ändern weder die gesetzlichen Verpflichtungen des Staates, der Gemeinden und der Sozialämter zur Unterstützung bedürftiger Personen, noch die gesetzlichen, satzungsmäßigen, vertraglichen oder testamentarischen Verpflichtungen in Bezug auf die Unterstützung der versicherten Personen oder deren Hinterbliebener.

Gleichwohl können sich der Staat, die Gemeinde oder das Sozialamt, die eine bedürftige Person über einen Zeitraum hinweg unterstützt haben, in dem dieser Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hatte, ihre Ausgaben innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Grenzen erstatten lassen.

Der Verwaltungsträger der Pflegeversicherung ist dazu verpflichtet, die Unterstützungseinrichtungen auf Antrag darüber in Kenntnis zu setzen, ob und in welchem Umfang die von diesen unterstützten Personen Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen haben.

Inwieweit tritt die Pflegeversicherung im Falle der Entschädigung eines seitens eines Dritten verursachten und von ihr übernommenen Schadens in Ihre Ansprüche ein?

Sofern die versicherten Personen oder deren Rechtsnachfolger nach Maßgabe einer gesetzlichen Bestimmung die Entschädigung eines ihnen seitens eines Dritten verursachten Schadens fordern können, geht der Anspruch bis zur Höhe der Leistungen auf den Verwaltungsträger der Pflegeversicherung über, sofern er Schadenskomponenten betrifft, die seitens der Pflegeversicherung gedeckt sind.

Auf die Wiedergutmachung von durch vor dem 1. Januar 1999 eingetretenen Schadensfällen verursachten Schäden findet Absatz 1 keine Anwendung.

Wie wird die Pflegeversicherung finanziert?

Um den ihr obliegenden Aufwendungen nachzukommen, wendet die Pflegeversicherung das System der Lastenverteilung mit Bildung einer Rücklage an, die sich auf mindestens 10% des Jahresbetrags der laufenden Ausgaben belaufen muss.

Neben den Erträgen aus Anlagen und verschieden anderen Geldmitteln, umfassen die für die Finanzierung der Versicherung erforderlichen Geldmittel:

  • einen staatlichen Beitrag in Höhe von 40% der Gesamtausgaben, einschließlich der Einstellung in die Rücklage;
  • einen Sonderbeitrag, der aus dem Ertrag der jedem Endkunden, einschließlich der Eigenerzeuger, der einen Jahresverbrauch von über 25.000 kWh zu Lasten des Stromsektors aufweist, anzurechnenden „Stromsteuer” besteht, der zur Finanzierung der Pflegeversicherung verwendet wird;
  • zur Deckung der Restausgaben einen seitens der Versicherten zu leistenden Pflegebeitrag in Höhe von 1,4%, der von ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen abgezogen wird.

Wer entrichtet den Pflegebeitrag und wie wird er berechnet?

Die Bemessungsgrundlage des Pflegebeitrags stellen die Erwerbs- und Ersatzeinkommen sowie die Vermögenseinkünfte dar. Es gibt keine Obergrenze und der Beitrag kann nicht von der Steuer abgesetzt werden.

Sofern Sie Arbeitnehmer, Beamter, Rentenempfänger, Empfänger der Eingliederungszulage im Rahmen des Einkommens zur sozialen Eingliederung (REVIS) oder Arbeitslosengeldempfänger sind, erfolgt die Berechnung des Pflegebeitrags in Bezug auf Ihr Erwerbs- oder Ersatzeinkommen nach Abzug von ¼ des sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter).

Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung wird dieser Abzug in Abhängigkeit von der Anzahl der angegebenen Stunden im Verhältnis zu 173 Stunden anteilig berechnet. Selbiges gilt für die Ermäßigung auf Ersatzeinkommen, die dem Pflegebeitrag unterliegen, und insbesondere auf das Krankengeld.

Sofern Sie in Rente sind und eine unselbstständige Erwerbstätigkeit oder eine dieser gleichgestellten Tätigkeit ausüben, erfolgt der Abzug vom Erwerbseinkommen und wird wie oben beschrieben anteilig berechnet. Der eventuelle Restbetrag des Abzugs wird der Rente angelastet.

Die Festsetzung und der Einzug des Pflegebeitrags erfolgen seitens der Zentralstelle der Sozialversicherungen (Centre commun de la sécurité sociale – CCSS). Er wird vom Arbeitgeber oder von dem das Ersatzeinkommen entrichtenden Träger einbehalten.

Sofern Sie Vermögenseinkünfte beziehen (Mieten, Dividenden, Gewinnanteile…), wird der Beitrag auch von diesen Einkünften abgezogen. Gleichwohl findet der Abzug von ¼ des sozialen Mindestlohns (siehe Sozialparameter) keine Anwendung. Darüber hinaus ist der Pflegebeitrag nicht als Einkommenssteuer zu betrachten und zählt nicht zu den im Rahmen der Einkommenssteuer vorgesehenen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben.

Die Festsetzung und die im Auftrag des Verwaltungsträgers der Pflegeversicherung erfolgende Einziehung des Pflegebeitrags von den Vermögenseinkünften obliegen der Steuerverwaltung.

Wer verwaltet die Pflegeversicherung?

Die Verwaltung der Pflegeversicherung wird von der Nationalen Gesundheitskasse (CNS) übernommen.

Der Vorstand hat die nachstehenden Aufgaben:

  • Entscheidung über den Jahreshaushalt und die jährliche Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Pflegeversicherung, die seitens des Sozialversicherungsministers nach Stellungnahme der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind;
  • Vorbereitung der seitens des Vorsitzenden oder seines Beauftragten mit den Dienstleistern der Hilfe- und Pflegeleistungen zu führenden Verhandlungen und Stellungnahme zum Ergebnis dieser Verhandlungen;
  • Treffen individueller Entscheide in Bezug auf die Leistungen.

Die Entscheide des Vorstands ergehen mit der Mehrheit der Stimmen.

Welche Rechtsmittel gibt es gegen einen Entscheid der CNS im Bereich der Pflegeversicherung?

Auf Antrag des Versicherten kann jede individuelle Frage Gegenstand eines Entscheids des Vorsitzenden der Nationalen Gesundheitskasse oder dessen Beauftragten werden. Dieser Entscheid ist gefasst, sofern der Betroffene nicht innerhalb einer Frist von 40 Tagen nach der Zustellung schriftlichen Widerspruch einlegt. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.

Die Anträge auf den Erhalt von Leistungen und die infolge eines Entscheids des Vorsitzenden der Nationalen Gesundheitskasse oder dessen Beauftragten eingelegten Widersprüche werden ordnungsgemäß eingereicht, sofern sie vom Antragsteller selbst, von seinem gesetzlichen Vertreter, von seinem eingetragenen Lebenspartner oder einer Person eingereicht werden, die dazu befugt ist, den Antragsteller bei der Verhandlung vor dem Friedensgericht zu vertreten. Sofern es sich bei dem Vertreter nicht um einen Rechtsanwalt handelt, muss dieser eine schriftliche Vollmacht nachweisen.

Die im vorstehenden Absatz dargelegten Befugnisse können auch von ordnungsgemäß bevollmächtigten Beauftragten von Berufs- oder Gewerkschaftsverbänden ausgeübt werden.

Die Anträge auf den Erhalt von Leistungen gelten ebenfalls als ordnungsgemäß eingereicht, wenn der behandelnde Arzt des Antragstellers auf dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsformular bescheinigt, dass Letzterer handlungsunfähig ist und bescheinigt, die Erklärung eingereicht zu haben, wonach der Antragsteller unter gerichtliche Schutzbetreuung zu stellen ist.

Gegen die seitens des Vorstands im Hinblick auf die Leistungen gefassten Entscheide kann vor dem Schiedsgericht der Sozialversicherung Berufung eingelegt werden.

Das Schiedsgericht der Sozialversicherung entscheidet letztinstanzlich bis zu einem Streitwert von 1.250 Euro. Sofern der Streitwert diesen Betrag übersteigt, kann gegen den Entscheid Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist vor dem Obersten Schiedsgericht der Sozialversicherung einzulegen.

Welche Funktion hat die Bewertung- und Kontrollbehörde (AEC) der Pflegeversicherung?

Bei der AEC handelt es sich um eine ernannte staatliche Behörde, die dem Sozialversicherungsminister untersteht, und die im Rahmen der Leistungen der Pflegeversicherung Bewertungs-, Kontroll- und Beratungsaufgaben innehat.

Die AEC gibt Stellungnahmen ab, ermittelt die Hilfe- und Pflegeleistungen der pflegebedürftigen Person und erstellt die Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen.

Alle 2 Jahre obliegen der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung die nachstehenden Aufgaben:

  • die Kontrolle und Messung der Angemessenheit der tatsächlich erbrachten Leistungen und der in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten benötigten Leistungen mittels der seitens der Pflegedienstleister bereitgestellten Dokumentation der Betreuung und gegebenenfalls eines Besuchs bei der pflegebedürftigen Person;
  • die Kontrolle der Qualität der für die pflegebedürftige Person erbrachten Leistungen mittels Indikatoren, der seitens der Pflegedienstleister bereitgestellten Dokumentation der Betreuung und gegebenenfalls eines Besuchs bei der pflegebedürftigen Person.

Die AEC erstellt einen zweijährlichen Bericht über die durchgeführten Kontrollen, den sie dem Vorstand der Nationalen Gesundheitskasse (CNS), dem Sozialversicherungsminister, dem Gesundheitsminister und den nach Maßgabe der Gesetzgebung über die Beziehungen zwischen dem Staat und den im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich tätigen Einrichtungen zuständigen Ministern übermittelt.

Die AEC informiert und berät die geschützten Personen, die Personen aus dem Umfeld der pflegebedürftigen Person, einschließlich der Pflegeperson, der Ärzte und der Fachkräfte für Hilfe- und Pflegeleistungen in Bezug auf die Betreuung der pflegebedürftigen Personen.

Sie berät den Verwaltungsträger der Pflegeversicherung, die mit der Finanzierung und Bewilligung der Dienste beauftragten Ministerien und die Hilfe- und Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf die Anpassung der Strukturen an die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Bevölkerung.

Auf Antrag anderer öffentlicher Dienste stellt sie Gutachten bereit.

Die individuellen Stellungnahmen der AEC sind für den Verwaltungsträger der Pflegeversicherung bindend. Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen können das Schiedsgericht und das Oberste Schiedsgericht der Sozialversicherung in jedem Fall unabhängige Sachverständige einsetzen. Sollte die Stellungnahme der AEC seitens des vom Schiedsgericht beauftragten Sachverständigen widerlegt werden, beurteilt der Verwaltungsträger selbst die Zweckmäßigkeit einer Berufung.

Die AEC nimmt ihre Aufgaben durch das Einholen von Auskünften und die Durchführung einer Bewertung am üblichen Wohnort der Antragsteller auf Leistungen der Pflegeversicherung und gegebenenfalls ihrer Pflegeperson wahr. In Abhängigkeit vom Zustand der pflegebedürftigen Person kann die Bewertung in den Untersuchungsräumen der Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung stattfinden.

Die Mitarbeiter der AEC können sich im Zuge der Ausübung ihrer Aufgaben und unter Mitführung von Nachweisen über die von ihnen bekleideten Ämter in das häusliche Umfeld oder in die Aufnahmeeinrichtung der Personen begeben, die vorgesehenen Hilfe- und Pflegeleistungen, technischen Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen beantragt haben, um die erforderlichen Feststellungen im Hinblick auf die Bewilligung, die Aufrechterhaltung oder den Entzug der Leistungen zu treffen. Die Besuche im häuslichen Umfeld oder in der Einrichtung dürfen ausschließlich zwischen 6:30 Uhr und 20:00 Uhr erfolgen.

Die Mitarbeiter der AEC können sich von den Hilfe- und Pflegedienstleistern die Dokumentation der Hilfe- und Pflegeleistungen in Bezug auf die pflegebedürftigen Personen zeigen lassen.

Die Mitarbeiter der AEC dürfen sich keine seitens einer Person während des Zeitraums ihrer Beziehung von Leistungen der Pflegeversicherung erfolgten rechtsgeschäftlichen oder testamentarischen Verfügungen zu ihren Gunsten zu Nutze machen, es sei denn, es handelt sich um den Fall eines Verwandtschaftsverhältnisses bis einschließlich zum vierten Grad.

In Abweichung von den Bestimmungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis sind die Angestellten der Sozialversicherungsbehörden und -träger dazu verpflichtet, der AEC die sich in ihrem Besitz befindenden und zur Ausübung der der AEC übertragenen Aufgaben erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Die AEC kann im Hinblick auf die Ausführung ihrer Aufgaben Partnerschaftsabkommen mit spezialisierten Einrichtungen abschließen, sofern diese Einrichtungen mit dem Verwaltungsträger der Pflegeversicherung keinen Vertrag über die Erbringung von Hilfe- und Pflegeleistungen abgeschlossen haben.

Welche Funktion hat die beratende Kommission?

Eine beratende Kommission wird eingerichtet, die sich aus den nachstehenden Mitgliedern zusammensetzt:

  • aus 1 Beauftragten des Sozialversicherungsministers;
  • aus 2 Mitgliedern, die die Bewertungs- und Kontrollbehörde (AEC) vertreten;
  • aus 2 seitens des Gesundheits- bzw. des Familienministers ernannten Mitgliedern;
  • aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsträgers der Pflegeversicherung oder dessen Beauftragtem;
  • aus 2 seitens der Arbeitnehmervertreter aus ihren Reihen ernannten Mitgliedern;
  • aus 2 seitens der die Hilfe- und Pflegedienstleister repräsentierenden berufsständischen Organisation(en) ernannten Mitgliedern;
  • aus 2 seitens des Hohen Behindertenrats bzw. des Hohen Seniorenrats ernannten Mitgliedern.

Der Beauftragte des Sozialversicherungsministers übernimmt das Amt des Vorsitzenden der Kommission.

Für jedes ordentliche Mitglied gibt es ein stellvertretendes Mitglied. Die Kommission kann Sachverständige hinzuziehen.

Die beratende Kommission kann sich selbst mit jedweder Angelegenheit in Bezug auf ihre Zuständigkeitsbereiche befassen, um:

  • ihre Stellungnahme zu der großherzoglichen Verordnung abzugeben, die das Bewertungs- und Ermittlungstool der Leistungen der Pflegeversicherung und die im Rahmen der Aufgaben der AEC eingesetzte Aufstellung und das Handbuch der Hilfe- und Pflegeleistungen festsetzt und ein Musterformular für die Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen erstellt;
  • ein durch großherzogliche Verordnung festgesetztes Verzeichnis der seitens der Pflegeversicherung übernommenen technischen Hilfsmittel vorzuschlagen;
  • ihre Stellungnahme zu den Normen in Bezug auf die Qualifikation und den Bestand des Personals sowie zu den Koeffizienten der Personalqualifikation und der Gruppenbetreuung abzugeben.

Darüber hinaus kann sie auch vom Sozialversicherungs-, vom Gesundheits- und vom Familienminister, von der AEC, vom Verwaltungsträger der Pflegeversicherung oder auch von der oder den die Hilfe- und Pflegedienstleister repräsentierenden berufsständischen Organisationen angerufen werden.

Im Falle eines Stimmengleichstands in der beratenden Kommission oder einer Unterkommission ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

Die Betriebskosten der Kommission obliegen in vollem Umfang dem Staat.

Welchen Qualitätsnormen und –indikatoren unterliegen die Leistungen der Pflegeversicherung?

Die der Pflegeversicherung obliegenden Leistungen werden von Hilfe- und Pflegedienstleistern unter Einhaltung der durch großherzogliche Verordnung festgesetzten Normen in Bezug auf die Qualifikation und den Bestand des Personals und nach Maßgabe der Koeffizienten der Personalqualifikation und der Gruppenbetreuung nach Anforderung der Stellungnahme der beratenden Kommission erbracht.

Diese großherzogliche Verordnung setzt darüber hinaus die Modalitäten in Bezug auf die Kontrolle der Qualität der erbrachten Leistungen und den Inhalt der Qualitätsindikatoren der Betreuung fest. Die Indikatoren ermöglichen der AEC die Messung der Qualität der Betreuung der pflegebedürftigen Person und entsprechen bei den Hilfe- und Pflegedienstleistern einer Erfassung der Anzahl der pflegebedürftigen Personen, die einen Dekubitus aufweisen, der pflegebedürftigen Personen, für die eine Schmerzbewertung durchgeführt wurde, der Häufigkeit von Stürzen und wiederholten Stürzen bei pflegebedürftigen Personen, der Ernährungsüberwachung bei pflegebedürftigen Personen, des formalisierten Mechanismus zum Beschwerdemanagement und des Inhalts der Dokumentation.

Wie sind die Beziehungen zwischen der Pflegeversicherung und den verschiedenen Kategorien von Hilfe- und Pflegedienstleistern geregelt?

Die Beziehungen zwischen der Pflegeversicherung und den in den nachstehenden Artikeln dargelegten verschiedenen Kategorien von Hilfe- und Pflegedienstleistern werden durch Rahmenvereinbarungen festgesetzt.

Diese Vereinbarungen werden zwischen dem Verwaltungsträger der Pflegeversicherung und der oder den die Hilfe- und Pflegedienstleister repräsentierenden berufsständischen Organisation(en) abgeschlossen.

Diese Vereinbarungen müssen Nachstehendes festsetzen:

  1. die Verpflichtung zu der an die pflegebedürftige Person nach Maßgabe der Qualitätsbestimmungen erfolgende Erbringung der Hilfe- und Pflegeleistungen in Übereinstimmung mit den in der Dokumentation der durchzuführenden Hilfe- und Pflegeleistungen festgesetzten benötigten Leistungen;
  2. die Verfahren und Modalitäten in Bezug auf den Bestand und die Qualifikation des Personals;
  3. die Verpflichtung zur kontinuierlichen Erbringung der Hilfe- und Pflegeleistungen an allen Tagen des Jahres;
  4. die Modalitäten der für die Inrechnungstellung und Zahlung der erbrachten Leistungen erforderlichen Dokumentation und deren Überprüfung;
  5. die Voraussetzungen und Modalitäten für den Abschluss des Betreuungsvertrags zwischen der pflegebedürftigen Person und dem Dienstleister und für dessen Beendigung;
  6. die Verpflichtung zur Buchführung nach Maßgabe eines einheitlichen Kontenplans, der durch einen analytischen Teil ergänzt ist. Der Kontenplan und die Modalitäten und Regeln der Betriebsbuchführung werden vom Verwaltungsträger der Pflegeversicherung festgesetzt;
  7. die Modalitäten in Bezug auf die Koordinierung der Hilfe- und Pflegeleistungen und sämtlicher Dienstleistungen rund um die pflegebedürftige Person, sowie die Modalitäten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Dienstleistern.

Sollte der Pflegedienstleister nicht dazu in der Lage sein, die in den vorstehenden Punkten 1 und 3 vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, muss er durch einen schriftlichen Vertrag nachweisen, dass er zur Erbringung der seitens der ihm anvertrauten pflegebedürftigen Person benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen die Mitwirkung eines anderen Dienstleisters zu den in diesem Vertrag vorgesehenen Bedingungen sichergestellt hat.

Die Rahmenvereinbarungen werden auf unbefristete Dauer geschlossen und gelten nicht rückwirkend. Sie können seitens der Unterzeichnerparteien jederzeit einvernehmlich geändert werden und von jeder Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten vollständig oder teilweise gekündigt werden. Die Verhandlungen in Bezug auf ihre vollständige oder teilweise Erneuerung werden zu einem auf Initiative der CNS im Mémorial veröffentlichten Datum innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Kündigung aufgenommen.

Die Dienstleister treten der Rahmenvereinbarung durch einen mit dem Verwaltungsträger der Pflegeversicherung abgeschlossenen Hilfe- und Pflegevertrag bei. Der Hilfe- und Pflegevertrag präzisiert den seitens des Dienstleisters betreuten Personenkreis, sowie in Bezug auf Dienstleister, die ihre Leistungen im häuslichen Umfeld der pflegebedürftigen Person erbringen, die geographische Umgrenzung ihrer Tätigkeiten, die mindestens dem Gebiet eines Wahlbezirks entsprechen muss.

Die Rahmenvereinbarungen werden im Mémorial veröffentlicht, was gegebenenfalls in Form eines koordinierten Textes erfolgt.

Was versteht man unter „Hilfe- und Pflegedienstleistern“?

Dabei handelt es sich um Pflegedienste, die hauptsächlich häusliche Hilfeleistungen anbieten, sowie um Hilfe- und Pflegeeinrichtungen wie Seniorenheime, Pflegeheime, Hilfe- und Pflegeeinrichtungen für den zeitweiligen Aufenthalt und spezialisierte Tageszentren.

Was versteht man unter „Pflegedienst“?

Als Pflegedienst wird eine rechtswirksam gegründete Gesamtheit aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen betrachtet, die den im häuslichen Umfeld verbleibenden pflegebedürftigen Personen in Abhängigkeit von ihrer Pflegebedürftigkeit die benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen gewährleisten.

Sämtliche im Rahmen eines Pflegedienstes bereitgestellten Hilfe- und Pflegeleistungen sind von Personen zu erbringen, die ihre Tätigkeiten kraft einer seitens des in Anwendung der Gesetzgebung zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und den im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich tätigen Einrichtungen zuständigen Ministers ausgestellten Genehmigung ausüben und mit dem Verwaltungsträger der Pflegeversicherung einen Vertrag über die Erbringung von Hilfe- und Pflegeleistungen abgeschlossen haben.

Die Pflegedienste können auf teilstationäre Zentren zurückgreifen.

Als teilstationäre Zentren gelten Einrichtungen, die pflegebedürftige Personen im Falle des Verbleibs im häuslichen Umfeld entweder tagsüber oder nachts aufnehmen und ihnen während ihres Aufenthalts in diesem Zentrum, das mit dem Verwaltungsträger der Pflegeversicherung einen diesbezüglichen Vertrag über die Erbringung von Hilfe- und Pflegeleistungen abgeschlossen hat, die in Abhängigkeit von ihrer Pflegebedürftigkeit benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen gewährleisten.

Was versteht man unter „Hilfe- und Pflegeeinrichtungen“?

Es gibt 2 Arten von Hilfe- und Pflegeeinrichtungen: die Einrichtungen für den ständigen Aufenthalt und die Einrichtungen für den zeitweiligen Aufenthalt.

Einrichtungen für den ständigen Aufenthalt

Die Hilfe- und Pflegeeinrichtungen für den ständigen Aufenthalt sind Einrichtungen, in denen sich die betreffende Person ständig aufhält. Dabei handelt es sich entweder um Seniorenheime, die gesunde und pflegebedürftige Personen aufnehmen, oder um Pflegeheime, die ausschließlich pflegebedürftige Personen aufnehmen.

Wenn Sie ein Zimmer in einer Einrichtung wünschen, können Sie sich direkt an die Einrichtung Ihrer Wahl wenden, da die Einrichtungen über die Belegung der frei gewordenen Betten entscheiden.

Die staatliche oder private Hilfe- und Pflegeeinrichtung muss ihre Tätigkeit kraft einer seitens des in Anwendung der Gesetzgebung zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Staat und den im sozialen, familiären und therapeutischen Bereich tätigen Einrichtungen oder einer anderen gesetzlichen Bestimmung zuständigen Ministers ausgestellten Genehmigung ausüben und mit dem Verwaltungsträger der Pflegeversicherung einen diesbezüglichen Vertrag über die Erbringung von Hilfe- und Pflegeleistungen abgeschlossen haben.

Einrichtungen für den zeitweiligen Aufenthalt

Die Einrichtungen für den zeitweiligen Aufenthalt sind Einrichtungen, in denen die betreffende Person zwischen dem Aufenthalt in der Einrichtung und dem Aufenthalt im häuslichen Umfeld abwechselt. Diese Einrichtungen richten sich ausschließlich an behinderte Personen.

Die Einrichtung muss während der Aufenthaltsdauer sämtliche seitens der pflegebedürftigen Person nach Maßgabe der in der Rahmenvereinbarung festgesetzten Voraussetzungen und Modalitäten benötigten Hilfe- und Pflegeleistungen erbringen.

Nützliche Informationen

Nützliche Links

ADAPTH asbl – Association pour le développement et la propagation d’aides techniques pour handicapé(e)s

Bewertungs- und Kontrollbehörde der Pflegeversicherung – Administration d’évaluation et de contrôle (AEC) de l’assurance dépendance

Association des Chiens Guides du Grand Est

Nationale Gesundheitskasse – Caisse nationale de santé (CNS)

Zentralstelle der Sozialversicherungen – Centre commun de la sécurité sociale(CCSS)

Chiens Guides d’Aveugles au Luxembourg asbl

Nationaler Solidaritätsfonds – Fonds national de solidarité

Info-Handicap

Ministère de la Famille, de l’Intégration et à la Grande Région

Luxsenior

Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten – Ministère de la Mobilité et des Travaux publics

Veröffentlichung der CSL

Die Pflegeversicherung

Weitere Informationen finden Sie in unserer Veröffentlichung, die Sie HIER herunterladen können.