Ich bereite meinen Rentenantrag vor...

Was kann ich tun, um meinen Rentenantrag besser vorzubereiten?

Ab dem Alter von 55 Jahren können Versicherte bei der CNAP eine Rentenschätzung beantragen. Es ist sehr empfehlenswert, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen, da sie es erlaubt

  1. das frühestmögliche Datum des Rentenbeginns und
  2. die voraussichtliche Rentenhöhe zu kennen, sowie
  3. eine Beschleunigung des späteren Rentenantragsverfahrens ermöglicht.

Wann sollte ich meinen Rentenantrag einreichen?

Die Bearbeitungsdauer hängt von der Verfügbarkeit der Daten bei der CNAP ab.

Um Verspätungen bei der Bearbeitung zu vermeiden, sollte der Antrag für eine Altersrente mehrere Monate vor Renten-beginn gestellt werden. Bei rein luxemburgischen Laufbahnen genügen in der Regel 3–6 Monate, wobei bei Laufbahnen in mehreren Ländern 6–9 Monate vor Beginn der Rente empfehlenswert sind.

Wie gebe ich meine im Ausland geleisteten Versicherungszeiten an?

Es genügt, im Rentenantragsformular die Länder anzugeben, in denen Sie gearbeitet haben, und dort Ihre jeweilige Sozialversicherungsnummer einzutragen.

Worauf sollte ich besonders achten?

Prüfen Sie, ob Sie Anspruch auf Baby-Years haben (Siehe Frage „Was sind Baby-Years?“); dies ist der letztmögliche Zeitpunkt, um diese zu beantragen. Achten Sie darauf, alle erforderlichen Unterlagen beizufügen, um Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden.

Ich habe Kinder...

Welchen Einfluss können meine Kinder auf meine Rente haben?

Kinder können Ihre Rente in zweierlei Hinsicht beeinflussen.

Wenn Sie nach der Geburt nicht (durchgehend) gearbeitet haben, können bestimmte Zeiten dank Kindererziehungszeiten oder Baby-Years dennoch als Versicherungszeiten gelten, sodass „Lücken“ im Erwerbsverlauf nicht automatisch „Lücken“ im Versicherungsverlauf sind.

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes nicht unterbrochen haben, ermöglichen Kinder Ihnen keinen früheren Rentenbeginn. Nichtsdestotrotz können die Kinder durch eine Anerkennung der Baby-Years (Siehe Frage „Kann ich von Baby-Years profitieren, auch wenn ich weitergearbeitet habe?“) zu einer Erhöhung der Rente beitragen.

Was sind Baby-Years?

Baby-Years sind ein Zeitraum von zwei Jahren, der angerechnet werden kann, wenn Sie in den drei Jahren vor der Geburt des Kindes mindestens 12 Monate pflichtversichert waren [während wenigstens 1 Jahr innerhalb der 3 Jahren vor Geburt des Kindes gearbeitet haben]. Für Nichtansässige zum Zeitpunkt der Geburt siehe Frage „Kann ich als Nicht-Ansässiger zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Baby-Years erhalten?“.

Wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt unterbrochen haben, ermöglichen die Baby-Years, die zwei unmittelbar auf die Geburt folgenden Jahre als Pflichtversicherungsjahre zu berücksichtigen – Lücken im Erwerbsverlauf sind dank Baby-Years dadurch keine Lücken im Versicherungsverlauf. Trotz zweijähriger Unterbrechung können Sie somit zum gleichen Zeitpunkt in Rente gehen, wie wenn Sie Ihre Karriere nicht unterbrochen hätten.

Unabhängig davon, ob Sie nach der Geburt weitergearbeitet oder Ihre Tätigkeit unterbrochen haben, ermöglichen Baby-Years zudem eine Erhöhung Ihrer späteren Rente um mindestens 140 Euro.

Der Zeitraum der Baby-Years verlängert sich auf vier Jahre, wenn zum Zeitpunkt der Geburt bereits zwei weitere Kinder im Haushalt leben oder wenn das Kind von einer Behinderung betroffen ist.

Baby-Years müssen mittels eines speziellen Formulars beantragt werden; der Antrag ist unwiderruflich. Der Zweijahreszeitraum kann zwischen beiden Elternteilen aufgeteilt werden.

Kann ich von Baby-Years profitieren, auch wenn ich weitergearbeitet habe?

Ja. Auch wenn Sie Ihre Berufstätigkeit nicht unterbrochen haben, können Baby-Years Ihre spätere Rente um mindestens 140 Euro erhöhen. Die Anrechnung von Baby-Years ermöglicht in diesem Fall jedoch keinen früheren Rentenbeginn.

Kann ich als Nicht-Ansässiger zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Baby-Years erhalten?

Wenn Sie in den zwei Jahren nach der Geburt des Kindes in Luxemburg pflichtversichert waren [z. B. durch Ihre Erwerbstätigkeit in Luxemburg], haben Sie als Nicht-Ansässiger unter denselben Bedingungen wie Ansässige Anspruch auf Baby-Years.

Waren Sie in diesen zwei Jahren nicht in Luxemburg pflichtversichert, können Baby-Years nur angerechnet werden, wenn Sie für dieses Kind keine anderen Erziehungszeiten in einem anderen Staat erhalten.

Kann ich die Baby-Years mit dem anderen Elternteil teilen?

Ja. Der Zeitraum der Baby-Years kann (50% / 50%) zwischen beiden Elternteilen des Kindes aufgeteilt werden.

Kann ich die Anrechnung der Baby-Years später ändern?

Nein. Der Antrag auf Anrechnung von Baby-Years ist unwiderruflich und kann später nicht mehr geändert werden.

Was sind Kindererziehungszeiten?

Kindererziehungszeiten sind (ergänzende) Zeiträume, die es einer Person ermöglichen, Jahre ohne Erwerbstätigkeit, in denen sie in ihrem Haushalt ein Kind unter sechs Jahren erzogen hat, als Versicherungszeiten in der Rentenversicherung anerkennen zu lassen.

Lücken im Erwerbsverlauf sind damit aufgrund von Kindererziehung nicht automatisch Lücken im Versicherungsverlauf. Diese Zeiten werden allerdings nur für Renten berücksichtigt, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Ich arbeite in Teilzeit...

Welche Auswirkung hat das auf den Zeitpunkt meines Rentenbeginns?

Solange Sie mindestens 64 Stunden pro Monat arbeiten, gilt der Monat als voller Versicherungsmonat – unabhängig davon, ob Sie in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt sind.

Arbeiten Sie also mindestens 64 Stunden im Monat, hat Teilzeitarbeit keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, ab dem Sie Anspruch auf eine Rente haben.

Welche Auswirkung hat das auf die Höhe meiner Rente?

Da die Rentenhöhe im Wesentlichen vom beitragspflichtigen Einkommen abhängt, führt Teilzeitarbeit und damit ein entsprechend geringeres Einkommen automatisch zu einem niedrigeren künftigen Rentenniveau.

Ausschlaggebend ist also weniger die geringere Stundenzahl als vielmehr das geringere Einkommen.

Zur Abschätzung des Einflusses eines möglichen Gehaltsverlusts auf die Rentenhöhe zu haben, können Sie unseren Rentenrechner verwenden indem Sie die Rentenhöhe

  1. mit vollem und
  2. mit reduziertem Gehalt projizieren.

Wie kann ich den Rentenverlust begrenzen?

Reduzieren Sie Ihre Erwerbstätigkeit, können Sie durch freiwillige Beitragszahlungen einen Teil der weggefallenen beitragspflichtigen Einkommen ausgleichen. Nähere Informationen hierzu finden sich bei den Fragen zur freiwilligen Versicherung (Siehe Frage „Unter welchen Bedingungen kann ich mich freiwillig für die Rente versichern?“).

Ich lasse meine Studien für die Rente anrechnen...

Welche Arten von Studien werden berücksichtigt?

Alle Studienzeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres können anerkannt werden, sofern Sie in diesen Jahren nicht bereits aus einem anderen Grund versichert waren.

Berücksichtigt werden Schul-, Hochschul- oder Universitätsstudien im In- oder Ausland, Abendkurse sowie für den Erwerb eines Diploms vorgeschriebene Praktika.

Die Zahl der anrechenbaren Studienjahre ist auf 9 begrenzt.

Ein erfolgreicher Abschluss der Studienjahre ist für die Anrechnung ebendieser Jahre nicht zwingend erforderlich.

Wie werden meine Studienjahre berücksichtigt?

Studienzeiten zählen nur für die Ermittlung der Versicherungsjahre, um nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Rente gehen zu können.

Sie werden nur dann angerechnet, wenn Sie in diesen Jahren nicht bereits durch eine Erwerbstätigkeit oder anderweitig versichert waren.

Welche Auswirkung haben Studienzeiten auf die Rentenhöhe?

Da während der Studienzeiten keine Beiträge gezahlt wurden, ist der Einfluss der Anerkennung dieser Zeiten auf die Rentenhöhe sehr marginal. Sie ermöglichen vor allem einen früheren Rentenbeginn, erhöhen die Rentenhöhe aber nur sehr geringfügig.

Wie lasse ich diese Studienzeiten anerkennen?

Für die Anrechnung von Studienzeiten müssen Sie bei der CNAP einen Antrag stellen. Dieser kann frühestens ab 55 Jahren und spätestens zusammen mit dem Rentenantrag eingereicht werden.

Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen. Je nach Bildungsweg genügt ein Abschlusszeugnis allein nicht; unter Umständen sind Immatrikulationsbescheinigungen für jedes Studienjahr oder eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung erforderlich.

Ich möchte mich freiwillig versichern / freiwillig Beiträge zahlen...

Unter welchen Bedingungen kann ich mich freiwillig für die Rente versichern?

Sie können sich freiwillig rentenversichern, wenn Sie Ihre Berufslaufbahn reduzieren oder unterbrechen.

Waren Sie in den drei Jahren vor der Unterbrechung Ihrer Erwerbstätigkeit mindestens 12 Monate lang pflichtversichert [z. B. über Ihre Arbeit] und stellen Sie den Antrag auf freiwillige Versicherung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbrechung, können Sie sich unabhängig vom Grund der Unterbrechung freiwillig versichern. In diesem Fall spricht man von einer Weiterversicherung.

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen nicht, ist eine freiwillige Versicherung nur möglich, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit aus familiären Gründen reduziert oder unterbrochen haben (Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft/PACS, Erziehung eines minderjährigen Kindes oder Pflege einer pflegebedürftigen Person). In diesem Fall spricht man von einer Fakultativversicherung.

Freiwillige Beiträge sind steuerlich absetzbar.

Auf welcher Grundlage kann ich mich freiwillig versichern?

Die Höhe der Beitragsgrundlage für die freiwillige Versicherung hängt von Ihrem Ziel ab.

Wenn Sie möglichst kostengünstig sicherstellen möchten, dass Monate ohne Versicherung als Versicherungsmonate gelten, ist es sinnvoll, sich auf der niedrigstmöglichen Basis zu versichern. In den ersten fünf Jahren entspricht diese Mindestbemessungsgrundlage einem Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns. Wählen Sie diese Option, werden alle Monate der freiwilligen Versicherung bei der späteren Rentenberechnung so behandelt, als hätten Sie ein Drittel des Mindestlohns verdient. Nach Ablauf der fünf Jahre erhöht sich das Minimum auf den vollen Mindestlohn.

Wenn Sie weiterhin arbeiten, auch in Teilzeit, dient die freiwillige Versicherung eher dazu, die Höhe Ihrer künftigen Rente zu steigern. Die maximale Beitragsbemessungsgrundlage im Kader der Freiwilligenversicherung entspricht dann dem Durchschnitt Ihrer fünf besten beitragspflichtigen Jahreseinkommen. Haben Sie in Ihren fünf besten Jahren im Schnitt 8.000 Euro pro Monat verdient, können Sie sich freiwillig auf dieser Basis versichern.

Zwischen diesem Minimum und Maximum können Sie – je nach persönlichen Präferenzen und finanziellen Möglichkeiten – jeden beliebigen Betrag als Beitragsgrundlage wählen.

Freiwillige Beiträge sind steuerlich absetzbar.

Ich reduziere meine Arbeitszeit auf 50%. Kann ich weiter so einzahlen, als würde ich in Vollzeit arbeiten?

Nicht unbedingt. Die zulässige Beitragsbemessungsgrundlage für die freiwillige Versicherung hängt vom Durchschnitt Ihrer fünf besten Jahreseinkommen ab. Verdienen Sie in Ihrer aktuellen Tätigkeit bereits mehr als 50% dieses Durchschnitts, können Sie nicht so Beiträge zahlen, als ob Sie ein Vollzeitgehalt in voller Höhe beziehen würden.

Wie hoch sind die Kosten einer solchen freiwilligen Versicherung?

Die Kosten der freiwilligen Versicherung entsprechen 17% der Beitragsbemessungsgrundlage, auf deren Basis Sie sich frei-willig versichern.

Versichern Sie sich beispielsweise auf der Basis eines Drittels des Mindestlohns, ergeben sich Kosten von: 1/3 × 2.703,74 × 17% = 153,21 Euro.

Versichern Sie sich freiwillig auf einer Basis von 5.000 Euro, ergeben sich Kosten von: 5.000 × 17% = 850 Euro. Freiwillige Beiträge sind steuerlich absetzbar.

Wie gehe ich vor, um eine solche freiwillige Versicherung abzuschließen?

Für den Abschluss einer freiwilligen Versicherung müssen Sie das entsprechende Formular ausfüllen und an die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS − Centre commun de la sécurité sociale) senden. Erfolgt die Reduktion oder Unterbrechung der Erwerbstätigkeit aus anderen als familiären Gründen (Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft/PACS, Kindererziehung oder Pflege einer pflegebedürftigen Person), muss der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Unterbrechung gestellt werden.

Ist die Dauer dieser freiwilligen Versicherung zeitlich begrenzt?

Nein. Lediglich die Möglichkeit, die Mindestbemessungsgrundlage auf ein Drittel des Mindestlohns zu senken, ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren begrenzt.

Ich interessiere mich für den Rückkauf von Zeiten...

Was versteht man in der Rentenversicherung unter Rückkauf?

Wenn Sie Ihre berufliche Laufbahn aus familiären Gründen (Zeiten der Ehe oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft/ PACS, Zeiten der Erziehung eines minderjährigen Kindes oder Zeiten der Pflege einer pflegebedürftigen Person) reduziert oder unterbrochen haben, können Sie ein Versicherungsjahr zurückkaufen.

Der Rückkauf dient bei bloßer Reduktion der Tätigkeit in erster Linie dazu, die künftige Rentenhöhe zu erhöhen. War man in einem bestimmten Jahr gar nicht versichert, ermöglicht der Rückkauf dieses Jahres sowohl eine Erhöhung der späteren Rente als auch eine Verlängerung des Versicherungsverlaufs um ein weiteres Jahr – was gegebenenfalls einen früheren Renteneintritt erlaubt.

Die Sozialabgaben im Rahmen des Nachkaufs von Versicherungszeiten sind steuerlich absetzbar.

Kann ich irgendein Jahr in der Rentenversicherung zurückkaufen?

Die Jahre, die zurückgekauft werden können, müssen Jahre sein, in denen Sie:

  1. verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft waren,
  2. minderjährige Kinder in Ihrem Haushalt hatten,
  3. Pflegeleistungen für eine pflegebedürftige Person erbracht haben oder
  4. einem Rentensystem angehört haben, mit dem Luxemburg kein Abkommen geschlossen hat.

Kann ich ein Jahr zurückkaufen, in dem ich noch nicht in Luxemburg gewohnt habe?

Damit Sie ein Jahr zurückkaufen können, müssen Sie vor dem betreffenden Jahr bereits der luxemburgischen Rentenversicherung angehört haben und insgesamt – in Luxemburg oder im Ausland – mindestens 12 Monate versichert gewesen sein.

Kann ich künftige Jahre zurückkaufen, um früher in Rente zu gehen?

Nein, ein Rückkauf von Versicherungszeiten ist ausschließlich rückwirkend für bereits vergangene Zeiträume möglich.

Ich habe in mehreren Ländern gearbeitet...

Muss ich in jedem Land, in dem ich gearbeitet habe, einen Rentenantrag stellen?

Nein. Es genügt, den Rentenantrag in einem einzigen Land zu stellen – vorausgesetzt, alle Staaten, in denen Sie versichert waren, gehören entweder zur Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, d. h. EU-Staaten, Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen) oder sind Staaten, mit denen Luxemburg ein bilaterales oder multilaterales Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

In welchem Land muss ich den Rentenantrag stellen?

Der Rentenantrag ist in der Regel bei der Rentenkasse des letzten Staates zu stellen, in dem Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, oder bei der Rentenkasse Ihres Wohnsitzstaates. Diese leitet den Antrag anschließend an die zuständigen Träger der anderen betroffenen Länder weiter.

Kann ich meine im Ausland zurückgelegten Jahre nach Luxemburg „übertragen“?

Nein. Im Ausland zurückgelegte Zeiten werden in Luxemburg ausschließlich zur Berechnung des luxemburgischen Rentenanspruchs berücksichtigt. Dort erworbene Rentenansprüche können nicht auf die luxemburgische Rentenkasse übertragen werden.

Haben Sie jedoch in Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit Luxemburg gearbeitet, können Sie diese Jahre in Luxemburg unter Umständen durch Rückkauf nachversichern.

Wie werden meine Auslandsjahre in Luxemburg berücksichtigt?

Zum Zeitpunkt des Renteneintritts werden alle Versicherungszeiten, die entweder in einem EFTA-Staat (EU, Island, Norwegen, Liechtenstein, Schweiz) oder in einem Abkommensstaat zurückgelegt wurden, für die Prüfung Ihres luxemburgischen Rentenanspruchs zusammengerechnet.

Der Effekt auf die Rentenhöhe ist meist gering oder null, die Auslandjahre können aber entscheidend sein, um überhaupt Anspruch auf eine (vorgezogene) Rente zu haben.

Aus welchem Land werde ich meine Rente beziehen?

Es sind im Wesentlichen drei Fallkonstellationen möglich:

  • Haben Sie weniger als ein Beitragsjahr in Luxemburg und den Rest Ihrer Laufbahn in einem anderen Land, zahlt ausschließlich die Rentenkasse dieses anderen Landes eine Rente;
  • Haben Sie Teile Ihrer Karriere in Luxemburg und den übrigen Teil in einem anderen EU- oder EFTA-Staat zurückgelegt, erhalten Sie aus jedem dieser Staaten eine eigene Rente;
  • Haben Sie Ihre gesamte Berufslaufbahn in Luxemburg absolviert, wird Ihre Rente vollständig von der luxemburgischen Rentenkasse gezahlt, auch wenn Sie nicht in Luxemburg wohnen.

Wann werde ich meine Renten aus den verschiedenen Ländern erhalten?

Ein Rentenanspruch in einem Staat führt nicht automatisch dazu, dass Sie zeitgleich auch in den anderen Staaten eine Rente beziehen; die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere das Rentenalter – unterscheiden sich von Land zu Land. Es kann daher vorkommen, dass Sie Ihre luxemburgische Rente bereits mit 57 Jahren beziehen, während Sie Ihre Rente aus einem anderen Land erst mit 67 Jahren erhalten.

Der Zeitpunkt des Rentenanspruchs...

Wann kann ich in Rente gehen?

Wenn Sie 40 Jahre Pflichtversicherungszeiten (Beschäftigung, Elternurlaub, Krankheitszeiten usw.) aufweisen, können Sie ab dem Alter von 57 Jahren eine Rente beziehen.

Verfügen Sie nicht über 40 Jahre Pflichtzeiten, erreichen aber nach Vollendung des 60. Lebensjahres insgesamt 40 Versicherungsjahre (einschließlich z. B. Studienzeiten, Kindererziehungszeiten und freiwilliger Versicherung), können Sie nach einer zusätzlichen Beitragszeit von einigen Monaten in Rente gehen. Erreichen Sie die Bedingnung von mindestens 60 Jahre und 40 Versicherungsjahre nach Juli 2026, ist eine Verlängerung um 1 Monat erforderlich; bei Erreichen im Jahr 2027 um 2 Monate, 2028 um 4 Monate, 2029 um 6 Monate und 2030 um 8 Monate.

Erreichen Sie insgesamt keine 40 Versicherungsjahre, können Sie mit 65 Jahren in Rente gehen, sofern Sie mindestens 10 Beitragsjahre in Ihrer gesamten Laufbahn erworben haben.

Muss ich 10 Jahre in Luxemburg gearbeitet haben, um Anspruch auf eine Rente zu haben?

Nein. Der Anspruch auf eine luxemburgische Rente hängt nicht davon ab, ob Sie 10 Jahre in Luxemburg beschäftigt waren, sondern davon, ob Sie insgesamt (in Luxemburg und ggf. im Ausland) 10 Beitragsjahre aufweisen. Bereits ein Beitragsjahr in Luxemburg reicht aus, sofern insgesamt mindestens 10 Beitragsjahre vorhanden sind.

Welchen Einfluss hat die Rentenreform auf das Datum meines Rentenanspruchs?

Solange Sie nicht über 40 Jahre Pflichtversicherungszeiten (Beschäftigung, Elternurlaub, Krankheitszeiten usw.), sondern „nur“ über insgesamt 40 Versicherungsjahre verfügen (z. B. inklusive Studienzeiten, Kindererziehungszeiten oder freiwilliger Versicherung), müssen Sie Ihre Erwerbstätigkeit verlängern, um vor dem 65. Lebensjahr in Rente gehen zu können.

Erreichen Sie Ihr 60. Lebensjahr und Ihre 40 Versicherungsjahre nach Juli 2026, ist eine Verlängerung um 1 Monat nötig; fällt dies in das Jahr 2027, ist eine Verlängerung von 2 Monaten erforderlich, in 2028 von 4 Monaten, in 2029 von 6 Monaten und im Jahr 2030 von 8 Monaten.

Ich habe im Rahmen einer Rentenschätzung bereits ein mögliches Rentendatum erhalten – bin ich trotzdem betroffen?

Ja. Die von der CNAP im Rahmen einer Rentenschätzung mitgeteilten Daten sind ausschließlich als unverbindliche Orientierung zu verstehen. Auch wenn Ihnen bereits ein Datum genannt wurde, zu dem Sie theoretisch in Rente gehen können, kann die Reform dazu führen, dass Sie Ihre Erwerbstätigkeit verlängern müssen, um eine vorgezogene Rente in Anspruch zu nehmen (Siehe Frage „Welchen Einfluss hat die Rentenreform auf das Datum meines Rentenanspruchs?“).

Muss ich in Rente gehen, sobald ich die Voraussetzungen erfülle?

Nein. Sie entscheiden frei, ab wann Sie Ihren Rentenanspruch tatsächlich nutzen möchten. Weder Ihr Arbeitgeber noch die CNAP können Sie zu einem vorgezogenen Renteneintritt verpflichten.

Zu beachten ist allerdings, dass Ihr Arbeitsvertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres automatisch endet und Ihr Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Sie darüber hinaus zu beschäftigen.

Welche Schritte muss ich gegenüber meinem Arbeitgeber unternehmen?

Das Gesetz sieht vor, dass Ihr Arbeitsvertrag mit dem Eintritt in die (vorgezogene) Rente automatisch endet. Eine formale Kündigung beim Arbeitgeber ist daher weder erforderlich noch empfehlenswert.

Sobald Ihr Rentenantrag angenommen ist, genügt es, Ihren Arbeitgeber über Ihren geplanten Renteneintritt zu informieren.

Die Höhe meiner Rente...

Hängt sie von meinen letzten Arbeitsjahren ab?

Die Höhe Ihrer Rente setzt sich aus zwei Teilen zusammen: einem pauschalen Bestandteil, der ausschließlich von der Zahl Ihrer Versicherungsjahre abhängt, und einem proportionalen Bestandteil, der von der Summe aller Ihrer beitragspflichtigen Einkommen abhängt.

Der proportionale Teil richtet sich also nicht nach den letzten Gehältern, sondern nach der Summe Ihrer gesamten beitragspflichtigen Einkommen; das erste Jahr zählt dabei genauso viel wie das letzte.

Wird sie beeinträchtigt, wenn ich mein Gehalt senke?

Ja. Da die Rente im Wesentlichen von der Summe aller beitragspflichtigen Einkommen abhängt, führt ein niedrigeres Gehalt zwangsläufig zu einer niedrigeren künftigen Rente.

Um die aus einem reduzierten Gehalt resultierende mögliche Einbuße besser einschätzen zu können, können Sie unseren Online-Rentenrechner nutzen und zwei Simulationen durchführen

  1. mit reduziertem und
  2. mit höherem Gehalt.

Wie entwickelt sie sich, wenn ich meine Karriere um ein Jahr verlängere?

Da die Rente hauptsächlich von der Summe Ihrer beitragspflichtigen Einkommen abhängt, erhöht ein zusätzliches Berufsjahr automatisch den künftigen Rentenanspruch.

Den Effekt eines zusätzlichen Jahres können Sie konkret abschätzen, indem Sie mit unserem Rentenrechner zwei Berechnungen zu unterschiedlichen Renteneintrittpunkten vergleichen.

Ich beziehe eine Rente und arbeite weiter...

Wie viele Arbeitsstunden sind ohne Auswirkung auf die Rente erlaubt?

Das Gesetz legt keine maximale Stundenzahl fest, die Sie neben Ihrer Rente arbeiten dürfen, ohne dass diese gekürzt wird.

Entscheidend ist vielmehr eine Einkommensgrenze: Überschreitet Ihr zusätzliches Gehalt einen bestimmten Höchstbetrag, wird die Rente reduziert. Dieser Höchstbetrag hängt insbesondere vom Durchschnitt Ihrer fünf besten beitragspflichtigen Jahreseinkommen ab. Bei der Mitteilung Ihrer Rentenhöhe informiert Sie die CNAP auch über das maximal zulässige Erwerbseinkommen.

In jedem Fall dürfen Sie zusätzlich zu Ihrer Rente mindestens ein Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns verdienen.

Wie wird dieser Zuverdienst steuerlich behandelt?

Da sowohl Ihr Gehalt als auch Ihre Rente der Quellenbesteuerung unterliegen, führt dies dazu, dass Sie eine zweite Steuerkarte für den zusätzlichen Einkommenstatbestand erhalten.

Welche Auswirkungen hat diese Erwerbstätigkeit auf meine Rente?

Auf Ihr Erwerbseinkommen entrichten Sie weiterhin die normalen Beiträge zur Rentenversicherung, so als wären Sie nicht in Rente. Die dadurch zusätzlich erworbenen beitragspflichtigen Einkommen werden bei Vollendung des 65. Lebensjahres in einer Neuberechnung Ihrer Rente berücksichtigt. Zu diesem Zeitpunkt wird Ihre Rente dann entsprechend angepasst und erhöht wird. Nach dem 65. Lebensjahr hat die Arbeit keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Rente.

Ich beziehe eine Rente und wohne im Ausland...

In welchem Land muss ich Steuern zahlen?

Grundsätzlich sind Renten, die von der CNAP gezahlt werden, in Luxemburg steuerpflichtig – auch wenn Sie zusätzlich eine Rente aus Ihrem Wohnsitzstaat beziehen.

Doppelbesteuerungsabkommen sollen in der Regel verhindern, dass eine in Luxemburg steuerpflichtige Rente noch einmal im Wohnsitzstaat besteuert wird.

In welchem Land zahle ich Sozialbeiträge?

Dies hängt von Ihrer persönlichen Situation ab:

  • Beziehen Sie ausschließlich eine luxemburgische Rente und keine Rente aus Ihrem Wohnsitzstaat, bleiben Sie bei der CNS versichert und zahlen Ihre Sozialbeiträge in Luxemburg.
  • Beziehen Sie sowohl eine luxemburgische Rente als auch eine Rente aus Ihrem Wohnsitzstaat, sind Sie in der Regel in der Krankenversicherung Ihres Wohnsitzstaats versichert. Sie zahlen dann die Sozialbeiträge Ihres Wohnsitzstaats (gegebenenfalls auch auf die luxemburgische Rente) und keine luxemburgischen Beiträge mehr.
  • Beziehen Sie eine luxemburgische Rente und eine oder mehrere Renten aus anderen EFTA-Staaten (EU, Schweiz, Liechtenstein, Island, Norwegen), ohne jedoch eine Rente aus Ihrem Wohnsitzstaat zu erhalten, werden Sie in dem Staat krankenversichert, in dem Sie am längsten krankenversichert waren. Sind Sie auf Grundlage dieses Prinzips in Luxemburg zu versichern, zahlen Sie die luxemburgischen Sozialbeiträge

Kann ich weiterhin Erstattungen der CNS erhalten?

Zahlen Sie Ihre Sozialbeiträge in Luxemburg, bleiben Sie im luxemburgischen System versichert und behalten Anspruch auf die Erstattungen der CNS.

Haben Sie zuletzt in Luxemburg gearbeitet, können Sie bei Fortführung einer bereits vor Rentenbeginn begonnenen Behandlung auch dann weiterhin medizinische Leistungen in Luxemburg erhalten, wenn Sie nicht mehr bei der CNS versichert sind.

Auch wenn Sie nicht mehr bei der CNS versichert sind, haben Sie, wenn Sie in den fünf Jahren vor Eintritt in den Ruhestand mindestens zwei Jahre als Grenzgänger in Luxemburg gearbeitet haben, Anspruch auf Gesundheitsleistungen in Luxemburg, sofern Sie in Deutschland, Belgien, Frankreich, Österreich, Spanien oder Portugal wohnen.

Ich bin Invalide geworden...

Muss ich einen Invalidenrentenantrag stellen?

Ja. Auch wenn der kontrollärztliche Dienst der Sozialversicherung (CMSS − Contrôle médical de la sécurité sociale) Sie bei einer Untersuchung als invalide einstuft, wird keine Invalidenrente automatisch gewährt. Sie müssen also einen eigenen Antrag mit dem entsprechenden Formular bei der CNAP stellen.

Während beim Antrag auf Invalidenrente keine Krankenakte beizufügen ist, schickt die CNAP Ihnen nach Eingang Ihres Antrags ein Formular (mit der Bezeichnung R4) zu, das Ihr Arzt ausfüllen muss, um Ihre Invalidität zu bestätigen.

Entspricht meine Invalidenrente einem festen Prozentsatz meines letzten Gehalts?

Nein. Die Invalidenrente wird nach demselben System wie die Altersrente berechnet und hängt von Versicherungsdauer und Einkommenshöhe ab. Abhängig von Ihrer Versicherungslaufbahn – insbesondere von Auslandszeiten und Unterbrechungen – kann die Invalidenrente deutlich niedriger sein als Ihr letztes Gehalt.

Wie wird meine Invalidenrente bestimmt?

Die Invalidenrente wird nach demselben System wie die Altersrente berechnet Sie hängt im Wesentlichen ab von:

  1. der Summe Ihrer beitragspflichtigen Einkommen,
  2. der Zahl Ihrer Versicherungsjahre,
  3. Ihrem Alter und
  4. Ihrer Versicherungslaufbahn (Auslandszeiten, Unterbrechungen usw.).

Wie lange kann ich eine Invalidenrente beziehen?

Grundsätzlich – abgesehen von ausdrücklich befristeten Invalidenrenten – wird die Invalidenrente unbefristet gewährt. Sie wird bis zum Alter von 65 Jahren gezahlt und anschließend automatisch in eine Altersrente umgewandelt.

Kann ich neben meiner Invalidenrente arbeiten?

Die Zahlung der Invalidenrente ist an die Bedingung geknüpft, dass Ihr Erwerbseinkommen ein Drittel des unqualifizierten sozialen Mindestlohns nicht übersteigt. Überschreiten Sie diese Grenze, wird die Invalidenrente entzogen und die CNAP kann unter Umständen, bereits ausbezahlte Rentenbeträge zurückfordern.

Und wenn ich in mehreren Ländern gearbeitet habe?

Haben Sie in mehreren Ländern gearbeitet, ist grundsätzlich jeder dieser Staaten anteilig für Ihre Invalidenrente zuständig. Sie haben also im Prinzip Anspruch auf mehrere Invalidenrenten – jeweils aus jedem Land, in dem Sie versichert waren.

Wie bei der Altersrente genügt es, den Invalidenrentenantrag im letzten Staat zu stellen, in dem Sie gearbeitet haben.

Die Invaliditätskriterien unterscheiden sich jedoch von Land zu Land, sodass Sie in Luxemburg als invalid gelten können, ohne in einem anderen Staat als invalid anerkannt zu sein (oder umgekehrt). Folglich erhalten Sie nicht zwingend aus jedem der Länder in dem Sie gearbeitet haben eine Invalidenrente.

Zur Hinterbliebenenrente...

In welchem Fall kann ich nach dem Tod meines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben?

Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn Sie mindestens ein Jahr vor dem Tod Ihres Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners (PACS) verheiratet bzw. verpartnert waren.

Ist der Altersunterschied zwischen Ihnen und Ihrem verstorbenen Ehegatten größer als 15 Jahre, muss die Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft die während dem Rentenbezug abgeschlossen wurde grundsätzlich mindestens 10 Jahre gedauert haben.

Werde ich informiert, wenn ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente habe?

Grundsätzlich nein. Es ist unerlässlich, einen Antrag zu stellen, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten.

Habe ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente beim Tod meines Lebensgefährten?

Nein. Unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft und davon, ob Kinder da sind oder nicht, begründet eine nicht-eingetragene Lebensgemeinschaft keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente. Nur eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft/PACS können ein Recht auf Hinterbliebenenrente auslösen.

Gibt es hinsichtlich der Hinterbliebenenrente einen Unterschied zwischen eingetragener Lebenspartner-schaft (PACS) und Ehe?

Nein. Im Hinblick auf die Hinterbliebenenrente besteht kein Unterschied zwischen Ehe und PACS.

Wie hoch ist die Hinterbliebenenrente nach dem Tod meines Ehegatten oder Lebenspartners?

Die Hinterbliebenenrente wird auf der Grundlage der Rente des Verstorbenen berechnet oder, falls der Verstorbene noch keine Rente bezog, auf der Grundlage der Invalidenrente, auf die er Anspruch gehabt hätte. Je nach Höhe der Rente des verstorbenen Ehegatten entspricht die Hinterbliebenenrente etwa 75% bis 80% dieser Rente.

Unter welchen Bedingungen habe ich Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente nach dem Tod meines geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners?

Wenn Sie vor dem Tod Ihres geschiedenen Ehepartners oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartners (im Sinne einer eingetragenen Lebenspartnerschaft/PACS) keine neue Ehe geschlossen oder keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) eingegangen sind, haben Sie aufgrund seines Todes Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente.

Kann ich einen geschiedenen Ehepartner oder ehemaligen eingetragenen Lebenspartner vom Bezug meiner Hinterbliebenenrente ausschließen?

Nein.

Wie wird die Hinterbliebenenrente zwischen dem Ehepartner und dem geschiedenen Ehepartner aufgeteilt?

Grundsätzlich wird die aus dem Tod einer Person resultierende Hinterbliebenenrente zwischen dem Ehepartner und dem geschiedenen Ehepartner, die Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente haben, proportional zur Dauer der jeweiligen Ehen aufgeteilt.

Wie lange kann ich eine Hinterbliebenenrente beziehen?

Die Hinterbliebenenrente für den überlebenden Ehegatte oder geschiedenen Ehegatten, respektiv überlebenden Lebenspartner oder ehemaligen Lebenspartner wird lebenslang gewährt. Sie wird jedoch ab dem Zeitpunkt nicht mehr gezahlt, zu dem Sie eine neue Ehe schließen oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) eingehen.

Kann ich meine Hinterbliebenenrente mit einem eigenem Einkommen kombinieren?

Ja, eigene Einkünfte schließen die Gewährung einer Hinterbliebenenrente nicht aus. Überschreitet die Hinterbliebenenrente jedoch zusammen mit Ihren übrigen Einkünften einen bestimmten Schwellenwert – der von der Kinderzahl abhängt –, kann die Hinterbliebenenrente gekürzt werden.

Wie lange haben Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente?

Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Setzen sie ihre Schul- oder Hochschulausbildung fort, kann die Hinterbliebenenrente bis zum Alter von 27 Jahren weitergezahlt werden.

Wie hoch ist die Waisenrente für Kinder?

Wie die Hinterbliebenenrente des Ehegatten wird auch die Waisenrente auf Grundlage der Rente des Verstorbenen oder, wenn der Verstorbene noch nicht in Rente war, auf Grundlage der Invalidenrente berechnet, auf die dieser Anspruch gehabt hätte. Die Waisenrente entspricht etwas mehr als 25% der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch hatte.

Wird die Waisenrente der Kinder von der Hinterbliebenenrente des Ehegatten abgezogen?

Nein. Kinder haben gegebenenfalls Anspruch auf eine eigene Hinterbliebenen- bzw. Waisenrente. Es handelt sich dabei nicht um einen Teil der Hinterbliebenenrente des Ehegatten, sondern um eine eigenständige Waisenrente des Kindes.