Wie ist die Nachtarbeit definiert?

Das Gesetz definiert Nachtarbeit als Arbeit, die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistet wird (außer für jugendliche Arbeitskräfte).

Wann gilt ein Arbeitnehmer als Nachtarbeiter?

Als Nachtarbeiter gelten:

  • einerseits alle Arbeitskräfte, die mindestens 3 Stunden ihrer täglichen Arbeitszeit in der Nacht leisten und
  • andererseits alle Arbeitskräfte, die eine bestimmte, in einem Kollektivvertrag oder einer anderen zwischen den Tarifpartnern landes- oder branchenweit getroffenen Vereinbarung festgelegte Dauer ihrer jährlichen Arbeitszeit in der Nacht leisten, sofern dieser Teil ein Viertel der jährlich geleisteten Arbeitsstunden übersteigt.

Welche Schutzvorschriften gelten für Nachtarbeiter?

Die regelmäßige Arbeitszeit von Nachtarbeitern darf über einen Zeitraum von 7 Tagen innerhalb von 24 Stunden im Durchschnitt höchstens 8 Stunden betragen.

Nachtarbeiter mit Arbeitsplätzen, die mit besonderen Risiken oder einer großen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind, dürfen innerhalb von 24 Stunden nicht mehr als 8 Stunden arbeiten.

Außerdem müssen sich Nachtarbeiter regelmäßig ärztlichen Untersuchungen unterziehen.

Welche Lohnzuschläge werden für Nachtarbeit gezahlt?

Außer für Arbeitnehmer im Gaststättengewerbe (HORECA) sind keine festen Lohnzuschläge, die den Arbeitnehmern für Nachtarbeit zu zahlen sind, gesetzlich vorgeschrieben.

Überhaupt wird nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über tariflich geregelte Arbeitsverhältnisse von einem Nachtzuschlag in Höhe von mindestens 15% gesprochen, ohne dass dieser Prozentsatz einen allgemein gültigen Wert darstellt.

Für Arbeitnehmer im Gaststättengewerbe gilt im Sinne des Gesetzes die Arbeit zwischen 23.00 und 6.00 Uhr als Nachtarbeit. Für jede zwischen 1.00 und 6.00 Uhr geleistete Stunde Nachtarbeit wird ein Zuschlag von 25% entweder in Form von Freizeitausgleich oder in bar gezahlt.

Nachtzuschläge sind unbeschränkt steuerfrei.

Dürfen schwangere Frauen nachts arbeiten?

Schwangere Frauen sind nicht zur Arbeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr verpflichtet, wenn dies nach Ansicht des zuständigen Arbeitsmediziners aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen kontraindiziert ist.

Das gleiche gilt für stillende Frauen bis zum ersten Geburtstag des Kindes.

In diesem Fall muss die Arbeitnehmerin die Freistellung von der Nachtarbeit bei ihrem Arbeitgeber beantragen, der diesen Antrag an den zuständigen Arbeitsmediziner zur Stellungnahme weiterleitet.

Ist der Arbeitsmediziner der Ansicht, eine Freistellung von der Nachtarbeit sei im Hinblick auf die Sicherheit oder die Gesundheit der Arbeitnehmerin angezeigt, muss der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau während der gesamten für den Schutz ihrer Gesundheit oder Sicherheit erforderlichen Zeit zu ihrem früheren Arbeitslohn an einem Tagesarbeitsplatz beschäftigen.

Der Arbeitgeber muss in diesem Fall die mögliche Lohndifferenz durch die Umwandlung eines Nacht- in einen Tagesarbeitsplatz auslegen und sich anschließend von der Kranken-/Mutterschaftsversicherung erstatten lassen.

Ist die Umwandlung in einen Tagesarbeitsplatz technisch und/oder objektiv unmöglich oder aus gewichtigen Gründen unzumutbar, muss der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau mit Zustimmung des Arbeitsmediziners während der gesamten für den Schutz ihrer Gesundheit oder Sicherheit erforderlichen Zeit von der Arbeit freistellen. In dieser Zeit hat die schwangere oder stillende Frau Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das von der Kranken-/Mutterschaftsversicherung gezahlt wird.