Die Idee der Gründung von Berufskammern geht auf das 18. Jahrhundert zurück. Im 19. Jahrhundert entstanden die Handelskammern.

Angesichts der in anderen Ländern gesammelten Erfahrungen und nach mehreren Versuchen zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde das Gesetz zur Gründung von fünf Berufskammern im Jahre 1924 schließlich verabschiedet.

18. Jahrhundert: Die Geburt einer Idee

Die Idee der Einrichtung von Berufskammern geht auf das 18. Jahrhundert zurück, in dem diese Einrichtungen mit dem ersten großen Erwachen des internationalen Handels zur Bündelung der Kräfte von Industrie und Handel gegründet werden. Zu dieser Zeit werden insbesondere in Frankreich und in England Handelskammern errichtet, die sich jedoch auf private Initiativen stützen und folglich nicht in das Räderwerk der Gesetzgebungsmaschinerie verwickelt sind.

19. Jahrhundert: Das Aufkommen von Einrichtungen zur Arbeitnehmervertretung

Erst im 19. Jahrhundert erhalten die Handelskammern in Frankreich eine Rechtsstellung.  Das französische Beispiel wird von anderen Ländern und insbesondere von Österreich übernommen.

Erst viel später kommt die Idee auf, auch Berufskammern für Arbeitnehmer zu gründen.

Erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts macht sich die in mehreren Ländern erfolgende Gründung von Einrichtungen bemerkbar, die eine gewisse Ähnlichkeit mit den heutigen luxemburgischen Berufskammern aufweisen.

Am 15. August 1887 richtet der belgische Gesetzgeber die „Industrie- und Arbeitsräte” ein, die sich zu gleichen Teilen aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern zusammensetzen.

Die in den Niederlanden durch das Gesetz vom 2. Mai 1897 eingerichteten „Kamers van Arbeid” folgen dem belgischen Beispiel und sind ebenfalls paritätisch zusammengesetzt. Wie in Belgien besteht auch die Aufgabe der holländischen Arbeiterkammern in der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie in der Erstellung von Statistiken zum Arbeitsmarkt.

Auch in Frankreich werden durch Erlass vom 19. September 1900 paritätisch zusammengesetzte Arbeitsräte gegründet, die in den verschiedenen Wirtschaftssektoren tätig sind.

Bei den italienischen Arbeiterkammern („camera del lavoro”) und bei den in Zürich und Genf eingerichteten Schweizer Arbeiterkammern handelt es sich um ausschließlich aus Arbeitnehmern zusammengesetzte Vertretungen. Allerdings stützen sich diese Kammern auf keine Rechtsgrundlage, sondern werden von Gewerkschaftsorganisationen errichtet, um sich in erster Linie um die Arbeitsvermittlung zu kümmern.

Anfang des 20. Jahrhunderts:  Die in anderen Ländern gesammelten Erfahrungen der „Kammern”

Auch in Österreich werden durch das Gesetz vom 26. Februar 1920 in jedem Bundesland Arbeiterkammern errichtet, die auf regionaler Ebene tätig sind.

Diesen regionalen Kammern ist ein nationales Gremium übergeordnet, das heute als „Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte” bezeichnet wird.

Auch in Deutschland wird die Idee der Gründung von Arbeitskammern vorangetrieben, die zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern bestehen. Der paritätische Charakter dieser Kammern wird seitens der Arbeitnehmervertreter jedoch schnell angefochten, was dazu führt, dass die Gründung von Berufskammern auf nationaler Ebene nie konkrete Gestalt annimmt.

Auf Länderebene werden 1921 in Bremen jedoch gesonderte Kammern für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegründet, deren Zusammensetzung demnach nicht paritätisch ist. Im Saarland wird 1925 eine einzige Kammer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegründet.

Die luxemburgischen Vorläufer der Arbeitnehmerkammer

Die Idee der Einrichtung von Berufskammern in Luxemburg ist von den ausländischen Beispielen und der Erfahrung der seit 1841 errichteten Handelskammer inspiriert.

Den Ausgangspunkt für die Umsetzung dieser Idee stellt einerseits der Ministerialerlass vom 29. Dezember 1917 zur Gründung eines Sonderausschusses für den Schutz der Interessen von Privatangestellten dar, und andererseits die am 29. Januar 1918 erfolgte Gründung eines Sonderausschusses mit dem Namen „Sonderausschuss für den Schutz der Arbeiterinteressen”.

1917: Ausschuss für Privatangestellte

Der Sonderausschuss für den Schutz der Interessen von Privatangestellten wird zum Zwecke der Prüfung der grundlegenden Probleme der Privatangestellten eingerichtet. Der Ausschuss weist einen rein beratenden Charakter auf. Sein Tätigkeitsbereich umfasst sämtliche wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Probleme im Zusammenhang mit Privatangestellten. Der Ausschuss wird angerufen, um Stellungnahmen abzugeben und auf Veranlassung des Staates oder auf eigene Initiative Vorschläge in Bezug auf sämtliche unter seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen abzugeben.

1918: Ausschuss für Arbeiter

Der am 29. Januar 1918 gegründete Sonderausschuss für den Schutz der Arbeiterinteressen setzt sich aus Aktivisten der freien Gewerkschaften und der christlichen Arbeiterorganisationen zusammen. Seine Aufgabe ist identisch mit der Aufgabe des Sonderausschusses für den Schutz der Interessen von Privatangestellten.

Auf seiner Sitzung vom 20. April 1918 fordert der Sonderausschuss für den Schutz der Arbeiterinteressen die Einrichtung einer gewählten Arbeiterkammer. Auf einer gemeinsamen Sitzung der beiden Ausschüsse am 27. April 1918 übernehmen die Arbeiter und die Privatangestellten die Forderung der Arbeiter und drängen auf die Einrichtung von gewählten Berufskammern.

Im Laufe des Jahres 1918 befasst sich der Sonderausschuss für den Schutz der Arbeiterinteressen mit der Ausarbeitung eines Vorentwurfs für die Gründung einer Arbeiterkammer, der dem Arbeiterkongress vom 30. Juni 1918 als Diskussionsgrundlage dient. Auf diesem Kongress, auf dem die Vorstände sämtlicher Gewerkschaften vertreten sind, wird die Einrichtung einer Arbeiterkammer gefordert.

1920: Ein Gesetz bleibt wirkungslos

Am 26. November 1919 reicht der Abgeordnete Nicolas Jacoby (Rechtspartei) einen Gesetzesvorschlag ein, der die Gründung einer gewählten Arbeiterkammer zum Gegenstand hat.

Der Gesetzesbegründung zufolge soll diese Kammer als Wortführer der Arbeiter fungieren, um deren Forderungen in jedwedem Bereich geltend zu machen.

Die Aufgabe der Arbeiterkammer besteht in der Beratung und Sensibilisierung der Abgeordnetenkammer in Bezug auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessen der luxemburgischen Arbeiter. Darüber hinaus besteht der Zweck der Arbeiterkammer auch in der Förderung der Tätigkeit von Einrichtungen, die sich der Verbesserung der Situation der Arbeiter widmen, in der Ausarbeitung und Überwachung von Arbeitsverträgen, in der Abgabe von Stellungnahmen, in der Verfolgung von Streitigkeiten und in der Inauftraggabe statistischer Erhebungen.

Zu sämtlichen wichtigen Gesetzesentwürfen in Bezug auf die Situation der Arbeiter ist obligatorisch die Stellungnahme der Arbeiterkammer einzuholen und sie ist dazu befugt, der Regierung Vorschläge zu unterbreiten, die Letztere prüfen und der Abgeordnetenkammer vorlegen muss.

Obgleich der Vorschlag des Jacoby-Gesetzes auf ein seitens des Sonderausschusses für den Schutz der Arbeiterinteressen ausgearbeitetes Dokument gründet, stößt er in den Rängen der sozialistischen Opposition auf kein großes Echo. Letztere schlägt die Einrichtung eines aus allen Abgeordneten der Arbeiterräte gebildeten Arbeitsrates vor, der sich aus zwei Fachgruppen zusammensetzen soll: eine Fachgruppe aus Vertretern der Fabrikarbeiter und eine Fachgruppe aus Vertretern der regionalen Arbeiterräte.

Obgleich die Mehrheit nicht zur Annahme dieser Forderungen bereit ist, wird der Gesetzesentwurf dennoch mit 23 Ja-Stimmen gegen 8 Nein-Stimmen und 3 Stimmenthaltungen angenommen und von der verfassungsgemäß vorgesehenen Abstimmung befreit.

Der verabschiedete Gesetzestext wird in Form des Gesetzes vom 28. Juni 1920 zur Gründung einer gewählten Arbeiterkammer im Amtsblatt veröffentlicht. Dieses Gesetz wurde aus verschiedenen Gründen, insbesondere jedoch aufgrund von Problemen bei der Erstellung von Wählerlisten, nicht umgesetzt.

1924: Das Gesetz zur Gründung der Berufskammern

Am 10. Januar 1922 befasst sich die Abgeordnetenkammer mit der Prüfung eines Gesetzesentwurfs, der mehrere Gesetzesvorschläge vereint, darunter:

  • den Vorschlag von Léon Metzler vom 28. November 1902 zur Reform der Handelskammer;
  • den Vorschlag von Eugène Dondelinger vom 21. März 1920 zur Gründung einer Handwerkskammer und einer Einzelhandelskammer;
  • das Gesetz vom 28. Juni 1920 zur Gründung einer gewählten Arbeitskammer.

Zwischen 1920 und 1924 erfuhr der Entwurf zur Gründung der Berufskammern mehrere Rückschläge. Insbesondere wird er am 26. Januar 1922 in der Abgeordnetenkammer erörtert, was zur Folge hat, dass der Entwurf an den Staatsrat zurückverwiesen wird.

Die Erörterungen in der Abgeordnetenkammer werden am 26. und 27. April erneut aufgenommen. Der am 27. April 1923 angenommene Text wird trotzdem an den Staatsrat verwiesen, der sich entgegen der Meinung der meisten Abgeordneten der Gründung einer Berufskammer für Beamte widersetzt.

Der Gesetzesentwurf wird schließlich am 13. März 1924 mit 24 Ja-Stimmen, 1 Nein-Stimme und 2 Stimmenthaltungen verabschiedet. Das Gesetz wird in Form des Gesetzes vom 4. April 1924 zur Gründung gewählter Berufskammern im Amtsblatt veröffentlicht.

Die soziale Ausgestaltung, die den Gesetzgeber 1924 im Bereich der Berufskammern inspiriert, gründet auf fünf Leitlinien:

  • dem dualistischen Aufbau der Berufsorganisation;
  • der Autonomie der Berufskammern;
  • der Bündelung der Berufskammern;
  • der Gleichheit der Vertreter der verschiedenen nationalen Tätigkeitsbranchen vor dem Gesetz;
  • dem beratenden Charakter der Berufskammern.

Durch das Gesetz vom 4. April 1924 wird auf Arbeitnehmerseite die Arbeiterkammer zur Vertretung der Arbeiter und die Privatangestelltenkammer zur Vertretung der Privatangestellten gegründet.

Bis 2008: zunächst fünf, dann sechs Berufskammern

Um die Gründung einer zu hohen Anzahl an Berufskammern mit einer geringen Mitgliederzahl zu vermeiden, deren Mittel zwangsläufig begrenzt wären, beschränkte sich der Gesetzgeber von 1924 auf die rechtmäßige Einrichtung der nachstehenden fünf Berufskammern:

  • die Landwirtschaftskammer;
  • die Handwerkskammer (zunächst „Chambre des artisans”, seit 1945 „Chambre des métiers”);
  • die Handelskammer;
  • die Privatangestelltenkammer;
  • die Arbeiterkammer.

1964 wurde die Anzahl der Berufskammern mit der Gründung der Kammer für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes auf sechs erhöht.

2008: Das Gesetz zur Gründung der Arbeitnehmerkammer

Im Anschluss an Dreiergespräche, die im April 2006 einvernehmlich endeten, haben sich die Regierung und die Sozialpartner darauf geeinigt, das Statut der Arbeiter und der Privatangestellten zusammenzuführen und für alle Arbeitnehmer des privaten Sektors ein Einheitsstatut einzuführen.

Am 13. Mai 2008 verabschiedet die Abgeordnetenkammer den Gesetzesentwurf zur Einführung eines Einheitsstatuts für die Arbeitnehmer des privaten Sektors und zum Zusammenschluss der Privatangestelltenkammer und der Arbeiterkammer zur Arbeitnehmerkammer.

Die Einführung eines Einheitsstatuts für sämtliche dieser Arbeitnehmer stellt eine bedeutende Strukturreform zur Milderung der Kluft zwischen den in unserem Sozialrecht bestehenden Berufsgruppen und zur Beendigung der überholten Unterscheidung zwischen Arbeitern und Privatangestellten dar.

Rentner des privaten Sektors sind von nun an ebenfalls in der Arbeitnehmerkammer vertreten.

Durch die Abschaffung der überholten Unterscheidung zwischen Arbeitern und Privatangestellten führt das Einheitsstatut zu einem Arbeitsgesetzbuch, das auf alle Arbeitnehmer des privaten Sektors einheitlich Anwendung findet.

Seitdem gibt es nur noch fünf Berufskammern:

  • die Landwirtschaftskammer;
  • die Handwerkskammer;
  • die Handelskammer;
  • die Arbeitnehmerkammer;
  • die Kammer für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Die Kammern und die Gewerkschaften

In Luxemburg zeichnet sich die Berufsvertretung durch das Nebeneinander einer freiwilligen Vertretung durch die Gewerkschaften und einer obligatorischen Vertretung durch die Berufskammern aus.

Die Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft ist gemäß Artikel 11 der Verfassung freiwillig. Als Gewerkschaften gelten alle mit einer internen Organisation ausgestatteten Gruppierungen, die sich die Verteidigung der beruflichen Interessen und die Vertretung ihrer Mitglieder sowie die Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt haben.

Die Besonderheit der Berufskammern liegt in der Tatsache, dass sämtliche Angehörige einer Berufsgruppe obligatorisch einer Berufskammer angehören.

Da die Berufskammern unmittelbar in das Gesetzgebungsverfahren des Landes eingebunden sind, sollen sie als offizielles Reflexions- und Konsultationsorgan fungieren.

Alle fünf Jahre wählen die Mitglieder jeder Berufskammer ihre Vertreter in der jeweiligen Berufskammer.

Die Unabhängigkeit der Berufskammern

Obgleich die Berufskammern der Regierung unterstehen, genießen sie die Vorteile einer eigenen Rechtspersönlichkeit.

Aus der eigenen Rechtspersönlichkeit ergibt sich, dass die Berufskammern mit Ausnahme der Handels- oder Industriebetriebe erwerben, erhalten, besitzen, leihen und veräußern dürfen und prozessfähig sind, und kurzum sämtliche Handlungen und Geschäfte durchführen dürfen, die Gegenstand ihres Gesellschaftszwecks sind.

Darüber hinaus sind sie finanziell unabhängig, d.h. sie sind zur Erhebung von Beiträgen und zu deren Verwendung im Dienste ihrer Mitglieder berechtigt.

Seit 2009: Nur noch fünf Berufskammern

  • die Landwirtschaftskammer;
  • die Handwerkskammer;
  • die Handelskammer;
  • die Arbeitnehmerkammer;
  • die Kammer für Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.

Die Gründung der Berufskammern soll diesen eine den Gewerkschaften gleichgestellte Rechtsform verleihen. In Bezug auf die Wahlen und die Organe der verschiedenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerkammern gelten dieselben Vorschriften.

Neben ihren alltäglichen Zuständigkeiten erkennt das Gesetz den verschiedenen Kammern gleichwohl auch einige Sonderaufgaben zu.